Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Vorgänge
Die Runde ist beendet.
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar
- Spielleiter • OLLI • Vorgänge • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Zentralrat der Paragraphenreiter • PETER&OLGA • Posteingang • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Aufsichtsrat • ARGUS • Anträge • Bekanntmachungen
- Institut gegen organelle Rekursion • GeOrgIgoR • Vorgänge • Bekanntmachungen
- Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Nummerierungsrevision • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Meldestelle • Geschäftsordnung der Meldestelle • Vorgänge • Register aller registrierten Kamele
Nr. 1: Inkraftsetzung der OLLI
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/Juni09#Nr. 1: Inkraftsetzung der OLLI
NR. 2: Bewerbung als Vorsitzender des Unterorgans Polizeipräsident
NR. 3: Antrag auf Rüge der IP 93.207.59.55
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 3/1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren.
Hiermit wird der Antrag auf Rüge der IP 93.207.59.55 gestellt.
Begründung:
Gemäß Anlage hat die IP 93.207.59.55 eine Urkundenfälschung begangen, die zu ahnden ist. Die Urkundenfälschung besteht darin, den Zeitstempel der Genehmigung zu Antrag Nr. 2 zu verändern. Dies diente dann Camel-in-a-box dazu, den Aufsichtsrat mit Hilfe des Antrages 778555/hä unter Verwendung unrichtiger Angaben zu torpedieren.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: lol-88
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 3/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Ich stimme dem Antrag auf Rügung besagter IP zu. Das hochstaplerische Verhalten besagter IP hat mich mit erstaunlicher krimineller Energie zu der unrichtigen Annahme verführt, die Feststellung Keinplan-07 von Kamel:Atreju entbehre jeglicher Grundlage. So etwas kann der Zentralrat nicht tolerieren. Kreuziget sie! (die IP jetzt.)
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 19:10, 22. Jun. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
NR. 4: Antrag auf Rüge von Camel-in-a-box
Nr. 5: Antrag auf Anwartschaft von der Penisbeauftragten
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 5/2
Antragsgegenstand:
In vorbezeichneter Angelegenheit beantrage ich die Aufnahme der Penisbeauftragten in den bürokratischen Reigen als aktivisches Mitglied im Behörden-Brimborium und als Pressesprecherin der FSK.
Begründung:
Zum Zwecke der Weltverredlichung
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Der Adressat erklärt sich als nicht zuständig für diesen Vorgang.
Ausführendes Organ: Der Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 23:58, 22. Jun. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Für Spielinteressierte Kamele empfiehlt sich in der Regel zunächst ein Antrag nach § 3 (b) der Spielregeln, der an den Aufsichtsrat zu richten ist. Für die Einrichtung neuer Organe (FSK, Pressesprecherin) kann anschließend ein entsprechender Antrag auf Erweiterung der Spielregeln beim Zentralrat eingereicht werden.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Unbillige Härte. In der obigen Angelegenheit widerspreche ich Ihrem Widerspruch und berufe mich auf die UN-Behindertenrechtskonvention mit Datum vom 13.12.2006 und darf Sie daher um eine extensive Überprüfung der Sache mit Fingerzeig auf entsprechede Härtefallgründe (behindert und unfähig, den Antrag auszufüllen) bitten.
Ausführendes Organ: Die Penisbeauftragte 00:14, 23. Jun. 2009 (NNZ)
Unterschrift des Ausführenden, Datum: )
Bemerkungen: 00:14, 23. Jun. 2009 (NNZ) Grußlos, DiePenisbeauftragte 00:14, 23. Jun. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Die Ablehnung der Unzuständigkeitserklärung wird hiermit aus formalen Gründen abgelehnt, da anstelle einer Ablehnung eine Anfechtung hätte vorgenommen werden müssen, um ein geeignetes Rechtsmittel einzulegen.
Ausführendes Organ: Revisioin des Spielleiters
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:09, 6. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 5/5
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zu: Gehört zu Vorgang:005
Titel: Nachweis über die Unzumutbarkeit von nicht-formlosen Anträgen für Menschen mit Behinderungen; hier: Antrag auf Aufnahme der Penisbeauftragten
Inhalt:
Schwerbehindertenausweis: Gemäß anliegendem Dokument kann die Antragstellerin einen Grad der Behinderung von 170% nachweisen und gilt daher als geistig retardiert. Da die Antragstellerin keinen gesetzlichen Vormund hat, hätte es dem Spielleiter oblegen, auf einen entsprechenden Sachbearbeiter zu verweisen, der ihre Belange hinreichend berücksichtigt. Insofern ist der Spielleiter laut § 12a aufgrund von Untätigkeit außerdem von seinem Amt zu entheben, da er keinerlei Rahmenbedingungen für obige Härtefälle geschaffen hat und sein Aufgabenfeld auch nicht an andere Kamele delegiert wurde. Die Penisbeauftragte 04:12, 7. Okt. 2009 (NNZ)
Quelle: Hilflos im Sinne des SGB IX
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 5/7
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: vorstehenden Vorgang
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Erleichterungen im Antragsverfahren für Schwerbehinderte sind von den Spielregeln nicht vorgesehen und gehören insbesondere nicht zu den Aufgaben des Spielleiters. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, dass auch für sie als Schwerbehinderte eine adäquate Möglichkeit zum Stellen von Anträgen geschaffen werden muss, so steht es ihr frei, eine entsprechende Änderung der Spielregeln per Antrag beim Zentralrat einzubringen.
