Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Bekanntmachungen

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


öffentliche Bekanntmachungen sowie Aushänge des Aufsichtsrates[<small>bearbeiten</small>]

Akte 1/V03 von Kamel:Wutzofant[<small>bearbeiten</small>]

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Dem Antrag 1/V03 von Kamel:Wutzofant wird hiermit nach §3 (b) der Spielregeln stattgegeben und ist somit genehmigt.

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 13:11, 3. Jul. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Es sprechen keine Gruende gegen eine Genehmigung.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Akte ?/V03 von Kamel:Typo[<small>bearbeiten</small>]

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 5/V4

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: ?/V3

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Sehr geehrter Mitbürokrat Typo,
obwohl Sie in Ihrem Vorgang ein falsches Aktenzeichen gewählt haben, wird der Aufsichtsrat ausnahmsweise auf Ihre Anfrage reagieren. Die Antwort auf Ihre Frage steht in ARGUS §4 (3). Dementsprechend hätte die von Wutzofant begonnene Akte die Nummer 4/V3 erhalten müssen und diese Akte folglich die Nummer 5/V3.

Da Wutzofants Antrag trotz enthaltener Formfehler genehmigt wurde, und auch die Annahme des Antrags keine Vorgangsnummer erhalten hat, möchten Sie vielleicht nach ARGUS §5 (1) verfahren.

Der Aufsichtsrat entschuldigt sich für eventuelle Unannehmlichkeiten und würde Ihnen gerne - Ihre Zustimmung zu verbindlicher, gewissenhafter Ausfüllung vorausgesetzt - unseren Verwaltungsserviceevaluationsfragebogen zusenden, um derartige Vorkommnisse in Zukunft vermeiden zu können.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: J* 19:40, 6. Jul. 2009 (NNZ)

Siehe auch: -/-

Akte 6/V03 von Kamel:Typo[<small>bearbeiten</small>]

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FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 6/V05

Bearbeitendes Organ: Aufsichtsrat

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die in Mitteilung 6/V04 festgestelte Feststellung von Kamel:Typo ist zutreffend. Der Antrag zum Stellen von Anträgen ist wegen Fristablauf gemäß § 3(b) der Spielregeln als genehmigt anzusehen. Das Kamel ist somit berechtigt, Anträge im eigenen Namen bei Organen gemäß §3(b) der Spielregeln zu stellen. Der Aufsichtsrat bittet die Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrages zu Entschuldigen.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kindchen Atreju 21:40, 15. Jul. 2009 (NNZ)

Akte 7/V03 von Kamel:Mambres[<small>bearbeiten</small>]

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 7V04

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 7V03

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Da leider keine entsprechende Vorlage für Beglaubigung (insbesondere für die Beglaubigung von natürlichen, übernatürlichen und/oder nichtnatürlichen Zahlen) existiert, erfolgt die Beglaubigung in Form einer Mitteilung. Der Oberaufseher ist zum Entschluss gekommen, das es sich bei denen im Antrag 7V03 genannten Zahlen sehr wohl um natürliche Zahlen handelt. Entsprechend können diese hermit als solche beglaubigt werden.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Kindchen Atreju 22:25, 19. Jul. 2009 (NNZ)

Siehe auch: 7V05

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Die in Antrag 7V03 genannten Zahlen sind natürliche Zahlen und wurden mit 7V04 als solche beglaubigt.

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 22:25, 19. Jul. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die schriftliche Begründung ist in der Beglaubigung 7V04 beigefügt.


Rechtsmittelbelehrung: Diese Genehmigung trägt das Aktenzeichen 7V05.


Akte 8/V03 von Kamel:Sushifresse[<small>bearbeiten</small>]

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FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 8/V05

Bearbeitendes Organ: Aufsichtsrat

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die in Mitteilung 8/V04 festgestelte Feststellung von Kamel:Sushifresse ist zutreffend. Der Antrag zum Stellen von Anträgen ist wegen Fristablauf gemäß § 3(b) der Spielregeln als genehmigt anzusehen. Das Kamel ist somit berechtigt, Anträge im eigenen Namen bei Organen gemäß §3(b) der Spielregeln zu stellen. Der Aufsichtsrat bittet die Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrages zu Entschuldigen.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kindchen Atreju 22:26, 23. Jul. 2009 (NNZ)


Akte 9/V03 von Kamel:Voralpenayatollah[<small>bearbeiten</small>]

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Dem Antrag 9/V03 von Kamel:Voralpenayatollah wird hiermit nach §3 (b) der Spielregeln stattgegeben und ist somit genehmigt.

