Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Nummerierungsrevision/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Präambel: Dies ist die Geschäftsordnung, nach der sich die Arbeit der Nummerierungsrevision richtet. Sie tritt in Kraft nach der Genehmigung gemäß §11(b) der Spielregeln.
 
Präambel: Dies ist die Geschäftsordnung, nach der sich die Arbeit der Nummerierungsrevision richtet. Sie tritt in Kraft nach der Genehmigung gemäß §11(b) der Spielregeln.
  

Version vom 5. Dezember 2009, 13:51 Uhr

§reiter.jpg

Die Runde ist beendet.

Schloss.png

Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.
§reiter.jpg
Rechtshinweis


Vorgangsnummer/Zeichen:

Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen:

Rechtshinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Nummerierungsrevision kein Unterorgan des Spielleiters ist.

Der oben ausgeführte Rechtshinweis bezieht sich auf folgende Regelungen:

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Opsim 13:51, 5. Dez. 2009 (NNZ)


Hinweis:

Präambel: Dies ist die Geschäftsordnung, nach der sich die Arbeit der Nummerierungsrevision richtet. Sie tritt in Kraft nach der Genehmigung gemäß §11(b) der Spielregeln.

§1: Die Eintrittsbedingungen werden in den Spielregeln definiert. Nach dem Eintritt ist das Kamel gemeines Mitglied.

§2: Das dienstälteste gemeine Mitglied wird der Vorsitzende der Nummerierungsrevision.

§3: Jedes gemeine Mitglied der Nummerierungsrevision ist berechtigt, Anträge auf Umnummerierung gemäß §8.5(f) beim Zentralrat der Paragraphenreiter oder anderen Organen einzureichen.

§4: Zur Nummerierung sind die veröffentlichenten Leitsätze des Vorsitzenden zu beachten.

§5: Alle nicht in §3 oder §7 definierten Vorgänge dürfen nur vom Vorsitzenden oder von mindestens 3 gemeinen Mitgliedern gemeinsam durchgeführt werden.

§6: Anfragen an die Nummerierungsrevision, insbesondere Einsprüche gegen Entscheidungen der Nummerierungsrevision, sind nach Genehmigung auf der Vorgangsseite der Nummerierungsrevision zu stellen.

§7: Jedes gemeine Mitglied kann den Antrag auf Einberufung eines Schöffengerichtes stellen. Es wird einberufen, wenn in einer 100 Stunden dauernden Abstimmung eine absolute Mehrheit der gemeinen Mitglieder zugestimmt hat.

§8: Änderungen dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden durchgeführt werden.

Diese Geschäftsordnung wurde gemäß §8, Satz 1 der alten Geschäftsordnung, einzusehen auf der allgemeinen Vorgangsseite heute geändert. Opsim 22:14, 4. Dez. 2009 (NNZ)