Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Spielleiter/Antworten
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Diese Seite ist dem Spielleiter für Antworten auf Anträge und dergleichen vorbehalten.
betreffend 01psim2018
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Die Antragsnummer verstößt gegen GROSS, §7(5). Da der vorgehende Antrag auf der Antragsseite des Spielleiters laut GROSS die korrekte Vornummer 04 trug, hätte Antrag 01psim2018 die Vornummer 05 tragen müssen. Dies wurde versäumt.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Der Spielleiter Wanderdüne 22:03, 15. Mär. 2010 (NNZ)
Bemerkungen: Wir sind besorgt über die niedrigen Temperaturen im Zimmer des Kollegen Opsim und möchten informell anfragen, ob bei 8 Grad noch überhaupt eine sinnvolle bürokratische Arbeit möglich ist...
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
betreffend 05bres2028
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Ihr Antrag ist in mehreren Punkten nicht haltbar:
- Keine Verletzung von §3d: Wie bereits in der Antwort des Spielleiters auf Antrag 017psim2018 dargelegt, wurde das Formular seitens TM?! nicht regelwidrig verändert, sondern nur lokal verschoben. Laut meiner Auffassung von §3d ist eine lokale Veränderung des Vorganges, sofern diese aufgrund von Regeln notwendig oder sinnvoll erscheint, keine Veränderung des Vorganges. Sonst wäre ja auch eine Einfügung, z.B. unterhalb des betreffenden Vorganges, eines neuen Vorganges, eine Veränderung des ersteren, weil ersterer durch zweiteren in einer neuen Umgebung erschiene, gerade so, als ob man ersteren lokal verschoben hätte. Selbiges gilt auch durch temporale Veränderungen: Sollte ein Vorgang bei Erstellung noch neu gewesen sein, ist die durch den Zeitverlauf unabdingbar geschehende Älterwerdung des Vorgangs auch nicht als strafbare Veränderung desselben nach §3d der Spielregel zu erachten.
- Verstoß durch Mambres war schlimmer: Im Gegensatz zu mir ist Spielteilnehmer Mambres offenbar unfähig, einen Vergleich der Schwere zweier Vergehen anzustellen. Er selbst hatte ein Formblatt mit dem Inhalt "Mist" auf der Antwortseite des Spielleiters hinterlassen, was eine fäkale Beleidigung darstellt, im Gegensatz zu der zwar umfangreicheren, aber dennoch wohlmeinend platzierten "In-Bearbeitung-Mitteilung" durch TM?!. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass TM?! nur in Unkenntnis der GROSS handelte, was zwar bitter ist, aber nicht so bitter. Mambres hingegen hatte schon vor dem Verstoß, der zur Verwarnung führte, mehrere Verstöße gegen die GROSS begangen und hatte somit keinen Anspruch mehr auf Nachsicht, obgleich der Spielleiter diese so oft wie mögich walten lässt.
- Ungleichbehandlung ist bei ungleichen Vorgängen in Ordnung: Mambres behauptet, die geschehene Ungleichbehandlung sei ordnungswidrig. Im Gegenteil muss aber festgestellt werden, dass eine Gleichbehandlung nur im Gleichheitsfall Sinn hat. Die Vergehen von Mambres und TM?! waren durch ihren Umfang, ihre Lokalisierung, ihre Temporierung, die Namen ihrer Verursacher, ihre Vorgeschichte, ihre darauf folgenden Ereignisse, ihre Farbe und ihren Inhalt ungleich. Wegen der Ungleichheit dieser ungleichen Vergehen sah sich der Spielleiter zum ungleichen Vorgehen gegen die ungleichen Verursacher dieser Ungleichheiten gezwungen. Ein gleiches Vorgehen gegen Vergehen kann nur bei gleichen Vergehen gefordert werden. Inwieweit sonst gleiche Vergehen, die beispielweise von ungleichen Kamelen oder zu ungleicher Zeit vergangen wurden, insgesamt noch als gleich und nicht als ungleich gelten können, hat im Einzelfall das ungleich oder gleich behandelte zuständige Organ zu entscheiden und betroffene und unbetroffene Kamele werden schwerlich entscheiden können, ob eine Ungleichbehandlung im Gleichheitsfall oder eine ebenso ordnungswidrige Gleichbehandlung im Ungleichheitsfall vorlag. Von einer Ähnlichbehandlung ist in diesem Zusammenhang der Einfachheit halber gar nicht zu sprechen.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Wanderdüne 18:15, 17. Mär. 2010 (NNZ)
Bemerkungen: Meines Erachtens wäre die richtige Vornummer für Ihren Antrag 06 gewesen, aber um ein weiteres Attentat zu verhindern werde ich mich deswegen auf keinen Rechtsstreit einlassen. Ach ja, dieses harmlose weiße Pulver, kann man das zum Würzen benutzen?
