Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/Oktober09: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | == Nr. 45: Antrag auf Außerkraftstzung der Geschäftsodnung des Innensenators (mal wieder) == | ||
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+ | {{Bürokratenspiel/Vorlagen/Antrag|Polizeipräsident, oder, solange dieser Posten nicht besetzt ist, Spielleiter|nummer=45/1|Sehr geehrter Kollege Herr Polizeipräsident, Euer Ehren Herr Spielleiter! Es wird beantragt, die Geschäftsordnung des Innensenators in der Fassung vom 4.10.09 gemäß § 11 (d) Spielregeln außer Kraft zu setzen.|In § 0 der Geschäftsordnung des Innensenators in der Fassung vom 4.10.09 ist festgelegt, dass die genannte Geschäftsordnung nicht nur gegenüber den Spielregeln, sondern auch gegenüber den unveränderlichen Rahmenregeln Vorrang hat. Dies wiederspricht nicht nur der bürokratischen Grundordnung gemäß § 0 Spielregeln, sondern auch der unveränderlichen Rahmenregel 2, gemäß der die unveränderlichen Rahmenregeln nicht geändert werden dürfen. Eine mögliche Außerkraftsetzung durch die Geschäftsordnung des Innensenators käme aber einer Änderung gleich. § 11 (a) Spielregeln verbietet jedoch Geschäftsodnungen, die den Spielregeln und/oder den unveränderlichen Rahmenregeln zuwieder laufen. Dieser Antrag wird als Eilantrag gestellt, da die Gefahr besteht, dass der Innensenator durch durch seine Geschäftsordnung legitimierte, aber gegen Spielregeln und/oder unveränderliche Rahmenregeln verstoßende Tätigkeiten die Existenz unserer gesammten Bürokratie gefährdet.|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 16:00, 4. Okt. 2009 (NNZ))}} | ||
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+ | {{Bürokratenspiel/Vorlagen/Anfechtung|45/1|<br>Euer Ehren Spielleiter, sehr geehrter Polizeipräsident,<br>Der Antrag 45/1 ist haltlos. Der Antragsteller behauptet, die aktuelle Geschäftsordnung des Innensenators laufe § 0 zuwider. Dies ist unwahr, da im Gegenteil die Rangordnung der Regeln in der neuen Fassung eindeutiger und ordentlicher denn je dargelegt wird. Die Rahmenregel 2 wird ebenfalls nicht verletzt, da durch die Geschäftsordnung die Rahmenregeln in keinster Weise verändert werden. Die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung widerspricht auch weder, wie behauptet, Spiel- noch Rahmenregeln, da nirgendwo ein anderslautetender Regelvorrang erwähnt wird. Die Begründung für die Eile des Antrags ist ebenfalls nicht schlüssig, da man mit regelwidrigen Beschlüssen niemals die gesamte Bürokratie existentiell gefährden kann. Ich plädiere daher auf Ablehnung des Antrages.|[[Kamel:Kamelokronf|Kamelokronf]] 16:36, 4. Okt. 2009 (NNZ)|Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer 45/2.}} | ||
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+ | {{Bürokratenspiel/Vorlagen/Abgelehnt|Die Anfechtung 45/2 wird hiermt abgelehnt, da kein Grund ersichtlich ist, den Antrag selbst anzufechten. Der Antrag ist nach Sicht der Revision hinreichend begründet und ordnungsgemäß gestellt. Kamelokronf steht es selbstverständlich frei, seine eigene Meinung zum Antragsgegenstand in einer Stellungnahme darzulegen oder ein entsprechendes Gutachten beizubringen. Der Spielleiter oder Polizeipräsident wird dies sicherlich in seiner Entscheidung berücksichtigen. Falls Kamelokronf danach der Ansicht ist, dass diese Entscheidung nicht rechtmäßig ist, steht es ihm frei, die Entscheidung selsbt anzufechten, woraufhin die Revision des Spielleiters darüber entscheiden wird. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt, in erster Instanz über einen Antrag entscheiden, weswegen in diesem Vorgang keine Sachentscheidung über Vorgang 45/1 getroffen wird.|Revision des Spielleiters|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 20:43, 4. Okt. 2009 (NNZ)|Dieser Vorgang trägt die Nr. 45/3}} | ||
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+ | {{Bürokratenspiel/Vorlagen/OK|Der Antrag betrifft eine kürzlich getätigte Erweiterung der Geschäftsordnung des Innensenators, nach der den Regeln in der Geschäftsordnung bei Widersprüchen mit Unveränderlichen Rahmenregeln ein Vorrang vor diesen eingeräumt wird.<br> | ||