Nebenbei bemerkt erscheint es überdies fraglich, ob ein Behinderungsgrad von 170 % bereits eine Härtefallregelung rechtfertigt. Härtefallregelungen erfordern regelmäßig mindestens die Vorlage eines amtlichen Totenscheins und werden dann ggf. rückwirkend gewährt.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Mambres 19:26, 7. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: wo der Pfeffer wächst
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 05/08
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag auf Anwartschaft von der Penisbeauftragten
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
In der vorbezeichneten Angelegenheit wird mitgeteilt, dass mich meine Mandantin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Eine auf mich lautende Vollmacht liegt an. Da meine Mandantin hilflos im Sinne des SGB IX ist, möchten sämtliche Korrespondenzen in o.g. Angelegenheit bitte ausnahmslos über meine Person erfolgen. Um eine außergerichtliche Einigung der Sache bemüht, geht dem Zentralrat binnen einer Wochenfrist meine Kostennote zu.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Anwaltssozietät Hinz & Kunz 21:03, 7. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Obacht, du Schelm, nun ist´s genug mit der Firlefanzerei!
Nr. 6: Antrag auf Anlegen neuer Seiten für den Zentralrat
Nr. 7: Ernennung des Polizeipräsidenten
Nr. 8: Antrag auf Anlegen neuer Seiten für den Polizeipräsidenten
Nr. 9: Leitsatz zur Bearbeitung von Eilanträgen
Leitsatz zur Bearbeitung von Eilanträgen
Hiermit erlässt der Spielleiter den folgenden Leitsatz zur Bearbeitung von Eilanträgen :
- Vorgänge, die vom Einreicher mit dem Stempel "EILT" versehen sind, werden vom Spielleiter und seinen Unterorganen bevorzugt bearbeitet. Die Bearbeitung beginnt dabei stets mit der Prüfung der Eilbedürftigkeit. Sind aus dem Vorgang keine besonderen Gründe zur Eile ersichtlich, so ist der Vorgang unabhängig von seinem Inhalt aus formalen Gründen abzulehnen.
Vorgangsnummer: 9/1
Rechtsgrundlage: § 13 OLLI
Die betroffenen Stellen werden gebeten, ab sofort nach diesem Leitsatz zu handeln.
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 22:13, 24. Jun. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 10: Ordnungsmaßnahme wegen Kompetenzüberschreitung
Nr 11: Bewerbung als Revisor
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/September09#Nr 11: Bewerbung als Revisor
Nr. 12: Entlassung des Polizeipräsidenten
Nr. 13: Bewerbung als Innensenator
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/Juni09#Nr. 13: Bewerbung als Innensenator
Nr. 14: Arbeitsprobe für die Bewerbung als Innensenator
Nr. 15: Bewerbung als Innensenator
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/Juni09#Nr. 15: Bewerbung als Innensenator
Nr. 16: Arbeitsprobe für die Bewerbung als Innensenator
Nr. 17: Leitsatz zur Unabhängigkeit der Revision
Leitsatz zur Unabhängigkeit der Revision
Hiermit erlässt der Spielleiter den folgenden Leitsatz zur Unabhängigkeit der Revision :
- Um die Unabhängigkeit der Revision sicherzustellen, dürfen im Unterorgan Revision des Spielleiters weder der Spielleiter selbst noch Mitglieder anderer Unterorgane des Spielleiters Mitglied werden. Dem genannten Personenkreis ist es weiterhin verboten, sich auf ein Amt in der Revision des Spielleiters zu bewerben.
- Die ausnahmsweise Bearbeitung von Revisionsvorgängen durch den Spielleiter selbst nach § 6 OLLI ist entsprechend unzulässig, soweit sich das betroffene Rechtsmittel gegen einen vom Spielleiter persönlich bearbeiteten Vorgang richtet.
Vorgangsnummer: 17/1
Rechtsgrundlage: § 13 OLLI
Die betroffenen Stellen werden gebeten, ab sofort nach diesem Leitsatz zu handeln.