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 22:29, 23. Jul. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Gruende fuer eine Versagung des Antrages koennen derzeit nicht erkannt werden.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Akte 21/V03 von Sushifresse[<small>bearbeiten</small>]

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Verstoß gegen §4 (3)a der ARGUS


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Voralpenayatollah 19:41, 28. Jul. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Der Antrag kann in derselben Form wieder vorgelegt werden, sobald der Antragsteller nachweisen kann, daß zu allen gültigen Aktennummern bis ausschließlich "21", aber nicht darüber, valide Akten existieren.


Rechtsmittelbelehrung: Diese Ablehung ist begründet auf der Ungültigkeit des ihr vorangegangenen Antrags, die sie lediglich festzustellen hat, um gültig zu sein.

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Anfechtung

Der Vorgang Ablehnung des Antrages 21/V03 durch Voralpenayatollah wird hiermit angefochten!

Begründung: Sehr geehrter Aufsichtsrat, die Entscheidung meinen Antrag aufgrund von Formfehlern abzulehnen wird hiermit angefochten. Als ordnungsliebendes Kamel, geht der Anfechter davon aus, dass der Aufsichtsrat gemäß der ARGUS handelt. Dort heißt es nämlich:
" §1 Sinn und Zweck dieser Verordnung
(1) Der Aufsichtsrat verpflichtet sich, entsprechend dieser Verordnung zu arbeiten. Sie stellt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates dar.
[...]
§4 Anträge und andere Verwaltungsvorgänge
[..]
(3) Anträge und andere Verwaltungsvorgänge sind mit einer Akten- und Vorgangsnummer auszustatten:
a. Die Aktennummer besteht aus einer fortlaufenden dezimalen Zahl deren Ziffern in umkekehrter Reihenfolge zu notieren sind. [...]
"
Da der letzte Vorgang auf den Seiten des Aufsichtsrates, genauer der Vorgang 11/V03 des Aufsichtsratsmitgliedes Kindchen Atreju , die Aktennummer 11 trug, wurde der darauf folgende Vorgang, mein Antrag, gemäß §4 (3) a der ARGUS mit der Aktennummer 21 gekennzeichnet. Wenn meine Aktennummer ungültig sein sollte, so ist dies nur auf Schlamperei oder das Nichteinhalten der ARGUS durch den Aufsichtsrat zurückzuführen.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Sushifresse 21:54, 28. Jul. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Der Anfechter behält sich vor Beschwerde gegenüber dem Verhalten des Aufsichtsrates einzulegen.

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GUTACHTEN


Vorgangsnummer/Zeichen: 21/V05

Thema des Gutachtens: Anfechtung der Ablehnung des Antrages 21/V03 durch Voralpenayatollah durch Sushifresse

Kurzzusammenfassung: 1.) Der Anfechtung ist stattzugeben.
2.) Der Aufsichtsrat in Person von Kindchen Atreju schlampt bei der Einhaltung der ARGUS.
3.) Der Antrag von Sushifresse ist wegen Formfehlern abzulehnen.

Bearbeitendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter

Ausführlicher Gutachtentext:
Sehr geehrte Mitglieder des Aufsichtsrates, werter Mitbürokrat Sushifresse,
der Zentralrat der Paragraphenreiter, der ebenfalls in den Prozess der betreffenden Regeländerung eingebunden ist, sieht sich an dieser Stelle genötigt im Sinne von §0 der Spielregeln ein Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Vorgänge dieser Akte abzugeben.

1.) Die Anfechtung von Sushifresse ist stattzugeben. Die entsprechende Akte 11/V3 findet sich hier: http://kamelopedia.net/index.php/Projekt:B%C3%BCrokratenspiel/7._Runde/Organe/Aufsichtsrat. Das Aktenzeichnen wurde also im Sinne der ARGUS von Sushifresse korrekt gewählt und die Ablehnung durch Voralpenayatollah nicht korrekt.