+ | Der Antrag ist als Eilantrag gestellt. Tatsächlich ist zu befürchten, dass der Innensenator im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erweiterung nunmehr jederzeit rahmenregelwidrige Ergänzungen seiner Geschäftsordnung vornimmt. Allein die Tatsache der Einführung des neuen § 0 spricht dafür, dass der Innensenator selbst diesen Fall nicht ausschließt. Eine schnelle Entscheidung des Eilantrags ist daher geboten; aufgrund der unbesetzten Stelle des Polizeipräsidenten erfolgt die Bearbeitung gemäß § 6 OLLI ausnahmsweise durch den Spielleiter selbst.<br> | ||
+ | Tatsächlich dürfen Geschäftsordnungen gemäß § 11 (a) der Spielregeln keinerlei Bestimmungen enthalten, die den Spielregeln oder den Rahmenregeln zuwiderlaufen. Der neue § 0 der Geschäftsordnung definiert also eine Geltungsreihenfolge für einen Widerspruchsfall, der nach den gültigen Spielregeln nicht eintreten darf. Eine rahmenregelwidrige Geschäftsordnung wäre nicht durch § 11 der Spielregeln sanktioniert und würde keine Rechtswirkung entfalten. Der Wortlaut von § 0 ist daher irreführend und sachlich falsch.<br> | ||
+ | Der neue § 0 widerspricht aber insbesondere auch den Unveränderlichen Rahmenregeln selbst. Ziffer 2 der Rahmenregeln definiert den Vorrang von Rahmenregeln vor ''veränderbaren Regeln''. Dabei ist klar ausgeführt, dass mit ''veränderbare Regeln'' eben nicht nur die Spielregeln, sondern abgesehen von den Rahmenregeln selbst ''alle anderen Regeln'' erfasst sind. Die Bestimmung ist daher eben nicht nur auf die Spielregeln, sondern auch auf die Regeln einer aus den Spielregeln abgeleiteten Geschäftsordnung anzuwenden.<br> | ||
+ | Aus den genannten Gründen ist die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung des Innensenators regelwidrig und wird deshalb mit sofortiger Wirkung gemäß § 11 (d) der Spielregeln außer Kraft gesetzt.|Der Spielleiter|[[Kamel:Mambres|Mambres]] 21:36, 4. Okt. 2009 (NNZ)|Was hat der verehrte Kollege sich dabei bloß gedacht?|Rechtsmittel gemäß OLLI sind wie immer zugelassen.}} |
Version vom 12. Oktober 2009, 20:02 Uhr
Die Runde ist beendet.
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar
- Spielleiter • OLLI • Vorgänge • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Zentralrat der Paragraphenreiter • PETER&OLGA • Posteingang • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Aufsichtsrat • ARGUS • Anträge • Bekanntmachungen
- Institut gegen organelle Rekursion • GeOrgIgoR • Vorgänge • Bekanntmachungen
- Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Nummerierungsrevision • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Meldestelle • Geschäftsordnung der Meldestelle • Vorgänge • Register aller registrierten Kamele
Spielleiterarchiv Oktober 2009
Nr. 34: Beschwerde
Adressat: Spielleiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 34/1
Beschwerdegrund: Unrechtmässigkeit von 31/2
Genauere Angaben:
Euer Ehren,
ich möchte den Spielleiter darauf aufmerksam machen, dass seine Annahme der Delegation 31/1 und die darauf getätigten Vorgänge als Spielleiter in höchstem Grade regelwidrig und unrechtmässig sind, da der Spielleiter zum Zeitpunkt der Annahme der Delegation Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter war. Dieser Verstoss gegen §2(c) hat unter anderem auch den Zentralrat bewogen, den Antrag zur Behebung des in 33/1 geschilderten Notstands abzulehnen. Wie der Spielleiter dieses Problem beheben könnte, hat bereits Ratsherr Kam-aeleon in der Ablehnung selbigen Antrags geschildert. Da der Spielleiter somit eindeutig selbst Schuld daran trägt, dass der Zentralrat sich gegen die Lösung für das Russellsche Plenum-Paradox stellt, erwägt das Russellsche Plenum ernsthaft Massnahmen gemäss §8(a)6, falls der Spielleiter nicht imstande sein sollte, durch Wiederherstellung der Regelkonformität im Zentralrat eine entsprechende Regeländerung genehmigt zu erhalten.
