Projekt:Bürokratenspiel/9. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung

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Aufsichtsrat.png Geschäftsordnung Eines Neuen, Innovativen Aufsichtsrates Leistungsfähiger, Intelligenter, Tatkräftiger, Ästimierter Teilnehmer (GENIALITÄT) Aufsichtsrat.png

§ 1: Grundsätzliches[<small>bearbeiten</small>]

(a) Es gilt die Corporate Identity des Aufsichtsrates. Dort sind unter anderem die Vergabe organinterner Ämter und die Bearbeitungsweise bestimmter Vorgänge geregelt.
(b) Die Corporate Identity und diese Geschäftsordnung können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates geändert, ersetzt oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 2: Vorgänge[<small>bearbeiten</small>]

§ 2.1: Vorbringungen[<small>bearbeiten</small>]

(a) Als Vorbringungen gelten sämtliche an den Aufsichtsrat gerichteten Vorgänge, die von Nichtmitgliedern ausgeführt werden. Des Weiteren gelten jene Vorgänge von Mitgliedern als Vorbringungen, die nicht zur organinternen Organisation dienen.
(b) Vorbringungen an den Aufsichtsrat sind auf dessen Vorgangsseite zu stellen.
(c) Für jede Angelegenheit ist eine separate Akte zu erstellen. Der Aktentitel folgt dem Format: X · Y – Z, wobei
1. X einer gültigen Aktennummer entspricht
2. Y der Tagesdifferenz zwischen dem 100. Geburtstag des Aktenerstellers und dem Datum der Akteneröffnung entspricht
3. Z einem eindeutigen Betreff entspricht.
(d) Eine gültige Aktennummer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. Sie wurde noch nicht verwendet.
2. Sie ist eine natürliche Zahl.
3. Sie ist nicht größer als das Zehnfache der höchsten verwendeten Aktennummer.
4. Ihr Querprodukt ist größer als ihre Quersumme.
5. Ihr Querprodukt ist nicht größer als das Doppelte ihrer Quersumme.
(e) Vorgänge in Vorbringungsakten haben eine eindeutige, gültige Vorgangsnummer zu tragen. Eine gültige Vorgangsnummer folgt dem Format: WXYZ, wobei
1. W den dritten Buchstaben des Aktenbetreffs darstellt
2. X ein beliebiges Unicode-Zeichen darstellt, mit Ausnahme der Ziffern 0-9 und der Buchstaben A-Z bzw. a-z
3. Y einen innerhalb der Akte rückläufigen Großbuchstaben darstellt, beginnend bei Z
4. Z eine innerhalb der Akte fortlaufende Primzahl darstellt, beginnend bei 2
(f) Besitzt der Wochentag, an dem der Vorgang durchgeführt wird, mehr als 9 Buchstaben, so sind die Bestandteile Y und Z in der Vorgangsnummer zu vertauschen. Besitzt der Wochentag weniger als 7 Buchstaben, so sind die Bestandteile W und Y zu vertauschen.
(g) Jede Vorbringung hat in den Feldern Inhalt, Begründung und Bemerkung zusammen mindestens 100 Worte zu beinhalten, die in vollständigen, grammatisch korrekten und inhaltlich sinnvollen Sätzen gegliedert sein müssen. Füllt eine Vorbringung nicht 100 Worte, kann die Differenz mit Huldigungen an den Aufsichtsrat gefüllt werden. Dabei ist eine Bezugnahme auf die Corporate Identity des Aufsichtsrates möglich.
(h) Von der Regelung § 2.1 (g) ausgenommen sind folgende Vorgänge: Abstimmung, Beschluss, Ablehnung, Ablehnung auf Grund von Formfehlern, In Bearbeitung, Genehmigung, Nicht Zuständig, Rechtshinweis.

§ 2.2: Interne Vorgänge[<small>bearbeiten</small>]

(a) Als interne Vorgänge gelten alle Vorgänge von Mitgliedern des Aufsichtsrates, die der organinternen Organisation dienen, insbesondere Beratungen und Beschlüsse, die außerhalb von Vorbringungsakten geschehen.
(b) Für interne Vorgänge begeben sich die Mitglieder des Aufsichtsrates in die extraweichen Polstermöbel der Chill-Out-Lounge, wo ein ordentliches Arbeitsklima inklusive kühler Getränke und Massagen herrscht.
(c) Die Mitglieder des Aufsichtsrates richten nach eigener Entscheidung separate Akten mit eindeutigen Aktennummern für interne Vorgänge ein.
(d) Interne Vorgänge haben eine eindeutige Vorgangsnummer zu tragen, die mindestens aus der Aktennummer und dem Wort "intern" bestehen.

