Projekt:Bürokratenspiel/12. Runde/Organe/KAESE/Geschäftsordnung

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Wichtiger Hinweis:

Runde 12 ist beendet und wurde geschlossen.

Diese Seite ist für die Veröffentlichung der Geschäftsordnung der KAESE vorgesehen.

Leitlinien, Bestimmungen und Richtlinien der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung (LeBeR-KAESE)[<small>bearbeiten</small>]

Artikel 1: Allgemeines[<small>bearbeiten</small>]

§ 1: Die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung ist ein Organ gemäß Spielregeln.

§ 2: Die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung darf abgekürzt als KAESE bezeichnet werden, soweit hierdurch weder Missverständnisse noch Zweifel daran entstehen, dass die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung gemeint ist.

§ 3: Die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung besteht aus bis zu drei Mitgliedern, von denen eines zugleich Vorsitzender der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung ist.

§ 4: Jedes Mitglied kann jederzeit freiwillig durch eine nicht-formlose Erklärung aus der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung austreten.

Artikel 2: Vorsitzender[<small>bearbeiten</small>]

§ 1: Ist kein Vorsitzender im Amte, so wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen neuen Vorsitzenden.

§ 2: Die Dauer einer solchen Wahl beträgt 24 Stunden.

§ 3: Endet eine Wahl mit einem Gleichstand mehrerer Mitglieder, so wählt der Spielleiter aus den Kandidaten mit den meisten Stimmen den Vorsitzenden aus.

§ 4: Falls der Spielleiter nicht besetzt, nicht beschlussfähig oder untätig ist, er sich weigert, eine Entscheidung gemäß § 3 vorzunehmen oder er 24 Stunden nach Ende der Wahl noch keine Entscheidung getroffen hat, so wird das Mitglied mit dem kürzesten Namen Vorsitzender.

§ 5: Abweichend hiervon wird, falls die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung nur mit einem einzigen Mitglied besetzt ist, dieses automatisch zum Vorsitzenden.

§ 6: Der Vorsitzende bleibt so lange im Amt, bis er aus der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung ausscheidet oder mittels einer nicht-formlosen Erklärung zurücktritt.

Artikel 3: Haupttätigkeit der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung[<small>bearbeiten</small>]

§ 1: Haupttätigkeiten der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung sind diejenigen Tätigkeiten der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung, für die sie gemäß der Spielregeln zuständig ist.

§ 2: Soweit nicht die Spielregeln für eine bestimmte Tätigkeit etwas anderes vorschreiben, kann die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung im Rahmen der Haupttätigkeiten sowohl auf Antrag, als auch von Amts wegen ohne vorherige Beantragung tätig werden.

Artikel 4: Nebentätigkeiten der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung[<small>bearbeiten</small>]

§ 1: Auf Antrag kann die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung auch andere Tätigkeiten übernehmen, soweit dies wieder gegen die Spielregeln noch gegen diese LeBeR-KAESE verstößt.

§ 2: Im Rahmen das § 1 darf die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist.

§ 3: Die Einschränkungen des § 2 gelten nicht, wenn das zuständige Organ der ausnahmsweisen Bearbeitung der Angelegenheit zugestimmt hat oder die Geschäftsordnung des Organs eine Bearbeitung durch die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung explizit gestattet.

§ 4: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung besteht nicht; Anträge gemäß § 1 können durch die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Artikel 5: Entscheidungsfindung[<small>bearbeiten</small>]

§ 1: Falls im Einzelfall nicht anders geregelt, entscheidet die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung durch eine Abstimmung ihrer Mitglieder.

§ 2: Jedes Mitglied der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung ist berechtigt, mögliche Vorgänge der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung zur Wahl zu stellen.

§ 3: Falls im Einzelfall nicht anders geregelt, dauert eine solche Abstimmung 24 Stunden.

§ 4: Führt eine solche Abstimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so entscheidet der Vorsitzende.

§ 5: Ist die Wahl erfolgreich, so ist jedes Mitglied berechtigt, die entsprechenden Vorgänge im Namen der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung durchzuführen.