Unterschrift, Datum: Für das Russellsche Plenum: Für das Mitglied Zentralrat: Kam-aeleon 14:53, 26. Aug. 2009 (NNZ)
Vorgangsnummer/Zeichen: 34/2
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: Beschwerde 34/1
- Die Beschwerde wurde nicht fristgerecht eingelegt (siehe § 20 OLLI).
- Die Beschwerde ist auch inhaltlich haltlos. Mit seiner Annahme der Delegation 31/1 ist Typo keineswegs zum Spielleiter geworden oder Mitglied des Organs Spielleiter. Die Delegation hat ihn lediglich befugt, Rechte des Spielleiters gemäß § 13 (a) der Spielregeln an andere Kamele zu delegieren.
Es ist daher damit zu rechnen, dass der Spielleiter die Beschwerde nach Abschluss seiner Betriebsferien zurückweisen wird.
Der oben ausgeführte Rechtshinweis bezieht sich auf folgende Regelungen: § 20 OLLI, Inhalt der Delegation 31/1
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 21:50, 29. Aug. 2009 (NNZ)
Hinweis: Von seinem Delegationsrecht hat Typo bislang zudem offensichtlich keinen Gebrauch gemacht.
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Beschwerde 34/1 wird abgelehnt, da zum Zeitpunkt der Beschwerde die Frist von 77 Stunden gemäß § 20 OLLI bereits abgelaufen war.
Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 00:06, 7. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 34/3.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 39: Antrag auf Absetzung des Spielleiters
Adressat: Wahlleiter des Bürokratenspiels
Antragsnummer: 39/1
Antragsgegenstand:
Hiermit beantrage ich, den Spielleiter gemäß §16(b) der Spielregeln seines Postens zu entheben.
Begründung:
Der Spielleiter hat willentlich gegen §8.1(f) der Spielregeln verstossen, indem er beide Anweisungen des Instituts gegen organelle Rekursion zum Ausfüllen des Fragebogens 1a seit bald zwei Monaten missachtet hat (zum Vergleich: die regulär vorgeschriebene Frist beläuft sich auf 7 Werktage). Trotz einer Rüge (s. Vorgang 32/1ff.) ist der Spielleiter den Anweisungen nicht nachgekommen. Somit sind die in §16 festgehaltenen Verfahrensoptionen in minder schweren Fällen ausgereizt, da eine Mecklenburgvorpommerung mangels eines geeigneten Formulars nicht vorgenommen werden kann. Da sich der Spielleiter zweifelsohne nicht an die Regeln gehalten hat, bleibt dem Institut gegen organelle Rekursion einzig das Beantragen von Maßnahmen gemäß §16(b).
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 39/2
Bearbeitendes Organ: Der Spielleiter
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die Argumentation, dass eine Ordnungsmaßnahme nur wegen eines fehlenden Formulars nicht anwendbar ist, erscheint etwa so abwegig wie die Vorstellung, dass ein Fragebogen nur aufgrund fehlender Beglaubigungsprozeduren für Antragsnummern nicht eingereicht werden kann.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 23:51, 1. Okt. 2009 (NNZ)
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 39/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 39/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Hiermit möchte ich anmerken, dass entgegen der Behauptung des Wahlleiters ein geeignetes Formular schon seit Juli zur Verfügung steht.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 00:52, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Vorlage:Bürokratenspiel/Vorlagen/Mecklenburg-Vorpommer
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 39/4
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 39/2 & 39/3
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Hiermit möchte ich anmerken, dass der Antrag nicht vom Wahlleiter des Bürokratenspiels gestellt wurde, sondern an denselbigen adressiert ist. Ich danke Kamel TM?! aber für seinen Hinweis auf das neue Formular und möchte hier Kamel Mambres widersprechen: §3(a) der Spielregeln legt eindeutig fest, dass alle Verwaltungsakte "nicht formloser Form" zu erfolgen hätten, impliziert also, dass alle Verwaltungsakte (auch das Mecklenburgvorpommern) vermittels eines geeigneten Formulars zu erfolgen haben. Ebenso wenig abwegig ist die Beglaubigungsprozedur des IgoR: Um sicherzugehen, dass die vom Antragsteller verwendeten Aktennummern wirklich Element der natürlichen Zahlen sind, scheint es im Sinne der Bürokratie viel eher angebracht, eine Beglaubigung dieser Tatsache von drei anderen Organen zu verlangen, als von seinem eigenen Verstand Gebrauch zu machen und genannte Tatsache innerhalb einer Sekunde zu überprüfen, was ein enorm formloses und unsicheres Verfahren wäre. Da aber ein Mecklenburg-Vorpommer-Formular existiert, beruht der gestellte Antrag auf falschen Annahmen und muss zurückgezogen werden. Sollte sich die Einreichung des Fragebogens 1a weiterhin verzögern, wird das IgoR beim Polizeipräsidenten eine Mecklenburgvorpommerung des Spielleiters beantragen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Kam-aeleon 18:45, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
UNGÜLTIG
Obiger Vorgang wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 18:45, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 41: Antrag auf Außerkraftstzung der Geschäftsodnung des Innensenators
EILT!