2.) Kindchen Atreju vergibt ständig Aktenzeichen, die nach §4 (3) ARGUS nicht korrekt sind. §4 (3) c. ARGUS verlangt ein / oder ein ; zur Trennung von Aktenzeichen und Vorgangsnummer. Ich empfehle Kindchen Atreju sich in Zukunft daran zu halten. Sollte sich Kindchen Atreju in Zukunft auch nicht an die eigene Geschäftsordnung halten, werde ich den Spielleiter bitten eine Anwendung der Spielregeln § 16 (b) oder (c) zu prüfen. In der Nichteinhaltung der Regeln einer Geschäftsordnung sehe ich einen Verstoss gegen §0 der Spielregeln der nach § 16 (b) oder (c) geahndet werden kann.

3.) Der Antrag 21/V3 von Sushifresse ist aufgrund von Formfehlern abzulehnen. Der Antragssteller richtet den Antrag an den Aufsichtsrat, was eine Verletzung von §4 (4) ARGUS darstellt. Ich empfehle daher dem Aufsichtsrat den Antrag abzulehnen.

Hochachtungsvoll und mit bürokratischen Grüßen,

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Typo 00:42, 29. Jul. 2009 (NNZ)

Sofortiger Rückzug des besagten Vorganges

UNGÜLTIG

Ablehnung des Antrages 21/V03 durch Voralpenayatollah wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.


Begründung: Siehe vorangegangenes Gutachten, Punkt 1.

Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 21/V07

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Voralpenayatollah 10:58, 29. Jul. 2009 (NNZ)


Rechtsmittelbelehrung:


Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Verstoß gegen §4 (4) der ARGUS


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Voralpenayatollah 10:58, 29. Jul. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Siehe vorangegangenes Gutachten, Punkt 3.


Rechtsmittelbelehrung: Diese Ablehung ist begründet auf der Ungültigkeit des ihr vorangegangenen Antrags, die sie lediglich festzustellen hat, um gültig zu sein.


Akte 31/V03 von Sushifresse[<small>bearbeiten</small>]

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Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Bedenken gegen die Befugnisse des neu zu schaffenden Organs


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 20:34, 27. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Eine Vorabgenehmigung gemaess §4c kann nicht erteilt werden, da Bedenken gegen die Befugnisse und den Zweck des neuzuschaffenden Organes "Opa" besteht.

Gemaess §11d ist der Spielleiter berechtigt, Geschaeftsordnungen ausser Kraft zu setzen. Daher ist es sinnvoll, das der Spielleiter diese Funktion an ein eigenes Unterorgan delegiert anstatt ein neues Organ dafuer zu schaffen.
Gemaess §16c ist der Spielleiter zu Ruegen und Mecklenburg-Vorpommern berechtigt. Auch hier ist die Neuschaffung eines Organes nicht erforderlich.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Akte 41/V03 von Wutzofant[<small>bearbeiten</small>]

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Bedenken gegen die Durchführbarkeit der Organaufgaben


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 20:34, 27. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Leider kann vom Aufsichtsrat keine Vorabfreigabe gemaess $4c erfolgen, da Zweifel an der Sinnhaftigkeit sowie Durchführbarkeit der Organaufgaben bestehen. In wie weit ist eine Zeiterfassung aller Bürokraten zielführend und technisch realisierbar? Unabhängig von dieser Ablehung durch den Aufsichtsrat bleibt es dem Antragssteller unbenommen, den Antrag beim Zetralrat der Paragraphenreiter einzureichen. Ebenso stehtes dem Antragssteller frei dem Aufsichtsrat per erneutem Antrag und dabei beigefügtem Gutachten/Machbarkeitsstudie einen entsprechenden Nachweis über die Tragfähigkeit und Zielführung des neuzuschaffenden Organes zu führen.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Akte 51/V03 von TM?![<small>bearbeiten</small>]

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Der Antrag ist berechtigt und somit zu genehmigen.

