Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Spielleiter/Geschäftsordnung
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Spielkommentar
Spielleiter -
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Auskunft
Verabschiedet am 13. Februar 2007
Präambel[<small>bearbeiten</small>]
Im Namen des Kamelgottes des Allmächtigen! Der Spielleiter, in der Verantwortung gegenüber dem Bürokratenspiel, im Bestreben, die Regeln zu erneuern und zu bewahren, um Ordnung und Bürokratie in der Herde zu stärken, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Spielrunden, gewiss, dass bürokratisch nur ist, wer seine Formulare und Stempel gebraucht, und dass die Stärke des Beamten sich misst an der Korinthenkackerei, gibt sich folgende Geschäftsordnung:
Artikel A: Mitglieder[<small>bearbeiten</small>]
(a) Das Organ hat nach § 2 (a) der Spielregeln genau ein Mitglied.
(b) Der Spielleiter ist gemäss § 18 (a) der Spielregeln mit „Euer Ehren“ anzureden.
(c) Der Spielleiter darf jeder Zeit von seinem Amt zurücktreten. Der neue Spielleiter wird vom Zentralrat der Pargraphenreiter bestimmt. Der Aufsichtsrat darf sein Veto einlegen. In jenem Fall erfolgt die Neuwahl gemäss § 2 (b) der Spielregeln.
Artikel B: Anträge an den Spielleiter[<small>bearbeiten</small>]
(a) Der Spielleiter ist ein Kamel. In Anträgen ist er deshalb mit einem freundlichen Mööepp zu begrüssen.
(b) Anträge sind auf der Vorgangsseite des Spielleiters zu stellen. Dabei sind die vorhandenen Formulare zu verwenden.
(c) Der Antragsteller darf an seinem Antrag innerhalb der nächsten 20 Minuten nach der Stellung des Antrages geringfügige Korrekturen vornehmen. Diese sind als solche kenntlich zu machen und Datum und Uhrzeit der Korrektur sind auf dem Formular zu vermerken.
(d) Als eilbedürftig gekennzeichnete Anträge werden schnellstmöglich bearbeitet. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine schnelle Bearbeitung.
(e) Stellt der Spielleiter in einem an ihn adressierten Antrag Formfehler fest, so wird der Antrag wegen Formfehlern zurückgewiesen. Der Spielleiter darf den Antrag trotzdem bearbeiten, wenn eine Ablehnung der Bürokratie unförderlich wäre, oder wenn der Antrag als eilbedürftig gekennzeichnet wurde und die Eilbedürftigkeit glaubhaft begründet wurde.
(f) Anträge, für die der Spielleiter nicht zuständig ist, werden abgewiesen. Dem Antragsteller ist die zuständige Stelle zu nennen, sofern sie dem Spielleiter bekannt ist. Ansonsten ist auf Schalter 23 zu verweisen.
(g) Die Absätze (b) bis (f) gelten für andere Verwaltungsakte entsprechend.
Artikel C: Rechtsmittel[<small>bearbeiten</small>]
(a) Anfechtungen sind mit einem zornigen Möhhhh einzuleiten. Beschwerden müssen mit Röhr eingeleitet werden.
(b) Ungültigkeitserklärungen von Verwaltungsakten des Spielleiters sind nur möglich, wenn das betreffende Formular falsch ausgefüllt wurde oder wenn eine Spielregel dies vorsieht.
(c) Wenn bei einer Entscheidung des Spielleiters ein Regelverstoss vorliegt, so ist diese anzufechten.
(d) Ist ein betroffenes Kamel mit einem Entscheid des Spielleiters nicht einverstanden, so kann es Beschwerde einlegen und eine Neubeurteilung verlangen. Gegen die Neubeurteilung kann keine Beschwerde eingelegt werden.
(e) Rechtsmittel sind spätestens 3333 Minuten nach Bekanntgabe der Entscheidung einzuleiten. Rechtsmittel können nur von denjenigen Kamelen eingeleitet werden, die durch die jeweilige Entscheidung betroffen sind oder von einer Spielregel oder einer anderen Regelung dazu ermächtigt wurden. Es ist eine Begründung anzugeben oder spätestens 1001 Minuten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nachzureichen.
Artikel D: Spezielle Entscheidungen des Spielleiters[<small>bearbeiten</small>]
§1 Ordnungsmassnahmen[<small>bearbeiten</small>]
(a) Grundlage für Ordnungsmassnahmen des Spielleiters bildet § 14 der Spielregeln. Der Spielleiter kann Ordnungsmassnahmen selbstständig ergreifen. Ordnungsmassnahmen können auch beantragt werden.
(b) Formfehler werden nicht mit Ordnungsmassnahmen bestraft. Regelverstösse von Neueinsteigern werden ebenfalls nicht bestraft, sofern es sich nicht um schwere Verstösse handelt. In beiden Fällen wird das verursachende Kamel auf den Fehler hingewiesen.
(c) Absatz b gilt weder für vorsätzliche Verstösse noch für Fälle, wo ein Kamel mehrmals zur Einhaltung der Regeln ermahnt worden ist.
§2 Verbindliche Regelauslegungen[<small>bearbeiten</small>]
(a) Verbindliche Regelauslegungen sind beim Spielleiter wie in § 14 (a) beschrieben zu beantragen.
(b) Der Spielleiter erarbeitet ein Gutachten, das die im Antrag benannten Unklarheiten klärt. Zur Beurteilung kann er auch die unveränderlichen Rahmenregeln oder Geschäftsordnungen heranziehen, soweit sie auf die fragliche Regel Anwendung finden.
