Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/September09: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Abgelehnt|Die Anfechtung 12/Verf wird hiermit abgelehnt, da gemäß § 10 OLLI der Vorsitzende des Spielleiters das Recht hat, die Vorsitzenden seiner Unterorgane zu entlassen. Eine Begründung dafür ist nicht nötig, weshalb eine Anfechtung der Entlassung nur deshalb, weil die Begründung angeblich unzureichend ist, unzulässig ist.|Revision des Spielleiters|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 21:54, 28. Sep. 2009 (NNZ)|Diese Ablehnung trägt die Nr. 12/4}}
 
{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Abgelehnt|Die Anfechtung 12/Verf wird hiermit abgelehnt, da gemäß § 10 OLLI der Vorsitzende des Spielleiters das Recht hat, die Vorsitzenden seiner Unterorgane zu entlassen. Eine Begründung dafür ist nicht nötig, weshalb eine Anfechtung der Entlassung nur deshalb, weil die Begründung angeblich unzureichend ist, unzulässig ist.|Revision des Spielleiters|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 21:54, 28. Sep. 2009 (NNZ)|Diese Ablehnung trägt die Nr. 12/4}}
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==Nr. 14: Arbeitsprobe für die Bewerbung als Innensenator==
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Antrag|Innensenator des Spielleiters|nummer=14/1|neue Seiten des Innensenators|Um die Arbeit des Innensenators zu vereinfachen und die Übersichtlichkeit auf der allgemeinen Vorgangsseite zu wahren, beantrage ich die Genehmigung folgender Seiten.
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*[[Projekt:B%C3%BCrokratenspiel/7._Runde/Organe/Spielleiter/Innensenator]], als allgemeine Informationsseite über das Organ. Außerdem wird auf dieser Seite eine Übersicht sein, wann die Hauptorgane Vorschläge für neue Organe gemäß § 14 der Spielregeln einreichen müssen.
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*[[Projekt:B%C3%BCrokratenspiel/7._Runde/Organe/Spielleiter/Innensenator/Anträge]], auf dieser Seite werden die Anträge gemäß § 14(d) und §15 der Spielregeln bearbeitet.
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|Spielleiter, i.A. [[Kamel:Opsim|Opsim]] 19:51, 26. Jun. 2009 (NNZ)|Da dies meine Arbeitsprobe zur Bewerbung als Innensenator ist, wurden durch § 12 der Oberste Leit-Linie I (OLLI) des Spielleiters alle Rechte des Spielleiters an mich delegiert. Dazu gehört gemäß § 3(c) der Spielregeln auch das Stellen von Anträgen. }}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/OK|Die Einrichtung der im Antrag 14/1 genannten Seiten erscheint sinnvoll und für den Fortgang des Spiels förderlich. Hiermit ist der vorliegende Antrag genehmigt.|Innensenator (Unterorgan des Spielleiters)|[[Kamel:Opsim|Opsim]] 19:51, 26. Jun. 2009 (NNZ), i.A. des Spielleiters gemäß §12 OLLI||Rechtsmittel können bei der zuständigen Stelle eingelegt werden.}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/ungueltig|Wie der Antragsteller in Mitteilung Nr. 15 selbst zugibt, hat er noch keinen Antrag auf das Stellen von Anträgen gestellt, ist also auch nicht befugt zwecks einer Arbeitsprobe das Anlegen neuer Seiten zu beantragen.|Zentralrat|[[Kamel:Kam-aeleon|Kam-aeleon]] 20:00, 26. Jun. 2009 (NNZ)|Diese Ungültigkeitserklärung bezieht sich sowohl auf Antrag 14/1 als auch auf Genehmigung 14/2 und trägt die Vorgangsnummer 14/3.}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Anfechtung|14/4|Wie ich bereits in den Anlagen zum Antrag 14/1 schrieb, erhalte ich für diesen Vorgang durch §11 der OLLI des Spielleiters ausdrücklich alle entsprechenden Rechte des Spielleiters. Der Spielleiter ist ein Organ, was IHNEN doch hoffentlich geläufig ist. Gemäß der Spielregeln hat jedes Organ das Recht, Anträge zu stellen. Ich habe den Antrag 14/1 deshalb auch nicht in meinem Namen, sondern ausdrücklich im Namen des Organs des Spielleiters. Deshalb fechte ich die Ungültigkeitserklärung 14/3 an, da ich zum Zeitpunkt der Antragsstellung das Antragsstellungsrecht des Spielleiters nach erfolgter Delegation ausüben durfte.|[[Kamel:Opsim|Opsim]] 20:06, 26. Jun. 2009 (NNZ)|}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Anfechtung|Anfechtung von 14/4|