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 20:34, 27. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Dem Antrag wird stattgegeben.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Akte 61/V03 von Kamelokronf[<small>bearbeiten</small>]

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Das angegebene Aktenzeichen ist ungültig


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 22:03, 27. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Das verwendete Aktenzeichen "61" entspricht nicht der ARGUS §4 Absatz 3. Der Antrag ist somit wegen Formfehler abzulehnen.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

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Anfechtung

Der Vorgang Ablehnung von 61/V3 wird hiermit angefochten!

Begründung: ARGUS §4 Absatz 3 regelt nicht, wie die Akten selbst zu bezeichnen sind, sondern lediglich die Bezeichnung von „Anträge[n] und andere[n] Verwaltungsvorgänge[n]“, weswegen die Begründung der Ablehnung unzulässig ist.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: TM?! 22:20, 27. Sep. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Nr. 61/5.

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Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Die Anfechtung wird hiermit abgewiesen.


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 19:59, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Da dem Aufsichtsrat sehr wohl ein Antrag eingereicht wurde gilt hier bei der Bezeichnung von selbigen die ARGUS. Ebenso faellt unter 'Andere Verwaltungsvorgaenge' auch das Anlegen einer neuen Akte nach ARGUS §4 Absatz 2, welche sich somit der ARGUS §4 Absatz 3 zu unterwerfen hat.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

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Anfechtung

Der Vorgang Ablehnung von 61/5 wird hiermit angefochten!

Begründung:
Euer Ehren Atreju, sehr geehrter Aufsichtsrat,
Die Ablehnung ist sowohl inhaltlich als auch in Formsachen fehlerbehaftet. Der erste Satz verfehlt den Gegenstand der Verhandlung: Es geht nicht um die Bezeichnung des Antrages, sondern um die der Akte. Des Weiteren fehlt ein Komma, das zur Trennung von Haupt- und Nebensatz erforderlich ist. Die Endung des Wortes „selbigen“ ist nicht korrekt, da sich dieses auf den singulären Begriff „Antrag“ bezieht. Der zweite Satz ist nicht weniger unstimmig. Sollte das Anlegen einer Akte unter „andere Verwaltungsvorgänge“ fallen, so wären alle bisher erfolgten Aktenanlegungen fehlerhaft. Erstens wäre dann nach § 3 (a) der Spielregeln eine nicht formlose Form erforderlich, was momentan keine Praxis ist, zweitens müssten dann die jeweils auf die Aktenbezeichnung folgenden Vorgänge auch neue Vorgangsnummern bekommen. Gravierend sind außerdem das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vorgangsnummer in der Ablehnung sowie die unangebrachte Ersetzung von Umlauten.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamelokronf 21:03, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Nr. 61/V7.

Zur Kenntnis
genommen

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 61/V7

Unterschrift, Datum: Kindchen Atreju 22:09, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die "unangebrachte Ersetzung von Umlauten" ist notwendig, da hier auch Kamele mit nichtumlautfaehiger Tastatur zu den Buerokraten zaehlen. Sofern Kamelokronf dem Aufsichtsrat eine entsprechende Tastaur kostenfrei zur Verfuegung stellt. Ebenso findet der Aufsichtsrat eine Diskriminerung von Kamelen mit Nichtumlautfaehigen Tastaturen fuer voellig unangebracht und der Sache nicht dienlich.


Hinweis: Dieser Hinweis traegt die Vorgangsnummer 61/V8. Dem Antragsteller ist freigestellt einen Antrag auf Ueberpruefung der ARGUS gemaess §11 (d) zu stellen, sofern eine entsprechende Berechtigung zur Stellung von Antraegen vorliegt


Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 61/V9

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 61/V8

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Euer Ehren,
Ich weise darauf hin, dass es auch Kamelen mit Tastaturen, welche keine separaten Tasten für Umlaute enthalten, möglich ist, solche in den Text einzufügen. Sicher ist dies mit nicht unerheblichem Mehraufwand für diese Kamele verbunden, aber ich darf sie daran erinnern, dass unser aller Grundsatz mitnichten Gleichheit oder Gerechtigkeit heißt, sondern Ordnung.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Kamelokronf 12:18, 29. Sep. 2009 (NNZ)

Siehe auch: § 0 der Spielregeln.