§ 3: Rechtsmittel[<small>bearbeiten</small>]

(a) Als Rechtsmittel gegen Vorgänge des Aufsichtsrates gelten Anfechtungen und Beschwerden.
(b) Verstößt die Form eines Vorgangs des Aufsichtsrates gegen dessen Geschäftsordnung, so ist als Rechtsmittel gegen diesen Vorgang die Beschwerde zu verwenden.
(c) Verstößt die Form eines Vorgangs des Aufsichtsrates gegen die Spielregeln, so ist als Rechtsmittel gegen diesen Vorgang die Anfechtung zu verwenden.
(d) Verstößt die Form eines Vorgangs des Aufsichtsrates gegen dessen Geschäftsordnung und gegen die Spielregeln, so ist dies in einer Mitteilung, die namentlich an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gerichtet ist, zu erläutern. Dieser entscheidet daraufhin, welche Art von Rechtsmittel eingelegt werden darf.
(e) Verstößt ein Vorgang des Aufsichtsrates inhaltlich gegen dessen Geschäftsordnung, so ist als Rechtsmittel gegen diesen Vorgang die Anfechtung zu verwenden.
(f) Verstößt ein Vorgang des Aufsichtsrates inhaltlich gegen die Spielregeln, so ist als Rechtsmittel gegen diesen Vorgang die Beschwerde zu verwenden.
(g) Verstößt ein Vorgang des Aufsichtsrates inhaltlich sowohl gegen dessen Geschäftsordnung als auch gegen die Spielregeln, so ist dies in einer namentlichen Mitteilung an ein nicht-vorsitzendes Mitglied zu erläutern. Dieses entscheidet daraufhin, welche Art von Rechtsmittel eingelegt werden darf.
(h) Verstößt ein Vorgang des Aufsichtsrates sowohl inhaltlich als auch formell gegen dessen Geschäftsordnung, so ist eine Anfrage an den Aufsichtsrat zu stellen, welche Art von Rechtsmittel eingelegt werden darf. Die Vorgangsnummer einer solchen Anfrage muss als Trennzeichen gemäß § 2.1 (e) Punkt 2 ein Multiplikationszeichen (×) besitzen.
(i) Verstößt ein Vorgang des Aufsichtsrates sowohl inhaltlich als auch formell gegen die Spielregeln, so ist eine Anfrage an den Aufsichtsrat zu stellen, welche Art von Rechtsmittel eingelegt werden darf. Die Vorgangsnummer einer solchen Anfrage muss als Trennzeichen gemäß § 2.1 (e) Punkt 2 ein Divisionszeichen (÷) besitzen.
(j) Verstößt ein Vorgang des Aufsichtsrates inhaltlich gegen dessen Geschäftsordnung und formell gegen die Spielregeln, oder formell gegen die Geschäftsordnung und inhaltlich gegen die Spielregeln, so ist eine Anfrage an den Aufsichtsrat zu stellen, welche Art von Rechtsmittel eingelegt werden darf. Für eine solche Anfrage ist eine gesonderte Akte zu erstellen.
(k) Verstößt ein Vorgang des Aufsichtsrates inhaltlich und formell gegen dessen Geschäftsordnung und dazu inhaltlich gegen die Spielregeln, oder inhaltlich und formell gegen die Geschäftsordnung und dazu formell gegen die Spielregeln, oder inhaltlich gegen die Geschäftsordnung und dazu inhaltlich und formell gegen die Spielregeln, oder formell gegen die Geschäftsordnung und dazu inhaltlich und formell gegen die Spielregeln, so gehen Sie bitte in den Keller und schlagen Sie sich mit einem Hammer auf den Kopf. Falls Sie keinen Keller besitzen, stellen Sie eine Anfrage an den Aufsichtsrat. Falls Sie keinen Hammer haben, machen Sie dem Zentralrat eine Mitteilung. Falls Sie keinen Kopf haben, fordern Sie beim Spielleiter eine Rüge Ihres Scharfrichters wegen Verstoß gegen § 10 (c) der Spielregeln.
(l) Über Anfragen an den Aufsichtsrat gemäß (h), (i) oder (j) wird per Abstimmung der Mitglieder entschieden.

Aufsichtsrat.png Corporate Identity (CI) Aufsichtsrat.png

Section 1: Corporate Mission[<small>bearbeiten</small>]

(1) Controlling

Der Aufsichtsrat als Hauptorgan bekommt durch die Spielregeln, § 3.4.3 (a), die Aufgabe des Controlling zugewiesen. Der Aufsichtsrat definiert sich über das Controlling, und seine Mitarbeiter sollten sich mit dem Controlling identifizieren. Controlling hat in jeder Situation und bei jeder Amtshandlung zu erfolgen. Um ständiges Controlling zu gewährleisten, ist ↑Innovation erforderlich.

