Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Spielleiter/Anfechtungen

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Diese Runde wurde beendet, das Spielergebnis findet sich hier. Höhepunkte sind hier zu finden, oder durchsuchen Sie einfach diese Seiten:

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Wichtiger Hinweis:

Runde 8 ist beendet und wurde geschlossen.


Es wird grundsätzlich nicht empfohlen, irgendwelche Beschlüsse des Spielleiters anzufechten. Laut GROSS wird Ihnen dennoch das Recht dazu eingeräumt.

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Anfechtung

Der Vorgang B06düne2029 wird hiermit angefochten!

Begründung: Euer Ehren Spielleiter, halten sie sich gefälligst an die Regeln. Sie dürfen nur Geschäftsordnungen außer Kraft setzen, nicht aber eine Genehmigung verlangen. Ansonsten hole ich den Vorschlaghammer und erfinde eine ganz fiese Geschäftsordnung, die mir mein Kollge im Aufsichtsrat sicherlich genehmigt. Dann wird es richtig lustig, denn ich werde alles aufsplitten und 200 neue Geschäftordnungen einführen. Die Vorgangsnummer lautet F06rwue2090 und ich gebe dem Spielleiter zu bedenken, dass ich gerne gewillt bin, ihren Vorschlag anzunehmen, jedoch bitte nicht immer die Geschäftsordnung außer Kraft setzen, da ich und der Aufsichtsrat sich dann nicht mehr in der Lage fühlen, sie zu unterstützen.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Stinkerwue 18:58, 19. Mai 2010 (NNZ)

Anmerkung: Wenn sie es schon schwierig fanden, werde ich bald so richtig mit meiner Geschäftsordnungspolitik anfangen.

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Anfechtung

Der Vorgang Anfechtung von F21bond2029 wird hiermit angefochten!

Begründung: Euer Ehren!
So sehr es mich freut, dass Ihr einen gemäßigteren Kurs fährt als der vorherige Spielleiter und so sehr ich den Rückzug von B04düne2031 begrüße, so sehr muss ich immer noch auf die Rücknahme des Gutachtens betreffend A08düne2030 drängen. Dies ist keine Frage einer "anderen Rechtsauffassung", sondern es liegt in der Tat ein "wirklicher Regelbruch" vor! In der Anfechtung F21bond2029 habe ich mich schon bemüht Euch den Sachverhalt zu erklären, darum noch einmal zum Mitschreiben: Es gibt einen Unterschied zwischen Rechtsauslegung und Rechtsfestsetzung! Die Rechtsauslegung ist eine Aufgabe der Judikative, die Rechtsfestsetzung ist eine Aufgabe der Legislative. Auch wenn dem Organ Spielleiter gemäß §16(a) die Judikative zufällt, so geht die Legislative gemäß §4 alleine auf das Organ des Zentralrats der Paragraphenreiter über; beide Gewalten sind - wie der aktuelle Spielverlauf zeigt aus gutem Grunde - strikt voneinander getrennt! Wenn das Organ Spielleiter sich nicht an diese Gewaltentrennung hält, begeht es also einen schweren Rechtsbruch.
Rechtsauslegung impliziert insbesondere, dass der Spielleiter die Bedeutung der gegebenen Gesetze nicht verändern darf, denn sonst wäre es ja keine Rechtsauslegung mehr, sondern Rechtfestsetzung! Alles klar? In Antrag 22222222210-d01 sowie in §8(b) sind jedoch die aktuellen Regeln unmissverständlich und deutlich formuliert und zwar in einer derartigen Weise, dass eine vollkommene Widerspruchsfreiheit zu den restlichen Spielregeln besteht! Somit ist das Gutachten betreffend A08düne2030, welches §8(b)(6.) außer Kraft setzt und ihr somit jegliche Bedeutung aberkennt, anstatt zu interpretieren, zu erläutern, zu präzisieren, all das zu tun, um der Bedeutung dieses Gesetzes dienlich zu sein! ein krasser Regelverstoß gegen §4!


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamel Bond 007 20:46, 19. Mai 2010 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer F23bond2028. Im Übrigen fordert der Unterzeichner aufgrund dieses krassen Regelverstoßes eine Rüge für den Vorgänger des aktuellen Spielleiters.