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 61/V12

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 61/V9

Hiermit wird folgendes angemerkt:

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, das die Ersetzng von Umlauten immer noch gaengige Praxis ist (beispielsweise in Kreuzwortraetzeln). Ausserdem sind die von Ihnen beschriebenen Umlaute eine neuere Erfindung. Da die Buerokratie jedoch wesentlich aelter ist, und ich somit den Brauchtum des Nichtumlautes fortsetze, ist dem §0 Genuege getan.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: --Kindchen Atreju 18:57, 29. Sep. 2009 (NNZ)

Siehe auch: Siehe auch hier

UNGÜLTIG

Ungültigkeitserklärung


61/V8 und 61/V9 wird für ungültig erklärt.


Begründung:
Gemäß ARGUS §4, Absatz 3 (b) sind die Vorgangsnummern 61/V8 und 61/V9 ungültig, da sie nicht oktal sind.

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 19:20, 29. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ungültigkeitserklärung trägt die Vorgangsnummer 61/V13


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Feststelltaste.jpg
FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 61/V14

Bearbeitendes Organ:

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die Anfechtung der Ablehnung der Anfechtung der Ablehnung des Antrages 61/V3 ist bisher nicht beantwortet worden, sodass die Akte bisher leider unabgeschlossen ist. Ich hoffe auf eine baldige Bearbeitung.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kamelokronf 20:51, 29. Sep. 2009 (NNZ)

Dieser Vorgang muss gründlich untersucht werden.


IN BEARBEITUNG



Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.

Zuständiger Sachbearbeiter: Kindchen Atreju

Die voraussichtliche maximale Bearbeitungsfrist beträgt etwa 14 Tage.

Bemerkungen: Zur Zeit ist eine neue ARGUS in Abstimmung, welche die Vorgaben zur Antragsstellung präzisiert. In diesem Zusammenhang möchte der Aufsichtsrat darauf hinweisen das §3 (b) im Bezug auf die Bearbeitungsfrist von zwei Tagen nicht greift, da der ursprüngliche Antrag zum Stellen von Anträgen bereits abgelehnt wurde. Bei der Bearbeitung in diesem Vorgang geht es um die Anfechtung der Ablehnung des Antrages, dessen Bearbeitungsfrist von §3 (b) der Spielregeln nicht erörtert wird. Dieser Vorgang trägt die Bearbeitungsnummer 61/V15    

Datum, Unterschrift: Kindchen Atreju 22:12, 29. Sep. 2009 (NNZ)

Fortschrittsanzeige:
11%
 

Hinweise: Eventuelle Anfragen, Anmerkungen oder Einwände bzgl. dieses Vorganges, insbesondere Fragen zum Fortschritt seiner Bearbeitung, sind direkt an den zuständigen Sachbearbeiter unter Verwendung der entsprechenden Formblätter zu richten.
Sofern nicht anders angegeben, ist eine oben genannte Bearbeitungsdauer bzw. -frist nicht verbindlich.


Akte 71[<small>bearbeiten</small>]

Zur Kenntnis
genommen

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 71/V3, 71/V4, 71/V5

Unterschrift, Datum: Kindchen Atreju 21:42, 7. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Vielen Dank für die freundlichen Hinweise, die wir hiermit zur Kenntnis genommen haben.


Hinweis: Dieser Vorgang trägt die Nummer 71/V6


Akte 81 von Anwaltssozietät Hinz & Kunz[<small>bearbeiten</small>]

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Begründung


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 21:42, 7. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Der Antrag ist wegen Verstosses gegen die ARGUS §4(3)a abzulehnen. Ebenso fehlt die in der Anlage erwähnte Vollmacht.


Rechtsmittelbelehrung: Dieser Vorgang traegt die Vorgangsnummer 81/V4

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Anfechtung

Der Vorgang 81/04 wird hiermit angefochten!

Begründung: Begründung ist keine Begründung!


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Anwaltssozietät Hinz & Kunz 21:58, 7. Okt. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Obiger Antrag bezieht sich auf den Vorgang 05/08. Wenn Sie sich also freundlicherweise hierher bewegen möchten und die Angelegenheit zuständigkeitshalber nach oben delegieren.

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Die Anfechtung ist wegen Formfehler unzulässig.