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 23:52, 26. Jun. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 18: Antrag auf eigene Seiten des Aufsichtsrates
Nr. 19: Ernennung des Innensenators
Nr. 20: Archiv des Spielleiters
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/Juni09#Nr. 20: Archiv des Spielleiters
Nr. 21: 1. Änderung der OLLI
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/Juni09#Nr. 21: 1. Änderung der OLLI
Nr. 22: Leitsatz zur Archivierung
Leitsatz zur Archivierung
Hiermit erlässt der Spielleiter den folgenden Leitsatz zur Archivierung :
- Der Spielleiter unterhält ein Archiv, in welchem er für jeden Spielmonat einen Schrank einrichtet. Abgeschlossene Akten des Spielleiters können vom Spielleiter oder seinen Unterorganen ins Archiv überführt werden. Eine Kopie der Zwischenüberschrift verbleibt dabei auf der originalen Vorgangsseite, wird jedoch Erledigt gestempelt und mit einem Link auf die archivierte Akte versehen.
- Akten sind als abgeschlossen zu betrachten, wenn sie keine Vorgänge mehr enthalten, die eine weitere Bearbeitung erfordern, und wenn seit der letzten Bearbeitung der Akte mindestens fünf Tage vergangen sind.
- Leitsätze werden erst archiviert, wenn ihr Inhalt keine Gültigkeit mehr haben sollte.
- Archivierte Akten werden im Schrank zu dem Monat einsortiert, in welchem die letzte Unterschrift unter einem enthaltenen Vorgang geleistet wurde.
- Die Unterorgane sind befugt, für ihren Tätigkeitsbereich abweichende Regelungen zu treffen.
Vorgangsnummer: 22/1
Rechtsgrundlage: § 13 OLLI
Die betroffenen Stellen werden gebeten, ab sofort nach diesem Leitsatz zu handeln.
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:36, 29. Jun. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 23: Antrag auf eigene Seiten des Aufsichtsrates
Nr. 24: Antrag auf Außerkraftsetzung der OLLI
Nr. 25: 2. Änderung der OLLI
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/Juli09#Nr. 25: 2. Änderung der OLLI
Nr. 26: 1. Unwirksamkeit der Besetzung des Posten des Innensenators durch ein Mitglied des Zentralrates der Paragraphenreiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 26/1
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: Mitgliedschaft in zwei Hauptorganen
nach den veränderbaren Spielregeln ist die Mitgliedschaft in mehr als einem der Hauptorgane untersagt. Daher ist die Mitgliedschaft vom Ratsmitglied Opsim, Mitglied im Zentralrat der Paragraphenreiter und Mitglied im Hauptorgan „Spielleiter“, als Innensenator ungültig.
Der oben ausgeführte Rechtshinweis bezieht sich auf folgende Regelungen: Zitat veränderbare Spielregel:
§ 2 Hauptorgane
(a) Dieses Spiel wird zu Anfang vom Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, dem Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, sowie dem Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, gespielt. Diese drei Organe heißen Hauptorgane.
(b) Wenn eine Position in einem der Hauptorgane nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d. h., es kann sich selbst hineinwählen), sofern keine abweichende gültige Regelung für eine Neubesetzung getroffen wurde.
(c) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der drei Hauptorgane sein.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Luzifers Freund 14:30, 3. Jul. 2009 (NNZ)
Hinweis: Muss ich Ihnen wirklich die Spielregeln erklären?
Der Vorgang 26/1 wird hiermit angefochten!
Begründung: Ich bitte Sie, den letzten Satz von §7 OLLI zu beachten.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Opsim 15:32, 3. Jul. 2009 (NNZ)
Anmerkung: Dies ist Vorgang 26/2
Nr. 27: Antrag auf Spielregelauslegung §8.1(c)
Adressat: Justizsenator des Spielleiters
Antragsnummer: 27/1
Antragsgegenstand:
Ich beantrage die Auslegung des 2. Satzes der Spielregel §8.1(c):
Drei Posten können analog zu §2 (b) besetzt werden, das Verfahren für die Besetzung und gegebenenfalls Absetzung des vierten Postens wird durch den Zentralrat festgelegt.
Durch diesen Satz wird Bezug genommen auf folgende Regel:
(b) Wenn eine Position in einem der Hauptorgane nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d. h., es kann sich selbst hineinwählen), sofern keine abweichende gültige Regelung für eine Neubesetzung getroffen wurde.
- Kann ein Kamel überhaupt eine Position in dem IgoR einnehmen. Da es kein Hauptorgan ist, ist auch Regel §2(b) kaum anwendbar.
- Kann ein Kamel eine Position in dem IgoR nur einnehmen, wenn eine Position in einem Hauptorgan vakant ist?
