Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 29. Juni 2009, 22:10 Uhr

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Anlage

Zu: 0V3

Titel: Entwurf für eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrates

Inhalt:
Aufsichtsrätische rechtliche Grundlagen und Schaffensweisen (ARGUS)

§1 Sinn und Zweck dieser Verordnung

(1) Der Aufsichtsrat verpflichtet sich, entsprechend dieser Verordnung zu arbeiten. Sie stellt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates dar.

(2) Änderungen an dieser Verordung erfordern eine Mehrheit von zwei Stimmen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist zur Abgabe einer Stimme berechtigt. Hat der Aufsichtsrat weniger als zwei nicht untätige Mitglieder, so darf die Stimme des Vorsitzenden doppelt gewertet werden.

§2 Aufgaben des Aufsichtsrates gemäß der Spielregeln

(1) Der Aufsichtsrat ist zuständig für folgende Aufgaben:

a. Bearbeitung von Anträgen auf Antragstellung gemäß § 3 (b)
b. Einlegen eines Vetos nach § 4 (b)
c. Freigabe von Regeländerungen entsprechend § 4 (c)
d. Absetzung des Spielleiters nach § 5 (a)
e. Auflösung des Zentralrates nach § 6
f. Einlegen eines Vetos nach § 16 (b), Satz 2

(2) In seiner Funktion als Hauptorgan nimmt der Aufsichtsrat zusätzlich wahr:

a. Bearbeitung von Anfechtungen gegen Maßnahmen nach § 12 (c) gemäß § 12 (d)
b. Verwarnung untätiger Kamele nach § 12 (e)

§3 Organisationsstruktur des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat 2 Mitglieder.

(2) Mitglieder des Aufsichtsrates können folgende Ämter bekleiden:

a. Vorsitzender des Aufsichtsrates
b. Oberaufseher des Aufsichtsrates
c. Assistent des Oberaufsehers des Aufsichtsrates

(3) Aufgrund des Arbeitskräftemangels bekleidet ein Mitglied unter Umständen mehrere Ämter. Dabei gilt:

a. Das Amt des Vorsitzenden erhält grundsätzlich das dienstälteste Mitglied. Montags, Mittwochs und Sonntags wird es vom dienstjüngsten Mitglied vertreten, dieses nimmt für diese Zeit die Funktion des Vorsitzenden ein.
b. Das Amt des Oberaufsehers wird wöchentlich an ein anderes Mitglied vergeben. Dabei erhält das Amt immer dasjenige Mitglied, dessen letzter Amtsantritt als Oberaufseher am längsten zurückliegt. Hatte ein Mitglied dieses Amt noch nie inne, so gilt sein Eintritt in den Aufsichtsrat als letzter Amtsantritt im Sinne von Satz 1.
c. Das Amt des Assistenten des Oberaufsehers wird jeweils an das Mitglied vergeben, welches voraussichtlich in der folgenden Woche das Amt des Oberaufsehers innehaben wird.

§4 Anträge und andere Verwaltungsvorgänge

(1) Anträge betreffend der Aufgaben des Aufsichtsrates gemäß ARGUS §2 (1) a., b. oder f. sind an den Aufsichtsrat als Ganzes zu richten.

(2) Für jede Angelegenheit ist eine eigene Akte anzulegen.

(3) Anträge und andere Verwaltungsvorgänge sind mit einer Akten- und Vorgangsnummer auszustatten:

a. Die Aktennummer besteht aus einer fortlaufenden dezimalen Zahl deren Ziffern in umkekehrter Reihenfolge zu notieren sind.
b. Die Vorgangsnummer besteht aus dem Buchstaben "V" (ohne Anführungszeichen) gefolgt von der fortlaufenden, oktalen Nummer des Vorgangs.
c. Akten- und Vorgangsnummer sind durch einen Schrägstrich ("/") voneinander abzutrennen. Ist der Vorgang an den Vorsitzenden adressiert, so ist stattdessen ein Semikolon (";") zu verwenden.
d. Die Aktennummer der ersten Akte nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist 1, die Vorgangsnummer des ersten Vorgangs jeder Akte ist 3.

(4) Verwaltungsvorgänge betreffend der Aufgaben des Aufsichtsrates nach ARGUS §2 (1) c. sind an den Oberaufseher des Aufsichtsrates zu richten.

(5) Verwaltungsvorgänge nach ARGUS §2 (1) d. oder e. sind an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten.

§5 Rechtsmittel

(1) Entscheidungen des Aufsichtsrates können innerhalb von 5 Tagen angefochten werden. Die Anfechtung ist ausführlich zu begründen.

(2) Rechtsmittel können nur gegen Entscheidungen des Aufsichtsrates eingelegt werden, nicht jedoch gegen beim Aufsichtsrat eingegangene Vorgänge.

(3) Rechtsmittel sind in der Akte des anzufechtenden Vorgangs einzureichen.

§6 Entscheidungen des Aufsichtsrates

(1) Sofern nicht anders festgelegt, entscheidet der Aufsichtsrat per Abstimmung. Dabei ist eine 2/3-Mehrheit ausreichend. Hat der Aufsichtsrat weniger als zwei nicht untätige Mitglieder, so kann die Stimme des Vorsitzenden doppelt gewertet werden.

(2) Entscheidungen, die in den durch ARGUS §2 (1) a. definierten Aufgabenbereich fallen, sind keine Abstimmungen nötig.

(3) Die Doppelte Zählung der Stimme des Vorsitzenden ist nicht zulässig, wenn die Spielregeln eine Mindestanzahl oder einen Mindestanteil an Pro- oder Contra-Stimmen für eine Annahme oder Ablehnung des Vorgangs festlegen.

Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten

Abstimmung
Abstimmung über: Annahme der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates gemäß Antrag 0V3 vom 24. Juni 2009 

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat


Stimmabgaben
1. Stimme Jaja.gif Ich stimme dem Antrag und der damit verbundenen Geschäftsordnung zu. Kindchen Atreju 21:42, 24. Jun. 2009 (NNZ)
2. Stimme Jaja.gif Auf geht's! --J* 22:29, 24. Jun. 2009 (NNZ)


Ergebnis der Abstimmung: Der Antrag wurde mit hundertprozentiger Mehrheit angenommen.

Bemerkungen: Die Akten- und Vorgangsnummer dieser Abstimmung ist 0V4

Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: J* 22:29, 24. Jun. 2009 (NNZ)

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 0V5

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 0V4

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Sehr geehrte Mitbürokraten,
der Aufsichtsrat hat soeben eine neue Geschäftsordnung verarbschiedet. Der genaue Wortlaut der Verordnung kann in der Anlage zum Antrag 0V3 dieser Akte eingesehen werden.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: J* 22:29, 24. Jun. 2009 (NNZ)

Siehe auch: Anlage zu 0V3