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#Im Moment existiert kein Vorgang 14/4, folglich kann auch kein solcher angefochten werden (es sei denn, der Anfechtende hätte seine eigene Anfechtung anfechten wollen).
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#Eine Delegation entsprechender Rechte des Spielleiters sieht §12 und nicht §11 der OLLI vor.
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#Wie gesagt werden zum Erstellen der Arbeitsprobe vom Spielleiter nur die entsprechenden und nicht alle Befugnisse des Spielleiters an den Bewerber delegiert. Für das Amt des Innensenators sind dies gemäss §8(c) der OLLI <zitat>Fristen nach § 14 (d) und Genehmigungen nach § 15 der Spielregeln<zitat-ende>, aber nicht das Stellen von Anträgen nach §3(a). Obige Ungültigkeitserklärung ist also absolut rechtmässig und die Vorgänge 14/1, 14/2 sowie die Anfechtung des imaginären Vorgangs 14/4 sind zu verwerfen.|[[Kamel:Kam-aeleon|Kam-aeleon]] 20:13, 26. Jun. 2009 (NNZ)|Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer 14/5.}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Anfechtung|14/3 und 14/5|Mit der falschen Vorgangsnummer im Betreff der Anfechtung 14/3 haben Sie natürlich Recht. Durch §12 der OLLI wurden aber die entsprechenden Befugnisse des Spielleiters, die dieser seinem Unterorgan verleiht, an mich delegiert. Da für ein Unterorgan gemäß §10(c) der Spielregeln automatisch alle Spielregeln betreffend von Organen gelten, gilt auch Regel §3(c) für das Unterorgan des Spielleiters, das des Innensenators. Auch dieses Recht wird also durch §12 der OLLI an mich delegiert.  |[[Kamel:Opsim|Opsim]] 20:38, 26. Jun. 2009 (NNZ)|Dieser Vorgang trägt die Nummer 14/6.}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Mitteilung|14/7|Vorgang 14|Da [[Kamel:Kam-aeleon|Kam-aeleon]] und ich offenbar komplett verschiedene Ansichten zu der Rechtmäßigkeit des Vorgangs 14 haben, schlage ich einen Antrag auf Regelauslegung gemäß §16(a) der Spielregeln vor. Diesen kann ich allerdings nicht einreichen, da dieser als Antrag an den Justizsenator des Spielleiters eingebracht werden muss. Ich bitte deshalb [[Kamel:Kam-aeleon|Kam-aeleon]], den folgenden Antrag einzureichen.
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Antrag|Spielleiter|nummer=noch zu vergeben|Antrag auf Auslegung der Spielregeln|Euer Ehren, in Vorgang 14 gab es verschiedene Ansichten zu §12 der OLLI des Spielleiters. Die folgenden Auffassungen werden durch die Spielregeln nicht ausreichend eindeutig erläutert.
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*§12 OLLI überträgt dem Anfertiger einer Lehrprobe die Rechte des entsprechenden Unterorgans, inklusive der Eigenschaft eines Unterorgans, Anträge gemäß §3(c) der Spielregeln stellen zu dürfen.
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*§12 OLLI überträgt dem Anfertiger einer Lehrprobe nur die Rechte, die ausdrücklich in §12 OLLI genannt werden, nicht aber die Rechte eines Unterorgans.
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Welche Form ist als gültig zu betrachten? |Unterschrift|}}
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|[[Kamel:Opsim|Opsim]] 20:38, 26. Jun. 2009 (NNZ)| }} 
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Anfechtung|14/3|Der Zentralrat der Paragraphenreiter hat kein Recht, die Genehmigung von Seiten durch den Spielleiter für ungültig zu erklären. Eine Anfechtung mit nachträglicher Klärung durch den Spielleiter wäre möglich.|[[Kamel:Opsim|Opsim]] 20:53, 26. Jun. 2009 (NNZ)|Diese Anfechtung ist Vorgang 14/8. Die Seiten, die in Antrag 14/1 beantragt wurden, sind also weiterhin genehmigt. Folglich kann in Vorgang 16 nicht erneut über die Anlegung dieser Seiten entschieden werden.}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Beschluss|14/9|des Spielleiters|26.06.09|die weitere Vorgehensweise in dieser Sache.|Der Spielleiter begrüßt die Intention der Beteiligten, in dieser Sache durch einen Antrag auf verbindliche Regelauslegung Klarheit schaffen zu wollen. Ein solcher Antrag wird mit Sicherheit auch der Revision des Spielleiters bei der Bearbeitung der unterschiedlichen Anfechtungen in dieser Akte dienlich sein.<br>
