Projekt:Bürokratenspiel/2. Runde/Organe/Spielleiter/Anträge
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Anträge (allgemein)
Spielleiter §§ Anträge an den Spielleiter §§ Wartenummern ziehen §§ Geschäftsordnung §§ Wahlbüro
Hier können Anträge an den Spielleiter gestellt werden.
Anträge werden nur bearbeitet, wenn der Antragsteller über eine aufgerufene Wartenummer verfügt!
Antragsformulare findet man hier.
Nr. SP-1 vom 29.11.2006: Antrag auf verbindliche Regelauslegung
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer:
29-Nov-2006-Mthk-Spllt-1
Wartenummer 001
Antragsgegenstand:
Euer Ehren!
Ich bitte gem. § 14 (a) der Spielregeln um eine verbindliche Regelauslegung des § 11 Absatz (a).
Begründung:
Es geht nicht klar hervor, ob durch eine Delegation auch das Recht Anträge zu stellen, das durch § 3 Absätze b und c vom Aufsichtsrat erlangt werden kann, delegiert werden darf, und wenn ja, insbesondere ob dann das Einzelkamel, an welches dieses Recht Anträge stellen zu dürfen delegiert wurde, im Namen des delegierenden Kamels bei beliebigen Organen beliebige Anträge gemäss der Spielregeln stellen darf.
Desweiteren bleibt die Frage offen, ob das delegierende Einzelkamel oder Organ generell das delegierte Recht oder die delegierte Befugnis verliert, da dieses bzw. diese ja an ein anderes Einzelkamel oder Organ übergeht.
Die Beantwortung dieser Fragen ist auch nötig im Sinne des Antrags Nr. 29 (allg). Möglicherweise müsste das Begehren des Antragstellers schon aus dem Grund abgewiesen werden, weil das Recht Anträge zu stellen gar nicht an einen Beamten weitergegeben werden kann. Falls doch, dann würde dies die Kommunikation zwischen dem Einzelkamel, nun seiner Möglichkeit Anträge zu stellen beraubt, und dem Beamten erheblich erschweren, weshalb möglicherweise wegen § 0 die Schaffung eines Beamtenpostens wie in Antrag Nr. 29 gewünscht gar nicht durchführbar ist.
Anlagen: Die Wartenummer wurde mir zugeteilt aufgrund der Genehmigung von Antrag Nr. 29-Nov-06-Mthk-Wrtnum-1 durch den Spielleiter.
Gem. Artikel E Absatz 3 Satz 2 SPGO müssen Einzelkamele beim Stellen von Anträgen auf den vom Aufsichtsrat genehmigten Antrag auf Stellen von Anträgen verlinken: Antrag Nr. 1 (allg.)
Beschluss zu Antrag Nr. SP-1 vom 29.11.06 (Az. 29-Nov-2006-Mthk-Spllt-1) des Spielleiters vom 29.11.2006 über das Delegationsrecht nach § 11 der Spielregeln:
- § 11 der Spielregeln ist wie folgt auszulegen:
- (1) Da § 11 keine Einschränkungen hinsichtlich der angesprochenen Rechte und Befugnisse macht, kann grundsätzlich auch die Berechtigung zur Antragsstellung nach § 3 delegiert werden. Hierdurch entsteht eine offensichtliche Missbrauchsgefahr, weil durch eine Delegation der Antragsberechtigung nach § 11 das Genehmigungsverfahren nach § 3 umgangen werden kann. Es wird empfohlen, dem durch eine Ergänzung von § 11 im Verfahren nach § 4 entgegenzuwirken.
- (2) Weiterhin ist es zulässig, dass ein Kamel ein anderes Kamel oder Organ ermächtigt, im Namen des delegierenden Kamels Anträge zu stellen, wobei das Vetorecht nach § 11c zu beachten ist. Diese Regelung erscheint auch sinnvoll, um z. B. Kamele mit Rechtschreibschwäche nicht unangemessen zu benachteiligen (siehe auch: Kamelrechte).
- (3) Ob das delegierende Kamel das delegierte Recht während der Dauer der Delegation auch selbst ausüben kann, ist im Rahmen der Delegation zwischen den Parteien zu vereinbaren (siehe hierzu z. B. Artikel I Ziff. (3) SPGO). In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass das delegierende Kamel auf die eigene Ausübung des delegierten Rechtes nicht verzichtet hat.
In diesem Sinne scheint das Anliegen aus Antrag Nr. 29 unproblematisch. Es ist allerdings zu erwähnen, dass § 11a der Spielregeln ausdrücklich ein beiderseitiges Einverständnis verlangt, mithin also kein Einzelkamel ein Recht auf die Delegation seiner Antragsbefugnis an andere Kamele ableiten kann.
Der Beschluss ist gemäß Regelauslegung nach § 14a der Spielregeln wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Bestellung zum Spielleiter durch Wahl vom 23.11.06
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mambres 21:14, 29. Nov 2006 (CET)
Bemerkungen: Der Antrag ist in vorbildlicher Weise gestellt; es konnten trotz großem Bemühens keine Formfehler festgestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Rechtsmittel können nach Artikel H Ziff. (1) SPGO eingelegt werden.