§ 6: Falls die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung mit nur einem einzigen Mitglied besetzt ist, so entscheidet in Abweichung von den vorherigen §§ der Vorsitzende ohne Wahl über die Vorgänge der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung, indem er diese selbst im Namen der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung durchführt.

Artikel 6: Tätigkeit[<small>bearbeiten</small>]

§ 1: In Übereinstimmung mit Rahmenregel 6 ist es der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung auch im Rahmen ihrer Haupttätigkeiten nicht gestattet, direkt in anderen Spielrunden tätig zu werden.

§ 2: Vielmehr wird die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung ihre Mitglieder dazu anhalten, auch Mitspieler in den abzuwickelnden Spielrunden zu werden und dort im Rahmen der in der jeweiligen Runde gültigen Spielegeln ebenfalls eine Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung einzurichten, welche von dieser Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung unabhängig ist und die Aufgabe hat, unter Beachtung der Bürokratie die Spielrunde abzuwickeln und abschließend durch Bekanntgabe eines Spielergebnisses gemäß Rahmenregel 9 zu beenden.

Artikel 7: Aktenordnung[<small>bearbeiten</small>]

§ 1: Anträge an die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung sind ausschließlich auf der eigenen Vorgangsseite der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung einzureichen. Dies gilt auch für andere, direkt an die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung gerichtete Vorgänge. Sollte die Vorgangsseite der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung ausnahmsweise nicht zur Verfügung stehen, so dürfen an die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung gerichtete Anträge und andere Vorgänge ausnahmsweise auf der Allgemeinen Vorgangsseite eingereicht werden.

§ 2: Abweichend von § 1 sind KAESE-interne Vorgänge im Besprechungsraum vorzunehmen. Anträge und sonstige Vorgänge, die regelkonform auch von Nichtmitgliedern und/oder anderen Organen eingereicht werden können, gehören jedoch selbst dann nicht in den Besprechungsraum, wenn sie von einem Mitglied der KAESE oder der KAESE selbst eingereicht werden.

§ 3: Nichtmitgliedern und anderen Organen ist es unteragt, im Besprechungsraum Vorgänge durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Vorgänge, die sich direkt auf einen bereits dort vorhandenen Vorgang beziehen und daher in eine dort bererits vorhandene Akte gehören, sofern diese Vorgänge weder den Spielregeln noch dieser KAESE widersprechen

§ 4: Die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung ist berechtigt, durch Beschluss einen Aktenplan anzulegen, sowie einen bestehenden Aktenplan abzuändern oder aufzuheben. Der zur Zeit gültige Aktenplan ist zu veröffentlichen.

§ 5: Für jedes auf der Vorgangsseite der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung eingereichte eigenständige Anliegen ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen.

§ 6: Jede Akte hat ein einmaliges Aktenzeichen zu tragen, das sich wie folgt zusammensetzt:

(a) Der das Aktenplankennzeichen für diejenige Kategorie des Aktenplans, in die der Inhalt der Akte (bzw. des Vorgangs, für den die Akte angelegt wird) am besten passt, gefolgt von einem Bindestrich (-),
(b) eine Zahl, die für die erste Akte des jeweiligen Jahres in der jeweiligen Kategorie des Aktenplans 1 ist und sich für jede weiter Akte der gleichen Kategorie des gleichen Jahres um 1 erhöht, gefolgt von einem Schrägstrich (/),
(c) der (vierstelligen) Jahreszahl.

§ 7: Ist zur Zeit kein gültiger Aktenplan vorhanden, so ist statt des Aktenplankennzeichens ein X zu verwenden.

§ 8: Jede Akte hat eine Überschrift zu tragen, die sich wie folgt zusammensetzt:

(a) Das Aktenzeichen gemäß § 6,
(b) ein Leerzeichen, gefolgt von eimen Gedankenstrich (–) und einem weiteren Leerzeichen
(c) einer kurzen Beschreibung des Akteninhaltes, die nicht identisch mit der Inhaltsbeschreibung einer bereits vorhandenen Akte sein darf.

