Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Archiv/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Vorläufige Geschäftsordnung ==
 
== Vorläufige Geschäftsordnung ==
§  1 Reguläre Mitglieder des Archivs können durch Mitteilung auf der  Vorgangsseite des Archivs ein- und austreten.
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§  1 Reguläre Mitglieder des Archivs können durch Mitteilung auf der  Vorgangsseite des Archivs ein- und austreten.<br>
§ 2 Diese vorläufige  Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit  der regulären  Archivare und durch Einstimmigkeit der kommisarischen  Archivare geändert  werden.
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§ 2 Diese vorläufige  Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit  der regulären  Archivare und durch Einstimmigkeit der kommisarischen  Archivare geändert  werden.<br>
§ 3 Vorgänge  müssen folgendes Aktenzeichen vorweisen:
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§ 3 Vorgänge  müssen folgendes Aktenzeichen vorweisen:<br>
Die aktuelle Aktennummer (fortlaufend) (z. B. 1)
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Die aktuelle Aktennummer (fortlaufend) (z. B. 1)<br>
Die aktuelle Nummer in der Akte (fortlaufend) in römischen Zahlen (z. B.  I)
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Die aktuelle Nummer in der Akte (fortlaufend) in römischen Zahlen (z. B.  I)<br>
§ 4  Gegen Entscheidungen des Archivs ist nur das Betteln zulässig. Das  Archiv entscheidet mit Spendenaufruf.
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§ 4  Gegen Entscheidungen des Archivs ist nur das Betteln zulässig. Das  Archiv entscheidet mit Spendenaufruf.<br>
§  5 Gegen Spendenaufruf des Archivs ist nur die Klage beim Aufsichtsrat  zulässig.
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§  5 Gegen Spendenaufruf des Archivs ist nur die Klage beim Aufsichtsrat  zulässig.<br>
§ 6 Sollten  eine oder einige dieser Bestimmungen für ungültig erklärt  werden, ist  ein sinngemäßer Ersatz zu suchen.
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§ 6 Sollten  eine oder einige dieser Bestimmungen für ungültig erklärt  werden, ist  ein sinngemäßer Ersatz zu suchen.<br>

Version vom 24. Mai 2010, 13:35 Uhr

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Runde 8 ist beendet und wurde geschlossen.

Vorläufige Geschäftsordnung

§ 1 Reguläre Mitglieder des Archivs können durch Mitteilung auf der Vorgangsseite des Archivs ein- und austreten.
§ 2 Diese vorläufige Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit der regulären Archivare und durch Einstimmigkeit der kommisarischen Archivare geändert werden.
§ 3 Vorgänge müssen folgendes Aktenzeichen vorweisen:
Die aktuelle Aktennummer (fortlaufend) (z. B. 1)
Die aktuelle Nummer in der Akte (fortlaufend) in römischen Zahlen (z. B. I)
§ 4 Gegen Entscheidungen des Archivs ist nur das Betteln zulässig. Das Archiv entscheidet mit Spendenaufruf.
§ 5 Gegen Spendenaufruf des Archivs ist nur die Klage beim Aufsichtsrat zulässig.
§ 6 Sollten eine oder einige dieser Bestimmungen für ungültig erklärt werden, ist ein sinngemäßer Ersatz zu suchen.