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Anfechtung

Der Vorgang Anfechtung von F21bond2029 wird hiermit angefochten!

Begründung: Euer Ehren
Ihr Beschluss F21bond2029 geht an den Regeln Vorbei. Nehmen wir doch den so oft zittierten § 11 (e) mal auseinander. Eine Geschäftsordnung muss gemäss 11 e enthalten:
Eine Regelung, wie die Geschäftsordnung geändert werden kann. (bitte führen sie sich §19 der RIFAG zu Gemüte, der diesen Punkt erfüllt)
Eine Regelung, wie der Vorsitzende des Organes bestimmt wird, sofern die Mitgliederzahl des Organes auf zwei oder mehr Mitglieder anwachsen kann. (bitte führen sie sich §2 der RIFAG zu Gemüte, der diesen Punkt erfüllt)
Eine Regelung, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs eingelegt und bearbeitet werden. (bitte führen sie sich §4 und §6 der RIFAG zu Gemüte, die diesen Punkt erfüllt)
Wie sie zweifellos sehen sind alle Bedingungen von §11 (e) in vorbildlichster weise durch die RIFAG geregelt. Ich Aufhebungsbeschluss ist daher nicht Regelkonform, und ich bin mir sicher, das es sich dabei nur um ein Versehen handelst, dass sie alsbald korrigieren werden. Im übrigen träg diese Anfechtung die Vorgangsnummer F06bill20230


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: BuffaloBill 22:02, 19. Mai 2010 (NNZ)

Anmerkung: So nicht

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Anfechtung

Der Vorgang Ablehnung von F21bond2029 wird hiermit angefochten!

Begründung: Euer Ehren!
So sehr es mich freut, dass Ihr einen gemäßigteren Kurs fährt als der vorherige Spielleiter und so sehr ich den Rückzug von B04düne2031 begrüße, so sehr muss ich immer noch auf die Rücknahme des Gutachtens betreffend A08düne2030 drängen. Dies ist keine Frage einer "anderen Rechtsauffassung", sondern es liegt in der Tat ein "wirklicher Regelbruch" vor! In der Anfechtung F21bond2029 habe ich mich schon bemüht Euch den Sachverhalt zu erklären, darum noch einmal zum Mitschreiben: Es gibt einen Unterschied zwischen Rechtsauslegung und Rechtsfestsetzung! Die Rechtsauslegung ist eine Aufgabe der Judikative, die Rechtsfestsetzung ist eine Aufgabe der Legislative. Auch wenn dem Organ Spielleiter gemäß §16(a) die Judikative zufällt, so geht die Legislative gemäß §4 alleine auf das Organ des Zentralrats der Paragraphenreiter über; beide Gewalten sind - wie der aktuelle Spielverlauf zeigt aus gutem Grunde - strikt voneinander getrennt! Wenn das Organ Spielleiter sich nicht an diese Gewaltentrennung hält, begeht es also einen schweren Rechtsbruch.
Rechtsauslegung impliziert insbesondere, dass der Spielleiter die Bedeutung der gegebenen Gesetze nicht verändern darf, denn sonst wäre es ja keine Rechtsauslegung mehr, sondern Rechtfestsetzung! Alles klar? In Antrag 22222222210-d01 sowie in §8(b) sind jedoch die aktuellen Regeln unmissverständlich und deutlich formuliert und zwar in einer derartigen Weise, dass eine vollkommene Widerspruchsfreiheit zu den restlichen Spielregeln besteht! Somit ist das Gutachten betreffend A08düne2030, welches §8(b)(6.) außer Kraft setzt und ihr somit jegliche Bedeutung aberkennt, anstatt zu interpretieren, zu erläutern, zu präzisieren, all das zu tun, um der Bedeutung dieses Gesetzes dienlich zu sein! ein krasser Regelverstoß gegen §4!


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamel Bond 007 20:29, 20. Mai 2010 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer F07bond2028 . Im Übrigen fordert der Unterzeichner aufgrund dieses krassen Regelverstoßes eine Rüge für den Vorgänger des aktuellen Spielleiters.