Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Spielleiter/Vorgänge

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Spielleiter - Vorgänge - Geschäftsordnung - Beschlüsse - Auskunft

Schloss.png

Wichtiger Hinweis:

Runde 3 ist beendet und wurde geschlossen. Gewonnen hat kein Kamel.


Anträge an den Spielleiter stellen Sie bitte auf dieser Seite. Bitte beachten sie die GO-Spl, insbesondere Artikel B.

Nr. 1 vom 13. Februar 2007: Beschluss über GO-Spl[<small>bearbeiten</small>]

Dieser Vorgang wurde ins Archiv verschoben.

Nr. 2 vom 13. Februar 2007: Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme gegen den Bürokratenreporter[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: Antrag 1 von 256
Antragsgegenstand:

Euer Ehren: Mööepp!
Hiermit beantrage ich die Einleitung einer geeigneten Ordnungsmaßnahme gegen den Bürokratenreporter wegen Verstoß gegen die Spielregeln.

Begründung:

Nach § 8.6 (a) SR ist die Aufgabe des Bürokratenreporters wie folgt definiert:

Der Bürokratenreporter ist für das Verfassen der neutralen Berichte über wichtige Ereignisse im Bürokratenspiel nach Punkt 13 der unveränderlichen Rahmenregeln zuständig.

In seinem Bericht über die GO-Spl vom 13. Februar schreibt der Bürokratenreporter folgendes:

Auffallend ist allenfalls, dass an den Spielleiter gerichtete Vorgänge jeweils kamelig eingeleitet werden müssen. Das scheint eigentlich selbstverständlich, wird im Spielalltag aber immer wieder ignoriert, und der Spielleiter hat gut daran getan, es in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

Der zweite zitierte Satz stellt eindeutig eine positive Wertung der GO-Spl dar. Ohne die Richtigkeit dieser Wertung in Frage zu stellen, ist im Sinne einer objektiven Berichterstattung im Spielkommentar nach Ansicht des Antragstellers gemäß dem oben zitierten Auftrag aus § 8.6 SR auf persönliche Wertungen des Geschehens zu verzichten. Eine Ordnungsmaßnahme scheint deshalb geboten.

Unterschrift, Datum: Mambres 21:24, 13. Feb 2007 (CET)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten

 ERLEDIGT


Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: Antrag 1 von 256-Krml-0-0-0

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag 1 von 256

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Dem Bürokratenreporter liegt es fern, die Geschäftsordnung des Spielleiters positiv zu werten. Er bleibt bei der Formulierung, die nicht als positive Wertung zu verstehen ist.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Bürokratenreporter Kruemelmo 00:49, 15. Feb 2007 (CET)

Siehe auch: Hintergrunzinformationen

Gutachten.png
GUTACHTEN


Vorgangsnummer/Zeichen: 19-Feb-07-Mthk-gt8-2-1

Thema des Gutachtens: Berichte des Bürokratenreporters

Kurzzusammenfassung: Die unveränderlichen Rahmenregeln wie auch die Spielregeln legen klar fest, dass die Zusammenfassungen neutral sein müssen. Einzelne Formulierungen des Bürokratenreporters sind in der Tat zu wenig objektiv.

Bearbeitendes Organ: Spielleiter

Ausführlicher Gutachtentext:
In Punkt 13 der unveränderlichen Rahmenregeln wie auch in § 8.6 (a) SR ist eindeutig von neutralen Berichten beziehungsweise Zusammenfassungen die Rede. Beim Verfassen ist also auf wertende Äusserungen zu verzichten. Die von Mambres bemängelte Formulierung „… der Spielleiter hat gut daran getan, es in die Geschäftsordnung aufzunehmen.“ (Bericht vom 13. Februar) erscheint auch dem Spielleiter als nicht genug objektiv.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mathekamel 12:10, 19. Feb 2007 (CET), Spielleiter

Anlagen: fraglicher Bearbeitungsvorgang

Zur Erledigung!

Anweisung


Vorgangsnummer/Zeichen: 19-Feb-07-Mthk-Anw-2-1

Diese Anweisung ergeht an: Bürokratenreporter Kruemelmo

Hiermit wird folgendes angewiesen:
Aus obigem Gutachten mit Aktenzeichen 19-Feb-07-Mthk-gt8-2-1 geht hervor, dass Kruemelmo § 8.6 (a) SR wie auch Punkt 13 der unveränderlichen Rahmenregeln nicht strikt genug eingehalten hat. Seine Formulierung war nicht neutral; sie wertet einen Teil der GO-Spl positiv. Der Bürokratenreporter hat auf eine objektive Berichterstattung zu achten. Die benannte Stelle im Spielkommentar ist daher entsprechend abzuändern.
Das Verhalten von Kruemelmo wird als leichter Verstoss gewertet und der Spielleiter erteilt deshalb keine Verwarnung.

Weitere Bemerkungen: -keine-

— Diese Anweisung wurde erteilt durch Spielleiter Mathekamel aufgrund Beschluss vom 19. Februar 2007 gemäß Antrag 1 von 256 —

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mathekamel 12:10, 19. Feb 2007 (CET), Spielleiter



Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt Artikel C GO-Spl.

Nr. 3 vom 14. Februar 2007: Mitteilung[<small>bearbeiten</small>]

Dieser Vorgang wurde ins Archiv verschoben.

Nr. 4 vom 14. Februar 2007: Antrag auf Einrichtung von neuen Seiten der Superrevisionsinstanz[<small>bearbeiten</small>]

Dieser Vorgang wurde ins Archiv verschoben.

Nr. 5 vom 15.02.2007: Antrag auf Ausstellung einer Verwarnung für die Abkürzungsaufsicht[<small>bearbeiten</small>]

Dieser Vorgang wurde ins Archiv verschoben.

Nr. 6 vom 15. Februar 2007: Mitteilung[<small>bearbeiten</small>]

Dieser Vorgang wurde ins Archiv verschoben.

Nr. 7 vom 15. Februar 2007: Antrag auf Einrichtung von neuen Seiten der Superrevisionsinstanz[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: DoN-0215-A-1
Antragsgegenstand:

Euer Ehren! Mööepp!
Ich beantrage die Genehmigung der Einrichtung der folgenden Seite für die Superrevisionsinstanz gem. § 13 Spielregeln:

Begründung:

Diese Vorlage erleichtert die Navigation durch die Seiten der Superrevisionsinstanz. Sie wird die allgemeine Navi-Leiste der 3. Runde einbinden.