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 41/1
Antragsgegenstand:
Es wird beantragt, die Geschäftsordnung des Innensenators gemäß § 11 (d) Spielregeln außer Kraft zu setzen.
Begründung:
Euer Ehren, die Geschäftsodnung des Innensenators ist in § 2 (b) erschreckend uneindeutig. Insbesondere ist der Satz, der regelt, wie die 5 Ehrenvorsitzenden zu bestimmen sind, grammatisch falsch und vermutlich nicht vollständig. Desweiteren kommt es, wenn man davon ausgeht, dass alle ehemaligen InSenV mit ihrem Ausscheiden zum Ehrenvorsitzenden werden, zu einem Problem, sobald der 6. InSenV ausscheidet, da die Anzahl der Ehrenvorsitzenden auf 5 begrenzt ist. Ein solcher ungeregelter Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln, insbesondere nachdem Opsim angibt, Ehrenvorsitzender zu sein, obwohl aufgrund der Unklarheit der erwähnten Regleung nicht klar ist, ob sie nicht eventuell nur für InSenV gilt, die duch den Spielleiter entlassen wurden. Da eine schnelle Klärung dieser ungeordneten Situation erforderlich scheint, erscheint es mir angemessen, diesen Antrag als Eilantrag einzureichen. Da der Posten des Polizeipräsidenten zur Zeit nicht besetzt ist, wird dieser Antrag direkt an den Spielleiter gerichtet.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 41/2
Bearbeitendes Organ: Opsim, im Auftrag des Spielleiters gemäß §12 OLLI
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Dieser Vorgang ist die Arbeitsprobe für die Bewerbung mit dem Aktenzeichen 42/1.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Opsim 15:28, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Anlagen: Anlagen (optional)
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Die Geschäftsordnung des Innensenators verstößt zurzeit gegen keine geltenden Spielregeln. Falls Unklarheiten in den Regeln geklärt werden sollen, ist hierfür der Justizsenator des Spielleiters zuständig.
Ausführendes Organ: Polizeipräsident
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Opsim 15:28, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dies ist Vorgang 41/3.
Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittelbelehrung (optional)
Der Vorgang 41/3 wird hiermit angefochten!
Begründung: Der Polizeipräsident auf Probe hat nicht hinreichend begründet, aus welchen Gründen ein ‚Satz‘ wie „Wird der zeitlich gesehen n-te InSenV wird er n. Ehrenvorsitzender.“ mit der Ordnung gemäß § 0 Spielregeln in Einklang zu bringen ist.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: TM?! 20:25, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Nr. 41/4
GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.
Begründung: Der Anfechtung 41/4 wird hiermit stattgegeben, da Vorgang 41/3 nicht hinreichend begründet ist. Allein die unbegründete Behauptung, die Geschäftsordnung widerspräche nciht den Spielregeln, stellt keine hinreichende Begründung da. Insbersondere ist auch eine hinreichende Prüfung des Sachverhalts durch den Polizeipräsidenten auf Probe nicht zu erkennen. Außerdem ist eine Überpürfung der Eilbedürftigkeit des Antrags unterblieben oder zumindest nicht dokumementiert.
Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 22:37, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 41/5
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 41/6
Hiermit wird folgendes verfügt:
Die Ablehnung 41/3 wird hiermit aufgehoben und Antrag 41/1 zur erneuten Entscheidung an die zuständige Stelle zurücküberwiesen.