(c) Eine verbindliche Regelauslegung behält ihre Gültigkeit, bis die ausgelegte Regel geändert oder die Auslegung vom Spielleiter für ungültig erklärt wird. Letzteres ist nur möglich, wenn der Spielleiter auf grobe Mängel im Gutachten aufmerksam gemacht wird.
§3 Anlegen neuer Seiten[<small>bearbeiten</small>]
(a) Stellt ein Organ einen Antrag auf das Anlegen neuer Seiten, so ist für jede Seite ein kurzer Beschrieb ihres Zwecks anzugeben.
(b) Der Spielleiter genehmigt im Allgemeinen Seiten nicht, wenn deren Funktion nicht aus dem Antragstext oder dem Namen der Seiten ersichtlich ist. Dies gilt auch, wenn die Notwendigkeit der Seiten nicht ausreichend begründet ist.
(c) Der Spielleiter kann einem Organ begründete Einschränkungen hinsichtlich der Verwaltung und/oder der Gestaltung von beantragten Seiten auferlegen.
§4 Neubesetzungen von vakanten Posten[<small>bearbeiten</small>]
(a) Für vom Spielleiter neu zu besetzende Posten wird vorbehaltlich anderer Bestimmungen von allen Kamelen, die gemäss den Spielregeln das Amt ausüben dürfen, jenes gewählt, das dem Spielleiter für die Ausübung des Amtes am geeignetsten scheint. Der Spielleiter darf auch ein Organ benennen, das den Nachfolger wählt.
(b) Schreiben die Regeln für eine Neubesetzung explizit Wahlen vor, so hat der Spielleiter stattdessen die stimmberechtigten Kamele oder Organe sowie die wählbaren Kandidaten zu benennen. Der Spielleiter hat Regelungen für weitere Wahlgänge sowie sinnvolle Fristen festzulegen.
(c) Der Spielleiter kann eine Wahlordnung erlassen, welche für die Neubesetzungen genaue Regelungen trifft.
§5 Abgeordnete[<small>bearbeiten</small>]
(a) Als Abgeordneten des Spielleiters bestimmt der Spielleiter normalerweise sich selbst. Er darf auch ein beliebiges anderes antragsberechtigtes Kamel zu seinem Abgeordneten bestimmen.
(b) Abgeordnete des Spielleiters, die nicht Spielleiter sind, unterliegen den Weisungen des Spielleiters. Sie haben ihm auf Verlangen Bericht zu erstatten.
§6 Delegationen[<small>bearbeiten</small>]
(a) Delegiert der Spielleiter Teile seiner Befugnisse an andere Organe oder Kamele, dann ist die Dauer der Delegation gemäss § 11 (b) zu befristen, und zwar auf einen Zeitraum, der eine Woche nicht überschreitet.
(b) Das Recht, die Geschäftsordnung des Spielleiters zu ändern, darf nicht delegiert werden.
(c) Das Kamel oder Organ darf die durch die Delegation erhaltenen Befugnisse nicht weiterdelegieren.
§7 Dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution[<small>bearbeiten</small>]
(a) An den Spielleiter gestellte Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution sind genau zu prüfen, ob sie die in § 10 (a) genannten Kriterien erfüllen.
(b) Als stimmberechtigte Vertreter sollen wenn möglich keine Kamele benannt werden, die in der fraglichen Abstimmung bereits Stimmen abgegeben haben. Der Spielleiter darf auch sich selbst als Verteter benennen.
Artikel E: Seiten und Unterseiten des Spielleiters[<small>bearbeiten</small>]
(a) Die Verwaltung der Seiten und Unterseiten des Spielleiters ist Sache des Spielleiters. Das Bearbeiten dieser Seiten ist ausschliesslich dem Spielleiter oder von ihm dazu ermächtigten Kamelen gestattet. Davon ausgenommen sind die Vorgangsseite sowie Seiten mit Hinweisen drauf, die deren Bearbeitung ausdrücklich erlauben.
(b) Sofern auf keiner Seite etwas Gegenteiliges vermerkt ist, ist das Anlegen oder Bearbeiten einer Diskussionsseite jedem Kamel gestattet.
(c) Auf Seiten des Spielleiters angebrachte Weisungen sind als dieses Organ betreffende Regeln nach § 9 (b) aufzufassen und entsprechend zu befolgen.
Artikel F: Änderungen der Geschäftsordnung[<small>bearbeiten</small>]
(a) Der Spielleiter darf an der Geschäftsordnung jederzeit Änderungen vornehmen, indem er die Seite bearbeitet. Die neue Version tritt sofort in Kraft. Bei umfangreichen Änderungen sind diese in angemessener Form bekannt zu machen.
(b) Andere Kamele dürfen beim Spielleiter eine Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Spielleiter darf den Antrag ohne Angabe von Gründen abweisen.
Artikel G: Schlussbestimmungen[<small>bearbeiten</small>]
§1 Auslegung der Geschäftsordnung[<small>bearbeiten</small>]
(a) Jedes Kamel kann beim Spielleiter eine verbindliche Auslegung einer bestimmten Regelung dieser Geschäftsordnung beantragen. Im Antrag ist klar anzugeben, welche Unklarheiten bestehen.
(b) Die Auslegung gilt bis Widerruf durch den Spielleiter oder bis die ausgelegte Regelung geändert wird.
§2 Salvatorische Klausel[<small>bearbeiten</small>]
(a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Spielleiter mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.
§3 Inkrafttreten[<small>bearbeiten</small>]
(a) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie durch den Spielleiter verabschiedet und auf der allgemeinen Vorgangsseite angekündigt wird.
(b) Sie gilt bis auf Widerruf oder bis zu ihrer Änderung gemäss Artikel F.