Einspruch

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Einspruch, der

Floskel aus dem Juristenjargon, zumeist zu Gericht anwendbar. Sofern der Kläger mit seichten Unterstellungen, übler Nachrede oder unwahren Behauptungen in Misskredit der gegenwärtigen Jurisprudenz gerät, ist es seine Obliegenheit, sich nach bestem Wissen und Gewissen mit Einspruch - oder aber auch zwei, drei oder vier Sprüchen an die vorderste Gerichtsbarkeit zu wenden, um sich Beschlüsse, die gegen seine Person gerichtet sind, opportun zurecht zu biegen. Derlei Maßnahmen sind nachgerade geeignet, um im Falle möglicher Berufungen vorteilhaft in zweiter Instanz zu prozessieren oder den Rechtsstreit gleich erstinstanzlich zu gewinnen. Der Klagegegner nimmt dabei die Rolle des Affen ein, der das letztgültige Urteil geschmeidig über sich ergehen lässt.

Gegen den erfolgreichen Einspruch des Klägers fruchten die vielen Sprüche des Beschwerdegegners indes nicht, sofern der Beklagte nach §522 ZPO das Pech hat, dass seine Berufung keine Aussicht aud Erfolg hat.

Der Einspruch, sofern er denn glücklich formuliert wurde, kann dem Staat daher horrende Kosten ersparen, die sich aus zweitinstanzlicher Sicht sehr zugunsten des Klägers ergäben. Unangefochtene Konifere des kalauischen Gerichtswesens ist nach wie vor Schuldbraham der Sprücheklopfer, der sich vor dem Reiskammergericht zu Witzlar schon vielfach um Kopf und Kragen geredet hat.

Siehe auch.png Siehe auch:  Sprücheklopfer AG



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