Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung
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Neue Geschäftsordnung
§§ 1 - 3 Organisatorisches
§ 1 Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden und der in der Regeln festgelegten Anzahl von Mitgliedern.
§ 2 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist das dienstälteste Mitglied.
§ 3 Die Archivierung aller Seiten dieses Organs wird durch das Organ selbst vorgenommen. Die Mitglieder des betreffenden Organs können wie Mitglieder des Archivs nach Absatz 5. abgesetzt werden.
§§ 4 - 6 Vorgänge
§ 4 Anträge und sonstige Einreichungen (kurz: Eingang) sind formgerecht einzureichen. Zum gleichen Sachverhalt gehörende Eingänge sind in die selbe Akte einzureichen.
§ 4 (a) Eingänge betreffend der Regeln 3 (b), 4 (b) und 4 (c) erfordern zur Bearbeitung alleinig ein Kamel im Aufsichtsrat. Das Aktenzeichen dieser Eingänge ist folgendermaßen aufgebaut: Ein Aufrufezeichen (!), die nächste nicht vergebene Nummer (fortlaufden) der Anträge in Ziffern (z. B. 1), ein Bindestrich (-), die Römische Zahl (fortlaufden) (meist I), die den aktuellen Vorgang in der Akte wiedergeben.
§ 4 (b) Eingänge betreffend der Regeln 5 (a) und 6 erfordern zur Bearbeitung mindestens zwei Kamele im Aufsichtsrat. Das Aktenzeichen dieser Eingänge ist wie in § 4 (a) aufgebaut, jedoch ist vor dem Aufrufezeichen ein Sternchen (*) zu setzen.
§ 4 (c) Alle sonstigen Eingänge benötigt ein Kamel zur Bearbeitung. Das Aktenzeichen dieser Eingänge ist wie in Regel § 4 (a) zu bilden, jedoch ist vor dem Aufrufezeichen ein Fragezeichen zu setzen (?).
§ 4 (d) Allen Eingägnen ist ein Gebührenvorschuss in Höhe der jeweis zu erwartenden Gebühren zu leisten. Diese ist der Gebührenordnung des Aufsichsrats zu entnehmen.
§ 5 Alle Vorgänge des Aufsichtsrats sind Entscheidungen oder Mitteilungen. Abstimmungen zählen nicht als Vorgang, sondern bereiten diesen vor. Gegen Abstimmungen ist ein Rechtsmittel unzulässig.
§ 5 (a) Entscheidungen zu den Eingängen nach § 4 (a) können von einem Kamel vorläufig erlassen werden. Der Aufsichtsrat kann mit relativer Mehrheit vorläufige Entscheidungen innerhalb von 24 Stunden nach Erlass für ungültig erklären und diese neu Entscheiden. Dies gilt nicht bei Genehmigungen eines Antrags auf Stellen von Anträgen.
§ 5 (b) Über Entscheidungen zu den Eingängen nach § 4 (b) und § 4 (c) ist der gesamte Aufsichtsrat zur Abstimmung aufgerufen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit relativer Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt.
§ 5 (c) Entscheidungen ohne vorherigen Eingang haben die nächste fortlaufende nicht vergebende Nummer (z. B. 1), einen Bindestrich (-) und die Römische Zahl I.
§ 5 (d) Mitteilungen können von einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats erteilt werden. Diese können vom Vorsitzenden berichtigt werden, falls der Vorsitzende der Meinung ist, dass die Mitteilung falsch ist.
§ 6 Abstimmungen sind öffentlich. Abstimmungen sind innerhalb von 3 Tagen zu beenden. Falls zu diesem Zeitpunkt Mitglieder nicht abgestimmt hat, wird davon ausgegangen, dass die anderen Mitglieder so abstimmen, wie die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
§§ 7 - 8 Rechtsmittel
§ 7 Gegen Entscheidungen des Aufsichtsrats ist als Rechtsmittel ein lautes EINSPRUCH statthaft. Dieses ist beim Vorsitzenden einzureichen. EINSPRÜCHe haben das Aktenzeichen der Entscheidung, gegen die Rechtsmittel erhoben wird, hinter dem ein Dollarzeichen ($) erscheint.
§ 8 EINSPRÜCHE werden durch eine Richtsatzentscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden entschieden. Dieser ist entgültig. Das Aktenzeichen lautet dann wie die Entscheidung, gegen die Rechtsmittel erhoben wird, ergänzt durch ein Ausrufezeichen (!)
§§ 9 - 10 Schlussbestimmungen
§ 9 Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss zweier Aufsichtsratsmitglieder geändert werden. Die Gebührenordnung legt der Vorsitzende fest.
§ 10 Jeder Angriff auf diese Geschäftsordung wird als Staatsstreich interpretiert.
Alte Geschäftsordnung
1 Pharagraphen §1 bis §3: Allgemeines
§ 1 Der Aufsichtsrat ist ein Hauptorgan.
§ 2 Der Aufsichtsrat hat einen Vorsitzenden. Dieser ist der dienstälteste Mitglied des Organs.
§ 3 Der Vorsitzende für die Dienst- und Kleidungsaufsicht über die Mitglieder der Organe.
