Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Geschäftsordnung

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Superrevisionsinstanz - Vorgänge - Verhandlungssaal - Beschlüsse - Geschäftsordnung - (Beratungszimmer)Schloss.png

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Wichtiger Hinweis:

Runde 3 ist beendet und wurde geschlossen. Gewonnen hat kein Kamel.



Geschäftsordnung der Superrevisionsinstanz (SuRIGO)
Vom 30. Januar 2007
Zuletzt geändert durch Abstimmungsbeschluss I/GO2-Antr-1-0201


I. Teil. Verfassung und Zuständigkeit der Superrevisionsinstanz[<small>bearbeiten</small>]

§ 1 Stellung der Instanz[<small>bearbeiten</small>]

Die Superrevisionsinstanz ist ein eigenständiges Organ

§ 2 Mitglieder der Superrevisionsinstanz[<small>bearbeiten</small>]

(1) Die Superrevisionsinstanz besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen gem. § 3 Spielregeln antragsbefugt sein. Jeweils ein Mitglied muss vom Zenralrats der Paragraphenreiter und vom Aufsichtsrats bestellt sein.

(2) Die Mitglieder der Superrevisionsinstanz führen die Amtsbezeichnung "Superrevisor". Der Vorsitzende der Superrevisionsinstanz kann statt dessen oder zusätzlich auch die Amtsbezeichnung "Präsident der Superrevisionsinstanz" führen. Dem stellvertretenden Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz ist das Führen der Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Superrevisionsinstanz" bei Ausübung seines Amtes als solcher entsprechend gestattet. Die Amtsbezeichnungen können auch in der weiblichen oder neutralen Form geführt werden.

(3) Die Mitglieder der Superrevisionsinstanz sind zur Führung der Amtsbezeichnungen außerhalb des Bürokratenspiels nicht befugt. Wer Amtsbezeichnungen unbefugt verwendet wird mit Maßregelungen nicht unter Rügen bedacht.

(4) Jeder Superrevisor darf von seinem Amt zurücktreten. Der Vorsitzende bestimmt, wie die vakante Stelle zu besetzen ist. Gleiches gilt bei längerer Abwesenheit eines Superrevisors.

(5) Die Superrevisionsinstanz kann einen Superrevisor wegen Amtsmißbrauch oder wegen unangekündigter längerer Abwesenheit seines Amts entheben. Der Betroffene ist anzuhören. Ihm steht als Rechtsmittel die Anfechtung der Entscheidung sowie eine Beschwerde beim Zentralrat der Paragraphenreiter zu.

(6) Der Zentralrat der Paragraphenreiter und der Aufsichtsrat müssen für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft ihres Abgeordneten bei der Superrevisionsinstanz zusätzlich zur Abordnung einen Ersatzabgeordneten bestimmen.

§ 3 Inkompatibilität[<small>bearbeiten</small>]

Die Mitglieder der Superrevisionsinstanz dürfen nicht gleichzeitig Spielleiter oder diesem Organ unterworfen sein. Wird ein Mitglied der Superrevisionsinstanz auf den Posten des Spielleiters gewählt oder dem Spielleiter durch Anstellung oder Weisung unterworfen, so muss es dies dem Präsidenten der Superrevisionsinstanz unmittelbar mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um den Präsidenten der Superrevisionsinstanz, so hat dieser die Mitteilung gegenüber der Superrevisionsinstanz insgesamt abzugeben.

§ 5 Beschlussfähigkeit[<small>bearbeiten</small>]

(1) Zur Beschlussfähigkeit ist eine vollständig besetzte Superrevisionsinstanz erforderlich. An der jeweiligen Verhandlung müssen mindestens drei Superrevisore teilnehmen.

(2) Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Verfahrensbeteiligten bezweifelt wird. Bestehen begründete Zweifel, entscheidet hierüber ein Ausschuss.

II. Teil. Organe und Einrichtungen der Superrevisionsinstanz[<small>bearbeiten</small>]

§ 6 Vorsitz der Superrevisionsinstanz[<small>bearbeiten</small>]

(1) Der Vorsitz der Superrevisionsinstanz wird von einem ihrer Mitglieder geführt. Der Vorsitzende ist auf der Organübersichtsseite und auf der Organseite der Superrevisionsinstanz ausreichend zu kennzeichnen. Entsprechendes gilt für den Vizevorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern gewählt. Erlangt niemand eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist derjenige Vorsitzender, welcher am länsten im Amt eines Revisors ist. Im Falle des Vizevorsitzenden wird dieser durch den Vorsitzenden bestimmt.

III. Teil. Verfahrensablauf[<small>bearbeiten</small>]

§ 7 Verfahren vor der Superrevisionsinstanz[<small>bearbeiten</small>]

(1) Die Superrevisionsinstanz überwacht das Verhalten des Spielleiters bezüglich fragwürdiger Amtshandlungen und Regelübertretungen. Liegen fragwürdige Amtshandlungen oder Regelübertretungen des Spielleiters vor, verhandelt die Superrevisionsinstanz hierüber. Die Verhandlung wird von einem Revisor mit der Feststellung der Revision eingeleitet.