Unterschrift, Datum: Doppelnull 00:44, 15. Feb 2007 (CET)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Feststelltaste.jpg
FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 15-Feb-07-Mthk-Fstll-7-1

Bearbeitendes Organ: Spielleiter

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Sehr geehrter Doppelnull!
Eine Navigationsleiste für die Superrevisionsinstanz ist sinnvoll und deshalb ist dem Antrag eigentlich zuzustimmen. Jedoch wurde kein Berechtigungsschreiben beigelegt. Da laut § 13 SR die Beantragung von neuen Seiten innerhalb des Spiels Sache eines Organs ist, muss ein Berechtigungsschreiben nachgeliefert werden. Alternativ können die Superrevisoren hier ihre Zustimmung geben.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mathekamel 17:47, 15. Feb 2007 (CET), Spielleiter

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: DoN-0215-A-1-M/M

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 15-Feb-07-Mthk-Fstll-7-1

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Euer Ehren: Mööepp!
Hiermit teile ich folgendes mit:

  • Dem vorstehenden Antrag der DoppelNull stimme ich als persönliches Mitglied der Superrevisionsinstanz zu.
  • Dem vorstehenden Antrag der DoppelNull stimme ich als Abgeordneter des Aufsichtsrates in der Superrevisionsinstanz zu.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Mambres 23:02, 16. Feb 2007 (CET)

Siehe auch: Jaja.gif

Nr. 8 vom 16.02.2007: Antrag auf Ausstellung einer Verwarnung für die Abkürzungsaufsicht[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: Krml-CEΤ/CSU-UNTÄTIKΣITα
Antragsgegenstand:

Mööepp! Euer Ehren!

Hiermit wird beantragt, die Abkürzungsaufsicht nach §8.4(e) der Spielregeln zu verwarnen.

Begründung:

Die Abkürzungsaufsicht erfüllt derzeit ihre Aufgaben nicht pflichtgemäß.

§8.4(c) der Spielregeln nach "überwacht [die Abkürzungsaufsicht] die Benutzung von Abkürzungen im Bürokratenspiel". Der sogenannten Status-Seite der Abkürzungsaufsicht ist zu entnehmen, dass mehrere Vorgänge geprüft wurden. Bei allen aufgeführten Vorgängen wurde eine nicht in der Abkürzungsliste vorhandene Abkürzung verwendet, die mehrdeutig ist; die Abkürzung wurde aber im Status-Bericht nicht mal erwähnt. Das gilt wie gesagt für sämtliche aufgeführte Vorgänge.

Der Spielleiter hat darauf hingewiesen, dass die Nennung der fraglichen Abkürzung im Rahmen dieses Antrags notwendig wäre. Bei der fraglichen Abkürzung handelt es sich um: CET.

CET ist mehrdeutig, denn es kann stehen für:

  • Chaos Erzeugte diesen Text,
  • Central European Time,
  • oder Chronisch Einfallsloses Traktat.

Die fragliche Abkürzung wurde zum Gegenstand einer Beschwerde und eines Antrags mit dem Ziel, die Abkürzungsaufsicht zur Aktivität zu bringen. Das blieb aber ohne Erfolg.

Für den Fall, dass die obigen Ausführungen nicht ausreichen, um eine Verwarnung auszusprechen, wird zusätzlich angeführt:

Darüber hinaus ist die Abkürzungsaufsicht seit mehreren Tag generell untätig. Es scheint, als wäre sie gänzlich unbesetzt. Da die Abkürzungsaufsicht einen wichtigen ordnungsgemäßen Auftrag hat, besteht somit ein Verstoß gegen §0 der Spielregeln wegen Nicht-Bearbeitens.


Unterschrift, Datum: Kruemelmo 01:40, 16. Feb 2007

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten

 ERLEDIGT


Feststelltaste.jpg
FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 28-Feb-07-Mthk-Fstll-8-1

Bearbeitendes Organ: Spielleiter

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die vom Antragsteller erwähnte Abkürzung taucht tatsächlich überall im Bürokratenspiel auf. Die Abkürzungsaufsicht unternahm jedoch nichts um diese in die Liste der genehmigten Abkürzungen aufzunehmen oder deren Verwendung zu unterbinden. Da die Abkürzung von der Wiki-Software eingesetzt wird, steckt dahinter vielleicht sogar eine Verschwörung der Wikipedianer?! Das wäre dann wohl ein Fall für das Sekretariat für Sicherheit und Überwachung.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mathekamel 16:16, 28. Februar 2007, Spielleiter

Achtung-kamel.jpg
Verwarnung


Aktenzeichen: 28-Feb-07-Mthk-Vrwrn-8-1

Verwarnt wird hiermit: Sushifresse

Gegenstand der Verwarnung:

Die Abkürzungsaufsicht hat ihre Arbeit nicht pflichtgemäss erfüllt. Auf fast allen Formularen im Bürokratenspiel ist eine nicht genehmigte Abkürzung zu finden. Die Abkürzungsaufsicht wurde darauf hingewiesen, unternahm jedoch weder geeignete Schritte zur Unterbindung der Benutzung dieser Abkürzung, noch hat sie sich bemüht, diese Abkürzung ins Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen. Der Spielleiter spricht deshalb eine Verwarnung aus.

– Diese Verwarnung erfolgt gemäß Beschluss des Spielleiters gem. § 8.4 (e) SR –

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mathekamel 16:16, 28. Februar 2007, Spielleiter

Siehe auch: Antrag Nr. 9 an die Abkürzungsaufsicht

Achtung-kamel.jpg
Verwarnung


Aktenzeichen: 28-Feb-07-Mthk-Vrwrn-8-2

Verwarnt wird hiermit: Mathekamel

Gegenstand der Verwarnung:

Die Abkürzungsaufsicht hat ihre Arbeit nicht pflichtgemäss erfüllt. Auf fast allen Formularen im Bürokratenspiel ist eine nicht genehmigte Abkürzung zu finden. Die Abkürzungsaufsicht wurde darauf hingewiesen, unternahm jedoch weder geeignete Schritte zur Unterbindung der Benutzung dieser Abkürzung, noch hat sie sich bemüht, diese Abkürzung ins Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen. Der Spielleiter spricht deshalb eine Verwarnung aus.

