Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/GO: Unterschied zwischen den Versionen

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(revidierte Nummerierung)
(Umsetzung von Antrag Nr. 76/1 (Spielleiter))
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==Präambel==
 
==Präambel==
  
§ 00001 Diese Leitlinie bildet die Geschäftsordnung des Hauptorgans Spielleiter gemäß § 11 (a) der Spielregeln.
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§ 1 Diese Leitlinie bildet die Geschäftsordnung des Hauptorgans Spielleiter gemäß § 11 (a) der Spielregeln.
  
§ 00010 Die Leitlinie regelt die Tätigkeit des Spielleiters und seiner Unterorgane.
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§ 2 Die Leitlinie regelt die Tätigkeit des Spielleiters und seiner Unterorgane.
  
§ 00011 Änderungen der Leitlinie können beim Vorsitzenden des Spielleiters beantragt werden und erlangen mit ihrer Genehmigung durch den Vorsitzenden sofortige Gültigkeit.
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§ 3 Änderungen der Leitlinie können beim Vorsitzenden des Spielleiters beantragt werden und erlangen mit ihrer Genehmigung durch den Vorsitzenden sofortige Gültigkeit.
  
 
==Aufbauorganisation==
 
==Aufbauorganisation==
  
§ 00100 Der Spielleiter hat gemäß § 2 (a) der Spielregeln ein Mitglied. Dieses Mitglied nimmt den Vorsitz des Organs gemäß § 9 (d) der Spielregeln wahr.
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§ 4 Der Spielleiter hat gemäß § 2 (a) der Spielregeln ein Mitglied. Dieses Mitglied nimmt den Vorsitz des Organs gemäß § 9 (d) der Spielregeln wahr.
  
§ 00101 Der Vorsitzende repräsentiert den Spielleiter nach außen und bestimmt das Handeln des Organs und seiner Unterorgane. Dazu erlässt der Vorsitzende allgemeine Leitsätze.
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§ 5 Der Vorsitzende repräsentiert den Spielleiter nach außen und bestimmt das Handeln des Organs und seiner Unterorgane. Dazu erlässt der Vorsitzende allgemeine Leitsätze.
  
§ 00110 Operative Tätigkeiten des Spielleiters werden ausschließlich durch die daführ eingerichteten Unterorgane wahrgenommen. Der Vorsitzende darf operative Tätigkeiten ausnahmsweise nur dann selbst vornehmen, wenn das zuständige Unterorgan nicht besetzt ist.
+
§ 6 Operative Tätigkeiten des Spielleiters werden ausschließlich durch die daführ eingerichteten Unterorgane wahrgenommen. Der Vorsitzende darf operative Tätigkeiten ausnahmsweise nur dann selbst vornehmen, wenn das zuständige Unterorgan nicht besetzt ist.
  
§ 00111 Die Unterorgane des Spielleiters bestehen aus jeweils einem Kamel, das dem Unterorgan vorsitzt. Die Unterorgane sind jedoch befugt, im Rahmen ihrer Geschäftsordnungen weitere Stellen zur Bewältigung ihrer Aufgaben zu schaffen. Mitglieder der Unterorgane des Spielleiters sind nicht gleichzeitig Mitglied des Hauptorgans Spielleiter.
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§ 7 Die Unterorgane des Spielleiters bestehen aus jeweils einem Kamel, das dem Unterorgan vorsitzt. Die Unterorgane sind jedoch befugt, im Rahmen ihrer Geschäftsordnungen weitere Stellen zur Bewältigung ihrer Aufgaben zu schaffen. Mitglieder der Unterorgane des Spielleiters sind nicht gleichzeitig Mitglied des Hauptorgans Spielleiter.
  
§ 01000 Die Unterorgane des Spielleiters sind:
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§ 8 Die Unterorgane des Spielleiters sind:
 
:(a) der ''Wahlleiter des Bürokratenspiels'', zuständig für Neuwahlen nach § 6, Ernennungen nach § 7 und § 9 (b) sowie Ausschlüsse nach § 16 (b) der Spielregeln,
 
:(a) der ''Wahlleiter des Bürokratenspiels'', zuständig für Neuwahlen nach § 6, Ernennungen nach § 7 und § 9 (b) sowie Ausschlüsse nach § 16 (b) der Spielregeln,
 
:(b) der ''Polizeipräsident'', zuständig für Maßnahmen nach § 11 (d), § 12 (e) und § 16 (c) der Spielregeln,
 
:(b) der ''Polizeipräsident'', zuständig für Maßnahmen nach § 11 (d), § 12 (e) und § 16 (c) der Spielregeln,
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:(e) die ''Revision des Spielleiters'', zuständig für die Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel.
 
