Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/September09

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Spielleiterarchiv September 2009[<small>bearbeiten</small>]

Nr 11: Bewerbung als Revisor[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: der Vorsitzende des Spielleiters'
Antragsnummer: 11/1
Antragsgegenstand:

Bewerbung als Revisor gem. § 8 (e) und §§ 11, 12 OLLI

Begründung:

Euer Ehren;
Der Spielleiter ist mit der Fülle seiner Kompetenzen ständig der Gefahr ausgesetzt, etwas falsch zu machen. Ich kann ihm hier mit meiner Kompetenzkompetenz sehr effektiv zur Seite stehen und ihn bzw. die ihm nachgeordneten Organe vor legalistischen Winkelzügen bewahren, indem z.B. sachlich völlig außer Frage stehende Vorgänge wie die erfolgte Verwarnung PzPrs - 2406b mamb unter Ausnutzung der unklaren Kompetenzverteilung seiner GO "OLLI" angefochten werden, mit unabsehbaren Konsequenzen für die Autortät der Unterorgane des Spielleiters sowie auch - letztlich - die des Hauptorgans Spielleiter selbst.

Unterschrift, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 07:33, 25. Jun. 2009 (NNZ), Zentralrat

Anlagen: Arbeitsprobe


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Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Die Arbeitsprobe entbehrt der Legitimation nach § 12 OLLI, da sie ganz offensichtlich erst nachträglich als Arbeitsprobe deklariert wurde. Weiter weist die Arbeitsprobe in ihrer Argumentation nach Ansicht des Spielleiters grobe inhaltliche Mängel auf. Eine adäquate Würdigung der Standpunkte beider Seiten ist nicht erkennbar.


Ausführendes Organ: Der Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 10:03, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Zur Abwehr einer möglichen Befangenheit strebt der Spielleiter eine personelle Trennung zwischen der Revision und den anderen Unterorganen des Spielleiters an.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

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Anfechtung

Der Vorgang "Ablehnung der Arbeitsprobe" ohne Aktenzeichen wird hiermit angefochten!

Begründung: Die Deklaration der Arbeitsprobe als Arbeitsprobe in der Arbeitsprobe ist nach OLLI nicht zwingend vorgesehen. Vorgesehen ist jedoch eindeutig die Delegation der entsprechenden Kompetenzen an Bewerbungswillige. Die Arbeitsprobe wurde gemäß OLLI § 11 der Bewerbung beigefügt, womit sie klar als Arbeitsprobe kenntlich gmacht wurde.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 10:32, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: keine

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Gemäß OLLI muss die Arbietsprobe nicht als Arbeitsprobe deklariert werden, weswegen der Anfechtung der Ablehnung von 11/1 stattgegeben und der Antrag 11/1 zur erneuten Entscheidung an den Spielleiter zurücküberwiesen wird.

Ausführendes Organ: Revisor auf Probe TM?

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 16:16, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Zustimmung trägt die Nr. 11/4 und stellt die Arbeitsprobe für die Bewerbung von TM?! für den Posten des Revisors da. Diese Entscheidung beeinflusst nicht die Vorgänge in Akte 18 auf der zentralen Vorgangsseite, über die ggf. gesondert entschieden werden muss.


Rechtsmittelbelehrung:

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 11/5

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 11/4

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Die Tatsache, dass Arbeitsproben gemäß OLLI nicht als solche zu deklarieren sind, verstößt anch Ansicht des Revisors auf Probe gegen § 0 Spielregeln, da sie gestattet, dass Kamele im Rahmen von Arbeitsproben Entscheidungen treffen, ohne dass nachvollziehbar ist, weshalb sie dazu befugt sind. Auch wenn es nicht zur Befugnis der Revision gehört, über die Geschäftdordung anderer Organe zu entscheiden, wird dem Spielleiter dennoch empfohlen, die OLLI dahingehend zu ändern, dass diese Regelungslücke geschlossen wird.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 16:16, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Siehe auch: --

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Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Nachdem die Revision des Spielleiters den Antrag zur erneuten Entscheidung zurücküberwiesen hat, hat der Spielleiter den Antrag nochmals ausführlich geprüft.
Dabei wurde festgestellt, dass die Stelle, auf die sich der Kandidat bewirbt, bereits durch ein anderes Kamel besetzt ist. Der Spielleiter sieht sich daher sachlich gezwungen, den Antrag abzulehnen.
Der Spielleiter bittet den Bewerber, hierin keine Herabsetzung seiner persönlichen Qualifikation zu sehen, und wünscht ihm für seine weitere bürokratische Laufbahn alles Gute.


Ausführendes Organ: Der Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:26, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Eine Bewerbung auf andere, noch vakante Ämter in den Unterorganen des Spielleiters wird ausdrücklich begrüßt.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Nr. 12: Entlassung des Polizeipräsidenten[<small>bearbeiten</small>]

VERFÜGUNG
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Vorgangsnummer/Zeichen: 12/Verf

Hiermit wird folgendes verfügt:
Camel-in-a-box wird mit sofortiger Wirkung aus dem Amt des Polizeipräsidenten entlassen.

Diese Verfügung erfolgt durch den Spielleiter gemäß § 10 OLLI.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mambres 10:09, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die offensichtliche Fehlentscheidung im Vorgang Nr. 10 macht eine Weiterführung der Zusammenarbeit untragbar. § 2 OLLI lässt an der Anwendbarkeit von § 20 im vorliegenden Fall keine Zweifel. Hier kann man nur noch von Rechtsbeugung und Begünstigung mit dem Polizeipräsidenten persönlich verbundener Betroffener sprechen.
Bewerbungen für das Amt werden ab sofort wieder entgegengenommen


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

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Anfechtung

Der Vorgang 12/Verf wird hiermit angefochten!

Begründung: Die Entlassung entbehrt jeder Rechtgrundlage. Der angesprochene Vorgang "Ablehnug des Antrags 10/1" ohne Aktenzeichen wurde nicht angefochten. Eine Fehlentscheidung ist auch sachlich nicht erkennbar; es wurden keine Anhaltspunkte für eine Fehlentscheidung angegeben.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 10:32, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: keine

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 12/Anm

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: obenstehende Anfechtung

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Die Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 10 OLLI.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 10:40, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Siehe auch: OLLI

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Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Die Anfechtung 12/Verf wird hiermit abgelehnt, da gemäß § 10 OLLI der Vorsitzende des Spielleiters das Recht hat, die Vorsitzenden seiner Unterorgane zu entlassen. Eine Begründung dafür ist nicht nötig, weshalb eine Anfechtung der Entlassung nur deshalb, weil die Begründung angeblich unzureichend ist, unzulässig ist.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 21:54, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nr. 12/4


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Nr. 14: Arbeitsprobe für die Bewerbung als Innensenator[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Innensenator des Spielleiters
Antragsnummer: 14/1
Antragsgegenstand:

neue Seiten des Innensenators

Begründung:

Um die Arbeit des Innensenators zu vereinfachen und die Übersichtlichkeit auf der allgemeinen Vorgangsseite zu wahren, beantrage ich die Genehmigung folgender Seiten.


Unterschrift, Datum: Spielleiter, i.A. Opsim 19:51, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anlagen: Da dies meine Arbeitsprobe zur Bewerbung als Innensenator ist, wurden durch § 12 der Oberste Leit-Linie I (OLLI) des Spielleiters alle Rechte des Spielleiters an mich delegiert. Dazu gehört gemäß § 3(c) der Spielregeln auch das Stellen von Anträgen.


GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Die Einrichtung der im Antrag 14/1 genannten Seiten erscheint sinnvoll und für den Fortgang des Spiels förderlich. Hiermit ist der vorliegende Antrag genehmigt.

Ausführendes Organ: Innensenator (Unterorgan des Spielleiters)

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Opsim 19:51, 26. Jun. 2009 (NNZ), i.A. des Spielleiters gemäß §12 OLLI

Bemerkungen:


Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittel können bei der zuständigen Stelle eingelegt werden.

UNGÜLTIG

Ungültigkeitserklärung



Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.

Begründung:
Wie der Antragsteller in Mitteilung Nr. 15 selbst zugibt, hat er noch keinen Antrag auf das Stellen von Anträgen gestellt, ist also auch nicht befugt zwecks einer Arbeitsprobe das Anlegen neuer Seiten zu beantragen.

Ausführendes Organ: Zentralrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 20:00, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ungültigkeitserklärung bezieht sich sowohl auf Antrag 14/1 als auch auf Genehmigung 14/2 und trägt die Vorgangsnummer 14/3.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


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Anfechtung

Der Vorgang 14/4 wird hiermit angefochten!

Begründung: Wie ich bereits in den Anlagen zum Antrag 14/1 schrieb, erhalte ich für diesen Vorgang durch §11 der OLLI des Spielleiters ausdrücklich alle entsprechenden Rechte des Spielleiters. Der Spielleiter ist ein Organ, was IHNEN doch hoffentlich geläufig ist. Gemäß der Spielregeln hat jedes Organ das Recht, Anträge zu stellen. Ich habe den Antrag 14/1 deshalb auch nicht in meinem Namen, sondern ausdrücklich im Namen des Organs des Spielleiters. Deshalb fechte ich die Ungültigkeitserklärung 14/3 an, da ich zum Zeitpunkt der Antragsstellung das Antragsstellungsrecht des Spielleiters nach erfolgter Delegation ausüben durfte.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Opsim 20:06, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung:

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Anfechtung

Der Vorgang Anfechtung von 14/4 wird hiermit angefochten!

Begründung:

  1. Im Moment existiert kein Vorgang 14/4, folglich kann auch kein solcher angefochten werden (es sei denn, der Anfechtende hätte seine eigene Anfechtung anfechten wollen).
  2. Eine Delegation entsprechender Rechte des Spielleiters sieht §12 und nicht §11 der OLLI vor.
  3. Wie gesagt werden zum Erstellen der Arbeitsprobe vom Spielleiter nur die entsprechenden und nicht alle Befugnisse des Spielleiters an den Bewerber delegiert. Für das Amt des Innensenators sind dies gemäss §8(c) der OLLI <zitat>Fristen nach § 14 (d) und Genehmigungen nach § 15 der Spielregeln<zitat-ende>, aber nicht das Stellen von Anträgen nach §3(a). Obige Ungültigkeitserklärung ist also absolut rechtmässig und die Vorgänge 14/1, 14/2 sowie die Anfechtung des imaginären Vorgangs 14/4 sind zu verwerfen.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kam-aeleon 20:13, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer 14/5.

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Anfechtung

Der Vorgang 14/3 und 14/5 wird hiermit angefochten!

Begründung: Mit der falschen Vorgangsnummer im Betreff der Anfechtung 14/3 haben Sie natürlich Recht. Durch §12 der OLLI wurden aber die entsprechenden Befugnisse des Spielleiters, die dieser seinem Unterorgan verleiht, an mich delegiert. Da für ein Unterorgan gemäß §10(c) der Spielregeln automatisch alle Spielregeln betreffend von Organen gelten, gilt auch Regel §3(c) für das Unterorgan des Spielleiters, das des Innensenators. Auch dieses Recht wird also durch §12 der OLLI an mich delegiert.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Opsim 20:38, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Dieser Vorgang trägt die Nummer 14/6.

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 14/7

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgang 14

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Da Kam-aeleon und ich offenbar komplett verschiedene Ansichten zu der Rechtmäßigkeit des Vorgangs 14 haben, schlage ich einen Antrag auf Regelauslegung gemäß §16(a) der Spielregeln vor. Diesen kann ich allerdings nicht einreichen, da dieser als Antrag an den Justizsenator des Spielleiters eingebracht werden muss. Ich bitte deshalb Kam-aeleon, den folgenden Antrag einzureichen.

Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: noch zu vergeben
Antragsgegenstand:

Antrag auf Auslegung der Spielregeln

Begründung:

Euer Ehren, in Vorgang 14 gab es verschiedene Ansichten zu §12 der OLLI des Spielleiters. Die folgenden Auffassungen werden durch die Spielregeln nicht ausreichend eindeutig erläutert.

  • §12 OLLI überträgt dem Anfertiger einer Lehrprobe die Rechte des entsprechenden Unterorgans, inklusive der Eigenschaft eines Unterorgans, Anträge gemäß §3(c) der Spielregeln stellen zu dürfen.
  • §12 OLLI überträgt dem Anfertiger einer Lehrprobe nur die Rechte, die ausdrücklich in §12 OLLI genannt werden, nicht aber die Rechte eines Unterorgans.

Welche Form ist als gültig zu betrachten?

Unterschrift, Datum: Unterschrift

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten



Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Opsim 20:38, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Siehe auch:

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Anfechtung

Der Vorgang 14/3 wird hiermit angefochten!

Begründung: Der Zentralrat der Paragraphenreiter hat kein Recht, die Genehmigung von Seiten durch den Spielleiter für ungültig zu erklären. Eine Anfechtung mit nachträglicher Klärung durch den Spielleiter wäre möglich.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Opsim 20:53, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung ist Vorgang 14/8. Die Seiten, die in Antrag 14/1 beantragt wurden, sind also weiterhin genehmigt. Folglich kann in Vorgang 16 nicht erneut über die Anlegung dieser Seiten entschieden werden.

BESCHLUSS


Beschluss 14/9 des Spielleiters vom 26.06.09 die weitere Vorgehensweise in dieser Sache.

Der Spielleiter begrüßt die Intention der Beteiligten, in dieser Sache durch einen Antrag auf verbindliche Regelauslegung Klarheit schaffen zu wollen. Ein solcher Antrag wird mit Sicherheit auch der Revision des Spielleiters bei der Bearbeitung der unterschiedlichen Anfechtungen in dieser Akte dienlich sein.
Einstweilen teilt der Spielleiter die Ansicht, dass keine Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung Nr. 14/3 besteht, sondern vielmehr ein ordnungsgemäßes Rechtsmittel zur Entscheidung durch die Revision des Spielleiters geboten gewesen wäre. In diesem Sinne geht der Spielleiter davon aus, dass die ausgesprochene Genehmigung der beantragten Seiten bis zu einer Entscheidung durch die Revision oder bis zu ihrer Außerkraftsetzung nach § 21 OLLI zunächst Gültigkeit hat.
Für diese Verfahrensweise spricht auch, dass gegen die Genehmigung der Seiten selbst (Vorgang 14/2) kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Der Beschluss ist wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Sorgfältige Abwägung der Sachlage

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mambres 23:40, 26. Jun. 2009 (NNZ)


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Please hold the line – bitte halten Sie die Linie


IN BEARBEITUNG



Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.

Zuständiger Sachbearbeiter: Revision des Spielleiters

Die voraussichtliche maximale Bearbeitungsdauer ist begrenzt gemäß der Geschäftsordnung sowie der gültigen Regeln.

Bemerkungen: Aufgrund der komplexen Situation innerhalb dieser Akte, die zudem mit der Problematik von Akte 16 verschränkt ist, benötigt die Revision des Spielleiters eine nicht genauer festgelegte Bearbeitungszeit, um den Sachverhalt zu untersuchen. Dieser Hinweis trägt die Nr. 14/10.

Datum, Unterschrift: TM?! 22:13, 28. Sep. 2009 (NNZ)



Hinweise: Eventuelle Anfragen, Anmerkungen oder Einwände bzgl. dieses Vorganges, insbesondere Fragen zum Fortschritt seiner Bearbeitung, sind direkt an den zuständigen Sachbearbeiter unter Verwendung der entsprechenden Formblätter zu richten.
Sofern nicht anders angegeben, ist eine oben genannte Bearbeitungsdauer bzw. -frist nicht verbindlich.


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Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Die Anfechtung von Vorgang 14/4 wird hiermit aus formalen Gründen abgelehnt, da er sich inhaltlich auf Vorgang 14/3 bezog, aber angegeben wurde, er beziehe sich auf Vorgang 14/4.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nr. 14/11


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Der Anfechtung Nr. 14/5 wird hiermit stattgegeben, da die Begründung nachvollziehbar ist. Am Ergebnis ändert dies jedoch nichts, da die Anfechtung von Vorgang 14/4 schon mit Vorgang 14/11 abgelehnt wurde.

Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 14/12


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Die Anfechtung Nr. 14/6 wird hiermit abgelehnt, da er nicht nachvollziehbar begründet ist. Die Fähigkeit eines Organs, gemäß § 3 Abs. (c) Anträge zu stellen, erhält das Unterorgan Innensenator (wie jedes andere Organ auch) nicht durch den Spielleiter verliehen, sondern automatisch durch die Regeln. Da das Unterorgan Innensenator während der Arbeitsprobe noch nicht eingerichtet war, konnte es auch noch nicht dieses Recht besitzen.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nr. 14/13


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Der Anfechtung Nr. 14/8 wird hiermit stattgegeben, da die Begründung nachvollziehbar ist. Der Zentralrat der Paragraphenreiter ist nicht befugt, Entscheidungen des Innensenators für ungültig zu erklären. Vielmehr hätte eine ordnungsgemäße Anfechtung vorgenommen werden müssen, damit die Entscheidung durch die Revision des Spielleiters überprüft hätte werden können. Die Ungültigkeitserklärung 14/3 wird daher aufgehoben.

Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 14/14


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 14/15

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 14/1

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Nach Ansicht der Revision des Spielleiters ist Opsium nicht Berechtigt gewesen, den Antrag 14/1 zu stellen. Da jedoch kein gültiges Rechtsmittel (z. Bsp. Anfechtung) gegen die Genehmigung 14/2 des Antrags eingelegt wurde, liegt es nicht im Zuständigkeitsbereich der Revision des Spielleiters, darüber zu entscheiden. Die Ungültigkeitserklärung 14/3 war jedenfalls unzulässig und wurde daher durch Vorgang 14/14 aufgehoben.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 23:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Siehe auch: --

Nr. 16: Arbeitsprobe für die Bewerbung als Innensenator[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: Innensenator des Spielleiters
Antragsnummer: 16/1
Antragsgegenstand:

neue Seiten des Innensenators

Begründung:

Um die Arbeit des Innensenators zu vereinfachen und die Übersichtlichkeit auf der allgemeinen Vorgangsseite zu wahren, beantrage ich die Genehmigung folgender Seiten.


Unterschrift, Datum: Kam-aeleon 20:19, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Die Einrichtung der im Antrag 16/1 genannten Seiten erscheint sinnvoll und für den Fortgang des Spiels förderlich. Hiermit ist der vorliegende Antrag genehmigt.

Ausführendes Organ: Innensenator (Unterorgan des Spielleiters)

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 20:19, 26. Jun. 2009 (NNZ) gemäß §12 OLLI

Bemerkungen: Diese Genehmigung trägt die Vorgangsnummer 16/2.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang 16/2 wird hiermit angefochten!

Begründung: Die Seiten, die in Antrag 16/1 beantragt wurden, sind bereits genehmigt. Folglich kann die Erstellung dieser Seiten nicht erneut genehmigt werden. Ich bitte hiermit Euer Ehren, den Spielleiter, diesen Vorgang für ungültig zu erklären.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Opsim 20:53, 26. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Sollte dieser Vorgang Gültigkeit haben, ist zumindest seine Rechtmäßigkeit als Arbeitsprobe anzuzweifeln, da außer der Veränderung der Antragsnummer und der Unterschrift keine Eigenleistung zu erkennen ist. Es handelt sich hierbei um Anfechtung 16/3

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Anfechtung

Der Vorgang 16/3 wird hiermit angefochten!

Begründung: Keine Spielregel verbietet das zweimalige Genehmigen derselben Seiten. Da ausserdem zum Zeitpunkt, da dieser Antrag gestellt wurde, unklar war, ob die Genehmigung 14/2 Gültigkeit hat oder nicht, wurde dieser Antrag gestellt und genehmigt, um sicherzustellen, dass die beantragten Seiten tatsächlich genehmigt sind. Dadurch handelt es sich hierbei um eine Hilfeleistung für den Anfechtenden, da somit garantiert ist, dass die von ihm beantragten Seiten erstellt werden können. Dieser Vorgang ist überdies auch als Arbeitsprobe vollkommen legitimiert, denn die OLLI schreibt nicht vor, dass eine Arbeitsprobe eine Eigenleistung enthalten muss oder sollte.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kam-aeleon 11:09, 27. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer 16/4.

Please hold the line – bitte halten Sie die Linie


IN BEARBEITUNG



Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.

Zuständiger Sachbearbeiter: Revision des Spielleiters

Die voraussichtliche maximale Bearbeitungsdauer ist begrenzt gemäß der Geschäftsordnung sowie der gültigen Regeln.

Bemerkungen: Aufgrund der komplexen Situation innerhalb dieser Akte, die zudem mit der Problematik von Akte 14 verschränkt ist, benötigt die Revision des Spielleiters eine nicht genauer festgelegte Bearbeitungszeit, um den Sachverhalt zu untersuchen. Dieser Hinweis trägt die Nr. 16/5.

Datum, Unterschrift: TM?! 22:14, 28. Sep. 2009 (NNZ)



Hinweise: Eventuelle Anfragen, Anmerkungen oder Einwände bzgl. dieses Vorganges, insbesondere Fragen zum Fortschritt seiner Bearbeitung, sind direkt an den zuständigen Sachbearbeiter unter Verwendung der entsprechenden Formblätter zu richten.
Sofern nicht anders angegeben, ist eine oben genannte Bearbeitungsdauer bzw. -frist nicht verbindlich.


GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Der Anfechtung 16/3 wird stattgegeben. Zwar ist es nicht grundsätzlich verboten, die selbe Seite zweifach zu genehmigen, aber die zweite Genehmigung ist gegenstandslos, da es nichts mehr zu genehmigen gibt. Währe es möglich, schon Genehmigte Seiten beliebig oft erneut zu benatragen und zu genehmigen, könnte dies dazu führen, dass der Spielleiter und andere Organe übermäßig belsatet werden und somit nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren, was einen Verstoß gegen § 0 Spielregeln bedeuten würde. Die Genehmigung 16/2 wird hiermit augehoben, da sie inhaltsgleich mit der zeitlich früher ergangenen Genehmigung 14/2 und damit gegenstandslos ist.

Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:44, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 16/6.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Der Antrag 16/1 wird hiermit aus formalen Gründen abgelehnt, da sämmtliche darin beantragtenm Seiten bereits genehmigt sind und der Antrag damit gegenstandslos ist. Aufgrund dieses Sachverhalts erscheint eine Zurücküberweisung des Antrags an den Innensenator nicht sinnvoll, sodass die Ablehnung direkt durch die Revision des Spielleiters erfolgt.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:44, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nr. 16/7.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Die Anfechtung 16/4 wird hiermit abgelehnt. Auch wenn zu dem Zeitpunkt, als Antrag 16/1 gestellt wurde, noch nicht absehbar war, ob die Genehmigung 14/2 gültig ist, hätte bis zur entgültigen Ungültigkeitserklärung von von Genehmigung 14/2 gewartet werden müssen, bevor ein mit Antrag 14/1 innhaltsgleicher Antrag gestellt hätte werden können.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:44, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nr. 16/8.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Nr. 32: Antrag auf Rüge des Spielleiters[<small>bearbeiten</small>]

 EILT!


Antrag

Adressat: Polizeipräsident
Antragsnummer: 32/1
Antragsgegenstand:

Werter Polizeipräsident,
hiermit beantrage ich, dass dem Spielleiter eine Rüge erteilt werde.

Begründung:

Der Spielleiter hat sowohl die auf der Bekanntmachungsseite des IgoR erteilte Anweisung Frgbg-1a-Anw zum Ausfüllen des Fragebogens 1a als auch die erneute Anweisung Frgbg-1a-Anw-3 missachtet bzw. ist ihr nicht fristgemäss nachgekommen. Damit wird die Arbeit des IgoR in unzulässiger Weise behindert und ausserdem ein klarer Regelverstoss begangen. Dies zu ahnden, ist des Polizeipräsidenten höchste Pflicht. Da das IgoR für seine Recherchen dringend die nötigen Informationen zum Organ Spielleiter benötigt, ist bei der Bearbeitung dieses Antrags zweifelsohne Eile geboten.

Unterschrift, Datum: Kam-aeleon 20:35, 13. Aug. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


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RÜGE

Gerügt wird hiermit: Der Spielleiter

Anlass der Rüge: Verstoß gegen § 8.1 (f) der Spielregeln

Genauere Angaben:

Der Spielleiter ist seiner Verpflichtung zum Ausfüllen des vom IgoR am 5. August, 20:53 Uhr veröffentlichten Fragebogens nicht innerhalb von sieben Werktagen nachgekommen und hat damit gegen § 8.1 (f) der Spielregeln verstoßen.

– Diese Rüge erfolgt gemäß Beschluss des Spielleiters auf der Grundlage von § 6 Satz 2 OLLI und der vom Antragsteller begründeten Eilbedürftigkeit. –

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:11, 13. Aug. 2009 (NNZ)


Siehe auch: folgende Rüge

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RÜGE

Gerügt wird hiermit: Alle Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter

Anlass der Rüge: Verstoß gegen § 8.1 (f) der Spielregeln in mittelbarer Täterschaft

Genauere Angaben:

Am 24. Juli, 9:51 Uhr wurde seitens des Zentralratsmitglieds Typo festgestellt, dass der Zentralrat aufgrund von Lücken in seiner Geschäftsordnung die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann, und zeitnahe Abhilfe angeregt. Seither wurde der Mangel nicht behoben. Dieser Zustand hat nun dazu geführt, dass der Spielleiter seiner Verpflichtung zum Ausfüllen des vom IgoR am 5. August, 20:53 Uhr veröffentlichten Fragebogens nicht innerhalb von sieben Werktagen nachkommen konnte und hat damit gegen § 8.1 (f) der Spielregeln verstoßen hat.

– Diese Rüge erfolgt gemäß Beschluss des Spielleiters auf der Grundlage von § 6 Satz 2 OLLI und der vom Antragsteller begründeten Eilbedürftigkeit. –

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:11, 13. Aug. 2009 (NNZ)


Siehe auch: vorstehende Rüge

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang Rüge der Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter wird hiermit angefochten!

Begründung:

Euer Ehren,

hier liegt kein Fehlverhalten der Mitglieder des Zentralrates vor. Der Zentralrat befindet sich immernoch im Prozess der zeitnahen Anpassung der Geschäftsordnung und arbeitet immernoch mit Hochdruck an dieser Änderung.

Der Zentralrat trägt auch keine Schuld daran, dass der IgoR eine Geschäftsordnung erlassen hat, die zu diesem Regelverstoß geführt hat. Wenn jemand mittelbar Schuld an diesem Zustand hat, dann die Mitglieder des IgoR.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Typo 17:42, 15. Aug. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung erfolgt im Namen des Zentralrates der Paragraphenreiter.

Sofortiger Rückzug des besagten Vorganges

UNGÜLTIG

Rüge der Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter. wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.


Begründung: Die Begründung der Anfechtung überzeugt mich voll und ganz.

Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 31/5

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 17:42, 15. Aug. 2009 (NNZ) als Spielleiter


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


UNGÜLTIG

Ungültigkeitserklärung


Rückzug 31/5 wird für ungültig erklärt.


Begründung:
Typo ist weder befugt, Rügen des Spielleiters zurückzuziehen, noch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Spielleiters zu bearbeiten.
Weiterhin ist die vergebene Vorgangsnummer falsch.

Ausführendes Organ: Mambres (privat)

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:40, 29. Aug. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die Delegation 31/1 bezieht sich ganz ausdrücklich nur auf das Recht nach § 13 (a) der Spielregeln.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Please hold the line – bitte halten Sie die Linie


IN BEARBEITUNG



Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.

Zuständiger Sachbearbeiter: Revision des Spielleiters

Die voraussichtliche maximale Bearbeitungsdauer ist begrenzt gemäß der Geschäftsordnung sowie der gültigen Regeln.

Bemerkungen: Die Revision des Spielleiters benötigt eine nicht genauer festgelegte Bearbeitungszeit, um den Sachverhalt zu untersuchen, da an dieser Stelle neben dem Spielleiter auch weitere Organe betroffen sind. Dieser Hinweis trägt die Nr. 31/7.

Datum, Unterschrift: TM?! 00:05, 29. Sep. 2009 (NNZ)



Hinweise: Eventuelle Anfragen, Anmerkungen oder Einwände bzgl. dieses Vorganges, insbesondere Fragen zum Fortschritt seiner Bearbeitung, sind direkt an den zuständigen Sachbearbeiter unter Verwendung der entsprechenden Formblätter zu richten.
Sofern nicht anders angegeben, ist eine oben genannte Bearbeitungsdauer bzw. -frist nicht verbindlich.


GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Der Anfechtung der Rüge der Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter wird hiermit stattgegeben. Der Zentralrat der Paragraphenreiter hat den Verstoß des Spielleiters gegen § 8.1 (f) Spielregeln nicht zu verantworten. Wenn das Institut gegen organelle Rekusion in § 6 (h) GeOrgIgoR vorsieht, dass Aktennummern für Vorgänge des oben genannten Institutes unter anderem durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralrates der Paragraphenreiter zu beglaubigen sind, bedeutet dies nicht automatisch, dass der oben genannte Zentralrat oder dessen stellvertretender Vorsitzender dazu verpflichtet wäre, Aktennummern zu beglaubigen. Wäre es einem Organ möglich, durch seine Geschäftsordnung ein anderes Organ, dass nicht Unterorgan des ersten Organs ist, zu Tätigkeiten zu verpflichten, die nicht zu den Hauptaufgaben des zweiten Organs gehört, und dafür sogar dessen Geschäftsordnung zu ändern, könnten damit die Spielregeln, die die Aufgaben der Organe regeln, umgangen werden. Eine solche Möglichkeit, die Spielregeln zu umgehen, würde aber gegen § 0 Spielregeln verstoßen. Somit ist kein schuldhaftes Verhalten des Zentralrats der Paragraphenreiter zu erkennen, weswegen die Rüge der Mitglieder des Zentralrates hiermit aufgehoben wird. Die Entscheidung darüber, das Institut gegen organelle Rekursion zu rügen, da es gemäß GeOrgIgoR nur Vorgänge mit beglaubigten Aktennummern zulässt, ohne sicherzugehen, dass eine Beglaubigung gemäß § 6 (h) GeOrgIgoR überhaupt möglich ist, was zu dem Verstoß des Spielleiters gegen § 8.1 (f) Spielregeln führte, bleibt dem Spielleiter überlassen.

Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:33, 29. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Genehmigung trägt die Nr. 31/8.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Nr. 35: Bewerbung[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: der Spielleiter
Antragsnummer: 35/1
Antragsgegenstand:

Bewerbung zum Vorsitzenden der Revision des Spielleiters gemäß § 8 Abs. (e) OLLI

Begründung:

Euer Ehren, da der Posten des Vorsitzenden der Revision des Spielleiters immer noch nicht besetzt ist, können Rechtsmittel gegen Enstcheidungen des Spielleiters nicht bearbeitet werden, da Leitsatz 17/1 dem Spielleiter verbietet, selbst die Aufgaben des Revisors wahrzunehmen. Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Funktion dieses Organs ist eine Revision allerdings unabdingbar, weswegen ich mich hiermit auf den genannten Posten bewerben möchte.

Unterschrift, Datum: TM?! 16:27, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Anlagen: Als Arbeitsprobe wird der Vorgang 11/4 eingereicht.


Uneingeschraenkt-genehmigt.png

Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung ausdrücklich und uneingeschränkt stattgegeben.


Ausführendes Organ: Der Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die Arbeitsprobe weist eine hohe bürokratische Qualität auf. Da die Besetzung dieser wichtigen Position überfällig ist, wird die Bewerbung gerne angenommen.




Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Nr. 36: Ernennung zum Vorsitzenden der Revision des Spielleiters[<small>bearbeiten</small>]

VERFÜGUNG
Verfugung.jpg

Vorgangsnummer/Zeichen: 36/1

Hiermit wird folgendes verfügt:
Hiermit ernenne ich TM?! zum Vorsitzenden des Unterorgans Revision des Spielleiters

Diese Verfügung erfolgt durch den Spielleiter gemäß § 10 OLLI.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mambres 21:10, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Willkommen an Bord!


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Nr. 37: 4. Änderung der OLLI[<small>bearbeiten</small>]

Antrag

Adressat: der Spielleiter
Antragsnummer: 37/1
Antragsgegenstand:

Euer Ehren,
hiermit beantrage ich, in die Oberste Leit-Linie I (OLLI) des Spielleiters hinter § 12 folgenden neuen Paragrahpen einzufügen:

  • § 12a Arbeitsproben nach § 12 sind deutlich als solche auszuweisen. Eine nachträgliche Kennzeichnung eines Vorgangs als Arbeitsprobe ist unzulässig.

Begründung:

Der Antrag beruht auf einer Empfehlung der Revision des Spielleiters. Die nachträgliche Benennung eines Vorgangs als Arbeitsprobe im Rahmen einer Bewerbung würde eine quasi rückwirkende Delegation von Befugnissen ermöglichen, die auch nach Ansicht des Spielleiters mit § 0 der Spielregeln unvereinbar ist. Der Spielleiter hat eine Kennzeichnungspflicht daher stets als bereits implizit geboten angesehen. Der neue § 12a soll mögliche Zweifel ausräumen und damit die Ordnung im Bürokratenspiel wiederherstellen.

Unterschrift, Datum: Mambres 21:36, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Uneingeschraenkt-genehmigt.png

Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung ausdrücklich und uneingeschränkt stattgegeben.


Ausführendes Organ: der Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:37, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die Vorgangsnummer dieser Genehmigung ist 37/2.




Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Nr. 38: Anfrage bezüglich der Kompetenz der Revision des Spielleiters[<small>bearbeiten</small>]

???

Anfrage


Vorgangsnummer/Zeichen: 38/1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 36/1 und 35/2

Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:

Euer Ehren, da ich nun den Posten des Vorsitzenden der Revision des Spielleiters erhalten habe, wofür ich mich in diesem Wege übrigens bedanken möchte, möchte ich anfragen, ob dieses Organ nur für die Entscheidungen des Speilleiters oder auch für die seiner Unterorgane zuständig ist. Bedauerlicherweise wird diese Fragestellung durch die OLLI nicht eindeutig geregelt.

Unterschrift des Anfragenden, Datum: TM?! 21:45, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Siehe auch: --

Feststelltaste.jpg
FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 38/2

Bearbeitendes Organ: der Spielleiter

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die Revision des Spielleiters ist auch für die Vorgänge der Unterorgane des Spielleiters zuständig. Dies ergibt sich meines Erachtens nach eindeutig aus § 20 OLLI in Verbindung mit § 2 OLLI.
Falls hier tatsächlich Ansatzpunkte für eine andere Sichtweise bestehen, empfiehlt sich ein Antrag auf verbindliche Regelauslegung an den Justizsenator.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 22:38, 28. Sep. 2009 (NNZ)