Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Spielleiter/GROSS: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 9. März 2010, 20:40 Uhr

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Wichtiger Hinweis:

Runde 8 ist beendet und wurde geschlossen.

GROSS: Geschäftsordnung Rechtmäßiger Ordnung des Organs Spielleiter

Motto[<small>bearbeiten</small>]

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Paragraphen 0 bis 5: Vorbemerkungen[<small>bearbeiten</small>]

§0 Tipp[<small>bearbeiten</small>]

(1) Lesefaulen Kamelen sei gesagt, dass für Außenstehende eigentlich nur die Paragraphen 7 bis 12 wichtig sind. (2) Trotzdem ist die GROSS natürlich insgesamt von größter Bedeutung.

§1 Rahmen- und Spielregeln[<small>bearbeiten</small>]

(1) Die unveränderlichen Rahmenregeln und die Spielregeln sind in uneingeschränkter Form gültig und für den Spielleiter wie alle anderen Kamele und Organe verbindlich. (2) Diese Geschäftsordnung versteht sich als Ergänzung zu den Spielregeln und wird darum die Spielregeln als bekannt voraussetzen. (3) Aufgaben und Tätigkeiten des Organs Spielleiters sowie andere Vorschriften, die sich bereits in den Spielregeln vorfinden, sind nicht Teil dieser Geschäftsordnung.

§2 Nostalgieparagraph[<small>bearbeiten</small>]

(1) Das Organ Spielleiter sieht mit Abscheu und Missbilligung auf die fehlerhaften, unpraktischen und redundanten Geschäftsordnungen der vorhergehenden Runden. (2) Insbesondere die Wiederholung der Spielregeln in den Geschäftsordnungen dient ausschließlich der Wichtigtuerei, was das Organ Spielleiter (3) nicht nötig hat.

§3 Vorsitz und Begrifflichkeit[<small>bearbeiten</small>]

(1) Da das Organ Spielleiter nur aus einem Mitglied besteht, verzichtet das Organ auf die Wahl eines Vorsitzenden. (2) Aus demselben Grund wird das Organ Spielleiter auch öfter kurz Spielleiter genannt, es kann dann trotzdem davon ausgegangen werden, dass nicht das private Kamel gemeint ist, das zur Zeit Spielleiter ist, sondern das Organ Spielleiter als ganzes.

§4 Unterorgane[<small>bearbeiten</small>]

(1) Der Spielleiter wird zu gegebener Zeit beantragen, Unterorgane einrichten zu dürfen. Dies kann zwar bedeuten, dass Aufgaben des Spielleiters von Unterorganen erfüllt werden, aber die Richtlinienkompetenz des Spielleiters bleibt davon unberührt.

§5 Bearbeitungszeiten[<small>bearbeiten</small>]

(1) Der Spielleiter (2) wird sich die größte Mühe geben, (3) Anträge und Anfragen schnell zu bearbeiten. Was aber schnell ist, das bleibt offen.

Paragraph 6: Änderungen der Geschäftsordnung[<small>bearbeiten</small>]

§6 Änderungen der Geschäftsordnung[<small>bearbeiten</small>]

Der Spielleiter kann jederzeit diese Geschäftsordnung durch einen Beschluss, der auf seiner Beschlussseite zu veröffentlichen ist, ändern.

Paragraphen 7 bis 9: Vorgänge, die den Spielleiter betreffen[<small>bearbeiten</small>]

§7 Anträge[<small>bearbeiten</small>]

(1) Anträge an den Spielleiter sind ab sofort auf seiner Antragsseite zu stellen. Anträge, die woanders gestellt werden, sind nichtig. Anträge an den Spielleiter werden ausschließlich akzeptiert, wenn folgende formale Kriterien eingehalten werden: (2) Die dafür vorgesehenen Formblätter werden verwendet, ohne Freilassung wichtiger auszufüllender Felder. (3) Die Begründung ist logisch und einleuchtend. (4) Es werden keine gültigen Regeln und nicht die GROSS verletzt. (5) Der Antrag ist mit einer gültigen Nummer versehen, und zwar wie folgt: Erst eine zweistellige, bei 01 beginnende, aufsteigend vergebene Vornummer, dann die letzten vier Buchstaben des Kamelnamens des Antragstellenden, klein geschrieben, und schließlich die Schlussnummer, die sich als Summe aus dem aktuellen Jahr und der Zimmertemperatur ergibt, z.B. also 01düne2028 (6) Es wurden keine illegalen Zwischenüberschriften auf der Antragsseite eingefügt, Überschriften und dergleichen dürfen nur der Spielleiter und Mitglieder seiner Unterorgane einfügen.