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
betreffend 017psim2018
Dieser Vorgang könnte aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen werden, wird er aber nicht.
Begründung: Der Spielleiter hat heute seinen kulanten Tag und geht davon aus, dass das Einfügen der Vornummer 017 anstatt 07, was richtig gewesen wäre, ein Tippfehler war.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Wanderdüne 20:24, 16. Mär. 2010 (NNZ)
Bemerkungen: Diese Kulanz mag wohl daran liegen, dass der Antrag sowieso abgelehnt wird. Trotzdem möchte der Spielleiter damit seinen guten Willen demonstrieren.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung sollten Sie möglichst keine Rechtsmittel einlegen, wenn Sie sich nicht selbst ins Knie schießen wollen.
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Werter Opsim, Ihre Begründung für den angeblichen Regelverstoß durch TM?! ist in mehrererlei Hinsicht nicht stichhaltig:
- §3d verbietet nur eine Veränderung nach einer Bearbeitung (z. B. durch Eingangsstempel oder Beantwortung mit einem anderen Vorgang). Ich jedoch antwortete mit BEFEHL2 nicht auf den Vorgang an sich, sondern auf das Einfügen des Vorgangs, das illegalerweise auf meiner Antwortseite erfolgte.
- Der Vorgang wurde durch TM?! nicht verändert, sondern nur verschoben. Inhaltlich ist kein einziges Detail verändert worden. Laut meiner Auffassung von §3d ist eine lokale Veränderung des Vorganges, sofern diese aufgrund von Regeln notwendig oder sinnvoll erscheint, keine Veränderung des Vorganges. Sonst wäre ja auch eine Einfügung, z.B. unterhalb des betreffenden Vorganges, eines neuen Vorganges, eine Veränderung des ersteren, weil ersterer durch zweiteren in einer neuen Umgebung erschiene, gerade so, als ob man ersteren lokal verschoben hätte. Selbiges gilt auch durch temporale Veränderungen: Sollte ein Vorgang bei Erstellung noch neu gewesen sein, ist die durch den Zeitverlauf unabdingbar geschehende Älterwerdung des Vorgangs auch nicht als strafbare Veränderung desselben nach §3d der Spielregel zu erachten.
Da also kein Regelverstoß gegen §3d vorlag, muss die begründete Verwarnung unterbleiben. Es gab lediglich eine Missachtung von GROSS, §9(2) durch TM?! vor, die durch den Spielleiter inzwischen behoben wurde. Weiteres dazu wird die Beantwortung des Spielleiters von Antrag 05bres2028 ergeben.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Wanderdüne 20:24, 16. Mär. 2010 (NNZ)
Bemerkungen: Eine abweichende Meinung ist gestattet, aber weder hilfreich noch zielführend.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
betreffend 08rwue2020
EINGESCHRÄNKT GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit folgenden Einschränkungen stattgegeben:
Die Seite Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Vorgangsseite wird nicht genehmigt. Stattdessen wird eine Seite des Namens Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Vorgänge genehmigt.