§ 9: Jedes Mitglied der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktenzeichen so abzuändern, dass sie dem Schema entsprechen.

§ 10: Jedes Mitglied der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzuordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung berechtigt, sie anzulegen.

§ 11: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus dem Aktenzeichen der Akte gefolgt von einem Leerzeichen und einer Zahl in eckigen Klammern, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem Schema entsprechen.

§ 12: Jedes Mitglied der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 8 entsprechende Vorgangsnummern abzuändern, falls ein anderer Vorgang auf der Vorgangsseite der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung bereits die selbe Vorgangsnummer trägt oder die Gefahr besteht, dass bei Einhaltung der korrekten Vorgangsnummerierung dieselbe Vorgangsnummer zukünftig für einen weiteren Vorgang verwendet werden muss. Die Abänderung hat so zu erfolgen, dass der bisheriger Vorgangsnummer das Aktenzeichen, gefolgt von einem Bindestrich, einem oder mehreren Großbuchstaben und einem weiteren Bindestrich, vorangestellt wird. Alternativ kann eine fehlerhafte Vorgangsnummer, die die Bedingungen dieses § erfüllt, auch durch die Vorgangsnummer, die der jeweilige Vorgang regelmäßig zu tragen hätte, ersetzt werden.

§ 13: Auf keinen Fall dürfen zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer oder zwei oder mehr Akten die gleiche Aktennummer tragen.

§ 14: Unabhängig von §§ 6, 7 und 9 ist die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung berechtigt, Vorgänge, die die falsche Vorgangsnummer tragen oder in eine falsche oder eine mit falscher Aktennummer versehenen Akte eingestellt wurden, aus formalen Gründen ablehnen.

§ 15: Änderungen gemäß §§ 6, 7 und 9 dürfen in Übereinstimmung mit § 2 Abs. (f) Spielregeln nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt. Der geänderte Vorgang ist dabei mit dem dafür vorgesehenen Stempel zu kennzeichnen.

§ 16: Jedes Mitglied der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung ist zudem befugt, mittels eines geeigneten, nicht-formlosen Vorgangs anzuordnen, dass ein Vorgang, der rechtmäßig oder unrechtmäßig eine nicht den Vorschriften dieses Artikels entsprechende Vorgangsnummer trägt, neben seiner tatsächlichen Vorgangsnummer auch mit der Vorgangsnummer, die er gemäß dieses Artikels tragen müsste, bezeichnet werden darf, ohne, dass der betreffende Vorgang dadurch geändert würde.

Artikel 8: Rechtsmittel[<small>bearbeiten</small>]

§ 1: Gegen die Entscheidungen der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung sind die Rechtsmittel der Beschwerde und der Anfechtung zulässig.

§ 2: Im Rahmen der Beschwerde hat ein jeder Spielteilnehmer die Möglichkeit, die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung auf schwerwiegende oder unbürokratische Fehler in ihren Entscheidungen hinzuweisen. Sie hat dann die Möglichkeit, fehlerhafte Entscheidungen und Vorgänge zurückzuziehen. Eine Beschwerde muss hinreichend begründet werden.

§ 3: Im Rahmen der Anfechtung, die sowohl nach einer Beschwerde als auch ohne vorhergehende Beschwerde angewendet werden kann, kann ein von einem Beschluss oder anderen Vorgang direkt oder indirekt betroffener Spielteilnehmer gegen den entsprechenden Vorgang vorgehen. Die Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung überprüft daraufhin die gesamte Angelegenheit erneut und entscheidet abschließend darüber.

Artikel 9: Übergangs- und Schlussbestimmungen[<small>bearbeiten</small>]

§ 1: Diese LeBeR-KAESE stellen die Geschäftsordung des Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung gemäß § 3.3 Spielregeln da.

§ 2: Diese LeBeR-KAESE können jederzeit durch nicht-formlosen Beschluss der Kommission zur Abwicklung Eingeschlafener Spielrunden und Ergebnisermittlung geändert, ergänzt oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzt werden.

§ 3: Diese LeBeR-KAESE treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.