(2) Die Superrevisionsinstanz entscheidet auch über Anträge auf Entscheidungen und auf Überprüfung eines Kamels bezüglich fragwürdiger Amtshandlungen und Regelübertretungen des Spielleiters.

§ 8 Anträge an die Superrevisionsinstanz[<small>bearbeiten</small>]

(1) Anträge an die Superrevisionsinstanz sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Schriftliche Anträge müssen unterschrieben und unter Angabe des Datums der Antragstellung auf der Vorgangseite der Superrevisionsinstanz gestellt werden.

(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden von der Superrevisionsinstanz innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.

(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.

(5) Anträge können bis zum Ende der Verhandlung zurückgezogen werden, sofern ihnen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zurückgezogene Anträge können nur erneut gestellt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die zum Zeitpunkt der ersten Antragsstellung noch nicht vorlagen oder noch nicht ersichtlich waren.

(6) Eine Revision oder Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln oder unveränderlichen Rahmenregeln erfolgen. Ansonsten ist eine Revision oder Anfechtung ausgeschlossen.

§ 9 Antragsbefugnis[<small>bearbeiten</small>]

(1) Ein Antrag auf Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Spielleiters in seinen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Ein Antrag auf Überprüfung ist zulässig, wenn ein Verhalten des Spielleiters nicht offensichtlich regelkonform war und vom Antragssteller dargelegt werden kann, daß das Verhalten des Spielleiters von der Superrevisionsinstanz nicht bemerkt wurde.

(3) Ein Antragsbefugnis ist nicht gegeben, wenn dem Antragssteller noch andere Rechtsmittel offen stehen.

§ 10 Antragsfrist[<small>bearbeiten</small>]

Ein Antrag auf Entscheidung oder auf Überprüfung müssen spätestens 40 Stunden nach dem Angegriffenen Verhalten des Spielleiters eingereicht werden.

§ 11 Annahme zur Entscheidung[<small>bearbeiten</small>]

(1) Ein Antrag auf Entscheidung und ein Antrag auf Überprüfung bedarf der Annahme zur Entscheidung. Diese kann versagt werden, wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können verworfen werden. Die Superrevisionsinstanz entscheidet hierüber einstimmig.

§ 12 Entscheidungen der Superrevisionsinstanz[<small>bearbeiten</small>]

(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet die Superrevisionsinstanz vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Abstimmung zulässig.

(2) Die Entscheidungen sind auf der Seite Beschlußseite der Superrevisionsinstanz bekannt zu geben. Die an der Entscheidung mitwirkenden Revisoren sind in dem Beschluß namentlich zu benennen. Ein Sondervotum, in dem ein Superrevisor seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu dem Beschluß oder deren Begründung niederlegt, kann auf Wunsch des jeweiligen Revisors mit der Entscheidung veröffentlicht werden.

§ 13 Entscheidungsfindung durch Abstimmung[<small>bearbeiten</small>]

(1) Die Superrevisionsinstanz entscheidet grundsätzlich durch Abstimmung.

(2) Über die der Superrevisionsinstanz vorgelegte Begehren wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Soweit nicht die Rahmenregeln, die Spielregeln oder die Geschäftsordnung anderes bestimmen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja"- und „Nein"-Stimmen Ist ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben, so ist dies in der Abstimmung kenntlich zu machen. Bei Stimmengleichheit wird dem Antrag nicht stattgegeben, soweit sich aus dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt.

(4) Abstimmungen erfolgen mittels Abstimmungsvorlage.

§ 14 Ausschluß eines Revisors[<small>bearbeiten</small>]

(1) Ein Revisor ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er selbst oder das Organ, welchem er angehört, an der Sache beteiligt ist.

(2) Der Ausschluss ist mit der Feststellung der Revision zu erklären oder mit dem Antrag auf Entscheidung bzw. Antrag auf Überprüfung zu beantragen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Gründe gegen den Ausschluss von Revisoren oder für den Ausschluss weiterer Revisoren vorgebracht werden. Über den Widerspruch entscheidet der Innenrevisionsdienst.

(3) Für den ausgeschlossenen Revisor bestimmt der Vorsitzende für das laufende Erfahren ein Kamel als Ersatz. Das Ersatzkamel muss nicht Mitglied der Superrevisionsinstanz sein.

(4) Ist der Vorsitzende vom Ausschluss betroffen, so erfolgt die Bestimmung des Ersatzkamels durch den Innenrevisionsdienst.

§ 15 Verhandlung[<small>bearbeiten</small>]

(1) Die Verhandlung erfolgt grundsätzlich mittels der entsprechenden Vorlagen.