Diese Verfügung erfolgt durch die Revision des Spielleiters gemäß Vorgang 41/4 und der RinGo.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: TM?! 22:37, 2. Okt. 2009 (NNZ))
Bemerkungen: -keine-
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Der Antrag wurde als Eilantrag gekennzeichnet und deshalb bevorzugt bearbeitet, und zwar wegen der unbesetzten Position des Polizeipräsidenten ausnahmsweise gemäß § 6 OLLI durch den Spielleiter selbst.
Entsprechend dem Leitsatz zur Bearbeitung von Eilanträgen beginnt die Bearbeitung mit der Prüfung der Eilbedürftigkeit. Die Ausführungen im Antrag hierzu beschränken sich jedoch auf die allgemeine Aussage, eine schnelle Klärung sei erforderlich, ohne dies näher zu belegen.
Unabhängig von der fehlenden Argumentation im Antrag ist eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. Insbesondere ist das Führen des Titels durch Opsim hier unproblematisch, da hierzu eine explizite, sprachlich korrekte Regelung ("Der 1. InSenV wird also 1. Ehrenvorsitzender.") in der Geschäftsordnung enthalten ist.
Als Eilantrag ohne nachvollziehbare Eilbedürftigkeit wird der Antrag deshalb im Einklang mit dem oben erwähnten Leitsatz aus formalen Gründen abgelehnt.
Ausführendes Organ: Der Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 22:55, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Eine Neu-Einreichung beim Polizeipräsidenten ohne Kennzeichnung als Eilantrag wird befürwortet.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 42: Bewerbung als Polizeipräsident
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 42/1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgang 41
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Euer Ehren Spielleiter,
hiermit bewerbe ich mich für das Amt des Polizeipräsidenten.
Meine Arbeitsprobe gemäß §11 OLLI ist Vorgang 41.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Opsim 15:21, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch:
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Der Spielleiter freut sich außerordentlich über jede eingehende Bewerbung auf freie Posten in seinen Unterorganen und hätte auch in diesem Fall gerne eine Ernennung vorgenommen. Leider ist die eingereichte Arbeitsprobe mit massiven Mängeln behaftet, so dass eine Ernennung auf dieser Grundlage als nicht vertretbar eingestuft werden muss. Die Mängel umfassen:
- Antrag 41/1 wurde deutlich als Eilantrag gekennzeichnet. Zur Bearbeitung von Eilanträgen hat der Spielleiter einen Leitsatz erlassen. Die darin geforderte Prüfung der Eilbedürftigkeit hat in der vorgelegten Arbeitsprobe nicht stattgefunden oder ist jedenfalls nicht dokumentiert.
- Tatsächlich sind aus Sicht des Spielleiters im fraglichen Antrag keine Gründe für die Eilbedürftigkeit, die über den Allgemeinplatz, dass eine schnelle Klärung erforderlich sei, hinausgehen, ausgeführt. Der Antrag hätte daher aus formalen Gründen abgelehnt werden müssen. Eine hiervon abweichende Entscheidung hätte zumindest einer Begründung bedurft (siehe Ziffer 1.)
- Eine inhaltlich begründete Ablehnung des Antrags erscheint hingegen aus Sicht des Spielleiters nicht vertretbar, da eine Geschäftsordnung mit verstümmelten Halbsätzen sich mit § 0 in der Tat kaum in Einklang bringen lässt. Der Antragsteller hat seine Bedenken hier ausführlich dargelegt, ohne dass in der Ablehnung auf diese eingegangen wurde. Die Behauptung, die Geschäftsordnung des Innensenators verstoße gegen keinerlei Spielregeln, bleibt indessen unbelegt.
Der Spielleiter möchte explizit darauf hinweisen, dass Bewerber selbstverständlich im Rahmen der Anfertigung ihrer Arbeitsproben zu anderen Einschätzungen kommen dürfen als der Spielleiter selbst (so geschehen beispielsweise in der Arbeitsprobe vom TM?!). Allerdings muss die getroffene Entscheidung plausibel und durch hinreichende Entscheidungsgründe belegt sein, was im vorliegenden Fall leider nicht zutrifft.