2 Pharagraphen §4 bis §8 Anträge
§ 4 Anträge und sonstige Einbringungen (Einbringung) sind formgerecht zu stellen. Einbringungen in der selben Akte müssen einen Zusammenhang aufweisen. Das Aktenzeichen ist nach den folgenden Vorschriften aufgebaut:
§ 4 (a) Bei Anträgen nach § 3 (b) der Regeln (Antrag auf Stellen von Anträgen) ist das Aktenzeichen wie folgt aufgebaut: Buchstabe A, Trennzeichen -, Die Wurzel aus dem aktuellen Tagesdatum mit einem Komazeichen (z.b vom 07052010 ->2655.5), die Nummer in der aktuellen Akte.
§ 4 (b) Bei Anregungen nach § 4 (b) der Regeln (Anregen eines Vetos des Aufsichtsrats bei Regeländerungen) ist das Aktenzeichen wie folgt aufgebaut: Buchstabe V, Trennzeichen :, Die Wurzel aus dem aktuellen Tagesdatum mit einem Komazeichen (z.b vom 07052010 ->2655.5), die Nummer in der aktuellen Akte.
§ 4 (c) Bei Vorlagen nach § 4 (c) der Regeln (Vorlage des Zentralrats der Paragraphenreiter) ist das Aktenzeichen wie folgt aufgebaut: Buchstabe Ü, Trennzeichen -, Die Wurzel aus dem aktuellen Tagesdatum mit einem Komazeichen (z.b vom 07052010 ->2655.5), die Nummer in der aktuellen Akte und das Aktenzeichen des Vorlagebeschlusses des Zentralrat der Paragraphenreiter.
§ 4 (d) Bei Anträgen nach § 5 (a) oder § 6 (b) der Regeln (Antrag auf Absetzung des Spielleiters oder Zentralrats der Paragraphenreiter) ist das Aktenzeichen wie folgt aufgebaut: Buchstabe R, Trennzeichen :, Die Wurzel aus dem aktuellen Tagesdatum mit einem Komazeichen (z.b vom 07052010 ->2655.5), die Nummer in der aktuellen Akte.
§ 4 (e) Bei allen anderen Anträgen ist das Aktenzeichen wie folgt aufgebaut: Buchstabe s, Trennzeichen ?, Die Wurzel aus dem aktuellen Tagesdatum mit einem Komazeichen (z.b vom 07052010 ->2655.5), die Nummer in der aktuellen Akte.
§ 5 Vorgänge sind formgerecht zu erlassen. Die Vorgange müssen folgendes Aktenzeichen haben: Das Aktenzeichen der Einbringung, wobei die Nummer in der aktuellen Akte die fortlaufend nächste römische Zahl annimmt.
§ 6 Einsprüche gegen Vorgänge des Aufsichtsrats können durch Einspruch beim Vorsitzenden angefochten werden. Das Aktenzeichen lautet: Ein Ausrufezeichen (!), das Aktenzeichen des angefochtenen Vorgangs, das Trennzeichen, die Temperatur von 12:00 Mittags in Berlin/Tegel des Tages des Vortages des Einspruchs.
§ 7 Soweit in den Regeln nicht anders bestimmt, entscheidet der Aufsichtsrat mit relativer Mehrheit.
§ 8 Einsprüche werden durch Schmiergeld-Bescheid entschieden. Diesen erlässt der Vorsitzende unter Mitwirkung eines weitern Aufsichtsratsmitglieds.
3 Pharagraphen §9 bis §16 Gebühren
§9 Der Aufsichtsrat ist nicht korrupt, er erhebt lediglich Gebühren zur Deckung seiner Unkosten.
§10 Für jeden Vorgang (Antrag/Anfechtung/Anfrage) muss eine Gebühr bezahlt werden. Diese Gebühr wird auch dann Fällig, wenn der entsprechende Vorgang abgelehnt wird.
§11: Wir für ein Vorgang keine Gebühr bezahlt, wird der Vorgang trotzdem bearbeitet, allerdings beträgt die Bearbeitungszeit in diesem Fall einen Monat.
§12 Die normale Bearbeitungszeit eines Vorgangs richtet sich nach den Gebühren. Bei einem „Gefallen“ dauert die Bearbeitung regelmäßig 5 Tage, bei 2 „Gefallen“ dauert die Bearbeitung regelmäßig 2 Tage, bei mehr als 3 Gefallen wird der Vorgang sofort bearbeitet.
§13 „Gefallen“ können jederzeit durch jeden Aufsichtsrat eingefordert werden.
§14 „Gefallen“ werden für das „Allgemeinwohl“ verwendet.
§15 Eine gültige Rechtsauslegung des Begriffs „Allgemeinwohl“ erhalten sie auf Anfrage (gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühr)
§16 Jede Vorbringung muss den Text „Ich habe die Gebührenordnung des Aufsichtsrates gelesen und verstanden (sofern mein Verstand dies zuliess) und bin damit einverstanden“ enthalten
4 Pharagraphen §18 und §20: Schlussklausel
§17 Diese Geschäftsordnung des Aufsichtsrat trägt den amtlichen Kurzbezeichnung "RIFAG“
§18 Sollten eine oder mehrere dieser Regelungen für ungültig erklärt werden, entscheidet der Vorsitzende über die weitere Verfahrensweise durch Gebühren-Verteilungsanordnung.
$ 19 Diese Geschäftsordnung kann geändert warden, indem 2 (zwei) Kamele, die Mitglied des Aufsichtsrates sind, einer Änderung zustimmen.
§ 20 "Wenn bei Abstimmungen des Aufsichtsrates ein Kamel eine Stimme abgibt, und innerhalb von 2 Tagen keine zweite Stimme folgt, so wird angenommen, dass das zweite Kamel wie das erste stimmt."