Begründung:
Auch bei Unterseiten innerhalb des Spieles ist zur Wahrung von §0 eine konsistente und einheitliche Benennung erforderlich. Es erscheint zwar grundsätzlich bürokratisch, an den Namen einer Seite das Wort Seite anzuhängen, aber da dies auch bei den Unterseiten der anderen Organe nicht erfolgt ist, muss dies auch beim Aufsichtsrat untersagt werden. Ansonsten begrüßt der Spielleiter eigene Seiten des Aufsichtsrates, um die allgemeine Vorgangsseite zu entlasten.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Wanderdüne 14:16, 19. Mär. 2010 (NNZ)
Bemerkungen: Auch bei Ihnen, Kollege Stinkerwue, scheint es mit 10 Grad sehr kalt zu sein. Ich frage mich, ob die Einrichtung einer Heizzentrale sinvoll wäre und biete Ihnen an, eine solche beim Zentralrat der Paragraphenreiter zu beantragen.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
betreffend 09psim2035
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Der Antragstellende verstößt gegen GROSS, §7(4), da Kollege Opsim durch die Einfügung einer Überschrift auf der Antragsseite gegen die GROSS, §7(6), verstieß, außerdem durch die Ersetzung einer Begründung durch eine Unterschrift gegen GROSS, §7(3). Da an der für Unterschrift und Datum vorhergesehenen Stelle im Antragsformular überdies keinerlei Eintragung vorhanden ist, ist außerdem noch des Weiteren ein Verstoß gegen GROSS, §7(2) festzustellen. Der Antragstellende wird dringend aufgefordert, sich die GROSS zu Gemüte zu führen, sonst muss der Spielleiter ihn eventuell noch gemäß GROSS, §13(3), verwarnen.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Der Spielleiter Wanderdüne 22:13, 20. Mär. 2010 (NNZ)
Bemerkungen: Archivieren gerne, aber so nicht.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
betreffend 10psim2029
EINGESCHRÄNKT GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit folgenden Einschränkungen stattgegeben:
Die Seiten Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Archiv/Vorgänge/Archiv und Projekt:Bürokratenspiel/8._Runde/Vorgänge//Archiv werden nicht genehmigt.
Begründung:
Erstgenannte Seite ist zur Arbeit des Archivs selbst zunächst nicht nötig, außerdem wird der Spielleiter grundsätzlich keine Archivseiten für noch nicht bestehende Seiten genehmigen, wo kämen wir denn da hin? Die zweitgenannte Seite verbietet sich nach §0, da die Doppelung des Schrägstriches jeder ordentlichen Seitenbenennung widerspricht. Die anderen beantragten Seiten sind zur Erfüllung von §8(a) der Spielregeln sicherlich wichtig.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Wanderdüne 21:01, 22. Mär. 2010 (NNZ)
Bemerkungen: Dank des hervorragenden Berichts der Wirtschaftswaisen ist diese Entscheidung nun auf jeden Fall richtig.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
betreffend 11tm2030
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung ausdrücklich und uneingeschränkt stattgegeben.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Wanderdüne 21:04, 22. Mär. 2010 (NNZ)
Bemerkungen: Wir betrachten die Arbeit des "Durchsetzungsstarkes Organ zur Beschützung eventueller Riesenhunde mittels außergewöhnlich nützlicher Neuheiten"s als unnötige und zu ignorierende Makulatur und sind froh, wenn sie auf Unterseiten stattfindet, die sich niemand unbedingt anschauen muss.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
betreffend 12psim2033
GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.
Begründung: Es konnten keinerlei Mängel an Ihrem Antrag festgestellt werden. Das ist schade sehr erfreulich.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Wanderdüne 21:46, 22. Mär. 2010 (NNZ)
Bemerkungen: Wir erinnern Opsim daran, dass er möglichst bald seine Arbeit als kommisarischer Archivar aufnehmen muss, um nicht entsprechend bestraft zu werden.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.