Ausführendes Organ: Der Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 22:21, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Bewerbungen auf weitere freie Stellen in den Unterorganen des Spielleiters werden explizit begrüßt.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 43: Antrag auf Außerkraftstzung der Geschäftsodnung des Innensenators (2. Versuch)
Adressat: Polizeipräsident, oder, solange dieser Posten nicht besetzt ist, Spielleiter
Antragsnummer: 43/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Kollege Herr Polizeipräsident, Euer Ehren Herr Spielleiter! Es wird beantragt, die Geschäftsordnung des Innensenators gemäß § 11 (d) Spielregeln außer Kraft zu setzen.
Begründung:
Die Geschäftsodnung des Innensenators ist in § 2 (b) erschreckend uneindeutig. Insbesondere ist der Satz, der regelt, wie die 5 Ehrenvorsitzenden zu bestimmen sind, grammatisch falsch und vermutlich nicht vollständig. Desweiteren kommt es, wenn man davon ausgeht, dass alle ehemaligen InSenV mit ihrem Ausscheiden zum Ehrenvorsitzenden werden, zu einem Problem, sobald der 6. InSenV ausscheidet, da die Anzahl der Ehrenvorsitzenden auf 5 begrenzt ist. Ein solcher ungeregelter Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
UNGÜLTIG
43/2 wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.
Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 43/3
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:41, 3. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
???
Vorgangsnummer/Zeichen: 43/4
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 43/3
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
War der Inhalt des zurückgezogenen Vorgangs 43/2 so geheim, dass er gar nicht erst veröffentlicht wurde?
Unterschrift des Anfragenden, Datum: Mambres 01:26, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: wo auch immer
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 43/5
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 43/4
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Euer Ehren, der Antrag 43/2 ist noch nicht gestellt worden. Weder die Spielregeln noch die OLLI schreiben vor, dass ein Antrag zeitlich vor seiner Ablehnung gestellt werden müsste. Ich werde den genannten Antrag allerdings in kürze stellen, um zu zeigen, dass hier alles seine Ordnung hat.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: TM?! 15:38, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: --
Adressat: Polizeipräsident
Antragsnummer: 43/2
Antragsgegenstand:
Mecklenburg-Vorpommerung des Spielleiters
Begründung:
Sehr geehrter Herr Kollege, ich beantrage hiermit, den Spielleiter zu mecklenburg-vorpommern, da er es unterlassen hat, imn seiner OLLI die Vorgangsnummern so zu regeln, dass ein Fehler durch Verwechseln zweier Nummern ausgeschlossen ist.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
UNGÜLTIG
43/1 wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.
Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 43/5
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 16:00, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 45: Antrag auf Außerkraftstzung der Geschäftsodnung des Innensenators (mal wieder)
EILT!
Adressat: Polizeipräsident, oder, solange dieser Posten nicht besetzt ist, Spielleiter
Antragsnummer: 45/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Kollege Herr Polizeipräsident, Euer Ehren Herr Spielleiter! Es wird beantragt, die Geschäftsordnung des Innensenators in der Fassung vom 4.10.09 gemäß § 11 (d) Spielregeln außer Kraft zu setzen.
Begründung:
In § 0 der Geschäftsordnung des Innensenators in der Fassung vom 4.10.09 ist festgelegt, dass die genannte Geschäftsordnung nicht nur gegenüber den Spielregeln, sondern auch gegenüber den unveränderlichen Rahmenregeln Vorrang hat. Dies wiederspricht nicht nur der bürokratischen Grundordnung gemäß § 0 Spielregeln, sondern auch der unveränderlichen Rahmenregel 2, gemäß der die unveränderlichen Rahmenregeln nicht geändert werden dürfen. Eine mögliche Außerkraftsetzung durch die Geschäftsordnung des Innensenators käme aber einer Änderung gleich. § 11 (a) Spielregeln verbietet jedoch Geschäftsodnungen, die den Spielregeln und/oder den unveränderlichen Rahmenregeln zuwieder laufen. Dieser Antrag wird als Eilantrag gestellt, da die Gefahr besteht, dass der Innensenator durch durch seine Geschäftsordnung legitimierte, aber gegen Spielregeln und/oder unveränderliche Rahmenregeln verstoßende Tätigkeiten die Existenz unserer gesammten Bürokratie gefährdet.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Der Vorgang 45/1 wird hiermit angefochten!
