Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Nummerierungsrevision/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Präambel: Dies ist die Geschäftsordnung, nach der sich die Arbeit der Nummerierungsrevision richtet. Sie tritt in Kraft nach der Genehmigung gemäß §11(b) der Spielregeln. | Präambel: Dies ist die Geschäftsordnung, nach der sich die Arbeit der Nummerierungsrevision richtet. Sie tritt in Kraft nach der Genehmigung gemäß §11(b) der Spielregeln. | ||
Version vom 5. Dezember 2009, 13:51 Uhr
Die Runde ist beendet.
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar
- Spielleiter • OLLI • Vorgänge • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Zentralrat der Paragraphenreiter • PETER&OLGA • Posteingang • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Aufsichtsrat • ARGUS • Anträge • Bekanntmachungen
- Institut gegen organelle Rekursion • GeOrgIgoR • Vorgänge • Bekanntmachungen
- Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Nummerierungsrevision • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Meldestelle • Geschäftsordnung der Meldestelle • Vorgänge • Register aller registrierten Kamele
Vorgangsnummer/Zeichen:
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen:
Der oben ausgeführte Rechtshinweis bezieht sich auf folgende Regelungen:
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Opsim 13:51, 5. Dez. 2009 (NNZ)
Hinweis:
Präambel: Dies ist die Geschäftsordnung, nach der sich die Arbeit der Nummerierungsrevision richtet. Sie tritt in Kraft nach der Genehmigung gemäß §11(b) der Spielregeln.
§1: Die Eintrittsbedingungen werden in den Spielregeln definiert. Nach dem Eintritt ist das Kamel gemeines Mitglied.
§2: Das dienstälteste gemeine Mitglied wird der Vorsitzende der Nummerierungsrevision.
§3: Jedes gemeine Mitglied der Nummerierungsrevision ist berechtigt, Anträge auf Umnummerierung gemäß §8.5(f) beim Zentralrat der Paragraphenreiter oder anderen Organen einzureichen.
§4: Zur Nummerierung sind die veröffentlichenten Leitsätze des Vorsitzenden zu beachten.
§5: Alle nicht in §3 oder §7 definierten Vorgänge dürfen nur vom Vorsitzenden oder von mindestens 3 gemeinen Mitgliedern gemeinsam durchgeführt werden.
§6: Anfragen an die Nummerierungsrevision, insbesondere Einsprüche gegen Entscheidungen der Nummerierungsrevision, sind nach Genehmigung auf der Vorgangsseite der Nummerierungsrevision zu stellen.
§7: Jedes gemeine Mitglied kann den Antrag auf Einberufung eines Schöffengerichtes stellen. Es wird einberufen, wenn in einer 100 Stunden dauernden Abstimmung eine absolute Mehrheit der gemeinen Mitglieder zugestimmt hat.
§8: Änderungen dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden durchgeführt werden.
Diese Geschäftsordnung wurde gemäß §8, Satz 1 der alten Geschäftsordnung, einzusehen auf der allgemeinen Vorgangsseite heute geändert. Opsim 22:14, 4. Dez. 2009 (NNZ)