:(e) die ''Revision des Spielleiters'', zuständig für die Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel.
  
§ 01001 Die Beendigung der Spielrunde nach § 17 obliegt dem Vorsitzenden.
+
§ 9 Die Beendigung der Spielrunde nach § 17 obliegt dem Vorsitzenden.
  
§ 01010 Die Vorsitzenden der in § 01000 benannten Unterorgane des Spielleiters werden vom Vorsitzenden des Spielleiters ernannt und entlassen.
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§ 10 Die Vorsitzenden der in § 8 benannten Unterorgane des Spielleiters werden vom Vorsitzenden des Spielleiters ernannt und entlassen.
  
§ 01011 Interessierte Kamele können sich für den Vorsitz eines Unterorgans bewerben, solange dies nicht besetzt ist. Die Bewerbung ist an den Vorsitzenden des Spielleiters zu richten. Der Bewerbung ist eine Arbeitsprobe aus dem jeweiligen Aufgabengebiet des Unterorgans beizufügen.
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§ 11 Interessierte Kamele können sich für den Vorsitz eines Unterorgans bewerben, solange dies nicht besetzt ist. Die Bewerbung ist an den Vorsitzenden des Spielleiters zu richten. Der Bewerbung ist eine Arbeitsprobe aus dem jeweiligen Aufgabengebiet des Unterorgans beizufügen.
  
§ 01100 Zum Zwecke der Erstellung einer Arbeitsprobe für die Bewerbung in ein Unterorgan gelten die entsprechenden Befugnisse des Spielleiters als gemäß § 13 (a) der Spielregeln an den Bewerber delegiert. Mit der Ausübung der delegierten Rechte gilt die Zustimmung des Bewerbes gemäß § 13 (a) der Spielregeln als erteilt. Die Delegation gilt nur, sofern das betroffene Unterorgan des Spielleiters zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht besetzt ist. Sie ist pro Bewerber und Unterorgan auf genau einen Vorgang des Bürokratenspiels beschränkt, wobei die vollständige Bearbeitung dieses Vorgangs mehrere Verwaltungsakte umfassen darf.
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§ 12 Zum Zwecke der Erstellung einer Arbeitsprobe für die Bewerbung in ein Unterorgan gelten die entsprechenden Befugnisse des Spielleiters als gemäß § 13 (a) der Spielregeln an den Bewerber delegiert. Mit der Ausübung der delegierten Rechte gilt die Zustimmung des Bewerbes gemäß § 13 (a) der Spielregeln als erteilt. Die Delegation gilt nur, sofern das betroffene Unterorgan des Spielleiters zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht besetzt ist. Sie ist pro Bewerber und Unterorgan auf genau einen Vorgang des Bürokratenspiels beschränkt, wobei die vollständige Bearbeitung dieses Vorgangs mehrere Verwaltungsakte umfassen darf.
  
§ 01101 Arbeitsproben nach § 01100 sind deutlich als solche auszuweisen. Eine nachträgliche Kennzeichnung eines Vorgangs als Arbeitsprobe ist unzulässig.
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§ 13 Arbeitsproben nach § 12 sind deutlich als solche auszuweisen. Eine nachträgliche Kennzeichnung eines Vorgangs als Arbeitsprobe ist unzulässig.
  
 
==Leitsätze==
 
==Leitsätze==
  
§ 01110 Der Vorsitzende des Spielleiters bestimmt die strategische Ausrichtung des Geschäfts durch den Erlass von Leitsätzen, die er auf der Vorgangsseite des Spielleiters veröffentlicht.
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§ 14 Der Vorsitzende des Spielleiters bestimmt die strategische Ausrichtung des Geschäfts durch den Erlass von Leitsätzen, die er auf der Vorgangsseite des Spielleiters veröffentlicht.
  
§ 01111 Leitsätze sind so zu formulieren, dass sie allgemeine Handlungsvorgaben beinhalten.  
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§ 15 Leitsätze sind so zu formulieren, dass sie allgemeine Handlungsvorgaben beinhalten.  
  
§ 10000 Die Leitsätze sind für die Tätigkeit des Spielleiters und seiner Unterorgane bindend. Sie entfalten jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung für die vom Spielleiter und seinen Unterorganen bearbeiteten Vorgänge.
+
§ 16 Die Leitsätze sind für die Tätigkeit des Spielleiters und seiner Unterorgane bindend. Sie entfalten jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung für die vom Spielleiter und seinen Unterorganen bearbeiteten Vorgänge.
  