– Diese Verwarnung erfolgt gemäß Beschluss des Spielleiters gem. § 8.4 (e) SR –

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mathekamel 16:16, 28. Februar 2007, Spielleiter

Siehe auch: Antrag Nr. 9 an die Abkürzungsaufsicht

Achtung-kamel.jpg
Verwarnung


Aktenzeichen: 28-Feb-07-Mthk-Vrwrn-8-3

Verwarnt wird hiermit: Mambres

Gegenstand der Verwarnung:

Die Abkürzungsaufsicht hat ihre Arbeit nicht pflichtgemäss erfüllt. Auf fast allen Formularen im Bürokratenspiel ist eine nicht genehmigte Abkürzung zu finden. Die Abkürzungsaufsicht wurde darauf hingewiesen, unternahm jedoch weder geeignete Schritte zur Unterbindung der Benutzung dieser Abkürzung, noch hat sie sich bemüht, diese Abkürzung ins Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen. Der Spielleiter spricht deshalb eine Verwarnung aus.

– Diese Verwarnung erfolgt gemäß Beschluss des Spielleiters gem. § 8.4 (e) SR –

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mathekamel 16:16, 28. Februar 2007, Spielleiter

Siehe auch: Antrag Nr. 9 an die Abkürzungsaufsicht

Nr. 9 vom 17.02.2007: Antrag auf Regelauslegung zu § 0 SR[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: Antrag 2 von 256
Antragsgegenstand:

Euer Ehren: Mööepp!
Hiermit wird beantragt, verbindlich zu klären, inwieweit die Untätigkeit eines Organs gegen § 0 SR verstößt.

Begründung:

In seiner Bemerkung zur Ablehnung des Antrags Nr. 5 deutet der Spielleiter an, dass das Nicht-Bearbeiten von Vorgängen durch ein Organ einen Verstoß gegen § 0 darstellen kann. Es bleibt dabei jedoch offen,

  • ob ein Verstoß gegen § 0 erst dann vorliegt, wenn ein Organ bei ihm eingereichte Vorgänge oder Anträge nicht in angemessener Frist bearbeitet, oder
  • ob es auch bereits als Verstoß gegen § 0 anzusehen ist, wenn ein Organ die ihm in den Spielregeln übertragenen Aufgaben nicht aus eigenem Antrieb bearbeitet bzw. entsprechende Vorgänge initiiert.

Mit anderen Worten wird angefragt, ob Organe durch § 0 verpflichtet sind, ihre Aufgaben auch dann in vollem Umfang zu erfüllen, wenn relevante Tatbestände zwar vorliegen, aber ihr diesbezügliches Tätigwerden nicht entsprechend beantragt wurde.

Unterschrift, Datum: Mambres 12:56, 17. Feb 2007 (CET)

Anlagen: Antrag Nr. 5 mit der zitierten Bemerkung des Spielleiters

 ERLEDIGT


Gutachten.png
GUTACHTEN


Vorgangsnummer/Zeichen: 28-Feb-07-Mthk-gt8vRA-4

Thema des Gutachtens: Verbindliche Regelauslegung gem. § 14 (a) SR des § 0 SR bezüglich Untätigkeit von Organen

Kurzzusammenfassung: Sind für die Bearbeitung eines Verwaltungsaktes keine Fristen gesetzt, so ist er in angemessener Frist zu bearbeiten. Werden Fristen nicht eingehalten, so stellt dies einen Verstoss dar, es sei denn, für diesen Fall werden spezielle Regelungen getroffen, wie z.B. automatische Genehmigung oder Weiterleitung an ein anderes Organ.
Führt ein Organ eine ihm durch die Spielregeln oder Geschäftsordnungen auferlegte Aufgabe, die es aus eigenem Antrieb zu erledigen hat, trotz Mahnung nicht aus, so liegt ein Verstoss gegen die betreffende Regelung vor.

Bearbeitendes Organ: Spielleiter

Ausführlicher Gutachtentext:
Grundsätzlich müssen Anträge und auch andere Verwaltungsakte in angemessener Frist bearbeitet werden. Ob ein Regelverstoss gegen § 0 vorliegt, hängt sehr von dem Paragraphen ab, der entsprechende Anträge regelt. Anträge nach § 3 (b) SR z.B. gelten automatisch als genehmigt, wenn sie nicht bearbeitet werden. Eine Nicht-Bearbeitung stellt in diesem Fall keinen Verstoss dar. Das gilt auch, wenn eine Weiterleitung an ein anderes Organ oder Einzelkamel erfolgt (wie z.B. in § 12 (d) SR), oder wenn andere spezielle Regelungen für den Fall des Nicht-Bearbeitens bestehen.
Werden Fristen festgelegt, innerhalb derer ein Verwaltungsakt bearbeitet werden muss, so liegt ein Verstoss vor, wenn diese nicht eingehalten werden und keine triftigen Gründe vorliegen, welche die Einhaltung der Frist verunmöglicht haben. Darunter fällt z.B. die Ablieferung eines Zwischenberichts an den Innenrevisionsdienst, sofern der Innenrevisionsdienst eine Frist festlegt (§ 8.2 (d) SR).
In Fällen, wo keine Frist genannt wird, soll das Organ, das sich um die Bearbeitung eines Verwaltungsaktes zu kümmern hat, zu dessen Bearbeitung ermahnt werden, wenn diese nach längerer Zeit nicht erfolgt. Handelt das Organ trotz Aufforderung nicht und gibt es keine Gründe, die eine Bearbeitung verhindern, so liegt ein Verstoss vor. Überlastung kann möglicherweise als Verhinderungsgrund gelten. Dann sollte das Organ jedoch Schritte unternehmen, um seine personelle Besetzung aufzustocken.

Werden einem Organ durch die Spielregeln oder durch eine Geschäftsordnung Aufgaben auferlegt, die es aus eigenem Antrieb zu erledigen hat, und führt es diese nicht aus, so soll es darauf hingewiesen werden. Bleibt ein Handeln weiterhin aus, so liegt klar ein Verstoss gegen diejenige Regelung vor, welche die betreffende Aufgabe des Organs regelt.

