Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Polizeipräsident/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Geschäftsordnung des Polizeipräsidenten wird in Kürze veröffentlicht. [[Kamel:Opsim|Opsim]] 14:08, 12. Dez. 2009 (NNZ)
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Der Polizeipräsident gibt sich folgende Geschäftsordnung:
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§1: Der Polizeipräsident ist ein Unterorgan des Spielleiters. Seine Mitglieder sind nicht Mitglieder des Organs Spielleiter.
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§2: Die Existenz des Polizeipräsidenten und seine Befugnisse ergeben sich aus § 01000 (b) der OLLI.
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§3: Die §§ 10011 bis 10110 der OLLI des Spielleiters gelten sinngemäß auch für die Arbeit des Polizeipräsidenten mit folgenden Änderungen in § 10011 und § 10100:
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:(a) streiche: Spielleiter; setze: Polizeipräsidenten
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:(c) streiche: auf der Vorgangsseite; setze: im Posteingang
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§4: Anträge werden erst bearbeitet, sobald eine Berechtigung nach §3 vorgelegt wurde.
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:(a) Wird ein Antrag eines Einzelkamels an den Polizeipräsidenten gestellt, so hat der Antragsteller innerhalb von 10 Tagen ein Gutachten der Meldestelle vorzulegen, dass er dazu nach §3(b) berechtigt ist. Dieses Gutachten darf nicht älter als 10 Tage sein.
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:(b) Stellt ein Kamel einen Antrag im Namen eines Organs, so muss es im Antragsfeld "Anlagen" einen Link auf den Vorgang angeben, der ihn zum Mitglied dieses Organs erklärt.
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§5: Damit auch Kamele, die nicht Mitglied eines Organs sind, §4(a) dieser Geschäftsordnung erfüllen können, wird das Unterorgan des Gutachtenbeschaffers eingeführt.
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:(a) Der Gutachtenbeschaffer ist ein Unterorgan des Polizeipräsidenten des Spielleiters.
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:(b) Die Mitglieder des Gutachtenbeschaffers sind nicht Mitglied des Polizeipräsidenten.
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:(c) Mitglied des Gutachtenbeschaffers wird jedes Kamel, nach §4(a) ein Gutachten der Meldestelle benötigt, aber kein Mitglied eines Organs ist.
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:(d) Die Mitgliedschaft endet, sobald ein Gutachten erstellt, verweigert oder eine Frist von 10 Tagen abgelaufen ist.
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§6: Mit OLLI wird in dieser Geschäftsordnung die [[Projekt:Bürokratenspiel/7._Runde/Organe/Spielleiter/GO|Oberste Leit-Linie I des Spielleiters]] in der Fassung vom 07.01.2010 bezeichnet.

Aktuelle Version vom 21. November 2013, 15:18 Uhr

§reiter.jpg

Die Runde ist beendet.

Schloss.png

Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Der Polizeipräsident gibt sich folgende Geschäftsordnung:

§1: Der Polizeipräsident ist ein Unterorgan des Spielleiters. Seine Mitglieder sind nicht Mitglieder des Organs Spielleiter.

§2: Die Existenz des Polizeipräsidenten und seine Befugnisse ergeben sich aus § 01000 (b) der OLLI.

§3: Die §§ 10011 bis 10110 der OLLI des Spielleiters gelten sinngemäß auch für die Arbeit des Polizeipräsidenten mit folgenden Änderungen in § 10011 und § 10100:

(a) streiche: Spielleiter; setze: Polizeipräsidenten
(b) streiche: Spielleiters; setze: Polizeipräsidenten
(c) streiche: auf der Vorgangsseite; setze: im Posteingang

§4: Anträge werden erst bearbeitet, sobald eine Berechtigung nach §3 vorgelegt wurde.

(a) Wird ein Antrag eines Einzelkamels an den Polizeipräsidenten gestellt, so hat der Antragsteller innerhalb von 10 Tagen ein Gutachten der Meldestelle vorzulegen, dass er dazu nach §3(b) berechtigt ist. Dieses Gutachten darf nicht älter als 10 Tage sein.
(b) Stellt ein Kamel einen Antrag im Namen eines Organs, so muss es im Antragsfeld "Anlagen" einen Link auf den Vorgang angeben, der ihn zum Mitglied dieses Organs erklärt.

§5: Damit auch Kamele, die nicht Mitglied eines Organs sind, §4(a) dieser Geschäftsordnung erfüllen können, wird das Unterorgan des Gutachtenbeschaffers eingeführt.

(a) Der Gutachtenbeschaffer ist ein Unterorgan des Polizeipräsidenten des Spielleiters.
(b) Die Mitglieder des Gutachtenbeschaffers sind nicht Mitglied des Polizeipräsidenten.
(c) Mitglied des Gutachtenbeschaffers wird jedes Kamel, nach §4(a) ein Gutachten der Meldestelle benötigt, aber kein Mitglied eines Organs ist.
(d) Die Mitgliedschaft endet, sobald ein Gutachten erstellt, verweigert oder eine Frist von 10 Tagen abgelaufen ist.

§6: Mit OLLI wird in dieser Geschäftsordnung die Oberste Leit-Linie I des Spielleiters in der Fassung vom 07.01.2010 bezeichnet.