§ 10001 Verstößt ein Mitarbeiter des Spielleiters oder seiner Unterorgane gegen einen Leitsatz, so können die § 16 (b) und (c) der Spielregeln sinngemäß angewendet werden.
+
§ 17 Verstößt ein Mitarbeiter des Spielleiters oder seiner Unterorgane gegen einen Leitsatz, so können die § 16 (b) und (c) der Spielregeln sinngemäß angewendet werden.
  
§ 10010 Im Falle von Widersprüchen in den Leitsätzen hat der jeweils zuletzt publizierte Leitsatz Vorrang vor älteren Leitsätzen.
+
§ 18 Im Falle von Widersprüchen in den Leitsätzen hat der jeweils zuletzt publizierte Leitsatz Vorrang vor älteren Leitsätzen.
  
 
==Anträge==
 
==Anträge==
  
§ 10011 Anträge an den Spielleiter und seine Unterorgane sind auf der Vorgangsseite des Spielleiters einzureichen, sofern die Unterorgane für ihre Tätigkeitsbereiche keine abweichenden Regelungen treffen.
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§ 19 Anträge an den Spielleiter und seine Unterorgane sind auf der Vorgangsseite des Spielleiters einzureichen, sofern die Unterorgane für ihre Tätigkeitsbereiche keine abweichenden Regelungen treffen.
  
§ 10100 Für jedes neue Anliegen an den Spielleiter oder seine Unterorgane ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) anzulegen. Die Akten sind fortlaufend zu nummerieren. Bei der Nummerierung einzelner Vorgänge ist stets die Nummer der Akte voranzustellen und durch einen Schrägstrich abzutrennen. Die Unterorgane können für ihren Tätigkeitsbereich jeweils abweichende Regelungen treffen.  
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§ 20 Für jedes neue Anliegen an den Spielleiter oder seine Unterorgane ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) anzulegen. Die Akten sind fortlaufend zu nummerieren. Bei der Nummerierung einzelner Vorgänge ist stets die Nummer der Akte voranzustellen und durch einen Schrägstrich abzutrennen. Die Unterorgane können für ihren Tätigkeitsbereich jeweils abweichende Regelungen treffen.  
  
§ 10101 Rechtsmittel können unter Verwendung geeigneter Formblätter innerhalb von 77 Stunden eingelegt werden und werden von der Revision des Spielleiters bearbeitet und entschieden.  
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§ 21 Rechtsmittel können unter Verwendung geeigneter Formblätter innerhalb von 77 Stunden eingelegt werden und werden von der Revision des Spielleiters bearbeitet und entschieden.  
  
§ 10110 Die Revision des Spielleiters kann nach eigenem Ermessen die Rechtswirkung des beanstandeten Vorgangs bis zur abschließenden Bearbeitung des Rechtsmittels aussetzen.
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§ 22 Die Revision des Spielleiters kann nach eigenem Ermessen die Rechtswirkung des beanstandeten Vorgangs bis zur abschließenden Bearbeitung des Rechtsmittels aussetzen.

Version vom 22. Januar 2010, 21:01 Uhr

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Oberste Leit-Linie I (OLLI) des Spielleiters

Präambel

§ 1 Diese Leitlinie bildet die Geschäftsordnung des Hauptorgans Spielleiter gemäß § 11 (a) der Spielregeln.

§ 2 Die Leitlinie regelt die Tätigkeit des Spielleiters und seiner Unterorgane.

§ 3 Änderungen der Leitlinie können beim Vorsitzenden des Spielleiters beantragt werden und erlangen mit ihrer Genehmigung durch den Vorsitzenden sofortige Gültigkeit.

Aufbauorganisation

§ 4 Der Spielleiter hat gemäß § 2 (a) der Spielregeln ein Mitglied. Dieses Mitglied nimmt den Vorsitz des Organs gemäß § 9 (d) der Spielregeln wahr.

§ 5 Der Vorsitzende repräsentiert den Spielleiter nach außen und bestimmt das Handeln des Organs und seiner Unterorgane. Dazu erlässt der Vorsitzende allgemeine Leitsätze.

§ 6 Operative Tätigkeiten des Spielleiters werden ausschließlich durch die daführ eingerichteten Unterorgane wahrgenommen. Der Vorsitzende darf operative Tätigkeiten ausnahmsweise nur dann selbst vornehmen, wenn das zuständige Unterorgan nicht besetzt ist.

§ 7 Die Unterorgane des Spielleiters bestehen aus jeweils einem Kamel, das dem Unterorgan vorsitzt. Die Unterorgane sind jedoch befugt, im Rahmen ihrer Geschäftsordnungen weitere Stellen zur Bewältigung ihrer Aufgaben zu schaffen. Mitglieder der Unterorgane des Spielleiters sind nicht gleichzeitig Mitglied des Hauptorgans Spielleiter.

