Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Geschäftsordnung
Version vom 14. März 2010, 22:14 Uhr von Kamelokronf (Diskussion | Beiträge)
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- Spielleiter • GROSS • Anträge • Anfragen • Sonstiges • Antworten • Beschlüsse • Tadel • Anfechtungen • Beschwerden
- Archiv: Anträge • Anfragen • Sonstiges • Antworten • Beschlüsse • Anfechtungen • Tadel • Beschwerden
Allgemeine Erlässe zu Tätigkeiten des Zentralrates wie Enthebungen, Neuwahlen und Drumherum (AETZEND)
Artikel 1: Allgemeines
- Der Zentralrat der Paragraphenreiter ist gemäß § 2 (a) ein Hauptorgan und besteht aus drei Mitgliedern. Diese Mitglieder werden im Folgenden als Paragraphenreiter bezeichnet.
Artikel 2: Anträge und Vorbringungen
- §1: Anträge und sonstige Vorbringungen an den Zentralrat der Paragraphenreiter sind auf dessen Vorgangsseite einzureichen.
- §2: Für jedes separate Anliegen ist eine eigene Akte zu eröffnen.
- §3: Nummerierung von Akten und Vorgängen
- (a) Jede Akte muss in ihrer Überschrift das Datum der Akteneröffnung, eine Aktennummer sowie eine Kurzbeschreibung des Anliegens enthalten.
- (b) Eine Aktennummer muss folgende Bedingungen erfüllen:
- 1. Die Nummer wurde noch nicht verwendet.
- 2. Sie besteht vollständig aus Ziffern und besitzt mindestens 6 Stellen, deren letzte die Ziffer 0 ist.
- 3. Beginnt man bei einer beliebigen Ziffer der Nummer, und bewegt man sich die durch diese Ziffer bestimmte Anzahl von Schritten nach rechts, und setzt man dieses Verhalten bei jeder weiteren Ziffer fort, auf die man so stößt, so endet die Schrittfolge stets bei der letzten Ziffer.
- 4. Als Zahlenreihe betrachtet erfüllt die Ziffer nicht die rekursive Bildungsvorschrift xa = xa-1 – 1 (anders ausgedrückt, die Ziffern verringern sich nicht pro Schritt um 1).
- (b) Eine Aktennummer muss folgende Bedingungen erfüllen:
- (c) Handelt es sich bei der Akte um eine Vorbringung, die nicht auf Änderung der Spielregeln abzielt, entfällt in (b) die vierte Bedingung.
- (d) Jeder Vorgang innerhalb einer Akte muss eine Vorgangsnummer tragen, deren erster Bestandteil die Aktennummer ist.
- (e) Besitzt die Aktennummer eine gerade Anzahl an Stellen, folgt als Trennzeichen ein Schrägstrich (/), sonst ein Bindestrich (-). Nach dem Trennzeichen folgt der Endbuchstabe des Unterzeichnernamens sowie eine innerhalb der Akte fortlaufende zweistellige Nummer.
- (f) Handelt es sich beim Vorgang um eine Anfechtung oder eine Beschwerde, so sind die in (e) genannten Trennzeichen in ihren Einsatzfällen zu vertauschen.
Artikel 3: Vorgangsbearbeitung und Rechtsmittel
- §1: Enthält ein Vorgang klare Formfehler oder andere Verstöße gegen diese Geschäftsordnung, kann ihn jeder Paragraphenreiter ohne Abstimmung ablehnen.
- §2: Zu Anträgen auf Regeländerungen ist vor der Stimmabgabe der Paragraphenreiter je ein Gutachten der Wirtschaftswaisen und des Netzwerkes zur Abwendung interner Verschwörungen einzuholen, falls diese Organe existieren und besetzt sind. Liegt ein Gutachten innerhalb von 36 Stunden nicht vor, kann auch ohne dieses abgestimmt werden.
- §3: Rechtsmittel können generell von jedem Spielteilnehmer eingereicht werden, solange dies keiner Rahmenregel, Spielregel und/oder Bestimmung in dieser Geschäftsordnung zuwiderläuft.
- §4: Jeder Paragraphenreiter ist dazu befugt, selbstständig Rechtsmittel zu bearbeiten, sofern er sie nicht selbst eingelegt hat.
Artikel 4: Aufgaben
- §1: Die Entscheidung über den Ablauf einer Spielleiterneuwahl gemäß § 5 (b) der Spielregeln ist fallabhängig von der Mehrheit der Paragraphenreiter zu beschließen.
- §2: Die Enthebung eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 7 Satz 1 der Spielregeln kann auf begründeten Antrag von außen oder einfach durch Beginn einer entsprechenden Abstimmung durch einen Paragraphenreiter geschehen. In letzterem Falle ist ein der Abstimmung vorausgehendes Gutachten oder eine sonstige Begründung erwünscht.
- §3: Eine Verwarnung bzw. Rüge gemäß § 12 (e) Satz 3 der Spielregeln kann einfach durch Beginn einer entsprechenden Abstimmung durch einen Paragraphenreiter in der Akte zur entsprechenden Untätigkeitsfeststellung geschehen. Außerdem kann sie beim Zentralrat der Paragraphenreiter mit expliziter Begründung beantragt werden.
Artikel 5: Posten
- §1: Im Zentralrat existieren drei Posten: der Vorsitzende, der Direktor und der Präsident. Ist ein Posten unbesetzt, kann sich jeder Paragraphenreiter per Feststellung in diesen hineinwählen.
- §2: Der Vorsitzende hat sich um die Kenntnisnahme und Beantwortung von etwaigen Verwarnungen, Rügen oder Mecklenburgvorpommern gegenüber dem Zentralrat zu bemühen.
- §3: Der Direktor hat verstärkt darauf zu achten, ob der Zentralrat gemäß § 16 (b) Satz 2, Halbsatz 1 der Spielregeln handeln sollte.
- §4: Der Präsident hat Verwarnungen bzw. Rügen gemäß § 12 (e) Satz 3 der Spielregeln zu unterzeichnen.
Artikel 6: Änderungsbestimmungen
- Diese Geschäftsordnung kann durch den Beschluss von mindestens 63,24 % der Paragraphenreiter außer Kraft gesetzt, verändert oder ersetzt werden.