Projekt:Bürokratenspiel/9. Runde/Organe/Spielleiter/Vorgänge: Unterschied zwischen den Versionen

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(→‎C4-1/2010 – Antrag auf Rügung von TM?!: Hm, da wird bald ein ganz neuer Aktenplan fällig.)
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Hinweis: Nur die Punkte der Aufzählung gelten als Aktenplankennzeichen gemäß Art. 4 § 4 Abs. (a) SpieGeL. Die Überschriften dienen allein der Orientierung.
 
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Version vom 20. November 2010, 01:13 Uhr

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<choose><option>§0: Alles muss seine Ordnung haben!</option><option>§0: Alles muss seine Ordnung haben!</option><option>Bürokratenspiel – Das trendy Game! Schicke jetzt "Antrag auf die Bürokraten-App für meinen Eipott" an die 76-c/3f-G049!</option></choose>

Willkommen auf der Vorgangsseite des Spielleiters! Bitte beachten Sie SpieGeL und den Aktenplan!

X-1/2010 – Festlegung eines Aktenplans für den Spielleiter

Beschluss.png
Beschluss

Vorgangsnummer: X-1/2010

Grundlage: Artikel 4 § 2 SpieGeL

Betreff: Festlegung eines Aktenplans für den Spielleiter

Beschlusstext: Der im Anhang veröffentlichte Aktenplan (Version 1.0.0.0) wird als Aktenplan des Spielleiters gemäß Artikel 4 § 2 SpieGeL angenommen.

Organ/Sachbearbeiter: TM?!/Spielleiter

Unterschrift, Datum: TM?! 20:30, 14. Nov. 2010 (NNZ) für den Spielleiter

Anlage Version 1.0.0.0

Hinweis: Nur die Punkte der Aufzählung gelten als Aktenplankennzeichen gemäß Art. 4 § 4 Abs. (a) SpieGeL. Die Überschriften dienen allein der Orientierung

A: Sonstiges und Allgemeines

  • A0: Sonstige und allgemeine Vorgänge, die in keine andere Kategorie passen

B: Interne Vorgänge des Spielleiters

  • B0: Allgemeine und sonstige interne Vorgänge des Spielleiters, die in keine andere Kategorie passen
  • B1: Beschlüsse des Spielleiters über die Einführung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Geschäftsordnungen
  • B2: Beschlüsse des Spielleiters über die Einführung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Aktenplans

C:Hauptaufgaben des Spielleiters

  • C0: Sonstige und allgemeine Vorgänge und Anträge bezüglich der Haupttätigkeiten des Spielleiters, die in keine andere Kategorie passen
  • C1: Außerkraftsetzung von Geschäftsordnungen (§ 3.3 Abs. (c) Spielregeln)
  • C2: Auflösung des Zentralrats der Paragraphenreiter (§ 3.4.1 Abs. (b) Spielregeln)
  • C3: Neubesetzung des Aufsichtsrates (§ 3.4.1 Abs. (c) Spielregeln)
  • C4: Verwarnungen, Rügen und Mecklenburg-Vorpommerungen an Spielteilnehmer (§ 3.4.1 Abs. (d) Spielregeln; auch § 5 Abs. (e) Spielregeln)
  • C5: Eingliederung genehmigter Regeländerungen (§ 4 Abs. (d) Spielregeln)
  • C6: Auslegung der Spielregeln (§ 4 Abs. (e) Spielregeln)
  • C7: Anforderungen von Berichten und Stellungnahmen wegen Untätigkeit (§ 5 Abs. (e) Spielregeln)
  • C8: Genehmigung neuer Seiten (§ 7 Spielregeln)
  • C9: Schließung der Runde (§ 8 Spielregeln)

D: Nebentätigkeiten des Spielleiters

  • D0: Sonstige und allgemeine Vorgänge und Anträge bezüglich der Haupttätigkeiten des Spielleiters, die in keine andere Kategorie passen
  • D1: Anträge auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch den Spielleiter
  • D2: Anträge, Anfragen und Vorgänge im Bezug auf bereits durchgeführte oder in Durchführung befindliche Nebentätigkeiten des Spielleiters

C8-1/2010 – Antrag auf Seiten für den Spielleiter

Büroklammer.png
Antrag

Vorgangsnummer: C8-1/2010-1

Adressat: Spielleiter

Antragsgegenstand: Euer Ehren Spielleiter, hiermit beantrage ich gemäß § 7 der Spielregeln das Anlegen der in der Anlage aufgeführten Seiten für den Spielleiter.