Begründung:
Euer Ehren Spielleiter, sehr geehrter Polizeipräsident,
Der Antrag 45/1 ist haltlos. Der Antragsteller behauptet, die aktuelle Geschäftsordnung des Innensenators laufe § 0 zuwider. Dies ist unwahr, da im Gegenteil die Rangordnung der Regeln in der neuen Fassung eindeutiger und ordentlicher denn je dargelegt wird. Die Rahmenregel 2 wird ebenfalls nicht verletzt, da durch die Geschäftsordnung die Rahmenregeln in keinster Weise verändert werden. Die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung widerspricht auch weder, wie behauptet, Spiel- noch Rahmenregeln, da nirgendwo ein anderslautetender Regelvorrang erwähnt wird. Die Begründung für die Eile des Antrags ist ebenfalls nicht schlüssig, da man mit regelwidrigen Beschlüssen niemals die gesamte Bürokratie existentiell gefährden kann. Ich plädiere daher auf Ablehnung des Antrages.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamelokronf 16:36, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer 45/2.
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Die Anfechtung 45/2 wird hiermt abgelehnt, da kein Grund ersichtlich ist, den Antrag selbst anzufechten. Der Antrag ist nach Sicht der Revision hinreichend begründet und ordnungsgemäß gestellt. Kamelokronf steht es selbstverständlich frei, seine eigene Meinung zum Antragsgegenstand in einer Stellungnahme darzulegen oder ein entsprechendes Gutachten beizubringen. Der Spielleiter oder Polizeipräsident wird dies sicherlich in seiner Entscheidung berücksichtigen. Falls Kamelokronf danach der Ansicht ist, dass diese Entscheidung nicht rechtmäßig ist, steht es ihm frei, die Entscheidung selsbt anzufechten, woraufhin die Revision des Spielleiters darüber entscheiden wird. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt, in erster Instanz über einen Antrag entscheiden, weswegen in diesem Vorgang keine Sachentscheidung über Vorgang 45/1 getroffen wird.
Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 20:43, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 45/3
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.
Begründung: Der Antrag betrifft eine kürzlich getätigte Erweiterung der Geschäftsordnung des Innensenators, nach der den Regeln in der Geschäftsordnung bei Widersprüchen mit Unveränderlichen Rahmenregeln ein Vorrang vor diesen eingeräumt wird.
Der Antrag ist als Eilantrag gestellt. Tatsächlich ist zu befürchten, dass der Innensenator im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erweiterung nunmehr jederzeit rahmenregelwidrige Ergänzungen seiner Geschäftsordnung vornimmt. Allein die Tatsache der Einführung des neuen § 0 spricht dafür, dass der Innensenator selbst diesen Fall nicht ausschließt. Eine schnelle Entscheidung des Eilantrags ist daher geboten; aufgrund der unbesetzten Stelle des Polizeipräsidenten erfolgt die Bearbeitung gemäß § 6 OLLI ausnahmsweise durch den Spielleiter selbst.
Tatsächlich dürfen Geschäftsordnungen gemäß § 11 (a) der Spielregeln keinerlei Bestimmungen enthalten, die den Spielregeln oder den Rahmenregeln zuwiderlaufen. Der neue § 0 der Geschäftsordnung definiert also eine Geltungsreihenfolge für einen Widerspruchsfall, der nach den gültigen Spielregeln nicht eintreten darf. Eine rahmenregelwidrige Geschäftsordnung wäre nicht durch § 11 der Spielregeln sanktioniert und würde keine Rechtswirkung entfalten. Der Wortlaut von § 0 ist daher irreführend und sachlich falsch.
Der neue § 0 widerspricht aber insbesondere auch den Unveränderlichen Rahmenregeln selbst. Ziffer 2 der Rahmenregeln definiert den Vorrang von Rahmenregeln vor veränderbaren Regeln. Dabei ist klar ausgeführt, dass mit veränderbare Regeln eben nicht nur die Spielregeln, sondern abgesehen von den Rahmenregeln selbst alle anderen Regeln erfasst sind. Die Bestimmung ist daher eben nicht nur auf die Spielregeln, sondern auch auf die Regeln einer aus den Spielregeln abgeleiteten Geschäftsordnung anzuwenden.
Aus den genannten Gründen ist die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung des Innensenators regelwidrig und wird deshalb mit sofortiger Wirkung gemäß § 11 (d) der Spielregeln außer Kraft gesetzt.
Ausführendes Organ: Der Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:36, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Was hat der verehrte Kollege sich dabei bloß gedacht?
Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittel gemäß OLLI sind wie immer zugelassen.