Hinweis: Diese Regelauslegung gilt gem. Artikel D § 2 Absatz c GO-Spl bis die ausgelegte Regel geändert wurde oder bis die Auslegung vom Spielleiter für fehlerhaft und somit für ungültig erklärt wird.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mathekamel 10:09, 28. Feb 2007 (CET), Spielleiter

Nr. 10 vom 17.Februar 2007: Antrag auf eigene Seite des Innenrevisionsdienstes[<small>bearbeiten</small>]

Dieser Vorgang wurde ins Archiv verschoben.

Nr. 11 vom 18. Februar 2007: Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsgegenstand:

Euer Ehren!
In Bezug auf die Mitteilung DoN-0215-M-1 beantrage ich eine Änderung der Geschäftsordnung des Spielleiters gem. Artikel F (b) GO-Spl in Form der Entfernung eines überschüssigen d's.

Begründung:

Die Geschäftsordnung enthält derzeit eine d zuviel. Dies stellt einen Verstoß gegen § 0 SR dar. Ein schlichtes Einfangen wurde vom Spielleiter aus Gründen der geschäftsordentlichen Sicherheit und unter Rücksicht auf das Arbeitsklima abgelehnt.

Unterschrift, Datum: Doppelnull 15:16, 18. Feb 2007 (CET)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten

 ERLEDIGT


Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Laut Artikel B Absatz (a) Satz 2 GO-Spl ist der Spielleiter in Anträgen mit einem freundlichen Mööepp zu begrüssen.


Ausführendes Organ: Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mathekamel 11:02, 26. Feb 2007 (CET), Spielleiter

Bemerkungen: -keine-


Rechtsmittelbelehrung: Es gilt Artikel C GO-Spl.

Nr. 12 vom 19.Februar 2007: Antrag auf eigene Seite des Innenrevisionsdienstes[<small>bearbeiten</small>]

Dieser Vorgang wurde ins Archiv verschoben.

Nr. 13 vom 22.Februar 2007: Antrag gem § 16 (a) 1 SR[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsgegenstand:

Euer Ehren! Mööepp!
Hiermit beantrage ich die Ausrufung von Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz gem. § 16 (a) 1 SR.

Begründung:

Nach Ansicht des Unterzeichners wird es hierfür langsam mal Zeit.

Unterschrift, Datum: Doppelnull 16:17, 22. Feb 2007 (CET)

Anlagen: -


Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: Mitteilung1Sushi

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: oben stehender Antrag

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Euer Ehren! Moeep! Libe Mitkamele,
Hiermit unterstütze ich den Antrag von Doppelnull und schaffe die Vorausetzung und Notwendigkeit der Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz!

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Sushifresse 09:26, 24. Feb 2007 (CET)

Siehe auch:

Dieser Vorgang muss gründlich untersucht werden.


IN BEARBEITUNG



Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.

Zuständiger Sachbearbeiter: Doppelnull, Spielleiter i. V.

Die voraussichtliche maximale Bearbeitungsfrist beträgt 2 Tage.


Datum, Unterschrift: Doppelnull 16:16, 24. Feb 2007 (CET)

Fortschrittsanzeige:
100%
 

Hinweise: Eventuelle Anfragen, Anmerkungen oder Einwände bzgl. dieses Vorganges, insbesondere Fragen zum Fortschritt seiner Bearbeitung, sind direkt an den zuständigen Sachbearbeiter unter Verwendung der entsprechenden Formblätter zu richten.
Sofern nicht anders angegeben, ist eine oben genannte Bearbeitungsdauer bzw. -frist nicht verbindlich.


BESCHLUSS


Beschluss DoN-B1-SpL-0225-1 des Spielleiters vom 25. Februar 2007 über die Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz

Nach Beantragung durch die erforderlichen Anzahl von Kamelen werden hiermit gem. § 16 (a) 1 SR die Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz ausgerufen.
Binnen sieben Tagen kann jedes Organ einen Abgeordneten wählen. Nach Ablauf der Frist beginnt die Rundensiegerernennungskonferenz mit ihrer Arbeit. Die Abgeordneten sind auf der Organseite einzutragen.

Der Beschluss ist wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Einstimmiger Beschluss des Spielleiters.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Doppelnull (Spielleiter i. V.) 18:57, 25. Feb 2007 (CET)

Bemerkungen: Die einzelnen Wahlen sind auf den jeweiligen Organseiten durchzuführen.


Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt Artikel C GO-Spl

BESCHLUSS


Beschluss 26-Feb-07-Mthk-Bschl-13-2 des Spielleiters vom 26. Februar 2007 über die Ausrufung von Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz durch Doppelnull

In § 16 Absatz (a) Satz 1 SR steht, dass der Spielleiter die Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz auf Antrag von mindestens zwei Kamelen ausruft. Die Mitteilung 'Mitteilung1Sushi' von Sushifresse ist leider nicht ausreichend.
Da der Ausruf der Wahlen nicht regelkonform war, legt der Spielleiter gem. § 11 (c) SR sein Veto ein. Der Beschluss 'DoN-B1-SpL-0225-1' ist somit nichtig.

Der Beschluss ist wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Einstimmiger Beschluss des Spielleiters

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mathekamel 10:51, 26. Feb 2007 (CET), Spielleiter

Bemerkungen: Damit die Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz rechtskräftig ausgerufen werden können, bedarf es eines zusätzlichen Antrages von einem beliebigen Kamel, das nicht Doppelnull ist.


Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt Artikel C GO-Spl.

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang Beschluss 26-Feb-07-Mthk-Bschl-13-2 wird hiermit angefochten!

Begründung:
EE! Röhr!
Tatsächlich bedarf es eines "Antrag[s] von mindestens zwei Kamelen". Aber nicht zwei Anträge. Vielmehr genügt auch ein von zwei Kamelen gestellter Antrag. Ein von einem zweiten Kamel unterstützter Antrag muss dem gleichstehen.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Doppelnull 20:58, 26. Feb 2007 (CET)

Anmerkung: -

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Nach Artikel C Absatz a Satz 1 GO-Spl müssen Anfechtungen von Spielleiterentscheidungen mit einem zornigen Möhhhh eingeleitet werden. „Röhr“ ist für Beschwerden vorgesehen. Aus diesem Grund wird die Anfechtung von Beschluss 26-Feb-07-Mthk-Bschl-13-2 durch Doppelnull zurückgewiesen.


