Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Revision/Vorgänge: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | hiermit beantrage ich die Anpassung der in der RinGo enthaltenen Verweise auf die OLLI an die revidierte Nummerierung der OLLI.|Auf Antrag der Nummerierungsrevision wurde die OLLI gemäß § 8.5 (f) der Spielregeln mit einer revidierten Nummerierung der Paragraphen versehen. Dadurch sind die derzeit in der RinGo enthaltenen Verweise auf die OLLI nicht korrekt und nur schwierig nachvollziehbar.|[[Kamel:Mambres|Mambres]] 23:03, 8. Dez. 2009 (NNZ)}} |
Version vom 8. Dezember 2009, 23:03 Uhr
Die Runde ist beendet.
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar
- Spielleiter • OLLI • Vorgänge • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Zentralrat der Paragraphenreiter • PETER&OLGA • Posteingang • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Aufsichtsrat • ARGUS • Anträge • Bekanntmachungen
- Institut gegen organelle Rekursion • GeOrgIgoR • Vorgänge • Bekanntmachungen
- Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Nummerierungsrevision • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Meldestelle • Geschäftsordnung der Meldestelle • Vorgänge • Register aller registrierten Kamele
1-TM?!-1: RinGo
Beschluss Vorgangsnummer der Revsision des Spielleiters vom 23:34, 30. Sep. 2009 (NNZ) über die Festlegung der Revisions-internen Geschäftsordnung (RinGo) als Geschäftsordung der Revsision des Spielleiters
- Hiermit beschließt die Revision des Spielleiters, die in der Anlage aufgeführte Revisions-internen Geschäftsordnung (RinGo) als Geschäftsordnung anzunehmen.
Der Beschluss ist gemäß § 11 Geschäftsordnung wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dieser Beschluss ist gleichzeitig Entscheidungsnachweis, da die Revision nur aus einem Mitglied besteht.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: TM?! 23:34, 30. Sep. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Beschluss trägt die Nr. 1-TM?!-1-1
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zu: 1-TM?!-1-1
Titel: Revisions-internen Geschäftsordnung (RinGo)
Inhalt:
Artikel 1: Allgemeines
§ 1: Die Revision des Spielleiters (im Folgenden: Revision) ist ein Unterorgan des Spielleiters gemäß § 8 (e) OLLI. Sie besteht aus einem Kamel, das vom Spielleiter ernannt wird und den Vorsitz des Organs wahrnimmt.
§ 2: Der Vorsitzende der Revision trägt die Bezeichnung Revisor.
Artikel 2: Haupttätigkeit der Revision
§ 1: Hauptaufgabe der Revsion ist gemäß § 20 OLLI die Bearbeitung der gegen die Entscheidungen, Beschlüsse und ähnlichen Tätigkeiten des Spielleiters und seiner Unterorgane eingeleiteten Rechtsmittel und die Entscheidung darüber.
§ 2: Die Revision ist berechtigt, Rechtsmittel gemäß § 1 von sich aus zu bearbeiten, ohne dass ein Antrag auf Bearbeitung notwendig ist.
§ 3: Wird die Revision nicht gemäß § 2 tätig, so kann ein beliebiges Kamel ein Antrag auf Bearbeitung stellen, der direkt an die Revision gerichtet ist. Dabei muss genau angegeben werden, auf welchen Vorgang sich der Antrag bezieht und an welcher Stelle dieser Vorgang zu finden ist.
§ 4: Anträge gemäß § 3 können als Eilanträge gemäß Leitsatz 9/1 des Spielleiters gestellt werden. Dabei muss die Eilbedürftigkeit des Antrags hinreichend begründet werden. Wird ein Antrag auf Bearbeitung als Eilantrag gestellt, so wird die Revision nicht nur der Berarbitung des Antrags sondern auch die eventuelle Bearbeitung des darin angegebenen Vorgangs Priorität einräumen.
§ 5: Die Revision kann wenn sie Rechtsmitteln ganz oder teilweise stattgibt, die dadurch angefochtenen Vorgänge ganz oder teilweise aufheben.
§ 6: Wird einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung über einen Antrag oder einen ähnlichen Vorgang stattgegeben und die Entscheidung aufgehoben, so ist der Vorgang an das zuständige Organ zurückzuüberweisen.
§ 7: Wenn eine Zurücküberweisung gemäß § 6 nicht als sinnvoll erscheint, da kein hinreichender Ermessensspielraum für das zuständige Organ vorhanden ist, so kann die Revision ausnahmsweise zur Vermeidung von zusätzlicher Belastung des zuständigen Organs die Entscheidung an Stelle des zuständigen Organs treffen, sofern dies nicht durch die Geschäftsordung des zuständigen Organs ausdrücklich ausgeschlossen wird.
§ 8: Auf keine Fall darf die Revsision im Sinne dieses Artikels über einen Vorgang entscheiden, gegen den kein ordnungsgemäßes Rechtsmittel eingelegt wurde.