Begründung:
Diese Fragestellung ist zum einen eine in den Regeln nicht ausreichend geklärte Sache und außerdem eine perfekte Gelegenheit für eine Arbeitsprobe als Justizsenator.
Anlagen: eventuelle Anlagen wie z.B. Berechtigungsschreiben
Nr. 28: 3. Änderung der OLLI
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/Juli09#Nr. 28: 3. Änderung der OLLI
Nr. 29: Russellsches Plenum
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/Juli09#Nr. 29: Russellsches Plenum
Nr. 30: Untätigkeit des Innensenators Opsim
Nr. 31: Betriebsferien des Spielleiters
Nr. 32: Antrag auf Rüge des Spielleiters
Nr. 33: Russellsches Plenum
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 33/1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit stelle ich in meiner Funktion als Mitglied dreier Mitglieder des Russellschen Plenums gemäß §8(a)4 bzw. §16(a) einen Antrag auf verbindliche Regelauslegung von §8(a).
Begründung:
Aus §8(a)2 ergibt sich ein Widerspruch: Das Russellsche Plenum müßte gleichzeitig Mitglied und nicht Mitglied seiner selbst sein. Sollte der Spielleiter außerstande sein, diesem Antrag nachzukommen, bitte ich ihn, gemäß §8(a)5 zu verfahren. Das Russellsche Plenum behält sich Maßnahmen gemäß §8(a)6 vor. Ich möchte darauf hinweisen, dass das Russellsche Plenum (s. Nr. 39 (allgemeine Vorgangsseite), spez. Abstimmung über plenum-russ-1) selbst mit Vier-Fünftel-Mehr dieses Vorgehen gewählt hat.
Anlagen: Entscheidungshilfe
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Dieser Antrag wird abgelehnt, da sich der Spielleiter nicht in der Lage sieht, ihn zu bearbeiten.
Ausführendes Organ: Der Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 11:37, 15. Aug. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Ein Antrag auf Regeländerung nach §8(a)5 wurde gestellt.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
vorstehende Antragsablehnung. wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Typo ist nicht befugt, Anträge, die in die Zuständigkeit des Justizsenators des Spielleiters fallen, abzulehnen.
Ausführendes Organ: Mambres (privat)
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:42, 29. Aug. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: -keine-
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 34: Beschwerde
Adressat: Spielleiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 34/1
Beschwerdegrund: Unrechtmässigkeit von 31/2
Genauere Angaben:
Euer Ehren,
ich möchte den Spielleiter darauf aufmerksam machen, dass seine Annahme der Delegation 31/1 und die darauf getätigten Vorgänge als Spielleiter in höchstem Grade regelwidrig und unrechtmässig sind, da der Spielleiter zum Zeitpunkt der Annahme der Delegation Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter war. Dieser Verstoss gegen §2(c) hat unter anderem auch den Zentralrat bewogen, den Antrag zur Behebung des in 33/1 geschilderten Notstands abzulehnen. Wie der Spielleiter dieses Problem beheben könnte, hat bereits Ratsherr Kam-aeleon in der Ablehnung selbigen Antrags geschildert. Da der Spielleiter somit eindeutig selbst Schuld daran trägt, dass der Zentralrat sich gegen die Lösung für das Russellsche Plenum-Paradox stellt, erwägt das Russellsche Plenum ernsthaft Massnahmen gemäss §8(a)6, falls der Spielleiter nicht imstande sein sollte, durch Wiederherstellung der Regelkonformität im Zentralrat eine entsprechende Regeländerung genehmigt zu erhalten.
Unterschrift, Datum: Für das Russellsche Plenum: Für das Mitglied Zentralrat: Kam-aeleon 14:53, 26. Aug. 2009 (NNZ)
Vorgangsnummer/Zeichen: 34/2
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: Beschwerde 34/1
- Die Beschwerde wurde nicht fristgerecht eingelegt (siehe § 20 OLLI).
- Die Beschwerde ist auch inhaltlich haltlos. Mit seiner Annahme der Delegation 31/1 ist Typo keineswegs zum Spielleiter geworden oder Mitglied des Organs Spielleiter. Die Delegation hat ihn lediglich befugt, Rechte des Spielleiters gemäß § 13 (a) der Spielregeln an andere Kamele zu delegieren.
Es ist daher damit zu rechnen, dass der Spielleiter die Beschwerde nach Abschluss seiner Betriebsferien zurückweisen wird.
Der oben ausgeführte Rechtshinweis bezieht sich auf folgende Regelungen: § 20 OLLI, Inhalt der Delegation 31/1
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 21:50, 29. Aug. 2009 (NNZ)
Hinweis: Von seinem Delegationsrecht hat Typo bislang zudem offensichtlich keinen Gebrauch gemacht.