Ausführendes Organ: Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mathekamel 10:38, 28. Feb 2007 (CET), Spielleiter

Bemerkungen: -keine-


Rechtsmittelbelehrung: Es gilt Artikel C GO-Spl.

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang Beschluss 26-Feb-07-Mthk-Bschl-13-2 wird hiermit angefochten!

Begründung:
EE! Möhhhh!
Tatsächlich bedarf es eines "Antrag[s] von mindestens zwei Kamelen". Aber nicht zwei Anträge. Vielmehr genügt auch ein von zwei Kamelen gestellter Antrag. Ein von einem zweiten Kamel unterstützter Antrag muss dem gleichstehen.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Doppelnull 14:44, 28. Feb 2007 (CET)

Anmerkung: -

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Nach Artikel C Absatz c GO-Spl ist eine Anfechtung einer Spielleiterentscheidung nur dann möglich, wenn ein Regelverstoss vorliegt. Dies ist in Beschluss 26-Feb-07-Mthk-Bschl-13-2 nicht der Fall. Die Anfechtung durch Doppelnull mit Datum vom 28. Februar wird deshalb abgelehnt.


Ausführendes Organ: Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mathekamel 17:18, 5. Mär 2007 (CET), Spielleiter

Bemerkungen: -keine-


Rechtsmittelbelehrung: Es gilt Artikel C GO-Spl.

2kg.jpg
BESCHWERDE


Adressat: Spielleiter
Vorgangsnummer/Zeichen: A13-B1-Don-0306

Beschwerdegrund: Ablehnung vom 5. März 2007, 17:18 Uhr

Genauere Angaben:

Röhr! EE!
Ich verlange eine Neubeurteilung der Anfechtung des Beschlusses 26-Feb-07-Mthk-Bschl-13-2 vom 28. Februar 2007, 10:38 Uhr!
Die Ablehnung begründet sich auf der Annahme, dass der Beschluss 26-Feb-07-Mthk-Bschl-13-2 keinen Regelverstoss enthält. Ein solcher liegt jedoch vor. Denn § 16 (a) 1 SR wird falsch angewendet. Es wird eine Voraussetzung gefordert, die über die Regelung des § 16 (a) SR hinausgeht. Dies ist zumindest ein Verstoß gegen § 0 SR. Auch der Spielleiter kann in einem Veto-Beschluss keine über die Spielregeln hinausgehenden Regelungen treffen.
Durch die Ablehnung meiner Anfechtung bin ich selbst auch direkt und unmittelbar betroffen.


Unterschrift, Datum: Doppelnull Zentralreiter, Spielleiter i. V. außer Dienst, Präsident der Superrevisionsinstanz außer Dienst
17:22, 8. Mär 2007 (CET)

Bemerkungen: Das Datum hatte nur nicht mehr in die Zeile gepasst. --Doppelnull 14:58, 9. Mär 2007 (CET)

Siehe auch: -

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Das Beschwerdeformular mit Zeichen 'A13-B1-Don-0306' trägt kein Datum.


Ausführendes Organ: Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mathekamel 11:12, 9. Mär 2007 (CET), Spielleiter

Bemerkungen: -keine-


Rechtsmittelbelehrung: Es gilt wie immer Artikel C GO-Spl.

Rügen.jpg

RÜGE

Gerügt wird hiermit: Spielleiter

Anlass der Rüge: Ungerechtfertigte Ablehnung der zweiten Anfechtung von Doppelnull (siehe oben).

Genauere Angaben:

Die Ablehnung der zweiten Anfechtung von Doppelnull wird vom Spielleiter wie folgt begründet: Nach Artikel C Absatz c GO-Spl ist eine Anfechtung einer Spielleiterentscheidung nur dann möglich, wenn ein Regelverstoss vorliegt.

  • Die Begründung ist nicht zutreffend. Artikel C Absatz c der GO-Spl schließt Anfechtungen aus anderen Gründen nicht aus.
  • Weiterhin beruht die Anfechtung ja gerade auf der Tatsache, dass nach Ansicht von Doppelnull im Verhalten des Spielleiters ein Regelverstoß vorgelegen hat, weil die Spielregeln nicht explizit zwei Anträge fordern.

– Diese Rüge erfolgt gemäß Beschluss der Superrevisionsinstanz im Verhandlungsverfahren Nr. 4 –

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 09:25, 12. Mär 2007 (CET)


Siehe auch: Verhandlung

Nr. 14 vom 23. Februar 2007: Vertretung des Spielleiters[<small>bearbeiten</small>]

VERFÜGUNG
Verfugung.jpg

Vorgangsnummer/Zeichen: 23-Feb-07-Mthk-Vrfg-14

Hiermit wird folgendes verfügt:

  1. Der Spielleiter delegiert sämtliche Rechte und Befugnisse seines Amtes gem. § 11 SR an Doppelnull, ausgenommen das Recht, die GO-Spl zu ändern (s. Artikel D §6 (b) GO-Spl) und ausgenommen auch verbindliche Regelauslegungen der Spielregeln nach § 14 (a) SR sowie der GO-Spl nach Artikel G §1 GO-Spl.
  2. Gem. Artikel D §6 (a) GO-Spl ist die Delegation zu befristen. Deshalb wird nach § 11 (b) SR die Dauer der Delegation beschränkt bis zum Sonntag 25. Februar 2007 23.59 Uhr.
  3. Doppelnull ist nicht befugt, die durch diese Delegation erhaltenen Rechte und Befugnisse weiterzudelegieren (s. Artikel D §6 (c) GO-Spl)
  4. Die Delegation tritt in Kraft, sobald Doppelnull gem. § 11 (a) SR seine Zustimmung gibt.

Diese Verfügung erfolgt durch Spielleiter Mathekamel gemäß einstimmigem Beschluss des Spielleiters.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mathekamel 14:09, 23. Feb 2007 (CET), Spielleiter

Bemerkungen: Der Spielleiter ist im Moment gerade rekonvaleszent.


Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt Artikel C GO-Spl.

 ERLEDIGT


Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: DoN-Mi-1-0223

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 23-Feb-07-Mthk-Vrfg-14

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Euer Ehren! Ich stimme der Delegation gem. § 11 (a) SR zu.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Doppelnull 15:27, 23. Feb 2007 (CET)

Siehe auch: -

Nr. 15 vom 24. Februar 2007: Antrag auf Neubesetzung des Präsidenten der Superrevisionsinstanz[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 3 von 256
Antragsgegenstand:

Euer Ehren: Mööepp!
hiermit beantrage ich, die Stelle des Präsidenten der Superrevisionsinstanz nach § 9 f SR neu zu besetzen.

