Projekt:Bürokratenspiel/2. Runde/Organe/Spielleiter/Zentralratswahl
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Anträge (allgemein)
Spielleiter §§ Anträge an den Spielleiter §§ Wartenummern ziehen §§ Geschäftsordnung §§ Wahlbüro
Willkommen im Wahlbüro für die Neuwahlen zum Zentralrat der Paragraphenreiter. Bitte nutzen Sie den Raum unterhalb der Wahlordnung für Ihre Anträge bzw. Ihre Stimmabgabe.
Für die Wahl hat der Spielleiter gemäß seiner Befugnisse aus § 6b der Spielregeln die folgende Wahlordnung erlassen:
Wahlordnung für den Zentralrat der Paragraphenreiter (WO-ZdP)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Wahlordnung gilt für die Neuwahl des Zentralrats der Paragraphenreiter anlässlich seiner Auflösung am 8.12.2006 auf Grundlage von Antrag Nr. 6 (Aufsichtsrat).
- Auf besonderen Beschluss des Spielleiters kann die Wahlordnung auch für spätere Wahlen des Zentralrates gelten.
- Die Wahlordnung tritt mit ihrer Verkündigung bzw. mit dem Beschluss nach Ziff. 2 in Kraft und bleibt wirksam, bis alle freien Stellen des Zentralrates wieder besetzt sind.
§ 2 Wahlberechtigung
- Wahlberechtigt im Sinne dieser Wahlordnung sind alle Kamele, für die ein Antrag auf das Stellen von Anträgen nach § 3b der Spielregeln genehmigt wurde oder während des Wahlablaufes genehmigt wird.
§ 3 Kandidatur
- Kandidieren dürfen alle wahlberechtigten Kamele, die nicht Mitglied eines Hauptorganes nach § 2a der Spielregeln sind.
- Die Kandidatur erfolgt, indem ein nach Ziff. 1 zugelassener Kandidat in diesem Wahlbüro einen Antrag auf Kandidatur stellt. Der Antrag ist an das Stimmvieh zu adressieren.
- Dem Antrag sind Nachweise für die Zulassungskriterien nach § 2 Ziff. 1 und § 3 Ziff. 1 beizufügen.
- Der Antrag muss ein Wahlprogramm umfassen, in welchem der Kandidat schildert, welche Ziele er mit seiner Tätigkeit im Zentralrat vorrangig umsetzen will.
- Die Zulässigkeit der Anträge wird vom Spielleiter geprüft. Anträge, die die in dieser Wahlordnung geregelten Voraussetzungen erfüllen, werden vom Spielleiter zur Abstimmung freigegeben.
§ 4 Wahlvorgang
- Jedes wahlberechtigte Kamel nach § 2 darf für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben. Eine Begründung des Votums erfolgt freiwillig und ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Stimme.
- Der Kandidat ist endgültig abgewiesen, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Kamele gegen den Kandidaten stimmt. Dem Kandidaten steht eine erneute Kandidatur mit geändertem Wahlprogramm offen.
- Der Kandidat ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Kamele für den Kandidaten stimmt.
- Abweichend von Ziff. 3 ist der Kandidat auch gewählt, wenn die letzte Stimmabgabe mehr als 75 Stunden zurückliegt und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Kandidaten sind.
- Werden insgesamt mehr als drei Kandidaten gewählt, so gilt die Wahl für die drei Kamele, für die die Voraussetzungen nach Ziffer 3 oder Ziffer 4 zuerst erfüllt waren.
- Das zuerst gewählte Kamel übernimmt die Funktion Vorsitzender auf Zeit mit den entsprechenden Kompetenzen, bis ein Vorsitzender nach der ZdPGO bestimmt wurde. Die korrekte Anrede ist dementsprechend Euer Ehren auf Zeit.
§ 5 Wahlergebnis
- Die Wahlergebnisse werden durch den Spielleiter ermittelt und bekannt gegeben.
- Der Aufsichtsrat überprüft die veröffentlichten Ergebnisse und kann diese innerhalb von 48 Stunden für ungültig erklären, wenn hierfür entsprechende Gründe vorliegen.
- Falls kein Einvernehmen zwischen Spielleiter und Aufsichtsrat über das angefochtene Ergebnis erzielt wird, ist die Wahl zu wiederholen.
§ 6 Aufnahme der Geschäfte
- Gewählte Kandidaten sind aufgefordert, ihre Tätigkeit unmittelbar nach Verkündigung des Wahlergebnisses aufzunehmen, auch wenn der Zentralrat noch nicht seine volle Personalstärke erreicht hat.
- Ziff. 1 unterliegt den Möglichkeiten im Rahmen der Bestimmungen der ZdPGO.
Liste der zurzeit wahlberechtigten Kamele
- Mathekamel
- aktenleiche
- gOTT
- Kindchen Atreju
- Mambres
- Wanderdüne
- J*
- C 80.133 PO 19.204
- Wutzofant (fraglich; Wahlberechtigung wird z.Zt. angefochten)
- Kruemelmo
Für die Zurückweisung eines Kandidaten sind nach § 4 Ziff. 2 WO-ZdP zurzeit fünf Nein-Stimmen erforderlich. Für die Wahl eines Kandidaten sind nach § 4 Ziff. 3 WO-ZdP zurzeit sechs Ja-Stimmen erforderlich, wenn nicht zuvor die Bedingungen von § 4 Ziff. 4 erfüllt sind.