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 22:58, 7. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Da der Antragssteller gegen §0 und §3 d verstossen hat, ist die Anfechtung abzulehnen. Die Änderung von Anträgen nach deren Bearbeitung durch das entsprechende Organ ist gemäß den genannten Paragraphen der Spielregeln verboten. Der Aufsichtsrat weist darauf hin, das gemäß §0 der Spielregeln beim Spielleiter ein Antrag auf Rüge des Antragsstellers gestellt wurde.


Rechtsmittelbelehrung: Dieser Vorgang trägt die Bearbeitungsnummer 81/V6

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Der ursprüngliche Antrag des Antragsstellers enthält keine ungültige Antragsnummer gemäß ARGUS


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: --Kindchen Atreju 22:58, 7. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Der Antrag ist wegen Verstosses gegen die ARGUS §4(3)a abzulehnen. Ebenso fehlt die in der Anlage erwähnte Vollmacht, die trotz Aufforderung nicht schlüssig nachgereicht wurde. Der vom Antragssteller genannte Vorgang wurde nicht ordnungsgemäß referenziert und entgegen dem Hinweis im Antrag nicht als Anlage beigefügt. Für Anlagen ist das entsprechende Formblatt zu verwenden.


Rechtsmittelbelehrung: Dieser Vorgang trägt die Vorgangsnummer 81/V7


Akte 91 von Kamelokronf[<small>bearbeiten</small>]

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Stellungnahme


Vorgangsnummer/Zeichen: 91/V4

Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: 91/V3

Bearbeitendes Organ: Aufsichtsrat

Hiermit wird wie folgt Stellung genommen:
Ein Veto wird in Erwaegung gezogen.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kindchen Atreju 08:43, 12. Okt. 2009 (NNZ)

Akte 32 Ausschluss von Voralpenayatollah aus dem Aufsichtsrat nach §12 c der Spielregeln[<small>bearbeiten</small>]

BESCHLUSS


Beschluss 32/V3 Aufsichtsrat vom 12. Oktober 2009 Ausschluß von Voralpenayatollah wegen Untätigkeit aus dem Aufsichtsrat gemäß §12 der Spielregeln

Das betroffene Kamel wird aus dem Aufsichtsrat wegen Untätigkeit nach §12 mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Der Posten im Aufsichtsrat frei und kann gemäß §2 b der Spielregeln erneut besetzt werden.

Der Beschluss ist gemäß Beschluss 49/2 des Spielleiters vom 11. Oktober 2009 über die Auslegung der Spielregeln betreffend der Untätigkeit von Voralpenayatollah und eigener Entscheidung des einzigen noch aktiven verbleibenden Kamel des Aufsichtsrates wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Beschluss 49/2 des Spielleiters vom 11. Oktober 2009 über die Auslegung der Spielregeln betreffend der Untätigkeit von Voralpenayatollah

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Kindchen Atreju 12:06, 12. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Der Posten im Aufsichtsrat ist nunmehr vakant und kann gemäß §2 b der Spielregeln besetzt werden. In Ermangelung an fähigen und willigen Kandidaten wird auf ein Verfahren gemäß 12 c der Spielregeln in sofern verzichtet, als das ein Ersatzkamel bestimmt wird.


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Akte 42 (fälschlichrweise 02) von TM?![<small>bearbeiten</small>]

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Doppelte Vorgangsnummer und falscher Addressat


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 08:22, 13. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die vom Antragssteler verwendete Vorgangsnummer existiert bereits (mit ihr wurde die neue ARGUS verabschiedet). Ebenso ist die Addressierung an das Organ "ARGUS" unzulässig, da weder ein solches Organ noch ein Unterorgan existiert oder ein Organvertreter so tituliert werden kann. Wir bitten daher darauf zu achten, das auf dieser Seite nur Anträge an den Aufsichtsrat sowie dessen Unterorgane oder Organvertreter zulässig sind.


Rechtsmittelbelehrung: Dieser Vorgang trägt die Vorgangsnummer 42/V3. Rechtsmittel sind gemäß der Spielregeln und der ARGUS zulässig.