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Beschwerde 34/1 wird abgelehnt, da zum Zeitpunkt der Beschwerde die Frist von 77 Stunden gemäß § 20 OLLI bereits abgelaufen war.
Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 00:06, 7. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 34/3.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 35: Bewerbung
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/September09#Nr. 35: Bewerbung
Nr. 36: Ernennung zum Vorsitzenden der Revision des Spielleiters
Nr. 37: 4. Änderung der OLLI
ERLEDIGT
Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/September09#Nr. 37: 4. Änderung der OLLI
Nr. 38: Anfrage bezüglich der Kompetenz der Revision des Spielleiters
Nr. 39: Antrag auf Absetzung des Spielleiters
Adressat: Wahlleiter des Bürokratenspiels
Antragsnummer: 39/1
Antragsgegenstand:
Hiermit beantrage ich, den Spielleiter gemäß §16(b) der Spielregeln seines Postens zu entheben.
Begründung:
Der Spielleiter hat willentlich gegen §8.1(f) der Spielregeln verstossen, indem er beide Anweisungen des Instituts gegen organelle Rekursion zum Ausfüllen des Fragebogens 1a seit bald zwei Monaten missachtet hat (zum Vergleich: die regulär vorgeschriebene Frist beläuft sich auf 7 Werktage). Trotz einer Rüge (s. Vorgang 32/1ff.) ist der Spielleiter den Anweisungen nicht nachgekommen. Somit sind die in §16 festgehaltenen Verfahrensoptionen in minder schweren Fällen ausgereizt, da eine Mecklenburgvorpommerung mangels eines geeigneten Formulars nicht vorgenommen werden kann. Da sich der Spielleiter zweifelsohne nicht an die Regeln gehalten hat, bleibt dem Institut gegen organelle Rekursion einzig das Beantragen von Maßnahmen gemäß §16(b).
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 39/2
Bearbeitendes Organ: Der Spielleiter
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die Argumentation, dass eine Ordnungsmaßnahme nur wegen eines fehlenden Formulars nicht anwendbar ist, erscheint etwa so abwegig wie die Vorstellung, dass ein Fragebogen nur aufgrund fehlender Beglaubigungsprozeduren für Antragsnummern nicht eingereicht werden kann.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 23:51, 1. Okt. 2009 (NNZ)
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 39/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 39/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Hiermit möchte ich anmerken, dass entgegen der Behauptung des Wahlleiters ein geeignetes Formular schon seit Juli zur Verfügung steht.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 00:52, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Vorlage:Bürokratenspiel/Vorlagen/Mecklenburg-Vorpommer
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 39/4
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 39/2 & 39/3
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Hiermit möchte ich anmerken, dass der Antrag nicht vom Wahlleiter des Bürokratenspiels gestellt wurde, sondern an denselbigen adressiert ist. Ich danke Kamel TM?! aber für seinen Hinweis auf das neue Formular und möchte hier Kamel Mambres widersprechen: §3(a) der Spielregeln legt eindeutig fest, dass alle Verwaltungsakte "nicht formloser Form" zu erfolgen hätten, impliziert also, dass alle Verwaltungsakte (auch das Mecklenburgvorpommern) vermittels eines geeigneten Formulars zu erfolgen haben. Ebenso wenig abwegig ist die Beglaubigungsprozedur des IgoR: Um sicherzugehen, dass die vom Antragsteller verwendeten Aktennummern wirklich Element der natürlichen Zahlen sind, scheint es im Sinne der Bürokratie viel eher angebracht, eine Beglaubigung dieser Tatsache von drei anderen Organen zu verlangen, als von seinem eigenen Verstand Gebrauch zu machen und genannte Tatsache innerhalb einer Sekunde zu überprüfen, was ein enorm formloses und unsicheres Verfahren wäre. Da aber ein Mecklenburg-Vorpommer-Formular existiert, beruht der gestellte Antrag auf falschen Annahmen und muss zurückgezogen werden. Sollte sich die Einreichung des Fragebogens 1a weiterhin verzögern, wird das IgoR beim Polizeipräsidenten eine Mecklenburgvorpommerung des Spielleiters beantragen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Kam-aeleon 18:45, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
UNGÜLTIG
Obiger Vorgang wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 18:45, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 40: Leitsatz zum Dienstleistungsgedanken
Leitsatz zum Dienstleistungsgedanken
Hiermit erlässt der Spielleiter den folgenden Leitsatz zum Dienstleistungsgedanken :
- Der Spielleiter und seine Unterorgane verstehen sich als Dienstleister aller am Bürokratenspiel teilnehmenden Organe und Kamele, um die bürokratische Grundordnung nach § 0 zu wahren und zu fördern.