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:Einstweilen teilt der Spielleiter die Ansicht, dass keine Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung Nr. 14/3 besteht, sondern vielmehr ein ordnungsgemäßes Rechtsmittel zur Entscheidung durch die Revision des Spielleiters geboten gewesen wäre. In diesem Sinne geht der Spielleiter davon aus, dass die ausgesprochene Genehmigung der beantragten Seiten bis zu einer Entscheidung durch die Revision oder bis zu ihrer Außerkraftsetzung nach § 21 OLLI zunächst Gültigkeit hat.<br>
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:Für diese Verfahrensweise spricht auch, dass gegen die Genehmigung der Seiten selbst (Vorgang 14/2) kein Rechtsmittel eingelegt wurde.|Sorgfältige Abwägung der Sachlage|[[Kamel:Mambres|Mambres]] 23:40, 26. Jun. 2009 (NNZ)}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/in-Bearbeitung|Revision des Spielleiters|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 22:13, 28. Sep. 2009 (NNZ)|4=Aufgrund der komplexen Situation innerhalb dieser Akte, die zudem mit der Problematik von Akte 16 verschränkt ist, benötigt die Revision des Spielleiters eine nicht genauer festgelegte Bearbeitungszeit, um den Sachverhalt zu untersuchen. Dieser Hinweis trägt die Nr. 14/10.}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Formfehler|Die Anfechtung von Vorgang 14/4 wird hiermit aus formalen Gründen abgelehnt, da er sich inhaltlich auf Vorgang 14/3 bezog, aber angegeben wurde, er beziehe sich auf Vorgang 14/4.|Revision des Spielleiters|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)|Diese Ablehnung trägt die Nr. 14/11}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/OK|Der Anfechtung Nr. 14/5 wird hiermit stattgegeben, da die Begründung nachvollziehbar ist. Am Ergebnis ändert dies jedoch nichts, da die Anfechtung von Vorgang 14/4 schon mit Vorgang 14/11 abgelehnt wurde.|Revision des Spielleiters|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)|Dieser Vorgang trägt die Nr. 14/12}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Abgelehnt|Die Anfechtung Nr. 14/6 wird hiermit abgelehnt, da er nicht nachvollziehbar begründet ist. Die Fähigkeit eines Organs, gemäß § 3 Abs. (c) Anträge zu stellen, erhält das Unterorgan Innensenator (wie jedes andere Organ auch) nicht durch den Spielleiter verliehen, sondern automatisch durch die Regeln. Da das Unterorgan Innensenator während der Arbeitsprobe noch nicht eingerichtet war, konnte es auch noch nicht dieses Recht besitzen.|Revision des Spielleiters|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)|Diese Ablehnung trägt die Nr. 14/13}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/OK|Der Anfechtung Nr. 14/8 wird hiermit stattgegeben, da die Begründung nachvollziehbar ist. Der Zentralrat der Paragraphenreiter ist nicht befugt, Entscheidungen des Innensenators für ungültig zu erklären. Vielmehr hätte eine ordnungsgemäße Anfechtung vorgenommen werden müssen, damit die Entscheidung durch die Revision des Spielleiters überprüft hätte werden können. Die Ungültigkeitserklärung 14/3 wird daher aufgehoben.|Revision des Spielleiters|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)|Dieser Vorgang trägt die Nr. 14/14}}
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Bemerkung|14/15|14/1|Nach Ansicht der Revision des Spielleiters ist Opsium nicht Berechtigt gewesen, den Antrag 14/1 zu stellen. Da jedoch kein gültiges Rechtsmittel (z. Bsp. Anfechtung) gegen die Genehmigung 14/2 des Antrags eingelegt wurde, liegt es nicht im Zuständigkeitsbereich der Revision des Spielleiters, darüber zu entscheiden. Die Ungültigkeitserklärung 14/3 war jedenfalls unzulässig und wurde daher durch Vorgang 14/14 aufgehoben.|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)|--}}

Version vom 6. Oktober 2009, 20:01 Uhr

§reiter.jpg

Die Runde ist beendet.

Schloss.png

Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Spielleiterarchiv September 2009

Nr 11: Bewerbung als Revisor

Antrag

Adressat: der Vorsitzende des Spielleiters'
Antragsnummer: 11/1
Antragsgegenstand:

Bewerbung als Revisor gem. § 8 (e) und §§ 11, 12 OLLI

Begründung:

Euer Ehren;
Der Spielleiter ist mit der Fülle seiner Kompetenzen ständig der Gefahr ausgesetzt, etwas falsch zu machen. Ich kann ihm hier mit meiner Kompetenzkompetenz sehr effektiv zur Seite stehen und ihn bzw. die ihm nachgeordneten Organe vor legalistischen Winkelzügen bewahren, indem z.B. sachlich völlig außer Frage stehende Vorgänge wie die erfolgte Verwarnung PzPrs - 2406b mamb unter Ausnutzung der unklaren Kompetenzverteilung seiner GO "OLLI" angefochten werden, mit unabsehbaren Konsequenzen für die Autortät der Unterorgane des Spielleiters sowie auch - letztlich - die des Hauptorgans Spielleiter selbst.

Unterschrift, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 07:33, 25. Jun. 2009 (NNZ), Zentralrat

Anlagen: Arbeitsprobe


Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Die Arbeitsprobe entbehrt der Legitimation nach § 12 OLLI, da sie ganz offensichtlich erst nachträglich als Arbeitsprobe deklariert wurde. Weiter weist die Arbeitsprobe in ihrer Argumentation nach Ansicht des Spielleiters grobe inhaltliche Mängel auf. Eine adäquate Würdigung der Standpunkte beider Seiten ist nicht erkennbar.


Ausführendes Organ: Der Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 10:03, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Zur Abwehr einer möglichen Befangenheit strebt der Spielleiter eine personelle Trennung zwischen der Revision und den anderen Unterorganen des Spielleiters an.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang "Ablehnung der Arbeitsprobe" ohne Aktenzeichen wird hiermit angefochten!

Begründung: Die Deklaration der Arbeitsprobe als Arbeitsprobe in der Arbeitsprobe ist nach OLLI nicht zwingend vorgesehen. Vorgesehen ist jedoch eindeutig die Delegation der entsprechenden Kompetenzen an Bewerbungswillige. Die Arbeitsprobe wurde gemäß OLLI § 11 der Bewerbung beigefügt, womit sie klar als Arbeitsprobe kenntlich gmacht wurde.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 10:32, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: keine

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Gemäß OLLI muss die Arbietsprobe nicht als Arbeitsprobe deklariert werden, weswegen der Anfechtung der Ablehnung von 11/1 stattgegeben und der Antrag 11/1 zur erneuten Entscheidung an den Spielleiter zurücküberwiesen wird.

Ausführendes Organ: Revisor auf Probe TM?

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 16:16, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Zustimmung trägt die Nr. 11/4 und stellt die Arbeitsprobe für die Bewerbung von TM?! für den Posten des Revisors da. Diese Entscheidung beeinflusst nicht die Vorgänge in Akte 18 auf der zentralen Vorgangsseite, über die ggf. gesondert entschieden werden muss.


Rechtsmittelbelehrung:

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 11/5

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 11/4

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Die Tatsache, dass Arbeitsproben gemäß OLLI nicht als solche zu deklarieren sind, verstößt anch Ansicht des Revisors auf Probe gegen § 0 Spielregeln, da sie gestattet, dass Kamele im Rahmen von Arbeitsproben Entscheidungen treffen, ohne dass nachvollziehbar ist, weshalb sie dazu befugt sind. Auch wenn es nicht zur Befugnis der Revision gehört, über die Geschäftdordung anderer Organe zu entscheiden, wird dem Spielleiter dennoch empfohlen, die OLLI dahingehend zu ändern, dass diese Regelungslücke geschlossen wird.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 16:16, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Siehe auch: --

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Nachdem die Revision des Spielleiters den Antrag zur erneuten Entscheidung zurücküberwiesen hat, hat der Spielleiter den Antrag nochmals ausführlich geprüft.
Dabei wurde festgestellt, dass die Stelle, auf die sich der Kandidat bewirbt, bereits durch ein anderes Kamel besetzt ist. Der Spielleiter sieht sich daher sachlich gezwungen, den Antrag abzulehnen.
Der Spielleiter bittet den Bewerber, hierin keine Herabsetzung seiner persönlichen Qualifikation zu sehen, und wünscht ihm für seine weitere bürokratische Laufbahn alles Gute.


Ausführendes Organ: Der Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:26, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Eine Bewerbung auf andere, noch vakante Ämter in den Unterorganen des Spielleiters wird ausdrücklich begrüßt.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Nr. 12: Entlassung des Polizeipräsidenten

VERFÜGUNG
Verfugung.jpg

Vorgangsnummer/Zeichen: 12/Verf

Hiermit wird folgendes verfügt:
Camel-in-a-box wird mit sofortiger Wirkung aus dem Amt des Polizeipräsidenten entlassen.

Diese Verfügung erfolgt durch den Spielleiter gemäß § 10 OLLI.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mambres 10:09, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die offensichtliche Fehlentscheidung im Vorgang Nr. 10 macht eine Weiterführung der Zusammenarbeit untragbar. § 2 OLLI lässt an der Anwendbarkeit von § 20 im vorliegenden Fall keine Zweifel. Hier kann man nur noch von Rechtsbeugung und Begünstigung mit dem Polizeipräsidenten persönlich verbundener Betroffener sprechen.
Bewerbungen für das Amt werden ab sofort wieder entgegengenommen


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang 12/Verf wird hiermit angefochten!

Begründung: Die Entlassung entbehrt jeder Rechtgrundlage. Der angesprochene Vorgang "Ablehnug des Antrags 10/1" ohne Aktenzeichen wurde nicht angefochten. Eine Fehlentscheidung ist auch sachlich nicht erkennbar; es wurden keine Anhaltspunkte für eine Fehlentscheidung angegeben.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 10:32, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: keine

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 12/Anm

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: obenstehende Anfechtung

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Die Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 10 OLLI.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 10:40, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Siehe auch: OLLI

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Die Anfechtung 12/Verf wird hiermit abgelehnt, da gemäß § 10 OLLI der Vorsitzende des Spielleiters das Recht hat, die Vorsitzenden seiner Unterorgane zu entlassen. Eine Begründung dafür ist nicht nötig, weshalb eine Anfechtung der Entlassung nur deshalb, weil die Begründung angeblich unzureichend ist, unzulässig ist.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 21:54, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nr. 12/4


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Nr. 14: Arbeitsprobe für die Bewerbung als Innensenator

Antrag

Adressat: Innensenator des Spielleiters
Antragsnummer: 14/1
Antragsgegenstand:

neue Seiten des Innensenators

Begründung:

Um die Arbeit des Innensenators zu vereinfachen und die Übersichtlichkeit auf der allgemeinen Vorgangsseite zu wahren, beantrage ich die Genehmigung folgender Seiten.


Unterschrift, Datum: Spielleiter, i.A. Opsim 19:51, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anlagen: Da dies meine Arbeitsprobe zur Bewerbung als Innensenator ist, wurden durch § 12 der Oberste Leit-Linie I (OLLI) des Spielleiters alle Rechte des Spielleiters an mich delegiert. Dazu gehört gemäß § 3(c) der Spielregeln auch das Stellen von Anträgen.


GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Die Einrichtung der im Antrag 14/1 genannten Seiten erscheint sinnvoll und für den Fortgang des Spiels förderlich. Hiermit ist der vorliegende Antrag genehmigt.

Ausführendes Organ: Innensenator (Unterorgan des Spielleiters)

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Opsim 19:51, 26. Jun. 2009 (NNZ), i.A. des Spielleiters gemäß §12 OLLI

Bemerkungen:


Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittel können bei der zuständigen Stelle eingelegt werden.

UNGÜLTIG

Ungültigkeitserklärung



Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.

Begründung:
Wie der Antragsteller in Mitteilung Nr. 15 selbst zugibt, hat er noch keinen Antrag auf das Stellen von Anträgen gestellt, ist also auch nicht befugt zwecks einer Arbeitsprobe das Anlegen neuer Seiten zu beantragen.

Ausführendes Organ: Zentralrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 20:00, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ungültigkeitserklärung bezieht sich sowohl auf Antrag 14/1 als auch auf Genehmigung 14/2 und trägt die Vorgangsnummer 14/3.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang 14/4 wird hiermit angefochten!

Begründung: Wie ich bereits in den Anlagen zum Antrag 14/1 schrieb, erhalte ich für diesen Vorgang durch §11 der OLLI des Spielleiters ausdrücklich alle entsprechenden Rechte des Spielleiters. Der Spielleiter ist ein Organ, was IHNEN doch hoffentlich geläufig ist. Gemäß der Spielregeln hat jedes Organ das Recht, Anträge zu stellen. Ich habe den Antrag 14/1 deshalb auch nicht in meinem Namen, sondern ausdrücklich im Namen des Organs des Spielleiters. Deshalb fechte ich die Ungültigkeitserklärung 14/3 an, da ich zum Zeitpunkt der Antragsstellung das Antragsstellungsrecht des Spielleiters nach erfolgter Delegation ausüben durfte.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Opsim 20:06, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung:

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang Anfechtung von 14/4 wird hiermit angefochten!

Begründung:

  1. Im Moment existiert kein Vorgang 14/4, folglich kann auch kein solcher angefochten werden (es sei denn, der Anfechtende hätte seine eigene Anfechtung anfechten wollen).
  2. Eine Delegation entsprechender Rechte des Spielleiters sieht §12 und nicht §11 der OLLI vor.
  3. Wie gesagt werden zum Erstellen der Arbeitsprobe vom Spielleiter nur die entsprechenden und nicht alle Befugnisse des Spielleiters an den Bewerber delegiert. Für das Amt des Innensenators sind dies gemäss §8(c) der OLLI <zitat>Fristen nach § 14 (d) und Genehmigungen nach § 15 der Spielregeln<zitat-ende>, aber nicht das Stellen von Anträgen nach §3(a). Obige Ungültigkeitserklärung ist also absolut rechtmässig und die Vorgänge 14/1, 14/2 sowie die Anfechtung des imaginären Vorgangs 14/4 sind zu verwerfen.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kam-aeleon 20:13, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer 14/5.

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang 14/3 und 14/5 wird hiermit angefochten!

Begründung: Mit der falschen Vorgangsnummer im Betreff der Anfechtung 14/3 haben Sie natürlich Recht. Durch §12 der OLLI wurden aber die entsprechenden Befugnisse des Spielleiters, die dieser seinem Unterorgan verleiht, an mich delegiert. Da für ein Unterorgan gemäß §10(c) der Spielregeln automatisch alle Spielregeln betreffend von Organen gelten, gilt auch Regel §3(c) für das Unterorgan des Spielleiters, das des Innensenators. Auch dieses Recht wird also durch §12 der OLLI an mich delegiert.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Opsim 20:38, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Dieser Vorgang trägt die Nummer 14/6.

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 14/7

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgang 14

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Da Kam-aeleon und ich offenbar komplett verschiedene Ansichten zu der Rechtmäßigkeit des Vorgangs 14 haben, schlage ich einen Antrag auf Regelauslegung gemäß §16(a) der Spielregeln vor. Diesen kann ich allerdings nicht einreichen, da dieser als Antrag an den Justizsenator des Spielleiters eingebracht werden muss. Ich bitte deshalb Kam-aeleon, den folgenden Antrag einzureichen.

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: noch zu vergeben
Antragsgegenstand:

Antrag auf Auslegung der Spielregeln

Begründung:

Euer Ehren, in Vorgang 14 gab es verschiedene Ansichten zu §12 der OLLI des Spielleiters. Die folgenden Auffassungen werden durch die Spielregeln nicht ausreichend eindeutig erläutert.

  • §12 OLLI überträgt dem Anfertiger einer Lehrprobe die Rechte des entsprechenden Unterorgans, inklusive der Eigenschaft eines Unterorgans, Anträge gemäß §3(c) der Spielregeln stellen zu dürfen.
  • §12 OLLI überträgt dem Anfertiger einer Lehrprobe nur die Rechte, die ausdrücklich in §12 OLLI genannt werden, nicht aber die Rechte eines Unterorgans.

Welche Form ist als gültig zu betrachten?

Unterschrift, Datum: Unterschrift

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten



Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Opsim 20:38, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Siehe auch:

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang 14/3 wird hiermit angefochten!

Begründung: Der Zentralrat der Paragraphenreiter hat kein Recht, die Genehmigung von Seiten durch den Spielleiter für ungültig zu erklären. Eine Anfechtung mit nachträglicher Klärung durch den Spielleiter wäre möglich.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Opsim 20:53, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung ist Vorgang 14/8. Die Seiten, die in Antrag 14/1 beantragt wurden, sind also weiterhin genehmigt. Folglich kann in Vorgang 16 nicht erneut über die Anlegung dieser Seiten entschieden werden.

BESCHLUSS


Beschluss 14/9 des Spielleiters vom 26.06.09 die weitere Vorgehensweise in dieser Sache.

Der Spielleiter begrüßt die Intention der Beteiligten, in dieser Sache durch einen Antrag auf verbindliche Regelauslegung Klarheit schaffen zu wollen. Ein solcher Antrag wird mit Sicherheit auch der Revision des Spielleiters bei der Bearbeitung der unterschiedlichen Anfechtungen in dieser Akte dienlich sein.
Einstweilen teilt der Spielleiter die Ansicht, dass keine Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung Nr. 14/3 besteht, sondern vielmehr ein ordnungsgemäßes Rechtsmittel zur Entscheidung durch die Revision des Spielleiters geboten gewesen wäre. In diesem Sinne geht der Spielleiter davon aus, dass die ausgesprochene Genehmigung der beantragten Seiten bis zu einer Entscheidung durch die Revision oder bis zu ihrer Außerkraftsetzung nach § 21 OLLI zunächst Gültigkeit hat.
Für diese Verfahrensweise spricht auch, dass gegen die Genehmigung der Seiten selbst (Vorgang 14/2) kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Der Beschluss ist wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Sorgfältige Abwägung der Sachlage

