Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Geschäftsordnung

aus Kamelopedia, der wüsten Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
§reiter.jpg

Die Runde ist beendet.

Schloss.png

Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Geschäftsordnung des Zentralrates der Paragraphenreiter[<small>bearbeiten</small>]

Präambel[<small>bearbeiten</small>]

§ 1(1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter, im weiteren Verlauf als ZntRPgrR bezeichnet, verpflichtet sich, nach den im Folgenden festgelegten Regeln zu arbeiten. Diese können durch den ZntRPgrR durch eine Abstimmung mit absoluter Mehrheit geändert werden.

§ 1(2) Alle Mitglieder im ZntRPgrR, im folgen als PgrR bezeichnet, arbeiten auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und Vertrauens zusammen.

§ 1(3) Die Beschlußfassung der ZntRPgrR ist nichtöffentlich, Protokolle werden nicht erstellt. Alle PgrR haben über die internen Vorgänge des ZentRPgrR absolutes Stillschweigen zu bewahren.

PETER&OLGA: Programm für Effizienz, VerTrauen, VERschwiegenheit und KOLleGiAlität[<small>bearbeiten</small>]

§ 2 Mitglieder und Positionen[<small>bearbeiten</small>]

§ 2(1) Der Vorsitzende, im Folgenden Vstzd genannt, wird durch Wahlen mittels einfacher Mehrheit bestimmt. Er kann dieses Amt nicht ablehnen, kann aber zurücktreten.

§ 2(2) Der Vstzd kann jederzeit, befristet oder auf eine bestimme Sache bezogen, seinen Vorsitz an einen anderen PrgR seiner Wahl delegieren.

§ 2(3) Der stellvertretende Vorsitzende wird ebenfalls mit einfacher Mehrheit gewählt. Er vertritt den Vorsitzenden in jeglicher Funktion, falls dieser untätig ist.

§ 2(4) Es kann jederzeit mit einfacher Mehrheit ein neuer Vstzd sowie ein neuer stellvertretender Vorsitzender gewählt werden; die alten Inhaber dieser Positionen werden damit ihres Amtes enthoben.

§ 2(5) Der Vstzd kann die Bearbeitungszeit für eine Sache von den üblichen 5 Tagen auf 3 Tage verkürzen, falls er Lust hat.

§ 3 Eingaben[<small>bearbeiten</small>]

§ 3(1) Eine Eingabe gilt als ordnungsgemäß beim ZntRPgrR eingereicht, wenn

  1. Eine gültiges Aktenzeichen vergeben wurde.
  2. Eine Unterschrift auf dem Schriftstück ist.
  3. Der Postbote die Post richtig einwirft.

§ 3(2) Die Post gilt als korrekt eingeworfen, wenn sie auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Posteingang eingestellt und korrekt einsortiert wurde.

§ 3(3) Als korrekt einsortiert gilt die Post, wenn der Postbote

  1. Für ein neues Anliegen eine neue, sachlich angemessene Überschift wählt
  2. Für eine auf ein anderes Anliegen sich beziehende oder im Rahmen eines anderen Anliegens vom ZntrRPgrR eingeforderte Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage keine neue Überschrift wählt, sondern die Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage sachlich korrekt unter die Überschrift des Anliegens einordnet, auf welches die Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage sich bezieht
  3. Als sachlich angemessen gilt die Überschrift, wenn sie keine Nummer enthält, sondern den Vorgang oder das Anliegen mit knappen und klaren Worten ohne POV sachlich richtig beschreibt
  4. Überschriften, die Nummern enthalten, sind unzulässig. Postboten, die solche unzulässigen Überschriften erstellen, werden ermahnt, oder, im Wiederholungsfall, gerügt.

§ 4 Aktenzeichen (AZ)[<small>bearbeiten</small>]

§ 4(0) Jedes von außen an den ZntRPgrR gerichtete Schriftstück muß ein korrektes AZ tragen. Die Verantwortung dafür trägt der Postbote. Das AZ enthält folgende Bestandteile in der Reihenfolge ihrer Numerierung:

§ 4(1) 0.

§ 4(2) Das Tagesdatum in der Form TT/MM/JJ.

§ 4(3) Der kleingeschriebene letzte Buchstabe des Wochentags.

§ 4(3.1) Um den Sprachgewohnheiten der ostdeutschen Minderheit im ZntRPrgR gerechtzuwerden, ist der sechste Tag der Woche als d/g abzukürzen.

§ 4(4) Die laufende Nummer in der Form xx-XX-yy, wobei xx zwei kleingeschriebene Buchstaben, XX zwei Ziffern und yy zwei kleingeschriebene Diakritische Zeichen symolisieren.

§ 4(5) Die erste laufende Nummer jedes Anliegens kann frei gewählt werden, jede Folgeeingabe auf dieses Anliegen wird in allen drei Gliedern der laufenden Nummer fortschreitend behandelt. Das Datum und der Wochentag wird von dem ersten Vorgang des Anliegens übernommen.

§ 4(6) Das diakritische Zeichen ist dem folgendem Alphabet zu entnehmen:

           ą ъ č ₫ ә ╒ ġ Һ ï ij ķ ℓ м ŋ ō ṗ q ř ٸ ť ữ ṿ ŵ x ŷ ž 

§ 5 Vertraulichkeit, Nichtöffentlichkeit von ZntRPrgR-internen Sitzungen[<small>bearbeiten</small>]

§ 5(1) In Beachtung der Präambel § 1(2) und (3) ist der Sitzungsraum der PrgR nichtöffentlich. Jeder PrgR hat über die Vorgänge in demselben Stillschweigen zu bewahren. Kein nicht-PrgR ist befugt, diese Seite zu lesen.

§ 5(2) Um nachzuweisen, daß die Vertraulichkeit des ZntRPrgR gewahrt wurde, ist hinreichend, daß externe Kamele interne PrgR-Vorgänge nicht zitieren, kolportieren oder sonstwie breittreten. Sollten sie dergleichen tun, muß der Vtzd beim Spielleiter beantragen, dass die Betreffenden aufs Strengste gerügt oder mecklenburgvorpommert werden. Externe Kamele können sich vom Vorwurf der ZntRPrgR-Spionage reinwaschem, indem sie per „Diff.-Link“ nachweisen, welcher PrgR ihnen die internen ZntRPrgR-Vorgänge regelwidrig mitgeteilt hat.

§ 5(3) Wenn ein PrgR die Vertraulichkeit des ZntRPgrR auf diese Weise mißachtet hat, hat der Vstzd beim Spielleiter zu beantragen, dass der Betreffende strengstens mecklenburgvorpommert wird. Ein Ausschluß des Delinquenten aus dem ZntrRPrgR ist ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

§ 5(4) Sämtliche Vorschriften der SplRgln im Bezug auf Formalien gelten bei der internen Beratung des ZntRPrgR nur abgeschwächt. Die Einordnung der Schrifstücke in Akten und deren Beschriftung sollte logisch und sinngemäß richtig sein. Aktenzeichen sollten wenn möglich hier und da verwendet werden, um Mißverständnisse zu minimieren. Die Verwendung von Vorlagen sollte nicht völlig dem gesunden Kamelverstand widersprechen.

§ 5(5) Sollte in der internen Beratung des PrgR das Chaos überhand nehmen, ist der Vstzd befugt und verpflichtet, die Ordnung durch Rekatalogisierung und Archivierung wiederherzustellen. Die anderen PrgR vertrauen dem Vstzd in dieser Hinsicht und sind nicht sauer, wenn ihre Akten geändert werden.

§ 6 Ablauf bei Anträgen auf Regeländerung (Antg.a.R.-äng.)[<small>bearbeiten</small>]

§ 6(1) Ein Antg.a.R.-äng. muss gemäß § 3 richtig gestellt worden sein.

§ 6(2) Wenn eine Regeländerung (R.-Äng.) erfolgen soll, muss die alte Bestimmung im Antrag enthalten sein. Dies muss in kursiver Schrift erfolgen.

§ 6(3) Bei Anträgen auf die Schaffung neuer Organe muss eine Überprüfung bestimmter Punkte erfolgen, die ein PrgrR vornimmt. Dies hat in Form eines Gutachten zu erfolgen. Näheres legt der Vstzd im eigenen Ermessen fest.