§ 8 Die Unterorgane des Spielleiters sind:

(a) der Wahlleiter des Bürokratenspiels, zuständig für Neuwahlen nach § 6, Ernennungen nach § 7 und § 9 (b) sowie Ausschlüsse nach § 16 (b) der Spielregeln,
(b) der Polizeipräsident, zuständig für Maßnahmen nach § 11 (d), § 12 (e) und § 16 (c) der Spielregeln,
(c) der Innensenator, zuständig für Fristen nach § 14 (d) und Genehmigungen nach § 15 der Spielregeln,
(d) der Justizsenator, zuständig für die Regelauslegung nach § 16 (a) der Spielregeln sowie die Bearbeitung von Regeländerungen nach § 4 (e) der Spielregeln.
(e) die Revision des Spielleiters, zuständig für die Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel.

§ 9 Die Beendigung der Spielrunde nach § 17 obliegt dem Vorsitzenden.

§ 10 Die Vorsitzenden der in § 8 benannten Unterorgane des Spielleiters werden vom Vorsitzenden des Spielleiters ernannt und entlassen.

§ 11 Interessierte Kamele können sich für den Vorsitz eines Unterorgans bewerben, solange dies nicht besetzt ist. Die Bewerbung ist an den Vorsitzenden des Spielleiters zu richten. Der Bewerbung ist eine Arbeitsprobe aus dem jeweiligen Aufgabengebiet des Unterorgans beizufügen.

§ 12 Zum Zwecke der Erstellung einer Arbeitsprobe für die Bewerbung in ein Unterorgan gelten die entsprechenden Befugnisse des Spielleiters als gemäß § 13 (a) der Spielregeln an den Bewerber delegiert. Mit der Ausübung der delegierten Rechte gilt die Zustimmung des Bewerbes gemäß § 13 (a) der Spielregeln als erteilt. Die Delegation gilt nur, sofern das betroffene Unterorgan des Spielleiters zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht besetzt ist. Sie ist pro Bewerber und Unterorgan auf genau einen Vorgang des Bürokratenspiels beschränkt, wobei die vollständige Bearbeitung dieses Vorgangs mehrere Verwaltungsakte umfassen darf.

§ 13 Arbeitsproben nach § 12 sind deutlich als solche auszuweisen. Eine nachträgliche Kennzeichnung eines Vorgangs als Arbeitsprobe ist unzulässig.

Leitsätze

§ 14 Der Vorsitzende des Spielleiters bestimmt die strategische Ausrichtung des Geschäfts durch den Erlass von Leitsätzen, die er auf der Vorgangsseite des Spielleiters veröffentlicht.

§ 15 Leitsätze sind so zu formulieren, dass sie allgemeine Handlungsvorgaben beinhalten.

§ 16 Die Leitsätze sind für die Tätigkeit des Spielleiters und seiner Unterorgane bindend. Sie entfalten jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung für die vom Spielleiter und seinen Unterorganen bearbeiteten Vorgänge.

§ 17 Verstößt ein Mitarbeiter des Spielleiters oder seiner Unterorgane gegen einen Leitsatz, so können die § 16 (b) und (c) der Spielregeln sinngemäß angewendet werden.

§ 18 Im Falle von Widersprüchen in den Leitsätzen hat der jeweils zuletzt publizierte Leitsatz Vorrang vor älteren Leitsätzen.

Anträge

§ 19 Anträge an den Spielleiter und seine Unterorgane sind auf der Vorgangsseite des Spielleiters einzureichen, sofern die Unterorgane für ihre Tätigkeitsbereiche keine abweichenden Regelungen treffen.

§ 20 Für jedes neue Anliegen an den Spielleiter oder seine Unterorgane ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) anzulegen. Die Akten sind fortlaufend zu nummerieren. Bei der Nummerierung einzelner Vorgänge ist stets die Nummer der Akte voranzustellen und durch einen Schrägstrich abzutrennen. Die Unterorgane können für ihren Tätigkeitsbereich jeweils abweichende Regelungen treffen.

§ 21 Rechtsmittel können unter Verwendung geeigneter Formblätter innerhalb von 77 Stunden eingelegt werden und werden von der Revision des Spielleiters bearbeitet und entschieden.

§ 22 Die Revision des Spielleiters kann nach eigenem Ermessen die Rechtswirkung des beanstandeten Vorgangs bis zur abschließenden Bearbeitung des Rechtsmittels aussetzen.