- In diesem Sinne sind die Unterorgane des Spielleiters bestrebt, ihre Dienstleistungen für das Organ Spielleiter nach dem Vorbild der Revision auch anderen Organen zugänglich zu machen, sofern die Art der jeweils erbrachten Dienstleistungen dies sinnvoll erscheinen lässt.
- Alle Unterorgane des Spielleiters sind deshalb aufgerufen,
- zu prüfen, welche der ihnen zugewiesenen Aufgaben auch anderen Organen als Dienstleistung angeboten werden können,
- eine Inanspruchnahme durch Dritte für diejenigen Dienstleistungen, die bei der Prüfung als geeignet erscheinen, im Rahmen ihrer Geschäftsordnungen zu regeln,
- dem Spielleiter über die Durchführung der beiden oben aufgeführten Punkte abschließend Bericht zu erstatten.
Vorgangsnummer: 40/1
Rechtsgrundlage: § 13 OLLI
Die betroffenen Stellen werden gebeten, ab sofort nach diesem Leitsatz zu handeln.
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 22:26, 1. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer: 40/2
Bezug auf Vorgang: 40/1
Empfänger: Spielleiter
Verantwortliches Organ: Revision des Spielleiters
Betreff: Dienstleistungen der Revision des Spielleiters
Inhalt: Euer Ehren, wie schon im Leitsatz 40/1 erwähnt, hat die Revision des Spielleiters bereits vor dem Erscheinen des gennanten Leitsatzes geprüft, in welcher Weise sie Dienstleistungen für andere Organe erbringen kann, und diese Möglichkeit in Artikel 3 der RinGo festgelegt. Dies ist dem Spielleiter sicherlich schon bekannt. Da der genannte Leitsatz jedoch an alle Unterorgane des Spielleiters gerichtet ist, wird hiermit dennoch darüber Bericht erstattet. Anzumerken ist allerdings noch, dass die Revision des Spielleiters es für notwendig erachtet, Anträge auf Dienstleistungen für Dritte gemäß Artikel 3 § 7 RinGo jederzeit ablehnen zu können, damit die Revision dadurch nicht von ihrer ordnungsgemäßen Arbeit abgehalten wird. Dies steht aus Sicht der Revision in Übereinstimmung mit § 0 Spielregeln.
Unterschrift, Datum: TM?! 01:11, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur Kenntnis
genommen
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 40/2
Unterschrift, Datum: Mambres 12:15, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Der Spielleiter dankt dem Revisor für den Bericht, der aus Gleichbehandlungsgründen von allen Unterorganen eingefordert wurde. Die Regelung aus Art. 3 § 7 RinGo wird ausdrücklich befürwortet.
Vorgangsnummer: 40/3
Hinweis: Aus dieser Bestätigung können keinerlei Ansprüche auf weitere Bearbeitung abgeleitet werden, es sei denn, dass die Spielregeln bzw. eine auf diesen Vorgang anzuwendende Geschäftsordnung etwas Gegenteiliges vorschreiben.
Nr. 41: Antrag auf Außerkraftstzung der Geschäftsodnung des Innensenators
EILT!
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 41/1
Antragsgegenstand:
Es wird beantragt, die Geschäftsordnung des Innensenators gemäß § 11 (d) Spielregeln außer Kraft zu setzen.
Begründung:
Euer Ehren, die Geschäftsodnung des Innensenators ist in § 2 (b) erschreckend uneindeutig. Insbesondere ist der Satz, der regelt, wie die 5 Ehrenvorsitzenden zu bestimmen sind, grammatisch falsch und vermutlich nicht vollständig. Desweiteren kommt es, wenn man davon ausgeht, dass alle ehemaligen InSenV mit ihrem Ausscheiden zum Ehrenvorsitzenden werden, zu einem Problem, sobald der 6. InSenV ausscheidet, da die Anzahl der Ehrenvorsitzenden auf 5 begrenzt ist. Ein solcher ungeregelter Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln, insbesondere nachdem Opsim angibt, Ehrenvorsitzender zu sein, obwohl aufgrund der Unklarheit der erwähnten Regleung nicht klar ist, ob sie nicht eventuell nur für InSenV gilt, die duch den Spielleiter entlassen wurden. Da eine schnelle Klärung dieser ungeordneten Situation erforderlich scheint, erscheint es mir angemessen, diesen Antrag als Eilantrag einzureichen. Da der Posten des Polizeipräsidenten zur Zeit nicht besetzt ist, wird dieser Antrag direkt an den Spielleiter gerichtet.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 41/2
Bearbeitendes Organ: Opsim, im Auftrag des Spielleiters gemäß §12 OLLI
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Dieser Vorgang ist die Arbeitsprobe für die Bewerbung mit dem Aktenzeichen 42/1.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Opsim 15:28, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Anlagen: Anlagen (optional)
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Die Geschäftsordnung des Innensenators verstößt zurzeit gegen keine geltenden Spielregeln. Falls Unklarheiten in den Regeln geklärt werden sollen, ist hierfür der Justizsenator des Spielleiters zuständig.