§ 9: Über mehrere direkt oder indirekt zum gleichen Vorgang gehörende Rechtsmittel kann die Revision einzeln oder zusammen enscheiden.
Artikel 3: Nebentätigkeit der Revision
§ 1: Außer in den in Artikel 2 angegebenen Fällen kann die Revision auch Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Vorgänge anderer Organe als dem Spielleiter und seine Unterorgane bearbeiten, falls dies nicht gegen RinGo, OLLI, die Geschäftsordnung des Organs, für das die Revision als Revisionsinstanz tätig werden soll, oder gegen die Spielregeln verstößt.
§ 2: Für Entscheidungen der Revision gemäß § 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 1 entsprechend.
§ 3: Ein Antrag gemäß § 1 darf nur durch das Organ, für das die Revision als Revisionsinstanz tätig werden soll, gestellt werden. Dabei ist anzugeben, ob die Revision nur einmalig für einen bestimmten Vorgang oder aber ständig tätig werden soll. Ein solcher Antrag ist direkt an die Revision zu richten.
§ 4: Wird beantragt, dass die Revision nur in einmalig für einem bestimmten Vorgang tätig sein soll, ist ein gesonderter Antrag gemäß Artikel 2 § 3 unnötig.
§ 5: Auf Antrag kann die Revision außerdem Tätigkeiten übernehmen, die keine Revisionsaufgaben darstellen, sofern dies nicht gegen RinGo, OLLI oder die Spielregeln verstößt. Ein solcher Antrag ist direkt an die Revision zu richten.
§ 6: Im Rahmen der Nebentätigkeiten darf die Revision keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist.
§ 7: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch die Revision bestät nicht; Anträge gemäß §§ 1 und 5 können durch die Revision ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Artikel 4: Durchführung
§ 1: Ein Rechtsmittel muss auf der selben Seite und in der selben Akte eingelegt werden, in der sich auch der Vorgang, gegen den das Rechtsmittel eingelegt wird, befindet. Die Bearbeitung durch die Revision findet auch an dieser Stelle statt. Dabei sind die dort üblichen Verfahrensweisen bezüglich der Nummerierung von Akten und Vorgängen soweit wie möglich einzuhalten.
§ 2: Direkt an die Revision gerichtete Anträge und ähnliche Anliegen, wie zum Beispiel Anträge gemäß Artikel 2 § 3 sowie Artikel 3 §§ 1 und 5, sind auf der Vorgangsseite der Revision einzureichen.
§ 3: Für jedes eigenständige Anliegen an die Revision ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen.
§ 4: Jede Akte hat eine einmalige Aktennummer zu tragen, die wie folgt zusammengesetzt ist:
- (a) Die Ziffer 1 gefolgt von einem Bindestrich (-),
- (b) der Name des Kamels, dass den ersten Vorgang der Akte getätigt hat gefolgt von einem weiteren Bindestrich,
- (c) einer Zahl, die für die erste mit dem Namen eines Kamels versehene Akte 1 ist und für jede weitere mit dem selben Namen versehenen Akte um 1 erhöht wird.
§ 5: Der Rivisor hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern so abzuändern, dass sie dem Schema entsprechen.
§ 6: Der Revisor ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist der Revisor berechtigt, sie anzulegen.
§ 7: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus der Aktennummer der Akte gefolgt von einem Bindestrich und einer Zahl, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem schema entsprechen.
§ 8: Der Rivisor hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern abzuändern, indem er sie mit einem Pröfix versieht, das aus der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich, einer Nummer und einem wieteren Bindestrich besteht. Dies gilt nicht, wenn die Vorgangsnummer bereits mit der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich besteht, es sei denn eine Änderung ist nötig, um zu verhindern, dass zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer tragen.
§ 9: Auf keinen Fall dürfen zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer oder zwei oder mehr Akten die gleiche Aktennummer tragen.
§ 10: Unabhängig von §§ 5, 6 und 8 ist die Revision berechtigt, Vorgänge, die die falsche Vorgangsnummer tragen oder in eine falsche oder eine mit falscher Aktennummer versehenen Akte eingestellt wurden, aus formalen Gründen ablehnen.
Artikel 6: Rechtsmittel
§ 1: Gegen eine Entscheidung gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 § 1, die von der Revision in zweiter Instanz gefällt wurde, ist die erneute Einlegung eines Rechtsmittels nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Beschwerde über die Arbeit der Revision beim Spielleiter eingereicht werden.
§ 2: Gegen sonstige Entscheidungen, die von der Revision in erster Instanz gefällt wurden, können gemäß § 20 OLLI Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 3: Werden gemäß § 2 Rechtsmittel einegelegt, so können innerhalb einer Frist von 3 Werktagen Gutachten von unbeteiligten Kamelen eingereicht werden, bevor die Revsion über die Rechtsmittel entscheidet.