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mambres 23:40, 26. Jun. 2009 (NNZ)


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Please hold the line – bitte halten Sie die Linie


IN BEARBEITUNG



Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.

Zuständiger Sachbearbeiter: Revision des Spielleiters

Die voraussichtliche maximale Bearbeitungsdauer ist begrenzt gemäß der Geschäftsordnung sowie der gültigen Regeln.

Bemerkungen: Aufgrund der komplexen Situation innerhalb dieser Akte, die zudem mit der Problematik von Akte 16 verschränkt ist, benötigt die Revision des Spielleiters eine nicht genauer festgelegte Bearbeitungszeit, um den Sachverhalt zu untersuchen. Dieser Hinweis trägt die Nr. 14/10.

Datum, Unterschrift: TM?! 22:13, 28. Sep. 2009 (NNZ)



Hinweise: Eventuelle Anfragen, Anmerkungen oder Einwände bzgl. dieses Vorganges, insbesondere Fragen zum Fortschritt seiner Bearbeitung, sind direkt an den zuständigen Sachbearbeiter unter Verwendung der entsprechenden Formblätter zu richten.
Sofern nicht anders angegeben, ist eine oben genannte Bearbeitungsdauer bzw. -frist nicht verbindlich.


Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Die Anfechtung von Vorgang 14/4 wird hiermit aus formalen Gründen abgelehnt, da er sich inhaltlich auf Vorgang 14/3 bezog, aber angegeben wurde, er beziehe sich auf Vorgang 14/4.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nr. 14/11


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Der Anfechtung Nr. 14/5 wird hiermit stattgegeben, da die Begründung nachvollziehbar ist. Am Ergebnis ändert dies jedoch nichts, da die Anfechtung von Vorgang 14/4 schon mit Vorgang 14/11 abgelehnt wurde.

Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 14/12


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Die Anfechtung Nr. 14/6 wird hiermit abgelehnt, da er nicht nachvollziehbar begründet ist. Die Fähigkeit eines Organs, gemäß § 3 Abs. (c) Anträge zu stellen, erhält das Unterorgan Innensenator (wie jedes andere Organ auch) nicht durch den Spielleiter verliehen, sondern automatisch durch die Regeln. Da das Unterorgan Innensenator während der Arbeitsprobe noch nicht eingerichtet war, konnte es auch noch nicht dieses Recht besitzen.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nr. 14/13


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Der Anfechtung Nr. 14/8 wird hiermit stattgegeben, da die Begründung nachvollziehbar ist. Der Zentralrat der Paragraphenreiter ist nicht befugt, Entscheidungen des Innensenators für ungültig zu erklären. Vielmehr hätte eine ordnungsgemäße Anfechtung vorgenommen werden müssen, damit die Entscheidung durch die Revision des Spielleiters überprüft hätte werden können. Die Ungültigkeitserklärung 14/3 wird daher aufgehoben.

Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 14/14


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 14/15

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 14/1

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Nach Ansicht der Revision des Spielleiters ist Opsium nicht Berechtigt gewesen, den Antrag 14/1 zu stellen. Da jedoch kein gültiges Rechtsmittel (z. Bsp. Anfechtung) gegen die Genehmigung 14/2 des Antrags eingelegt wurde, liegt es nicht im Zuständigkeitsbereich der Revision des Spielleiters, darüber zu entscheiden. Die Ungültigkeitserklärung 14/3 war jedenfalls unzulässig und wurde daher durch Vorgang 14/14 aufgehoben.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Siehe auch: --