Ausführendes Organ: Polizeipräsident
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Opsim 15:28, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dies ist Vorgang 41/3.
Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittelbelehrung (optional)
Der Vorgang 41/3 wird hiermit angefochten!
Begründung: Der Polizeipräsident auf Probe hat nicht hinreichend begründet, aus welchen Gründen ein ‚Satz‘ wie „Wird der zeitlich gesehen n-te InSenV wird er n. Ehrenvorsitzender.“ mit der Ordnung gemäß § 0 Spielregeln in Einklang zu bringen ist.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: TM?! 20:25, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Nr. 41/4
GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.
Begründung: Der Anfechtung 41/4 wird hiermit stattgegeben, da Vorgang 41/3 nicht hinreichend begründet ist. Allein die unbegründete Behauptung, die Geschäftsordnung widerspräche nciht den Spielregeln, stellt keine hinreichende Begründung da. Insbersondere ist auch eine hinreichende Prüfung des Sachverhalts durch den Polizeipräsidenten auf Probe nicht zu erkennen. Außerdem ist eine Überpürfung der Eilbedürftigkeit des Antrags unterblieben oder zumindest nicht dokumementiert.
Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 22:37, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 41/5
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 41/6
Hiermit wird folgendes verfügt:
Die Ablehnung 41/3 wird hiermit aufgehoben und Antrag 41/1 zur erneuten Entscheidung an die zuständige Stelle zurücküberwiesen.
Diese Verfügung erfolgt durch die Revision des Spielleiters gemäß Vorgang 41/4 und der RinGo.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: TM?! 22:37, 2. Okt. 2009 (NNZ))
Bemerkungen: -keine-
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Der Antrag wurde als Eilantrag gekennzeichnet und deshalb bevorzugt bearbeitet, und zwar wegen der unbesetzten Position des Polizeipräsidenten ausnahmsweise gemäß § 6 OLLI durch den Spielleiter selbst.
Entsprechend dem Leitsatz zur Bearbeitung von Eilanträgen beginnt die Bearbeitung mit der Prüfung der Eilbedürftigkeit. Die Ausführungen im Antrag hierzu beschränken sich jedoch auf die allgemeine Aussage, eine schnelle Klärung sei erforderlich, ohne dies näher zu belegen.
Unabhängig von der fehlenden Argumentation im Antrag ist eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. Insbesondere ist das Führen des Titels durch Opsim hier unproblematisch, da hierzu eine explizite, sprachlich korrekte Regelung ("Der 1. InSenV wird also 1. Ehrenvorsitzender.") in der Geschäftsordnung enthalten ist.
Als Eilantrag ohne nachvollziehbare Eilbedürftigkeit wird der Antrag deshalb im Einklang mit dem oben erwähnten Leitsatz aus formalen Gründen abgelehnt.
Ausführendes Organ: Der Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 22:55, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Eine Neu-Einreichung beim Polizeipräsidenten ohne Kennzeichnung als Eilantrag wird befürwortet.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 42: Bewerbung als Polizeipräsident
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 42/1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgang 41
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Euer Ehren Spielleiter,
hiermit bewerbe ich mich für das Amt des Polizeipräsidenten.
Meine Arbeitsprobe gemäß §11 OLLI ist Vorgang 41.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Opsim 15:21, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch:
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Der Spielleiter freut sich außerordentlich über jede eingehende Bewerbung auf freie Posten in seinen Unterorganen und hätte auch in diesem Fall gerne eine Ernennung vorgenommen. Leider ist die eingereichte Arbeitsprobe mit massiven Mängeln behaftet, so dass eine Ernennung auf dieser Grundlage als nicht vertretbar eingestuft werden muss. Die Mängel umfassen:
- Antrag 41/1 wurde deutlich als Eilantrag gekennzeichnet. Zur Bearbeitung von Eilanträgen hat der Spielleiter einen Leitsatz erlassen. Die darin geforderte Prüfung der Eilbedürftigkeit hat in der vorgelegten Arbeitsprobe nicht stattgefunden oder ist jedenfalls nicht dokumentiert.
- Tatsächlich sind aus Sicht des Spielleiters im fraglichen Antrag keine Gründe für die Eilbedürftigkeit, die über den Allgemeinplatz, dass eine schnelle Klärung erforderlich sei, hinausgehen, ausgeführt. Der Antrag hätte daher aus formalen Gründen abgelehnt werden müssen. Eine hiervon abweichende Entscheidung hätte zumindest einer Begründung bedurft (siehe Ziffer 1.)