Begründung: Der Spielleiter als Hauptorgan sollte über eigene Seiten verfügen, um die allgemeine Vorgangsseite zu entlasten und die unbürokratische Übersichtlichkeit der linearen Darstellung zugunsten der bürokratische Ordnung vieler einzelner Vorgangsseiten zu reduzieren.

Unterschrift, Datum: TM?! 21:10, 15. Nov. 2010 (NNZ) für den Spielleiter

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Genehmigung

Vorgangsnummer: C8-1/2010-2

Genehmigter Vorgang: C8-1/2010-1

Genehmigungstext: Der genannte Antrag ist mir sofortiger Wirkung genehmigt. Allerdings bitte ich daran zu denken, Seiten zukünftig erst genehmigen zu lassen und erst dann anzulegen! Ansonsten sähe ich mich gezwungen, zu Ordnungsmaßnahmen wie Verwarnung und Rüge zu greifen.

Organ/Sachbearbeiter: Spielleiter/TM?!

Unterschrift, Datum: TM?! 21:26, 15. Nov. 2010 (NNZ) für den Spielleiter

C5-1/2010 – Mitteilung zur Eingliederung eines genehmigten Regeltextes

Zur Beachtung
Mitteilung

Vorgangsnummer: C5-1/2010-1

Adressat: Spielleiter

Mitteilungsinhalt: Euer Ehren Spielleiter!
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Zentralrat der Paragraphenreiter mit dem Vorgang BR4 eine Regeländerung genehmigt und der Aufsichtsrat sich mit dem Vorgang 01intern2 eines Vetos nach § 4 (b) der Spielregeln enthalten hat. Damit sind Sie, Euer Ehren, dazu angehalten, den entsprechenden Regeltext nach § 4 (d) in die Spielregeln einzugliedern.

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 10:48, 18. Nov. 2010 (NNZ)

Zur Beachtung
Mitteilung

Vorgangsnummer: C5-1/2010-2

Adressat: Kamelokronf

Bezug auf Vorgang: C5-1/2010-1

Mitteilungsinhalt: Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Sachlage hat der Spielleiter festgestellt, dass die Regeländerung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und keine Veto-Fristen mehr laufen. Dementsprechend wurde der Regeltext angepasst.

Unterschrift, Datum: TM?! 19:37, 18. Nov. 2010 (NNZ) für den Spielleiter

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Beschwerde

Vorgangsnummer: C5-1/2010-3

Adressat: Spielleiter

Beschwerdegrund: Unzulässige Änderung der Spielregeln am 18. November 2010 um jeweils 20:33 und 20:40, vorgenommen durch TM?!, seines Zeichens Spielleiter

Genauere Angaben:
Euer Ehren,
ich möchte an dieser Stelle § 4, Absatz (a) der Spielregeln zitieren:

Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags an den Zentralrat der Paragraphenreiter, über den dieser per Mehrheitsbeschluss entscheidet.

Es sei hierbei angemerkt, dass ein Beschluss des Zentralrates über die Änderungen um 20:33 vorliegt; ein Beschluss für die darauf folgende Änderung um 20:40 liegt hingegen nicht vor.

Weiterhin besagt § 4, Absatz (b):

Der Aufsichtsrat darf binnen zwei Tagen mit einfacher Mehrheit ein Veto gegen die Annahme eines solchen Antrags einlegen.

sowie § 4, Absatz (d):

(d) Die Regeländerung tritt nach ihrer Annahme gemäß (a) in Kraft, sobald feststeht, dass der Aufsichtsrat kein rechtsgültiges Veto einlegt. Der Spielleiter sollte den Regeltext unverzüglich in die Regelseite eingliedern.

