Projekt:Bürokratenspiel/2. Runde/Organe/Spielleiter/Geschäftsordnung
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Anträge (allgemein)
Spielleiter §§ Anträge an den Spielleiter §§ Wartenummern ziehen §§ Geschäftsordnung §§ Wahlbüro
Geschäftsordnung des Spielleiters (SPGO) vom 29.11.2006
Artikel A - Präambel[<small>bearbeiten</small>]
Der Spielleiter ist verantwortlich für einen ordnungsgemäßen Spielablauf. Um dieser Aufgabe genüge zu tun, muss auch seine eigene Tätigkeit öffentlich überprüfbaren Regeln folgen. Zu diesem Zwecke hat der Spielleiter nach § 9b der Spielregeln diese Geschäftsordnung erlassen.
Artikel B - Aufgaben des Spielleiters[<small>bearbeiten</small>]
(1) Der Spielleiter nimmt gemäß § 2a der Spielregeln am Spiel teil.
(2) Der Spielleiter initiiert und überwacht die Neuwahl des Aufsichtsrates nach § 6b der Spielregeln.
(3) Der Spielleiter nimmt Änderungen nach § 12c der Spielregeln auf der Grundlage einer Ausarbeitung des Aufsichtsrates Änderungen an den Spielregeln vor, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufnahme in das Spiel nach § 12a dies erfordert.
(4) Der Spielleiter entscheidet über die Genehmigung neuer Seiten nach § 13 der Spielregeln.
(5) Der Spielleiter nimmt auf Antrag eine verbindliche Auslegung der Spielregeln nach § 14a der Spielregeln vor.
(6) Der Spielleiter verwarnt, rügt oder mecklenburg-vorpommert nach § 14c Kamele, die in minder schwerem Umfang gegen die Spielregeln verstoßen.
(7) Der Spielleiter schließt Kamele, die in schwerem Umfang gegen die Spielregeln verstoßen, nach § 14b der Spielregeln von einem Posten oder aus einem Organ aus.
(8) Der Spielleiter initiiert die Wahl zur Rundensiegerernennungskonferenz nach § 16a der Spielregeln.
(9) Der Spielleiter beendet auf Antrag die Spielrunde, wenn die Bedingungen des § 15b der Spielregeln vorliegen.
(10) Der Spielleiter verkündet nach § 15d der Spielregeln das Spielergebnis.
Artikel C - Kommunikation mit dem Spielleiter[<small>bearbeiten</small>]
(1) Der Spielleiter ist gemäß § 18a der Spielregeln stets mit "Euer Ehren" anzusprechen.
(2) Der Spielleiter ist weiterhin grundsätzlich mit "Ihr" und "Euch" anzusprechen, um dem Respekt vor der Würde des Amtes Ausdruck zu verleihen.
Artikel D - Nebentätigkeiten[<small>bearbeiten</small>]
(1) Die Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Spielleiter, insbesondere die Übernahme eines Amtes in einem anderen Organ, bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(2) Ausgenommen hiervon ist die Tätigkeit in der Rundensiegerernennungskonferenz, die keiner Genehmigung bedarf.
(3) Die Mitwirkung im Zentralrat der Paragraphenreiter oder im Aufsichtsrat ist gemäß § 2c der Spielregeln unzulässig.
Artikel E - Anträge an den Spielleiter[<small>bearbeiten</small>]
(1) Anträge an den Spielleiter sind ausschließlich auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/2.Runde/Organe/Spielleiter/Anträge zu stellen.
(2) Anträge an den Spielleiter dürfen nur gestellt werden, wenn dem Antragsteller eine Wartenummer zugeteilt und diese Wartenummer aufgerufen wurde. Der Antrag einer Wartenummer kann ohne Wartenummer auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/2.Runde/Organe/Spielleiter/Wartenummern gestellt werden. Auf dieser Seite werden auch aufgerufene Wartenummern bekanntgegeben.
(3) In jedem Antrag an den Spielleiter muss die Wartenummer angegeben werden. Anträge von Einzelkamelen, die nicht im Rahmen einer Tätigkeit für ein Organ gestellt werden, müssen außerdem einen Verweis auf einen von diesem Kamel eingereichten und vom Aufsichtsrat genehmigten Antrag auf das Stellen von Anträgen enthalten.
(4) Wartenummern laufen 42 Stunden und 42 Minuten nach ihrem Aufruf ab. Für jeden Antrag ist eine eigene Wartenummer zu verwenden.
(5) Für das Stellen von Anträgen sind die dafür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(6) Anträge an den Spielleiter sind ausschließlich an den Spielleiter zu adressieren.
(7) § 0 der Spielregeln gilt für Anträge an den Spielleiter uneingeschränkt.
Artikel F - Antragsbearbeitung[<small>bearbeiten</small>]
(1) Nach Eingang eines Antrags prüft der Spielleiter, ob der Antrag formal korrekt gestellt ist. Dies erfordert insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen aus Artikel E dieser Geschäftsordnung.
(2) Vor der Bearbeitung des Antrags prüft der Spielleiter seine Zuständigkeit. Anträge, für die der Spielleiter nicht uneingeschränkt zuständig ist, werden nicht bearbeitet.
(3) Sollten einzelne Anträge in Ausnahmefällen die Prüfungen nach (1) und (2) erfolgreich durchlaufen, so erfolgt eine Bearbeitung durch den Spielleiter innerhalb eines Zeitraumes, der für eine sorgsame und ordnungsgemäße Bearbeitung angemessen ist.
Artikel G - Eilanträge[<small>bearbeiten</small>]
(1) Anträge, deren Entscheidung für den weiteren Spielverlauf dringlich ist, können vom Antragsteller als "Eil-Antrag" gekennzeichnet werden.
(2) Es ist davon auszugehen, dass solche Anträge unmittelbare Auswirkungen auf das Spiel haben. Ihre Bearbeitung erfolgt deshalb mit besonderer Sorgfalt und Umsicht. Eine dadurch ggf. verlängerte Bearbeitungszeit wird angesichts der Gefahr übereilter Fehlentscheidungen billigend in Kauf genommen.
(3) Sofern der Spielleiter bei der Entscheidung über Eil-Anträge Ermessensspielräume sieht, soll vor der Entscheidung ein Gutachten eines anderen Organs eingeholt werden. Hierzu stellt der Spielleiter eine Anfrage bei einem Organ, das nach seinem Ermessen in der zu beurteilenden Fragestellung kompetent ist.
Artikel H - Rechtsmittel[<small>bearbeiten</small>]
(1) Entscheidungen des Spielleiters können binnen 42 Stunden und 42 Minuten nach Verkündung der Entscheidung von einem betroffenen Kamel oder Organ angefochten werden. Anfechtungen sind mit ihrer Veröffentlichung, spätestens jedoch innerhalb von 42 Stunden und 42 Minuten nach ihrer Veröffentlichung zu begründen.
(2) Bis zum endgültigen Entscheid über die Anfechtung gilt die Entscheidung des Spielleiters fort, sofern ihre Wirkung von ihm nicht explizit ausgesetzt wird.
(3) Zu wirksam angefochtenen Entscheidungen holt der Spielleiter ein Gutachten eines anderen Organs, das er nach geeigneten Kriterien bestimmt, ein.
(4) Unter Berücksichtigung des Gutachtens trifft der Spielleiter eine endgültige Entscheidung.
(5) Eine erneute Anfechtung ist nur möglich, wenn sie sich auf Fehler im Gutachten bezieht, die für die endgültige Entscheidung des Spielleiters maßgeblich waren.
Artikel I - Vertretungsbefugnisse[<small>bearbeiten</small>]
(1) Der Spielleiter kann bei einem beliebigen Einzelkamel, das nicht Mitglied eines Hauptorgans ist, einen Antrag auf Vertretung nach § 11a der Spielregeln stellen. Mit der Annahme des Antrages ist das betroffene Einzelkamel für den Spielleiter vertretungsberechtigt und unterliegt dieser Geschäftsordnung.
(2) Vertretungen sind, wenn irgend möglich, nach § 11b der Spielregeln zu befristen.
(3) Während der Vertretung können der Spielleiter wie auch sein Vertreter Handlungen nach dieser Geschäftsordnung vornehmen. Für widersprüchliche Entscheidungen gelten die Bestimmungen von § 11c der Spielregeln.
Artikel J - Änderungen und Gültigkeit[<small>bearbeiten</small>]
(1) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind beim Spielleiter per Antrag einzureichen.
(2) Wenn einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnungen mehrere Auslegungen erlauben, so gilt jeweils die Auslegung, die sich für den Antragsteller im betrachteten Fall als die ungünstigste erweist.
(3) Sollten sich einzelne Regelungen dieser Geschäftsordnung als ungültig erweisen, so verlieren auch die übrigen Regelungen ihre Gültigkeit.