§ 4: Die Frist gemäß § 3 gilt nicht für als eilbedürftig gekennzeichnete Rechtsmittel. Diese dürfen von der Revision sofort entschieden werden. Die Eilbedürfigkeit von Rechtsmitteln hat gemäß Leitsatz 9/1 des Spielleiters begründet zu werden.
Artikel 7: Übergangs und Schlussbestimmungen
§ 1: Diese RinGo stellt die Geschäftsordung der Revision gemäß § 11 Spielregeln da.
§ 2: Diese RinGo kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzt werden.
§ 3: Diese RinGo tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten
1-TM?!-2: 1. GäG
Beschluss Vorgangsnummer der Revsision des Spielleiters vom 20:10, 1. Okt. 2009 (NNZ) über die Festlegung der 1. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung als Ergänzung der Geschäftsordung der Revsision des Spielleiters
- Hiermit beschließt die Revision des Spielleiters, die in der Anlage aufgeführte 1. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung zur Änderung und erneuten Inkraftsetzung der RinGo anzunehmen.
Der Beschluss ist gemäß § 11 Spielregeln wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dieser Beschluss ist gleichzeitig Entscheidungsnachweis, da die Revision nur aus einem Mitglied besteht.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: TM?! 20:10, 1. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Beschluss trägt die Nr. 1-TM?!-2-1
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zu: 1-TM?!-2-1
Titel: 1. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung (1. GäG)
Inhalt:
Artikel 1: Korrektur von Rechtschreibfehlern
§ 1: In Artikel 4 § 5 RinGo wird das Wort Rivisor durch das Wort Revisor ersetzt.
§ 2: In Artikel 4 § 8 RinGo wird das Wort Rivisor durch das Wort Revisor ersetzt.
§ 3: In Artikel 4 § 8 RinGo wird das Wort Pröfix durch das Wort Präfix ersetzt.
Artikel 2: Ergänzung der RinGo
§ 1: In Artikel 4 RinGo wird nach § 10 ein neuer § 11 mit folgendem Wortlaut eigefügt:
- Änderungen gemäß §§ 5, 6 und 8 dürfen in Übereinstimmung mit § 3 (d) nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses des Revisors durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt.
Artikel 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1: Diese 1. GäG kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
§ 2: Diese 1. GäG tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 3: Zeitgleich mit Inkrafttreten dieser 1. GäG tritt auch die vom Spielleiter außer Kraft gesetzte RinGo erneut in Kraft.
Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten
1-TM?!-3: 2. GäG
Beschluss Vorgangsnummer der Revsision des Spielleiters vom 01:17, 5. Dez. 2009 (NNZ) über die Festlegung der 2. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung als Ergänzung der Geschäftsordung der Revsision des Spielleiters
- Hiermit beschließt die Revision des Spielleiters, die in der Anlage aufgeführte 2. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung zur Änderung der RinGo anzunehmen.
Der Beschluss ist gemäß § 11 Spielregeln wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dieser Beschluss ist gleichzeitig Entscheidungsnachweis, da die Revision nur aus einem Mitglied besteht.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Revisor TM?! 01:17, 5. Dez. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Beschluss trägt die Nr. 1-TM?!-3-1
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zu: 1-TM?!-3-1
Titel: 2. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung (2. GäG)
Inhalt:
Artikel 1: Korrektur von Rechtschreib- und Grammatikfehlern
§ 1: Artikel 2 § 4 RinGo wird das Wort Berarbitung durch das Wort Bearbeitung ersetzt.
§ 2: Artikel 2 § 4 RinGo wird die Worte die eventuelle durch die Worte der eventuellen ersetzt.
Artikel 2: Ergänzung der RinGo
§ 1: In Artikel 1 RinGo wird nach § 2 ein neuer § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
- § 3: Der Revisor hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit Anspruch auf die Anrede Verehrter Herr Revisor.
§ 2: In Artikel 4 § 11 RinGo wird hinter den Worten in Übereinstimmung mit § 3 (d) das Wort Spielregeln eingefügt.
Artikel 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1: Diese 2. GäG kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
§ 2: Diese 2. GäG tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten
1-Mambres-1: Anpassung der RingO
Adressat: Revision des Spielleiters
Antragsnummer: 1-Mambres-1-1
Antragsgegenstand:
Verehrter Herr Kollege,
hiermit beantrage ich die Anpassung der in der RinGo enthaltenen Verweise auf die OLLI an die revidierte Nummerierung der OLLI.
Begründung:
Auf Antrag der Nummerierungsrevision wurde die OLLI gemäß § 8.5 (f) der Spielregeln mit einer revidierten Nummerierung der Paragraphen versehen. Dadurch sind die derzeit in der RinGo enthaltenen Verweise auf die OLLI nicht korrekt und nur schwierig nachvollziehbar.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten