Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Meldestelle/GOMESt

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Neue Geschäftsordnung der Meldestelle[<small>bearbeiten</small>]

Kursive Texte beziehen sich auf die Zeit nach dem 22.01.2010. Diese Texte sind daher ab 22.01.2010 erst anwendbar. Durchgestrichene Texte beziehen sich auf die Zeit vor dem 22.01.2010. Diese Texte sind daher ab 22.01.2010 ungültig.

I. Allgemeines[<small>bearbeiten</small>]

§ 1 Die Meldestelle ist ein eingenständiges Organ gemäß § 8 (b) der Regeln. Sie gibt sich hiermit eine Geschäftsordung, nachfolgend auch als GOMESt bezeichnet. Dies erfolgt gemäß § 11 (a), (b) der Regeln.

§ 2 Die Meldestelle besteht aus unendlich vielen Mitgliedern, jedoch ist das Organ bereits mit einem Mitglied handlungsfähig.

II. Organisation[<small>bearbeiten</small>]

§ 3 Der Vorsitzende der Meldestelle ist das dienstälteste Mitglied. Er vertritt die Meldestelle nach außen. Er ist Organvorsitzender im Sinne des § 19 (a) der Regeln

§ 4 Der Geheimdienstvorsitzende der Meldestelle ist der Vertreter des Vorsitzenden und wird nur bestimmt, wenn das Organ aus mehr als 3 Mitgliedern besteht. Wenn kein Geheimdienstvorsitzender gewählt wurde, wird dieser vom Vorsitzenden vertreten.

§ 5 Die restlichen Mitglieder der Meldestelle, soweit vorhanden, arbeiten den Vorsitzenden zu. Sie dürfen innerhalb der in dieser Geschäftsordnung festgelegten und ihnen delegierten Rechte eigenständig arbeiten.

III. Aufgaben[<small>bearbeiten</small>]

§ 6 Die Meldestelle hat folgende aufgeführten Aufgaben:

(a) 1. Führen der Meldeliste aller Kamele, die einen Antrag nach § 3 (b) gestellt und genehmigt bekommen haben. (Einwohnermeldeamt) (§ 8 (b) Nr. 3 der Regeln)

(b) 2. Sammeln persönlicher Daten zur Verhinderung terroristischer Anschläge. (Geheimdienst) (§ 8 (b) Nr. 4 der Regeln)

§ 7 Die Meldestellen haben außerdem aus ihren gesammeltes Material Organen auf Antrag zur Verfügung zu stellen (§ 8 (b) Nr. 8 der Regeln)

IV. Einwohnermeldeamt[<small>bearbeiten</small>]

§ 8 Jedes Kamel, das einen Antrag nach § 3 (b) genehmigt bekommen hat, ist dazu verpflichtet, den amtlichen Fragebogen auszufüllen, wenn es dazu aufgefordert wird. Eine Allgemeinverfügung kann an alle Kamele gerichtet werden, falls dies zur Sammlung persönlicher Daten erforderlich ist. (§ 8 (b) Nr. 6 der Regeln)

§ 9 Die Frist ist regelmäßig 5 Tage und Nächte, kann jedoch auf Antrag auf 7 Tage verlängert werden. (§ 8 (b) Nr. 6 der Regeln)

§ 10 (a) Das Meldestelle wird bei Eingang des Fragebogens tätig. Es trägt das Kamel als eingetragenes und erfasstes Mitglied. Es überprüft stichprobenartig den Wahrheitsgehalt der Angaben.

(b) Die Meldestellte teilt den eingetragenen Mitgliedern eine Gefahrenklasseneinstufung (GKE) zu.

(c) Die GKE A bedeutet, dass die Gefahr, einem Anschlag zum Opfer zu fallen, sehr hoch ist. Alle Vorsitzenden eines Organs sind in A einzustufen.

(d) Die GKE B bedeutet, dass die Gefahr, einem Anschlag zum Opfer zu fallen, hoch ist. Alle Organsmitglieder ohne besondere Aufgabe sind in B einzustufen, falls keine höhere Einstufung erforderlich ist.

(e) Die GKE C bedeutet, dass die Gefahr, einem Anschlag zum Opfer zu fallen, normal ist. Alle aktiven Kamele ohne Organmitgliedsschaft sind mit C einzustufen, falls keine höhere Einstufung erforderlich ist.

(f) Die GKE D bedeutet, dass keinerlei Gefahr besteht, einem Anschlag zum Opfer zu fallen. Alle inaktiven Kamele sind mit D einzustufen.

§ 11 Falls kein Fragebogen eingeht und die Frist verstreichen lässt, wird die Meldestelle von Amts wegen tätig und trägt das Kamel als erfasst ein. Es erfasst alle nötigen Daten. Der Geheimdienstvorsitzende kann anordnen, den Kamelbau, andere Seiten des Bürokratenspiels und Vorgänge des Bürokratenspiels auszuwerten. Er kann die Auswertung auf einen bestimmten Bereich einschränken.


V. Geheimdienst[<small>bearbeiten</small>]

§ 12 Der Geheimdienst sucht und veröffendlicht personenbezogene Daten, wenn der Verdacht eines terroristischen Anschlags besteht oder zur Prävention eines solchen (§ 8 (b) Nr. 4 der Regeln)

§ 13 Jedes Organ kann einen Antrag auf Suche von personenbezogenen Daten stellen.

§ 14 Der Geheimdienstvorsitzende kann diesen Antrag genehmigen und erteilt die Verfügung zur Sammlung von Daten. Der Geheimdienstvorsitzende kann hierbei gleichzeitig anordnen, den Kamelbau, andere Seiten des Bürokratenspiels und Vorgänge des Bürokratenspiels auszuwerten. Er kann die Auswertung auf einen bestimmten Bereich einschränken.

§ 15 Falls für den Geheimdienstvorsitzenden der Verdacht eines terroristischen Anschlags besteht, kann er Maßnahmen nach § 14 GOMESt anordnen.

VI. Verfügungstellung von Material[<small>bearbeiten</small>]

§ 16 Jedes Organ kann einen Antrag auf Bereitstellung von Datenmaterial stellen.

§ 17 Der Vorsitzende kann verfügen, dass bestimmte Materialien zur Weitergabe ausgeschlossen sind.

§ 18 Jeder Mitarbeiter kann die Daten zusammenstellen und dem entsprechendem Organ zur Verfügung stellen.

VII. Verfahrensweise[<small>bearbeiten</small>]

§ 19 Jeder Antrag ist in ordnungsgemäßer Form zu stellen. Das Aktenzeichen ist folgendermaßen zu bilden:

(a)1. Die nächste Nummer des Antrag (fortlaufend)

(b)2. Ein Schrägstrich (/)

(c)3. A für einen Antrag, F für einen Fragebogen

(d)4. Ein Schrägstrich (/)

(e)5. Der Buchstabe A

z. B. 1/A/A

§ 20 Die Vorgänge haben folgendes Aktenzeichen:

(a)1. Die Nummer des Antrags oder A, wenn Meldestelle vom Amts wegen tätig wird.

(b)2. Ein Schrägstrich (/)

(c)3. Die Nummer des Vorgangs im Antrag

(d)4. Ein Schrägstrich (/)

(e)5. Der Buchstabe V

z. B. 1/1/V

§ 21 Einsprüche sind gegen Anträge und Vorgänge nur innerhalb von 17 1/2 Stunden möglich, gegen Fragebögen nur innerhalb von 21 Stunden möglich. Sie sind direkt an den Vorsitzenden zu richten. Der angegriffene Antrag, Fragebogen oder Vorgang zu bezeichnen. Das Aktenzeichen wird so gebildet:

(a) 1. Die Nummer des Einspruchs (fortlaufend)

(b) 2. Ein Schrägstrich (/)

(c) 3. EV für einen Einspruch gegen einen Antrag, EV gegen einen Vorgang und EF gegen einen Fragebogen

(d) 4. Ein Schrägstrich (/)

(e) 5. Der Buchstabe B

z. B. 1/EV/B

§ 22 Die GOMESt kann durch einfache Mehrheit der Mitglieder geändert werden.

§ 23 Falls auf die Regeln verwiesen werden, hat der Regeltext Vorrang vor der Geschäftsordnung.

§ 24 Die Beurkundung der Eintragung erfolgt nur, wenn der Antragssteller seinen Fragebogen abgegeben hat, einen GKS zugeteilt bekommen hat. Die Beurkundung muss den Namen des Antragsstellers, den GKS und einen Checkcode enthalten. Der Checkcode wird nach interner Beratung durch den Bearbeiter gebildet.

Alte Geschäftsordnung der Meldestelle[<small>bearbeiten</small>]

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 1/1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgang 2/1 des Polizeipräsidenten

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Diese Geschäftsordnung wurde außer Kraft gesetzt.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Opsim 23:10, 13. Jan. 2010 (NNZ)

Siehe auch: siehe auch

 UNGÜLTIG

I. Allgemeines[<small>bearbeiten</small>]

§ 1 Die Meldestelle ist ein eigenständiges Organ gemäß § 8 (d) der Regeln. Sie gibt sich hiermit eine Geschäftsordnung, nachfolgend auch als GOMESt bezeichnet, gemäß § 11 (a), (b) der Regeln.

§ 2 Die Meldestelle besteht aus unendlich vielen Mitgliedern, jedoch wird nur ein Mitglied benötigt um arbeitsfähig zu sein.

II. Organisation[<small>bearbeiten</small>]

§ 3 (1) Der Vorsitzender der Meldestelle ist das älteste Mitglied. Er vertritt die Meldestelle nach außen.

§ 3 (2) Der Geheimdienstkamel der Meldestelle ist für alle Aufklärungsmaßnahmen zuständig. Diese Stelle kann mit dem Vorsitzenden zusammenfallen.

§ 3 (3) Die restlichen Mitglieder der Meldestelle sind die Mitarbeiter der Meldestelle. Sie arbeiten dem Vorsitzenden und dem Geheimdienstkamel zu.

§ 4 Die Meldestelle wird auf Antrag und von Amts wegen tätig. Die Tätigkeit wird im Abschnitt III beschrieben.

III. Aufgaben[<small>bearbeiten</small>]

§ 5 Die Meldestelle führt ein laufendes Verzeichnis über die Anträge auf Stellen von Anträge. Sie erfasst auch alle Untätigserklärungen.

§ 6 Andere Kamele dürfen auf das öffendliche Verzeichnisse zugreifen. Organe können erweiterte Informationen anfordern, die insbesondere die Aufklärung von terorristischer Anschläge und deren Verhinderung zum Ziel haben.

§ 7 Jedes Kamel hat einen Fragebogen zur Registrierung auszufüllen. Die Verpflichtung kann nur vom Spielleiter aufgehoben werden. Jedoch ist dann die Meldestelle berechtigt, Ermittlungen einzuleiten und selbst den Fragebogen auszufüllen. Der amtliche Fragebogen wird durch Beschluss bekannt gegeben.

IV. Fragebögen[<small>bearbeiten</small>]

§ 8 Jedes Kamel ist verpflichtet, ein Fragebogen nach amtlich vorgeschriebener Form auszufüllen. Für die Beantwortung des Fragebogen haben aktive Kamele 5 Tage Zeit.

§ 9 Wenn nach 5 Tagen kein Fragebogen eingetroffen ist, wird öffentlich angekündigt, dass das Geheimdienstkamel tätig wird. Die Verpflichtung zur Abgabe besteht solage, bis die Untätigkeit des Kamels festgestellt wird. Das Geheimdienstkamel stellt seine Tätigkeit ein, wenn das Kamel dies beantragt und den Fragebogen abgibt.

§ 10 Der Fragebogen wird von einem Mitglied bearbeitet und archiviert.

V. Geheimdienstbericht[<small>bearbeiten</small>]

§ 11 Das Geheimdienstkamel wird auf Antrag eines Organes oder nach § 9 tätig.

§ 12 Das Geheimdienstkamel und seine Mitarbeiter dürfen sich aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen bedienen.

§ 13 Nach maximal 1 Monat nach dem Antrag oder dem Ablauf der Frist nach § 8 soll ein Bericht vorgelegt werden.

§ 14 Der Bericht kann nur angefordert werden, wenn die Aufklärung eines wichtigen Sachverhaltes vorgebracht wird.

VI. Verfahrensweise[<small>bearbeiten</small>]

§ 15 Jeder Antrag ist in ordnungsgemäßer Form zu stellen. Das Aktenzeichen ist folgendermaßen zu bilden:

  1. Die nächste Nummer des Antrag (fortlaufend)
  2. Ein Schrägstrich (/)
  3. A für einen Antrag, F für einen Fragebogen
  4. Ein Schrägstrich (/)
  5. Der Buchstabe A

z. B. 1/A/A § 16 Die Vorgänge haben folgendes Aktenzeichen:

  1. Die Nummer des Antrags oder A, wenn Meldestelle vom Amts wegen tätig wird.
  2. Ein Schrägstrich (/)
  3. Die Nummer des Vorgangs im Antrag
  4. Ein Schrägstrich (/)
  5. Der Buchstabe V

z. B. 1/1/V § 17 Einsprüche sind gegen Anträge und Vorgänge nur innerhalb von 17 1/2 Stunden möglich, gegen Fragebögen nur innerhalb von 21 Stunden möglich. Sie sind direkt an den Vorsitzenden zu richten. Der angegriffene Antrag, Fragebogen oder Vorgang zu bezeichnen. Das Aktenzeichen wird so gebildet:

  1. Die Nummer des Einspruchs (fortlaufend)
  2. Ein Schrägstrich (/)
  3. EV für einen Einspruch gegen einen Antrag, EV gegen einen Vorgang und EF gegen einen Fragebogen
  4. Ein Schrägstrich (/)
  5. Der Buchstabe B

z. B. 1/EV/B

§ 18 Die GOMESt kann durch einfache Mehrheit der Mitglieder geändert werden