Zur Kenntnis
genommen
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Beschluss zu Antrag Nr. SP-1 vom 29.11.06 (Az. 29-Nov-2006-Mthk-Spllt-1)
Unterschrift, Datum: Mathekamel 17:33, 1. Dez 2006 (CET)
Bemerkungen: Der Unterzeichnete dankt für die Bearbeitung.
Hinweis: Aus dieser Bestätigung können keinerlei Ansprüche auf weitere Bearbeitung abgeleitet werden, es sei denn, dass die Spielregeln bzw. eine auf diesen Vorgang anzuwendende Geschäftsordnung etwas Gegenteiliges vorschreiben.
Nr. SP-2 vom 05.12.2006
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 05-dez-06-Spllt-2
Wartenummer 004
Antragsgegenstand:
Euer Ehren, hiermit bitten Wir, der Aufsichtsrat, Euch, die Geschäftsordnung des Zentralrates der Paragraphenreiter nach Eurem Ermessen ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen und gleichzeitig eine Rüge gegen die Verfasser derselben auszusprechen.
Begründung:
Der Artikel A.2 (4) der ZPGO besagt: "(4) Die Zentralreiter sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträgen und Weisungen nicht gebunden." Dies bedeutet eine unterschwellige Verachtung der Weisungsbefugtheit des Spielleiters, der ja nach den Regeln sehr wohl weisungsbefugt ist, zum Beispiel im Bezug auf Auslegung von Spielregeln. Außerdem sind die Zentralreiter nach den Regeln sehr wohl an Aufträge, die der Spielleiter ihnen erteilt, gebunden, und sie sind nicht nur ihrem Gewissen verantwortlich, sondern auch dem Aufsichtsrat.
Anlagen: Da ich diesen Antrag nicht als Privatkamel, sondern als Teil des Aufsichtsrates verfasse, ist die Verlinkung der Antragsstellungsgenehmigung nach der SPGO nicht notwendig. Die Wartenummer 004 wurde mir zugeteilt und aufgerufen, siehe Bürokratenspiel/2.Runde/Organe/Spielleiter/Wartenummern
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung:
1. Antrag auf Außerkraftsetzung der Geschäftsordnung des Zentralrats der Paragraphenreiter
- Der Antrag wird vom Spielleiter mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Nach § 9b der Spielregeln werden Geschäftsordnungen von den einzelnen Organen in eigener Handlung selbst beschlossen. Es gibt keine Regel, die den Spielleiter ermächtigt, Geschäftsordnungen anderer Organe außer Kraft zu setzen. Soweit der Antragsteller durch die Geschäftsordnung die Spielregeln verletzt sieht, so wird ihm empfohlen, beim Zentralrat einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung zu stellen. Wenn sich der Zentralrat weigert, durch eine entsprechende Änderung regelwidriger Abschnitte Spielregelkonformität herzustellen, kann beim Spielleiter ein Antrag auf Maßregelung nach § 14 der Spielregeln wegen Verstoßes gegen § 9b ("sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderlaufen") gestellt werden.
2. Antrag auf Rüge der Verfasser der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
- Der Antrag wird abgelehnt, weil ein Regelverstoß als Grundlage für eine Rüge nach § 14c der Spielregeln nicht erkennbar ist. Der Argumentation des Antragstellers kann hier nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass der Spielleiter die Kompetenz zur Auslegung von Spielregeln hat, ergibt sich keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Zentralrat, vielmehr ist der Zentralrat nur den (ggf. vom Spielleiter ausgelegten) Spielregeln verpflichtet. Für die vom Antragsteller angeführte Behauptung, der Zentralrat sei nach den Regeln sehr wohl an Aufträge, die der Spielleiter ihnen erteilt, gebunden, findet sich kein Beleg in der aktuellen Fassung der Spielregeln. Gleiches gilt für eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Aufsichtsrat; vielmehr enthalten die Spielregeln stattdessen konkrete Regelungen, welche Entscheidungen des Zentralrats einer Überprüfung durch den Aufsichtsrat unterliegen (vgl. z. B. § 4b).
- Im übrigen hätte der Antragsteller für eine Rüge darlegen müssen, gegen wen die Rüge konkret auszusprechen ist, d. h. wen er als Verfasser der beanstandeten Geschäftsordnung ansieht.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 16:30, 5. Dez 2006 (CET)
Bemerkungen: Der Antrag ist formal korrekt gestellt; ein Antragstellungsbefugnisnachweis ist in der Tat für Anträge von Organen nicht erforderlich.
Rechtsmittelbelehrung: Die Ablehnung des Antrags kann nach Artikel H Abs. 1 SPGO innerhalb von 42 Stunden und 42 Minuten angefochten werden. Die Anfechtung kann innerhalb dieser Frist auch ohne eine Wartenummer erfolgen.