Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Archiv/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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== Vorläufige Geschäftsordnung == | == Vorläufige Geschäftsordnung == | ||
− | § 1 Reguläre Mitglieder des Archivs können durch Mitteilung auf der Vorgangsseite des Archivs ein- und austreten. | + | § 1 Reguläre Mitglieder des Archivs können durch Mitteilung auf der Vorgangsseite des Archivs ein- und austreten.<br> |
− | § 2 Diese vorläufige Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit der regulären Archivare und durch Einstimmigkeit der kommisarischen Archivare geändert werden. | + | § 2 Diese vorläufige Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit der regulären Archivare und durch Einstimmigkeit der kommisarischen Archivare geändert werden.<br> |
− | § 3 Vorgänge müssen folgendes Aktenzeichen vorweisen: | + | § 3 Vorgänge müssen folgendes Aktenzeichen vorweisen:<br> |
− | Die aktuelle Aktennummer (fortlaufend) (z. B. 1) | + | Die aktuelle Aktennummer (fortlaufend) (z. B. 1)<br> |
− | Die aktuelle Nummer in der Akte (fortlaufend) in römischen Zahlen (z. B. I) | + | Die aktuelle Nummer in der Akte (fortlaufend) in römischen Zahlen (z. B. I)<br> |
− | § 4 Gegen Entscheidungen des Archivs ist nur das Betteln zulässig. Das Archiv entscheidet mit Spendenaufruf. | + | § 4 Gegen Entscheidungen des Archivs ist nur das Betteln zulässig. Das Archiv entscheidet mit Spendenaufruf.<br> |
− | § 5 Gegen Spendenaufruf des Archivs ist nur die Klage beim Aufsichtsrat zulässig. | + | § 5 Gegen Spendenaufruf des Archivs ist nur die Klage beim Aufsichtsrat zulässig.<br> |
− | § 6 Sollten eine oder einige dieser Bestimmungen für ungültig erklärt werden, ist ein sinngemäßer Ersatz zu suchen. | + | § 6 Sollten eine oder einige dieser Bestimmungen für ungültig erklärt werden, ist ein sinngemäßer Ersatz zu suchen.<br> |
Version vom 24. Mai 2010, 13:35 Uhr
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Vorläufige Geschäftsordnung
§ 1 Reguläre Mitglieder des Archivs können durch Mitteilung auf der Vorgangsseite des Archivs ein- und austreten.
§ 2 Diese vorläufige Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit der regulären Archivare und durch Einstimmigkeit der kommisarischen Archivare geändert werden.
§ 3 Vorgänge müssen folgendes Aktenzeichen vorweisen:
Die aktuelle Aktennummer (fortlaufend) (z. B. 1)
Die aktuelle Nummer in der Akte (fortlaufend) in römischen Zahlen (z. B. I)
§ 4 Gegen Entscheidungen des Archivs ist nur das Betteln zulässig. Das Archiv entscheidet mit Spendenaufruf.
§ 5 Gegen Spendenaufruf des Archivs ist nur die Klage beim Aufsichtsrat zulässig.
§ 6 Sollten eine oder einige dieser Bestimmungen für ungültig erklärt werden, ist ein sinngemäßer Ersatz zu suchen.