Die in Absatz (b) festgelegte Frist war zum Zeitpunkt der Regeländerungen noch nicht vorüber (und ist es noch immer nicht, nebenbei bemerkt). Zwar hat der Aufsichtsrat sich einstimmig gegen die Einlegung eines Vetos ausgesprochen; dennoch ist eine Änderung der Spielregeln erst zulässig, wenn feststeht dass dieser kein rechtsgültiges Veto einlegt, was in dieser Konstellation erst dann der Fall ist, wenn entweder die Frist aus § 4, Absatz (b) der Spielregeln verstrichen, oder der Beschluss des Aufsichtsrates unanfechtbar geworden ist. Da weder das eine, noch das andere der Fall ist, wurde hier massiv gegen die Spielregeln verstoßen.

Unterschrift, Datum: J* 23:26, 18. Nov. 2010 (NNZ)

Irrelevant-Buerokratenspiel.png
Ablehnung

Vorgangsnummer: C5-1/2010-4

Abgelehnter Vorgang: C5-1/2010-3

Ablehnungstext: Die Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung: Der Spielleiter hat die von ihm vorgenommene Regeländerung ebenso wie die dagegen eingelegte Beschwerde sorgfältig geprüft, und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerde formal korrekt, aber inhaltlich falsch und daher abzulehnen ist.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, die durch TM?! für den Spielleiter vorgenommene Änderung der Spielregeln sei willkürlich, da sie nicht durch die Spielregeln gedeckt sei.

Dies trifft jedoch nicht zu: Der Antrag auf Änderung der Spielregeln ist vom Zentralrat der Paragraphenreiter gemäß § 4 Abs. (a) der Spielregeln genehmigt worden. Zwar war zum Zeitpunkt die Frist gemäß § 4 Abs. (b) Spielregeln, innerhalb der der Aufsichtsrat ein Veto hätte einlegen können, noch nicht abgelaufen, jedoch hat der Aufsichtsrat mittels der Abstimmung mit Vorgangsnummer 01intern2, zu finden in der Akte 01 vom 17.11.2010 in der Chill-Out-Lounge des Aufsichtsrates, beschlossen, kein Veto einzulegen. Somit war die Regeländerung gemäß § 4 Abs. (d) Spielregeln in Kraft getreten.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dies sei nicht der Fall, da gegen das Abstimmungsergebnis Rechtsmittel hätten eingelegt werden können; die Abstimmung sei erst dann rechtskräftig, wenn sie unanfechtbar geworden sei, und daher die Regeländerung erst ab diesem Zeitpunkt gültig werde.

Allerdings schreiben weder die Spielregeln noch die GENIALITÄT noch irgend eine andere auf diesen Fall anwendbare Vorschrift vor, dass Vorgänge des Aufsichtsrates erst dann rechtskräftig würden, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Viel mehr sieht die GENIALITÄT gar keine Frist vor, nach deren Ablauf keine Rechtsmittel gegen einen Vorgang mehr zulässig wären und ab der dieser Vorgang somit unanfechtbar geworden wäre.

Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, dass Vorgänge erst dann Rechtskraft erlangten, wenn sie unanfechtbar geworden seien, so hätte dies zur Folge, dass der Aufsichtsrat keine rechtskräftigen Vorgänge durchführen könnte. Dies wäre jedoch nicht nur in höchstem Maße unbürokratisch, sondern widerspräche auch sowohl der Tradition dieses Spiels als auch der momentan angewandten Praxis: Zwar sieht die ZAuBeR des Aufsichtsrates eine Frist vor, die SpieGeL des Spielleiters jedoch ebenfalls nicht. Wenn zwei Drittel der momentan existierenden Geschäftsordnungen eine solche Frist nicht kennen, so kann man nicht davon ausgehen, dass sie generell gebräuchlich wäre und man daher davon ausgehen könnte, dass ihr Fehlen dazu führt, dass ein Organ nicht korrekt arbeiten könne.