§ 6(4)

I Sollte der Antg.a.R.-äng. wider Erwarten mängelfrei sein, läßt der Vstzd den Antg.a.R.-äng zu Abstimmung zu. Bei Formfehlern im Antrag wird der Vstzd diese dem Antragsteller im Rahmen einer vorläufigen Ablehnung zur Wiedervorlage mitteilen. Bei inhaltlichen Mängeln des Antg.a.R.-äng. entscheidet der Vstzd nach Beratung mit den PrgRn, ob
a) die Mängel schwerwiegender systemischer Natur sind und der Antg.a.R.-äng. unwidderuflich abzulehnden ist, um Schaden von der Bürokratie abzuwenden (s.a. § 6(6)), oder ob
b) dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben wird, die inhaltlichen Mängel zu korrigieren, indem nach einer vorläufgen Ablehnung des Antg.a.R.-äng. der Antg.a.R.-äng. zur Korrektur und Wiedervorlage zugelassen wird. In diesem Fall wird der ZntRPrgR eventuell ein Gutachten erstellen, welches die Mängel genau benennt und eventuell Verbesserungsvorschläge abgibt.
II Der ZntRPrgR bewertet den Antg.a.R.-äng. inhaltlich auf Grundlage der SplRgln, der Unveränderlichen Rahmenregeln und des Geists der Bürokratie.

§ 6(5) Je nach Schwere der sachlichen oder formalen Mängel wird der ZntRPgrR eventuell beim Spielleiter beantragen, dass der Antragsteller des Antg.a.R.-äng. verwarnt, gerügt oder mecklenburgvorpommert wird.

§ 6(6) Nach § 6(4) a) endgültig abgelehnte Antg.a.R.-äng.en können - auch in veränderter Form - nicht wieder vorgelegt werden. Wurde hingegen seitens des ZentRPgrR eine Nachfrist gesetzt oder ein Antg.a.R.-äng. mit Änderungsvorschlägen oder formalen bzw. sachlichen Mängeln an den Antragsteller zurückverwiesen, so ist eine Wiedervorlage zulässig. Hierbei zu beachten ist aber § 4(5) und § 3(3).

§ 6(7) Nach Beseitigung eventueller Mängel stimmt der ZntRPrgR über den Antg.a.R.-äng. ab und genehmigt diesen mit den Stimmen von mindestens zwei Kamelen.

§ 6(8) Die obigen Absätze (1) bis (7) gelten ausschließlich für Antg.a.R.-äng. von Fremdorganen. Bei Antg.a.R.-äng. von PgrRn gilt stattdessen §1(2) und (3) in verschäftem Ausmaß. Die interne Beantragung und Bearbeitung von R.-äng.en erfolgt in diesem Falle nichtöffentlich; die Verabschiedung der R.-äng. erfolgt wie bei Fremd-Antg.a.R.-äng. per Abstimmung mit 2-Kamel-Mehrheit.

§ 7 Rechtsmittel[<small>bearbeiten</small>]

§ 7(1) Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des ZntRPrgR betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.

§ 7(2) Der Widerspruch ist bis zum Beginn der siebten Essenspause nach Veröffentlichung der betroffenen Entscheidung einzulegen. Die PrgR gehen zu Tisch um 8:00 Uhr (Frühstück), um 10:30 (Imbiss), um 12:30 Uhr (Mahlzeit), um 15:45 (Vesper) und um 19:00 Uhr (Abendbrot).

§ 7(3) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 2 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.

§ 7(4) Abweichend von den übrigen Vorgängen sind Widersprüche im Unterschriftenfeld vor dem Namensschriftzug mit der Formel "Mit vorzüglicher Hochachtung" abzuschließen. Die Unterlassung dieser Grußformel führt zur Ablehnung des Widerspruchs.

§ 7(5) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.

§ 7(6) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen PrgR getroffen wurde, so entscheidet ein anderer PrgR über den Widerspruch.

§ 7(7) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten ZntRPrgR gemeinschaftlich gefällte Entscheidung, so entscheidet der gesamte ZntRPrgR unter Würdigung des Einspruchs durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit.