Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Vorgänge
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▪ Vorgänge (allgemein) ▪ Anträge (allgemein)
Superrevisionsinstanz -
Vorgänge -
Verhandlungssaal -
Beschlüsse -
Geschäftsordnung -
(Beratungszimmer)
Feststellung der Revision[<small>bearbeiten</small>]
Nr. 1 vom 31. Januar 2007: Überprüfung einer verbindlichen Regelauslegung[<small>bearbeiten</small>]
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R1-0131/V/1
Bearbeitendes Organ: Superrevisionsinstanz
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die Einleitung der Revision über die Verbindliche Regelauslegung von § 8.3 (b) [Spielregel] und Grundsatzentscheid über Mehrfachmitgliedschaften (Vorgangsnummer: 29-Jan-07-Mthk-Gt8-26-1) des Spielleiters wird gemäß § 7 SuRIGO festgestellt.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Doppelnull Superrevisor 00:17, 31. Jan 2007 (CET)
Anlagen: -
???
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R1-0131/V/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: SuRI-R1-0131/V/1
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
Sehr geehrter Superrevisor Doppelnull,
Die Feststellung nach § 7 Abs. 1 SuRIGO setzt eine Regelübertretung oder fragwürdige Entscheidung des Spielleiters voraus.
Eine Regelübertretung liegt offensichtlich nicht vor.
Es wird daher angefragt, inwiefern die angeführte Entscheidung des Spielleiters als fragwürdig eingeschätzt wird und worüber im eingeleiteten Verfahren verhandelt werden soll.
Unterschrift des Anfragenden, Datum: Mambres 01:07, 31. Jan 2007 (CET)
Siehe auch: fehlende Ausführungen in SuRI-R1-0131/V/1
Nr. 2 vom 1. Februar 2007: Überprüfung der Entscheidung zu Antrag Nr. 30 vom 31.1.2007[<small>bearbeiten</small>]
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R2-0201/V/1
Bearbeitendes Organ: Superrevisionsinstanz
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Mit Wirkung vom 2.1.2007 hat der Spielleiter einen Antrag bewilligt, der außer wirren Zeichen überhaupt keinen Antragstext enthält.
Vielmehr bezieht sich die Genehmigung des Spielleiters ausschließlich auf in der Antragsbegründung abgegebene Erläuterungen.
Die Einleitung der Revision über den Vorgang Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Anträge#Nr. 30 vom 31. Januar 2007: Antrag auf eigene Seiten für die Abkürzungsaufsicht wird deshalb hiermit gemäß § 7 SuRIGO festgestellt.
Bemerkung: Die Einleitung der Verhandlung wird bis zum Erlass einer klaren Regelung über den Verfahrensablauf ausgesetzt.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 09:31, 1. Feb 2007 (CET)
Anlagen: -
Nr. 3 vom 16. Februar 2007: Überprüfung der Bemerkung am Ende der Ablehnung von Antrag Nr. 5 vom 15.02.2007[<small>bearbeiten</small>]
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R3-0216/V/1
Bearbeitendes Organ: Superrevisionsinstanz
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Mit Wirkung vom 15.2.2007 hat der Spielleiter einen Antrag auf Verwarnung der Abkürzungsaufsicht - zutreffend - abgelehnt. Innerhalb dieses Ablehnungsbescheides merkte er allerdings an, dass in der Untätigkeit der Abkürzungsaufsicht "möglicherweise ein Verstoss gegen § 0 [SR (Anmerkung des Unterzeichners)] [...] wegen Nicht-Bearbeitens" vorläge. Sinngemäß macht der Spielleiter anschließend eine Überprüfung und mögliche Verwarnung der Abkürzungsaufsicht von einem hieraufgerichteten Antrag abhängig.
Weder die Spielregeln noch die Geschäftsordnung des Spielleiters setzen für Ordnungsmaßnahmen des Spielleiters einen Antrag voraus. Evtl. hätte der Spielleiter von sich aus tätig werden müssen. Zudem ist fraglich, ob er andere Kamele auf mögliche Regelwidrigkeiten aufmerksam machen darf, um somit einen Antrag auf Ordnungsmaßnahmen herbeizuführen.
Die Einleitung der Revision über die Bemerkung am Ende der Ablehnung von Antrag Nr. 5 vom 15.02.2007 wird deshalb hiermit gemäß § 7 I SuRIGO festgestellt.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Doppelnull Superrevisor 18:49, 16. Feb 2007 (CET)
Anlagen: -
Nr. 4 vom 6. März 2007: Überprüfung der Ablehnung der Anfechtung der Spielleiterentscheidung zu Antrag Nr. 13 vom 22. Februar 2007[<small>bearbeiten</small>]
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R4-0306/V/1
Bearbeitendes Organ: Superrevisionsinstanz
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die Spielleiter hat zum Vorgang Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Spielleiter/Vorgänge#Nr. 13 vom 22.Februar 2007: Antrag gem § 16 (a) 1 SR sein Veto eingelegt, das von Doppelnull (im 2. Anlauf formgerecht) angefochten wurde. Die Anfechtung wird begründet mit einer Abweichung von den Spielregeln, vom Spielleiter aber zurückgewiesen, weil kein Regelverstoß vorliegt. Sofern der in der Anfechtung behauptete Regelverstoß tatsächlich besteht, ist die Zurückweisung der Anfechtung nicht gerechtfertigt. Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, stelle ich hiermit die Einleitung der Revision zum Vorgang gemäß § 7 SuRIGO fest.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 21:56, 6. Mär 2007 (CET)
Anlagen: -
Nr. 5 vom 25. März 2007: Versäumnis des Spielleiters, die 3. Runde zu beenden[<small>bearbeiten</small>]
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R5-0325/V/1
Bearbeitendes Organ: Superrevisionsinstanz
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Nach § 15 d gehört es zu den Aufgaben des Spielleiters, die Spielrunde abzuschließen und das Ergebnis bekannt zu geben. Nach Ziffer 10 der Unveränderlichen Rahmenregeln endet die Runde im Regelfall nach acht Wochen. Für die 3. Runde wäre dies am 19. März der Fall gewesen. Bezüglich der anhaltenden Untätigkeit des Spielleiters in dieser Sache wird hiermit die Revision eröffnet.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 18:38, 25. Mär 2007 (CEST)
Anlagen: -
Anträge auf Überprüfung[<small>bearbeiten</small>]
Anträge auf Entscheidung[<small>bearbeiten</small>]
Sonstige Vorgänge[<small>bearbeiten</small>]
Nr. 1 vom 1.2.2007: Änderung der SuRIGO[<small>bearbeiten</small>]
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: I/GO1-Antr-1-0201
Antragsgegenstand:
Liebe Superrevisorkollegen,
auf Basis der Diskussion im Beratungszimmer beantrage ich hiermit folgende Änderung der SuRIGO:
1. Neufassung von § 7 SuRIGO wie folgt:
Ein Antrag auf Entscheidung oder auf Überprüfung oder die Feststellung der Revision nach § 7 müssen spätestens 40 Stunden nach dem Angegriffenen Verhalten des Spielleiters eingereicht werden.
2. Neufassung von § 14 SuRIGO wie folgt:
(1) Ein Revisor ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er selbst oder das Organ, welchem er angehört, an der Sache beteiligt ist.
(2) Der Ausschluss ist mit der Feststellung der Revision zu erklären oder mit dem Antrag auf Entscheidung bzw. Antrag auf Überprüfung zu beantragen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Gründe gegen den Ausschluss von Revisoren oder für den Ausschluss weiterer Revisoren vorgebracht werden. Über den Widerspruch entscheidet der Innenrevisionsdienst.
(3) Für den ausgeschlossenen Revisor bestimmt der Vorsitzende für das laufende Erfahren ein Kamel als Ersatz. Das Ersatzkamel muss nicht Mitglied der Superrevisionsinstanz sein.
(4) Ist der Vorsitzende vom Ausschluss betroffen, so erfolgt die Bestimmung des Ersatzkamels durch den Innenrevisionsdienst.
3. Ergänzung von § 15 SuRIGO wie folgt:
(4) Die Verhandlung wird vom ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 im Verhandlungssaal mit einem Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme nach § 8.3 (c) der Spielregeln eingeleitet. Im Antrag ist zu begründen, warum die Ordnungsmaßnahme für erforderlich gehalten wird.
(5) Die weitere Verhandlung erfolgt, indem alle Superrevisoren in einem Zeitraum von 40 Stunden Gelegenheit haben, sich zur Sache mit einem Gutachten zu äußern. Zeugenvernehmungen und Beweiserhebungen bedürfen eines Antragees.
(6) Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag unter Berücksichtigung der Gutachten abgestimmt.
(7) Stimmen mindestens drei Superrevisoren für den Antrag, so ist die beantragte Ordnungsmaßnahme durchzuführen.
(8) Stimmen mindestens drei Superrevisoren gegen den Antrag, so ist das Verfahren abzuweisen und ein weiterer Antrag in dieser Sache nicht zulässig.
(9) Kommt keine Mehrheit nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 zustande, so ist das Verfahren abzuweisen, kann aber in einem modifizierten Antrag wieder aufgegriffen werden (z. B. durch Wahl einer anderen Ordnungsmaßnahme oder durch Einbringen neuer Entscheidungsgründe).
Begründung:
§ 7 bedurfte der Klarstellung zur Fristengültigkeit für von der Superrevision selbst eingeleitete Verfahren.
§ 14 muss m. E. Rechtsmittel enthalten, damit
- ein Revisor gegen seinen Ausschluss, oder
- ein Betroffener gegen den nicht erfolgten Ausschluss befangener Revisoren
vorgehen kann.
§ 14 braucht außerdem Regelungen, um die Beschlussfähigkeit beim Ausschluss mehrerer Revisoren zu erhalten (siehe Vorschläge zu Abs. 3 und 4).
§ 15 benötigt eine ordentliche Vorgehensweise. Jede Gerichtsverhandlung beginnt üblicherweise mit Anträgen (Strafantrag etc.), damit klar ist, worüber überhaupt verhandelt wird. Das hat ja zu den erheblichen Verwirrungen im lfd. ersten Verfahren geführt. Dann sollten alle beteiligten Argumente in Form von Gutachten abgeben können, und schließlich ist über den Antrag zu entscheiden. Der vorgeschlagene Abs. 9 soll es ermöglichen, Verfahren abzuschließen, wenn die Superrevisoren z. B. in der Sache den Antrag stützen, aber das beantragte Strafmaß als nicht adäquat beurteilen.
Das von Doppelnull vorgeschlagene Vorgangsnummernsystem muss noch in Regelungen ausformuliert werden und kann dann separat verabschiedet werden. Ich wollte das hier erstmal auf den Weg bringen, weil ich Fr bis So auf Reisen bin und voraussichtlich nur wenig hier sein kann.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO-Anm-2-0201
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO1-Antr-1-0201
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werte Revisorenkollegen!
Der vorgenannte Antrag auf Regeländerung ist abzulehnen.
- Zu 1.: Die Beratungen zu § 7 endeten mit "keine Änderung". Im übrigen sagt der Regeländerungsantrag nichts darüber aus, ob der alte § 7 ersetzt oder ergänzt werden soll. Eventuell soll mit der Neufassung unter 1. auch entgegen der Bezeichnung des Antrages § 10 SuRIGO geändert werden. Auch diese Möglichkeit lehne ich bereits an dieser Stelle grundlegend ab. Eine wie hier vorgeschlagene Änderung des § 10 würde die Regelungssystematik grundlegend durchbrechen. Die Frage ob § 10 SuRIGO für die Feststellung der Revision analog anzuwenden ist sollte - wie bereits im Verfahren R1 begonnen - in einem folgenden Verfahren entschieden werden.
- Zu 3.: Der Verweis des Absatz 4 auf § 7 SuRIGO (nach § 7 Abs. 1) erschliesst sich mir nicht.
- Im Übrigen wäre meines Erachtens das Beratungszimmer doch der passende Ort für diese Entscheidung gewesen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 22:47, 1. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: -
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür. Mambres 21:58, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Dafür im Namen des Aufsichtsrates. Mambres 21:58, 1. Feb 2007 (CET) 3. Stimme Dagegen! Begründung folgt in Anmerkung. --Doppelnull 22:24, 1. Feb 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die erforderliche einstimmige Entscheidung ist nicht zustande gekommen. Die Änderung tritt nicht in Kraft. Mambres 23:11, 1. Feb 2007 (CET)