(2) Bei Bedarf kann eine sandförmchenlose Verhandlung einberufen werden. Hierzu sind die Verfahrensbeteiligte und eventuelle Zeugen zu laden. Eine sandförmchenlose Verhandlung muss mindestens einen Zeitraum von 40 Stunden dauern. Die zur Verhandlung geladenen Kamele müssen erscheinen.

(3) Ton- und Bildaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig.

(4) Die Verhandlung wird vom ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 im Verhandlungssaal mit einem Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme nach § 8.3 (c) der Spielregeln eingeleitet. Im Antrag ist zu begründen, warum die Ordnungsmaßnahme für erforderlich gehalten wird.

(5) Die weitere Verhandlung erfolgt, indem alle Superrevisoren in einem Zeitraum von 40 Stunden Gelegenheit haben, sich zur Sache mit einem Gutachten zu äußern. Zeugenvernehmungen und Beweiserhebungen bedürfen eines Antragees.

(6) Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag unter Berücksichtigung der Gutachten abgestimmt.

(7) Stimmen mindestens drei Superrevisoren für den Antrag, so ist die beantragte Ordnungsmaßnahme durchzuführen.

(8) Stimmen mindestens drei Superrevisoren gegen den Antrag, so ist das Verfahren abzuweisen und ein weiterer Antrag in dieser Sache nicht zulässig.

(9) Kommt keine Mehrheit nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 zustande, so ist das Verfahren abzuweisen, kann aber in einem modifizierten Antrag wieder aufgegriffen werden (z. B. durch Wahl einer anderen Ordnungsmaßnahme oder durch Einbringen neuer Entscheidungsgründe).

IV. Teil. Vertretung und Delegation[<small>bearbeiten</small>]

§ 16 Übertragungsrecht[<small>bearbeiten</small>]

Die Superrevisionsinstanz kann einzelne oder mehrere seiner Aufgaben, Teilaufgaben und Rechte gemäß § 11 Spielregeln sowie die Vertretung seiner Interessen in anderen Gremien, Konferenzen, Kommissionen oder Ausschüssen entsprechend § 11 Spielregeln an beliebige andere Kamele oder Gruppen von Kamelen innerhalb und außerhalb der Superrevisionsinstanz aufgrund übergeordneter Regelungen oder eigenem Ermessen übertragen.

§ 17 Abgeordneter für die Rundensiegerernennungskonferenz[<small>bearbeiten</small>]

(1) Gemäß § 16 (a) Spielregeln wählt die Superrevisionsinstanz einen Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz. Der Abgeordnete führt die Bezeichnung „Gesandter der Superrevisionsinstanz für die Rundensiegerernennungskonferenz (GRSEK-SuRIG)".

(2) Der Abgeordnete vertritt die Interessen der Superrevisionsinstanz in der Rundensiegerernennungskonferenz und ist an die Aufträge und Weisungen der Superrevisionsinstanz gebunden. Er hat der Superrevisionsinstanz in vorgegebenen Abständen Bericht zu erstatten.

§ 18 Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz[<small>bearbeiten</small>]

(1) Die Abhaltung der Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 16 (a) Spielregeln muss dem Vorsitzende der Superrevisionsinstanz mittels Antrag vorgebracht werden. Im Antrag ist ein wählbarer Kandidat als Abgeordneter vorzuschlagen.

(2) Der Vorsitzende leitet die Wahlen ein. Der Beginn der Wahlen ist allen Mitgliedern der Superrevisionsinstanz ausreichend anzuzeigen. Weitere Kandidaten nominieren sich selbst, indem sie sich auf der vom Vorsitzenden bereitgestellten Liste eintragen.

(3) Wählbar sind alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können.

(4) Nach Ablauf von drei Tagen nach Wahlbeginn können keine weiteren Anwärter mehr in die Liste eingetragen werden. Im Anschluss daran können die Stimmberechtigten ihre Stimmen abgeben. Der Vorsitzende oder ein beliebiges anderes Mitglied der Superrevisionsinstanz stellt Mittel zur Stimmabgabe (Formulare, Stimmzettel oder ähnliches) bereit.

(5) Stimmberechtigt ist jeder Superrevisor mit jeweils genau einer Stimme. Stimmenthaltungen sind möglich.

(6) Nach weiteren zwei Tagen, oder falls bereits alle Stimmen abgegeben wurden schon früher, zählt der Vorsitzende die abgegebenen Stimmen aus. Hat ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erhalten, so wird dieser der Abgeordnete der Superrevisionsinstanz für die Rundensiegerernennungskonferenz, sofern er die Wahl annimmt. Lehnt der gewählte Kandidat die Wahl ab oder hat niemand die Mehrheit der Stimmen erhalten, so sind Neuwahlen gemäß der in diesem Artikel beschriebenen Weisungen abzuhalten. Steht auch danach kein Abgeordneter fest, so wird der Präsident der Superrevisionsinstanz zum Abgeordneten bestimmt.

(7) Das Wahlwerbungsunterlassungsgesetz gilt entsprechend.