(2) Request Management

Gemäß § 2 (d) Satz 2 der Spielregeln hat der Aufsichtsrat über Anträge auf Antragsberechtigung zu entscheiden. Dieses Request Management darf laut § 3.4.3 (d) jeder Mitarbeiter selbstständig durchführen, doch er sollte dabei die Basic Lines der Corporate Identity nicht vergessen.
§ 4 (b) der Spielregeln weist dem Aufsichtsrat außerdem die Aufgabe zu, Anträge auf Änderung der Spielregeln zu überprüfen. Dieses Request Management erfolgt in der ↑Community und ist eng an das ↑Controlling gebunden.

(3) Personal Management

§ 3.4.3 (b) gibt dem Aufsichtsrat das Recht, den Spielleiter seines Amtes zu entheben. Da dies nur durch Mehrheitsbeschluss geschehen kann, rückt wiederum die ↑Community in den Mittelpunkt.
§ 3.4.3 (c) weist dem Aufsichtsrat die Aufgabe zu, den Zentralrat der Paragraphenreiter im gegebenen Falle neu zu besetzen. Hier spielt vor Allem die ↑Nachhaltigkeit eine tragende Rolle.

Section 2: Corporate Devices[<small>bearbeiten</small>]

(1) Innovation

Innovation ist eine entscheidende Fähigkeit des Aufsichtsrates. Nur durch die Entstehung von Neuem, beispielsweise neuer Überwachungsmethoden, kann das ↑Controlling verbessert werden. Der Aufsichtsrat soll daher der Innovation nicht entgegenstehen.

(2) Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit ist ein tragendes Element im Corporate Thinking des Aufsichtsrates. So zählt bei ↑Controlling wie auch bei ↑Request Management nicht nur der Gedanke an die Gegenwart, sondern auch jener an die Zukunft. Kann es dem Aufsichtsrat beispielsweise in zukünftigen Verfahren von Vorteil sein, einen Antragsteller zufriedengestellt zu haben?
Besondere Bedeutung bekommt Nachhaltigkeit im Bereich des ↑Personal Managements. Bei der Entscheidungsfindung über die Absetzung des Spielleiters oder die Neubesetzung des Zentralrates sollte den Mitarbeiter die Überlegung leiten, welche nachhaltig positiven Entwicklungen sich für den Aufsichtsrat ergeben könnten.

(3) Community

Der Aufsichtsrat ist eine starke Community. Wo es geht, sind daher gemeisame Entscheidungen geboten. Entscheidungen des ↑Personal Managements werden stets in der Community (per Abstimmung) getroffen, ebenso wird bei Anträgen auf Änderung der Spielregeln verfahren.

Section 3: Corporate Structure[<small>bearbeiten</small>]

(1) Basics

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann genau einen Posten eines Chief Officers besetzen, falls dieser unbesetzt ist. Gibt es genau einen Chief Officer im Aufsichtsrat, ist dieser der Vorsitzende gemäß § 3.3 (e) Punkt 2 der Spielregeln. Gibt es mehrere Chief Officer, so wechselt der Vorsitz zwischen ihnen im Dreitagestakt, beginnend mit dem Mitglied, welches zuletzt Chief Officer geworden ist.

(2) Chief Executive Officer

Der Chief Executive Officer (CEO) ist vorrangig zuständig für die Hinrichtung von Ungeziefer im Büro und in der Chill-Out-Lounge. Dabei sollte er allerdings § 10 (c) und (d) der Spielregeln beachten. Über die Exekutionen ist Buch zu führen.

(3) Chief Branding Officer

Hauptaufgabe des Chief Branding Officers (CBO) ist die Vorsorge für den Brandfall und das Löschen etwaiger Feuersbrünste in den Räumen des Aufsichtsrates. Er hat Notfallpläne aufzustellen und ausreichend Löscheimer bereitzuhalten.

(4) Chief Networking Officer

Der Chief Networking Officer (CNO) ist verantwortlich für das Weben, Stricken und Häkeln zur Deckung des textilen Bedarfes des Aufsichtsrates. Er sollte sich beispielsweise um Arbeitskleidung bemühen, die dem ↑Corporate Design angepasst ist.

Section 4: Corporate Design[<small>bearbeiten</small>]

(1) Platzhalterklausel

Ein Corporate Design wird vom Aufsichtsrat demnächst durch Änderung der Corporate Identity eingeführt.