Begründung:

Mit der Delegation von Befugnissen durch den Spielleiter muss DoppelNull eines der beiden Ämter nach § 3 SuRIGO niederlegen. Aus der Zustimmung zur Delegation und der Erklärung im Beratungszimmer der Superrevisionsinstanz wird deutlich, dass DoppelNull die Vertretung des Spielleiters wahrnehmen möchte. Die Stelle des Präsidenten der Superrevisionsinstanz wird dadurch vakant.
§ 3 SuRIGO enthält keine Bestimmungen zur Neubesetzung des Amtes in diesem Fall. Die Bestimmung eines Verfahrens zur Neubesetzung des Amtes kann daher nach § 9 f SR durch den Spielleiter erfolgen. Dies erscheint sinnvoll, um die Arbeit der Superrevisionsinstanz mit voller Personalstärke fortführen zu können.

Unterschrift, Datum: Mambres 00:07, 24. Feb 2007 (CET)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Dieser Vorgang muss gründlich untersucht werden.


IN BEARBEITUNG



Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.

Zuständiger Sachbearbeiter: Doppelnull (Spielleiter in Vertretung)

Die voraussichtliche maximale Bearbeitungsfrist beträgt 40 Stunden.


Datum, Unterschrift: Doppelnull 00:31, 24. Feb 2007 (CET)

Fortschrittsanzeige:
100%
 

Hinweise: Eventuelle Anfragen, Anmerkungen oder Einwände bzgl. dieses Vorganges, insbesondere Fragen zum Fortschritt seiner Bearbeitung, sind direkt an den zuständigen Sachbearbeiter unter Verwendung der entsprechenden Formblätter zu richten.
Sofern nicht anders angegeben, ist eine oben genannte Bearbeitungsdauer bzw. -frist nicht verbindlich.


Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: DoN-A15-SpL-0225-Anm-1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 3 von 256

Hiermit wird folgendes angemerkt:

EE! Mööepp!
Ein Kamel DoppelNull ist weder Mitglied der Superrevisionsinstanz, noch in der Zulassungsliste des Aufsichtsrats verzeichnet oder ansonsten bekannt. Die folgenden Ausführungen betreffen die Sachlage sofern das Kamel Doppelnull gemeint war.
Es entspricht den Tatsachen, dass § 3 Satz 2 SuRIGO eine Amtsniederlegung fordert. Allerdings liegt es in der Entscheidung des Revisors, welches der beiden Ämter er niederlegt. Die Pflicht tritt demnach erst ein, sobald der Revisor beide Ämter inne hat. Kamel Doppelnull hatte jedoch zu keiner Zeit beide Ämter inne. Denn spätestens mit Aufnahme seiner Tätigkeit als Spielleiter ruhte dessen Amt als Revisor.
Soweit man dennoch eine Niederlegung gem. § 3 SuRIGO für erforderlich hält, wurde diese vorliegend nicht erklärt. Eine Umdeutung der genannten Mitteilung erscheint nicht möglich.
Soweit man in der Mitteilung vom 23. Februar eine Amtsniederlegung sieht, ist es fraglich, ob eine Verfahrensbestimmung der Neubesetzung des Amtes des Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz durch den Spielleiter gem. § 9 (f) SR überhaupt erfolgen kann. Denn die SuRIGO regelt die Wahl des Vorsitzenden in § 6 II SuRIGO. Allerdings ist hierfür die Beschlussfähigkeit gem. § 5 I SuRIGO, d.h. die vollständige Besetzung erforderlich. Im Übrigen geht aus der Geschäftsordung aber auch nicht hervor, dass dieses Verfahren bei einer Neubesetzung und nicht nur bei der Erstbesetzung des Amtes des Vorsitzenden anzuwenden ist.
Die offenen Fragen betreffen Regelungen der SuRIGO und sind daher grundsätzlich von der Superrevisionsinstanz zu klären. Erst danach kann - soweit zulässig und erforderlich - eine Verfahren gem. § 9 (f) SR vom Spielleiter bestimmt werden.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull (Spielleiter i. V.) 19:01, 25. Feb 2007 (CET)

Siehe auch: -

Feststelltaste.jpg
FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 09-Mrz-07-Mthk-Fstll-15-1

Bearbeitendes Organ: Spielleiter

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Laut aktueller Informationen der Organseite hat sich eine Neubesetzung für die Stelle des Präsidenten der Superrevisionsinstanz erübrigt.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mathekamel 11:00, 9. Mär 2007 (CET), Spielleiter

Nr. 16 vom 26. Februar 2007: Antrag auf Regelauslegung[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: DoN-A16-0226
Antragsgegenstand:

EE! Mööepp!
Hiermit wird beantragt, verbindlich zu klären, ob es sich bei Bildern und Symbole, welche als Ersatz für Wörter verwendet werden, um Abkürzungen i.S.d. § 8.4 (b) SR handelt.

Begründung:

Die Abkürzungsaufsicht und der Unterzeichner sind diesbezüglich divergierender Ansicht (s. auch hier).

Unterschrift, Datum: Doppelnull 01:25, 26. Feb 2007 (CET)

Anlagen: -

 ERLEDIGT


Gutachten.png
GUTACHTEN


Vorgangsnummer/Zeichen: 05-Mrz-07-Mthk-gt8vRA-5

Thema des Gutachtens: Bilder und Symbole als Abkürzungen

Kurzzusammenfassung: Bilder und Symbole, die Platzhalter für ein Wort oder einen Teil eines Wortes sind, stellen eine Abkürzung dar.

Bearbeitendes Organ: Spielleiter

Ausführlicher Gutachtentext:
Werden Bilder oder Symbole zu dekorativen Zwecken verwendet, also z.B. als Tapete oder andere Raumverschönerung, gelten sie nicht als Abkürzung.
Eine Abkürzung stellen sie dann dar, wenn sie Teil eines Textes sind und auch als Wort oder Teil eines Wortes gelesen werden oder auch wenn sie als Firmenlogo benutzt werden und Schriftzeichen enthalten, die für ein Wort stehen.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mathekamel 17:55, 5. Mär 2007 (CET), Spielleiter

Nr. 17 vom 26. Februar 2007: Antrag auf Regelauslegung[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: DoN-A17-0226
Antragsgegenstand:

EE! Mööepp!
Hiermit wird beantragt, verbindlich zu klären, ob eine Änderung im Führen der Abkürzungen - dergestallt, dass nunmehr Leerzeichen zwischen die abgekürzten Wörter eingefügt werden - und somit die Einheitlichkeit der Liste nicht mehr gewahrt wird, einen Verstoß gegen § 0 SR darstellt.

Begründung:

Die Abkürzungsaufsicht und der Unterzeichner sind diesbezüglich divergierender Ansicht (s. auch hier). Insbesondere die Verweisung auf die "deutsche Industrienorm 5008" wird nicht als maßgeblich angesehen, da eine solche weder im Bürokratenspiel noch in der Kamelopedia existiert. Diesbezüglich ist auch der Vorgang BSP3.Mmb.BHG.1 zu beachten.

Unterschrift, Datum: Doppelnull 01:25, 26. Feb 2007 (CET)

Anlagen: -


Gutachten.png
GUTACHTEN


Vorgangsnummer/Zeichen: 08-Mrz-07-Mthk-gt8vRA-6

Thema des Gutachtens: Einheitliche Verwendung von Leerzeichen in Abkürzungen im Abkürzungsverzeichnis

Kurzzusammenfassung: Dass im Abkürzungsverzeichnis einzelne Abkürzungen mit Leerzeichen geführt werden, andere mit ohne Leerzeichen, verstösst nicht gegen § 0.

Bearbeitendes Organ: Spielleiter

Ausführlicher Gutachtentext:
§ 0 schreibt lediglich vor, dass „alles seine Ordnung“ haben muss. Das Abkürzungsverzeichnis ist sehr wohl geordnet, nämlich alphabetisch. Weiterhin müssen natürlich auch Änderungen am Abkürzungsverzeichnis ihre Ordnung haben, d.h. die Regelungen von § 8.4 SR und die GO-Abk. müssen eingehalten werden. Dass die Liste einheitlich zu sein hat, schreibt § 0 nicht vor. Ein Verstoss liegt deshalb nicht vor.

Die Nicht-Einheitlichkeit der Liste wäre allerdings ein Verstoss gegen die Formulierung „Die Entropie ist zu minimieren.“

Hinweis: Diese Regelauslegung gilt gem. Artikel D § 2 Absatz c GO-Spl bis die ausgelegte Regel geändert wurde oder bis die Auslegung vom Spielleiter für fehlerhaft und somit für ungültig erklärt wird.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mathekamel 17:34, 8. Mär 2007 (CET), Spielleiter

???

Anfrage


Vorgangsnummer/Zeichen: DoN-A17-0308-Anf-1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 08-Mrz-07-Mthk-gt8vRA-6

Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:

EE! Mööepp!
Welcher Entropiebegriff ist denn gemeint?

Unterschrift des Anfragenden, Datum: Doppelnull 17:44, 8. Mär 2007 (CET)

Siehe auch: -

Nr. 18 vom 03. März 2007: Antrag auf Erlaubnis zum Stellen von Anträgen[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: DoN-A17-0227
Antragsgegenstand:

EE! Mööepp!
Hiermit wird beantragt, daß der Antragsteller fürderhin berechtigt ist, Anträge jeglicher Art zu stellen, dies selbstverständlich lediglich im Rahmen der jeweils gültigen Regeln und vergleichbare Vorschriften, weiterhin unter Berücksichtigung des Grundgesetzes des kontextuellen Staatsgebildes, sowie des Europarechtes und der Alllgemeinen Erklärung der Menschenrechte, zuzüglich ähnlicher rechtlicher Konstruktionen, die explizit oder implizit Auswirkungen direkter oder indirekter Natur auf das vorliegende Spiel haben, oder doch in Vergangenheit, Gegenwart und / oder Zukunft haben könnten. _ Zur Begründung:_ Wie schon aus dieser Antragstellung zu ersehen ist, würde diese Rechtezuerkennung eine außerordentliche allgemeine Bereicherung generieren.

Hochachtungsvoll (Unterschrift): _ gez. _elBukto


Begründung:

Doppelnull 01:25, 26. Feb 2007 (CET)

Unterschrift, Datum: -

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Der Antragsteller Kamel:ElBukto hat keine Antragsgenehmigung. Das Formular wurde nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und trägt eine falsche Unterschrift.


Ausführendes Organ: Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mathekamel 16:36, 8. Mär 2007 (CET), Spielleiter

Bemerkungen: Zum Unterschreiben sollten vier Höckerlinien (~~~~) verwendet werden. Hinweise zum Ausfüllen der Formulare findet Kamel hier und alle vorhandenen Formulare sind auf der Vorlagenseite gelistet.
Antragsgenehmigungen erteilt gem. § 3 (b) SR der Aufsichtsrat. Dabei sind jedoch die Weisungen der AOA zu beachten.


Rechtsmittelbelehrung: Es gilt Artikel C GO-Spl.

Nr. 19 vom 05. März 2007: Antrag auf Bestimmung eines Verfahres zur Neubesetzung[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: FN/10-0.0
Antragsgegenstand:

Euer Ehren! Mööepp!
Hiermit wird beantragt ein Verfahren zur Neubesetzung der Posten von Schalter 23 gem. § 9 (f) SR zu bestimmen.

Begründung:

Das betreffende Organ stellt ein wichtiges Element für einen reibungslosen Ablauf der Bürokratie dar, jedoch sind alle seine Posten derzeit vakant. Der Anstragssteller würde gerne einen Posten von Schalter 23 besetzen, allerdings enthät der das Organ legitimierende § 8.8 SR keine Bestimmungen zur Besetzung der Posten, ebensowenig liegt eine Geschäftsordnung des Organs vor. Gem. $ 9 (f) SR kann der Spielleiter in diesem Falle ein Verfahren zur Neubesetzung der Posten bestimmen.

Unterschrift, Datum: Flummi 22:38, 5. Mär 2007 (CET)

Anlagen: keine


Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Der benannte § 9 (f) SR ermöglicht es dem Spielleiter, ein Verfahren zur Neubesetzung eines Postens zu bestimmen. Dies gilt also nur dann, wenn ein Posten vakant wird. Schalter 23 war aber noch gar nie besetzt, deshalb kann der Spielleiter kein Verfahren zur Neubesetzung bestimmen.


Ausführendes Organ: Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mathekamel 17:00, 8. Mär 2007 (CET), Spielleiter

Bemerkungen: Die aktuellen Spielregeln sehen in der Tat keinen Weg zur Besetzung von Schalter 23 vor. Es ist wohl nötig, einen Antrag auf Regeländerung an den Zentralrat der Paragraphenreiter zu richten.


Rechtsmittelbelehrung: Es gilt Artikel C GO-Spl.

Nr. 20 vom 8. März 2007: Antrag auf Feststellung, hilfsweise auf verbindliche Regelauslegung[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: DoN-A20-0308-1
Antragsgegenstand:

EE! Mööepp!
Hiermit beantrage ich die Feststellung, dass für die Erstbesetzung von Organen, für die es keine Erstbesetzungsregeln gibt, § 2 (b) SR analog anzuwenden ist.

Hilfsweise beantrage ich eine verbindlich Regelauslegung über die Frage, ob § 2 (b) SR analog für die Erstbesetzung von Organen gilt, für die die Erstbesetzung nicht geregelt ist.

Begründung:

Soweit für die geregelten Organen keine Besonderheiten hinsichtlich der Besetzung erforderlich sind, ist die Erstbesetzung regelmäßig entsprechend des § 2 (b) SR geregelt. Da sich der Zentralrat derzeit im vorübergehenden Winterschlaf befindet und sich dessenthalben bereits ein Arbeitstürmchen gebildet hat, sollte - auch zur raschen Besetzung des Schalters 23 und zur ebenso raschen Einbürokratisierung des Neubürokraten Flummi - eine analoge Anwendung - nicht nur aufgrund der regelungstechnischen Schönheit einer solchen - ernsthaft in Betracht gezogen werden.

Unterschrift, Datum: Doppelnull 17:22, 8. Mär 2007 (CET)

Anlagen: -


Feststelltaste.jpg
FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 09-Mrz-07-Mthk-Fstll-20-1

Bearbeitendes Organ: Spielleiter

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
§ 2 (b) SR gilt in der Tat für die Erstbesetzung von Organen, für die es keine Erstbesetzungsregeln gibt, vorausgesetzt das Organ wird in § 2 (a) SR genannt.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mathekamel 10:51, 9. Mär 2007 (CET), Spielleiter

Nr. 21 vom 9. März 2007: Antrag auf Feststellung, hilfsweise auf verbindliche Regelauslegung II[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: DoN-A20-0309-1
Antragsgegenstand:

EE! Mööepp!
Hiermit beantrage ich die Feststellung, dass für die Erstbesetzung von jeglichen Organen, für die es keine Erstbesetzungsregeln gibt, § 2 (b) SR analog anzuwenden ist.

Hilfsweise beantrage ich eine verbindlich Regelauslegung über die Frage, ob § 2 (b) SR analog für die Erstbesetzung von allen Organen gilt, für die die Erstbesetzung nicht geregelt ist.

Begründung:

Soweit für die geregelten Organen keine Besonderheiten hinsichtlich der Besetzung erforderlich sind, ist die Erstbesetzung regelmäßig entsprechend des § 2 (b) SR geregelt. Da sich der Zentralrat derzeit im vorübergehenden Winterschlaf befindet und sich dessenthalben bereits ein Arbeitstürmchen gebildet hat, sollte - auch zur raschen Besetzung des Schalters 23 und zur ebenso raschen Einbürokratisierung des Neubürokraten Flummi - eine analoge Anwendung - nicht nur aufgrund der regelungstechnischen Schönheit einer solchen - ernsthaft in Betracht gezogen werden.

Unterschrift, Datum: Doppelnull 15:00, 9. Mär 2007 (CET)

Anlagen: -


Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: DoN-A20-0309-1/M-1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag Nr. 21, Az. DoN-A20-0309-1

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Sehr geehrte Doppelnull,
um trotz ZdPR-Winterschlaf eine rasche Einbürokratisierung von Flummi voranzutreiben, könnte zum Erlass einer Besetzungsregel für Schalter 23 auch erwogen werden, bei Referat II des Aufsichtsrates ein Verfahren nach § 6 a SR zu beantragen.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 12:13, 12. Mär 2007 (CET)

Siehe auch: § 6 a SR

Nr.22 vom 10.März 2007: Antrag gemäß §16 (a)[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsgegenstand:

Euer Ehren! Mööepp!
Hiermit beantrage ich die Ausrufung von Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz gem. § 16 (a) 1 SR.

Begründung:

Nach Ansicht des Unterzeichners wird es hierfür langsam mal Zeit.

Unterschrift, Datum: Sushifresse 10:34, 10. Mär 2007 (CET)

Anlagen: Es werden die Kamelskollegen bebeten einen zusätzlichen Antrag unter dieser Nummer zu stelen damit die Bedingungen nach Ansicht des Spielleiters erfüllt werden. Jeder der dies nicht tut ist ein DD!


Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsgegenstand:

Euer Ehren! Mööepp!
Hiermit beantrage ich die Ausrufung von Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz gem. § 16 (a) 1 SR.

Begründung:

Nach Ansicht des Unterzeichners wird es hierfür langsam mal Zeit.

Unterschrift, Datum: Doppelnull 11:36, 10. Mär 2007 (CET)

Anlagen:
Bemerkung: Durch diesen Antrag wird der Antrag Nr. 13 vom 22. Februar weder zurückgenommen, noch ergänzt oder in anderer Weise abgeändert. Der Antrag erfolgt ohne Anerkennung des ungerechtfertigten Vetos (Beschluss 26-Feb-07-Mthk-Bschl-13-2) und der Ablehnungen der Anfechtung vom 5. März.


Zur Kenntnis
genommen

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag Nr. 22 vom 10.3.2007

Unterschrift, Datum: Mambres 14:12, 10. Mär 2007 (CET)

Bemerkungen: Selber DD!


Hinweis: Aus dieser Bestätigung können keinerlei Ansprüche auf weitere Bearbeitung abgeleitet werden, es sei denn, dass die Spielregeln bzw. eine auf diesen Vorgang anzuwendende Geschäftsordnung etwas Gegenteiliges vorschreiben.