Akte 52 (fälschlichrweise 43) von TM?![<small>bearbeiten</small>]

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Verstoß gegen die ARGUS


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 08:22, 13. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die vom Antragssteller verwendete Vorgangsnummer entspricht nicht §4(3)a der ARGUS, was eine fortlaufende Nummerierung der Vorgänge betrifft.Daher ist der Antrag des Antragstellers aus formalen Gründen abzulehnen.


Rechtsmittelbelehrung: Dieser Vorgang trägt die Vorgangsnummer 52/V3. Rechtsmittel sind gemäß der Spielregeln und der ARGUS zulässig.

Akte 82 (fälschlicherweise 62) von Kamelokronf[<small>bearbeiten</small>]

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Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Doppelte Vorgangs- und Aktennummer


Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 18:03, 15. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Vorgang 62/V3 wurde bereits schon verwendet. Mit ihr wurde eine Neufassung der ARGUS beantragt. Der Vorgang ist somit gemäß §4 ARGUS wegen Formfehler abzulehnen.


Rechtsmittelbelehrung: Dieser Vorgang trägt das Aktenkennzeichen 82/V3

Akte 92 Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde[<small>bearbeiten</small>]

VERFÜGUNG
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Vorgangsnummer/Zeichen: 92/V3

Hiermit wird folgendes verfügt:
Kindchen Atreju wird hiermit zum Mitglied im Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde bestimmt. Die Verfügung ist mit sofortiger Wirkung gültig.

Diese Verfügung erfolgt durch Aufsichtsrat gemäß Beschluß des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Kindchen Atreju 18:03, 15. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: -keine-


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Akte 03 Feststellung in eigener Sache[<small>bearbeiten</small>]

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FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 03V3

Bearbeitendes Organ: Aufsichtsrat

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Hiermit stellt der Aufsichtsrat in eigener Sache fest, das bis Dato keine neuen Anträge eingereicht wurden, welche der Aufsichtsrat zu bearbeiten hat.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kindchen Atreju 17:39, 8. Nov. 2009 (NNZ)


Anlagen: Diese Feststellung wird vorsorglich wegen §12 der Spielregeln getroffen.

Akte 13 Feststellung in eigener Sache[<small>bearbeiten</small>]

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FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 13V3

Bearbeitendes Organ: Aufsichtsrat

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Hiermit stellt der Aufsichtsrat in eigener Sache fest, das bis Dato keine neuen Anträge eingereicht wurden, welche der Aufsichtsrat zu bearbeiten hat.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: --Kindchen Atreju 11:22, 29. Dez. 2009 (NNZ)


Anlagen: Diese Feststellung wird vorsorglich wegen §12 der Spielregeln getroffen.

Akte 23 von Kamel:Stinkerwue[<small>bearbeiten</small>]

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Dem Antrag ist stattzugeben, da die in den Spielregeln und ARGUS genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 11:05, 6. Jan. 2010 (NNZ)

Bemerkungen: Auch wenn der Antrag Rechtschreibfehler enthielt ('geeherte'), so ist er sachlich korrekt und somit zu genehmigen.


Rechtsmittelbelehrung: Diese Genehmigung trägt das Aktenzeichen 23/V4.

Akte 33 von Kamel:Stinkerwue[<small>bearbeiten</small>]

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Der Antrag ist zu genehmigen. Versagensgründe sind derzeit nicht bekannt.

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 22:34, 6. Jan. 2010 (NNZ)

Bemerkungen: Stinkerwue wird hiermit als Mitglied der Meldestelle benannt. Eine entsprechende Verfügung wird vom Aufischtsrat anbei erteilt.


Rechtsmittelbelehrung: Diese Genehmigung trägt das Aktenzeichen 33/V4.

VERFÜGUNG
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Vorgangsnummer/Zeichen: 33/V5

Hiermit wird folgendes verfügt:
Stinkerwue wird hiermit als Mitglied der Meldestelle benannt.

Diese Verfügung erfolgt durch Aufsichtsrat gemäß Antrag 33/V3 (und dessen Genehmigung 33/V4 und auf eigenen Wunsch des betreffenden Antragstellers.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Kindchen Atreju 22:34, 6. Jan. 2010 (NNZ)

Bemerkungen: -keine-


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.