§8 Anfragen und sonstige Vorgänge[<small>bearbeiten</small>]

(1) Anfragen an den Spielleiter sind ab sofort auf seiner Anfragenseite zu stellen. Dazu zählen auch Anfragen für verbindliche Regelauslegungen, auch wenn diese in Form eines Antrages gestellt werden müssen. (2) Für die Form der Anfragen gelten §7, Nummer (2) bis (6) entsprechend, nur dass die Nummer der Anfrage mit einem zusätzlichen A vor der Nummer versehen wird. (3) Sonstige den Spielleiter betreffende Vorgänge, die nicht in Paragraph 10, 11 oder 12 erwähnt werden, sind ab sofort auf seiner Seite für sonstige Vorgänge einzureichen. (4) Für die Form der sonstigen Vorgänge gilt §8, Nummer (2) entsprechend, hier wird ein S vor der Nummer eingefügt.

§9 Antworten[<small>bearbeiten</small>]

(1) Sämtliche Antworten, außer Tadel laut §13 GROSS, auf Anfragen und Anträge und sonstige Vorgänge außer Beschwerden, sei es nun in Form von Genehmigungen, Ablehnungen oder dergleichen, veröffentlicht der Spielleiter auf seiner Antwortseite. (2) Sollte ein Nichtmitglied des Spielleiters oder seiner Unterorgane diese Seite bearbeiten, kommt dies einem schweren Vergehen gegen die GROSS gleich.

Paragraphen 10 bis 13: Rechtsmittel und Tadel[<small>bearbeiten</small>]

§10 Anfechtung[<small>bearbeiten</small>]

(1) Jedes Vorgehen des Spielleiters, das im Bezug zu einem bestimmten Kamel oder Organ steht, kann von diesem Kamel oder Mitgliedern dieses Organs angefochten werden. (2) Anfechtungen sind nur innerhalb von 2 Werktagen nach dem Vorgehen des Spielleiters gestattet. Sie haben auf seiner Anfechtungsseite stattzufinden. Für ihre Form gilt §7, Nummer (2) bis (6) entsprechend, nur dass der Nummer ein F voranzustellen ist, um die Anfechtung als solche zu kennzeichnen. (3) Der Spielleiter prüft Anfechtungen gewissenhaft und gibt seine Antwort darauf auf seiner Antwortseite bekannt.

§11 Beschwerden[<small>bearbeiten</small>]

(1) Beschwerden über Regelverstöße anderer Kamele, Organe und auch des Spielleiters können auf der Beschwerdeseite des Spielleiters eingereicht werden. (2) Der Spielleiter wird seine Reaktion auf die Beschwerde auf seiner Beschlussseite bekannt geben. (3) Für die Form der Beschwerden gilt §7, Nummer (2) bis (6) entsprechend, nur dass der Nummer ein SCHWER!!! voranzustellen ist, um die Beschwerde eindeutig als solche zu kennzeichnen.

§12 Sonstige Rechtsmittel[<small>bearbeiten</small>]

(1) Keine bekannt.

§13 Verwarnungen, Rügen, Mecklenburg-Vorpommern[<small>bearbeiten</small>]

(1) Regelverstöße ahndet der Spielleiter mit Verwarnungen, Rügen oder Mecklenburg-Vorpommern, wobei diese Reihenfolge der üblichen Reihenfolge im Tadelungsfall entspricht. (2) Grundsätzlich wird bei dem ersten Regelverstoß eines Kamels oder Organs selbiges verwarnt, bei Wiederholungstätern gerügt und in schweren Fällen oder bei grober Uneinsichtigkeit mecklenburg-gevorpommert. (3) Formfehler werden nur bei grober Fahrlässigkeit mit Verwarnungen oder Schlimmerem bestraft. (4) Bei einer offensichtlichen Feindschaft gegen die freiheitlich-bürokratische Grundordnung oder willentlichem Zersetzen der geregelten Ordnung kann ein Kamel auch aus einem Organ ausgeschlossen werden. Dies wird der Spielleiter nur im äußersten Fall bei bereits mecklenburg-gevorpommerten Kamelen anwenden. Der Spielleiter kann dem Kamel anbieten, entweder eine bestimmte Bußaufgabe oder Bewährungsauflage zu erfüllen oder aus dem Organ ausgeschlossen zu werden. (5) Abweichungen von dieser Regelung liegen im Einzelfall im Ermessen des Spielleiters, soweit keine Regeln verletzt werden. (6) Verwarnungen, Rügen und Mecklenburg-Vorpommern werden auf der Tadelseite des Spielleiters veröffentlicht.

Paragraphen 14 und 15:Schlussbestimmungen[<small>bearbeiten</small>]

§14 Salvatorische Klausel[<small>bearbeiten</small>]

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen nicht berührt. (2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Spielleiter mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.

§15 Schlussbemerkung[<small>bearbeiten</small>]

(1) Im Übrigen sind wir der Meinung, (2) dass RTL verboten werden müsste.