Vielmehr kann man davon ausgehen, dass de Abstimmung spätestens ab dem Zeitpunkt rechtskräftig und die Bedingungen gemäß § 4 Abs. (d) Spielregeln somit erfüllt waren, als sie korrekt beendet und die Stimmen ordnungsgemäß ausgezählt waren, was am 18. November 2010, 09:11 Uhr, der Fall war. Zwar wäre eine Anfechtung der Abstimmung prinzipiell möglich gewesen (und ist es mangels Frist immer noch), und es wäre im Falle ihrer Annahme zumindest denkbar gewesen, dass die Abstimmung ungültig würde und die Regeländerung damit rückwirkend nicht in Kraft getreten wäre; zu dem Zeitpunkt, als der Spielleiter die Änderung durchführte, war sie jedoch gültig und ein baldiges Ungültigwerden nicht abzusehen, somit war der Spielleiter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die im Kraft getretene Regeländerung umzusetzen.

Ein Fehlverhalten des Spielleiters und/oder des Spielteilnehmers TM?! ist insoweit also nicht erkennbar.

Organ/Sachbearbeiter: Spielleiter/TM?!

Unterschrift, Datum: TM?! 19:30, 19. Nov. 2010 (NNZ) für den Spielleiter

Fechten.jpg
Anfechtung

Vorgangsnummer: C5-1/2010-5

Angefochtener Vorgang: C5-1/2010-4

Anfechtungsinhalt: Euer Ehren,
der Unterzeichner möchte keinesfalls die Rechtsgültigkeit des Beschlusses des Aufsichtsrates anzweifeln, und ich bedauere es, falls dieser Eindruck entstanden sein sollte.

Jedoch tritt eine Regeländerung gemäß Spielregeln nicht dann in Kraft, wenn der Aufsichtsrat den Beschluss fasst, kein Veto einzulegen; sie tritt in Kraft, wenn feststeht, dass kein Veto eingelegt wird.

Sie werden wohl kaum behaupten wollen, dass der Beschluss zum Bezugszeitpunkt bereits feststand, denn dies würde die automatische Unwirksamkeit (im Bezug auf das Resultat) einer Anfechtung implizieren. Ob ein Ungültigwerden dabei abzusehen war oder nicht ist dabei irrelevant.

Ich hoffe, ich konnte die Problematik mit dieser Anfechtung ein wenig deutlicher formulieren und Ihnen ein wenig auf die Sprünge helfen. Sollte sich herausstellen dass Sie, euer Ehren, hier jedoch die Bürokratie aus purem Eigennutz mit Füßen treten wollen, behalte ich mir vor, Schritte nach § 3.4.3, Absatz (b) zu beantragen.

Unterschrift, Datum: --J* 01:07, 20. Nov. 2010 (NNZ)

C4-1/2010 – Antrag auf Rügung von TM?!

Büroklammer.png
Antrag

Vorgangsnummer: C4-1/2010-1

Adressat: Spielleiter

Antragsgegenstand: Euer Ehren, Ich beantrage die Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen gegen das Kamel TM?! in Form einer Rüge.

Begründung: Wie ebenfalls in Vorgang C5-1/2010-3 beschrieben, hat das Kamel TM?! Regeländerungen vorgenommen, ohne das dabei durch die Spielregeln vorgeschriebene Verfahren zu beachten. Dass Regeländerungen zunächst vom Zentralrat beschlossen und anschließend innerhalb der vorgegebenen Frist durch den Aufsichtsrat blockiert werden können, ist elementar für das bürokratische System. Ansonsten wäre es ja jedem dahergelaufenen Kamel ohne Weiteres möglich, sämtliche Regeln zu ändern oder zu entfernen – was schließlich das Ende der Bürokratie bedeuten würde.

Das eigenmächtige Ändern der Spielregeln erschüttert nicht nur unsere bürokratischen Grundmauern; es stellt auch einen besonders schweren Fall der Regelverletzung dar, weshalb hier das Strafmaß nicht unter einer Rüge ausfallen sollte.

Unterschrift, Datum: Mit bürokratischem Gruße, --J* 23:26, 18. Nov. 2010 (NNZ)

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Ablehnung

Vorgangsnummer: C4-1/2010-2

Abgelehnter Vorgang: C4-1/2010-1

Ablehnungstext: Dieser Antrag wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Es ist nicht erkennbar, dass TM?! bei der Umsetung der Regeländerung gegen die Spielregel verstoßen hätte; viel mehr ist er auf bürokratische Weise den mit seinem Amt verbundenen Pflichten nachgekommen (vergleiche Vorgang C5-1/2010-4 in der Akte C5-1/2010 (Mitteilung zur Eingliederung eines genehmigten Regeltextes)).

Organ/Sachbearbeiter: Spielleiter/TM?!

Bemerkung: Dem Antragsteller steht selbstverständlich frei, beim Spielleiter eine Regelauslegung zu diesem Sachverhalt anzufragen, und, sollte diese wider erwarten so ausfallen, dass der Antrag berechtigt, die Ablehnung jedoch unberechtigt sei, geeignete Rechtsmittel gegen diese Ablehnung einzulegen.

Unterschrift, Datum: TM?! 19:46, 19. Nov. 2010 (NNZ) für den Spielleiter

B1-1/2010 – Festlegung eines Aktenplans für den Spielleiter

Beschluss.png
Beschluss

Vorgangsnummer: B1-1/2010

Grundlage: Artikel 4 § 2 SpieGeL

Betreff: Festlegung eines Aktenplans für den Spielleiter

Beschlusstext: Der im Anhang veröffentlichte Aktenplan (Version 1.0.0.1) wird als Aktenplan des Spielleiters gemäß Artikel 4 § 2 SpieGeL angenommen und ersetzt den bisherigen Aktenplan (Version 1.0.0.0).

Organ/Sachbearbeiter: TM?!/Spielleiter

Unterschrift, Datum: TM?! 01:12, 20. Nov. 2010 (NNZ) für den Spielleiter

Anlage Version 1.0.0.1

Hinweis: Nur die Punkte der Aufzählung gelten als Aktenplankennzeichen gemäß Art. 4 § 4 Abs. (a) SpieGeL. Die Überschriften dienen allein der Orientierung.

A: Sonstiges und Allgemeines

  • A0: Sonstige und allgemeine Vorgänge, die in keine andere Kategorie passen

B: Interne Vorgänge des Spielleiters

  • B0: Allgemeine und sonstige interne Vorgänge des Spielleiters, die in keine andere Kategorie passen
  • B1: Beschlüsse des Spielleiters über die Einführung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Geschäftsordnungen
  • B2: Beschlüsse des Spielleiters über die Einführung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Aktenplans

C:Hauptaufgaben des Spielleiters

  • C0: Sonstige und allgemeine Vorgänge und Anträge bezüglich der Haupttätigkeiten des Spielleiters, die in keine andere Kategorie passen
  • C1: Außerkraftsetzung von Geschäftsordnungen (§ 3.3 Abs. (c) Spielregeln)
  • C2: Auflösung des Zentralrats der Paragraphenreiter (§ 3.4.1 Abs. (b) Spielregeln)
  • C3: Neubesetzung des Aufsichtsrates (§ 3.4.1 Abs. (c) Spielregeln)
  • C4: Verwarnungen, Rügen und Mecklenburg-Vorpommerungen an Spielteilnehmer (§ 3.4.1 Abs. (d) Spielregeln; auch § 5 Abs. (e) Spielregeln)
  • C5: Eingliederung genehmigter Regeländerungen (§ 4 Abs. (d) Spielregeln)
  • C6: Auslegung der Spielregeln (§ 4 Abs. (e) Spielregeln)
  • C7: Anforderungen von Berichten und Stellungnahmen wegen Untätigkeit (§ 5 Abs. (e) Spielregeln)
  • C8: Genehmigung neuer Seiten (§ 7 Spielregeln)
  • C9: Schließung der Runde (§ 8 Spielregeln)
  • C10: Auflösung des Geheimdienstes (§ § 3.4.4 Abs. (l) Spielregeln)

D: Nebentätigkeiten des Spielleiters

  • D0: Sonstige und allgemeine Vorgänge und Anträge bezüglich der Haupttätigkeiten des Spielleiters, die in keine andere Kategorie passen
  • D1: Anträge auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch den Spielleiter
  • D2: Anträge, Anfragen und Vorgänge im Bezug auf bereits durchgeführte oder in Durchführung befindliche Nebentätigkeiten des Spielleiters