- Eine inhaltlich begründete Ablehnung des Antrags erscheint hingegen aus Sicht des Spielleiters nicht vertretbar, da eine Geschäftsordnung mit verstümmelten Halbsätzen sich mit § 0 in der Tat kaum in Einklang bringen lässt. Der Antragsteller hat seine Bedenken hier ausführlich dargelegt, ohne dass in der Ablehnung auf diese eingegangen wurde. Die Behauptung, die Geschäftsordnung des Innensenators verstoße gegen keinerlei Spielregeln, bleibt indessen unbelegt.
Der Spielleiter möchte explizit darauf hinweisen, dass Bewerber selbstverständlich im Rahmen der Anfertigung ihrer Arbeitsproben zu anderen Einschätzungen kommen dürfen als der Spielleiter selbst (so geschehen beispielsweise in der Arbeitsprobe vom TM?!). Allerdings muss die getroffene Entscheidung plausibel und durch hinreichende Entscheidungsgründe belegt sein, was im vorliegenden Fall leider nicht zutrifft.
Ausführendes Organ: Der Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 22:21, 2. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Bewerbungen auf weitere freie Stellen in den Unterorganen des Spielleiters werden explizit begrüßt.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 43: Antrag auf Außerkraftstzung der Geschäftsodnung des Innensenators (2. Versuch)
Adressat: Polizeipräsident, oder, solange dieser Posten nicht besetzt ist, Spielleiter
Antragsnummer: 43/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Kollege Herr Polizeipräsident, Euer Ehren Herr Spielleiter! Es wird beantragt, die Geschäftsordnung des Innensenators gemäß § 11 (d) Spielregeln außer Kraft zu setzen.
Begründung:
Die Geschäftsodnung des Innensenators ist in § 2 (b) erschreckend uneindeutig. Insbesondere ist der Satz, der regelt, wie die 5 Ehrenvorsitzenden zu bestimmen sind, grammatisch falsch und vermutlich nicht vollständig. Desweiteren kommt es, wenn man davon ausgeht, dass alle ehemaligen InSenV mit ihrem Ausscheiden zum Ehrenvorsitzenden werden, zu einem Problem, sobald der 6. InSenV ausscheidet, da die Anzahl der Ehrenvorsitzenden auf 5 begrenzt ist. Ein solcher ungeregelter Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
UNGÜLTIG
43/2 wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.
Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 43/3
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 23:41, 3. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
???
Vorgangsnummer/Zeichen: 43/4
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 43/3
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
War der Inhalt des zurückgezogenen Vorgangs 43/2 so geheim, dass er gar nicht erst veröffentlicht wurde?
Unterschrift des Anfragenden, Datum: Mambres 01:26, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: wo auch immer
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 43/5
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 43/4
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Euer Ehren, der Antrag 43/2 ist noch nicht gestellt worden. Weder die Spielregeln noch die OLLI schreiben vor, dass ein Antrag zeitlich vor seiner Ablehnung gestellt werden müsste. Ich werde den genannten Antrag allerdings in kürze stellen, um zu zeigen, dass hier alles seine Ordnung hat.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: TM?! 15:38, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: --
Adressat: Polizeipräsident
Antragsnummer: 43/2
Antragsgegenstand:
Mecklenburg-Vorpommerung des Spielleiters
Begründung:
Sehr geehrter Herr Kollege, ich beantrage hiermit, den Spielleiter zu mecklenburg-vorpommern, da er es unterlassen hat, imn seiner OLLI die Vorgangsnummern so zu regeln, dass ein Fehler durch Verwechseln zweier Nummern ausgeschlossen ist.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
UNGÜLTIG
43/1 wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.
Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 43/5
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 16:00, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 44: Ordnungsmaßnahme gegen Opsim
Adressat: Polizeipräsident
Antragsnummer: 44/1
Antragsgegenstand:
Verehrter Kollege,
hiermit beantrage ich die Ergreifung einer geeigneten Ordnungsmaßnahme nach § 16 der Spielregeln gegen Opsim wegen der unberechtigten Verwendung des Titels 1. Ehrenvorsitzender.
Begründung:
In dieser Ungültigkeitserklärung unterzeichnet Opsim mit dem Zusatz 1. Ehrenvorsitzender, ohne die nach der gültigen Fassung der Geschäftsordnung des Innensenators für diesen Titel erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Zwar hat Opsim die Funktion des 1. InSenV innegehabt, doch liegt bislang keine Entlastung des Aufsichtsrats gemäß § 2 (b) der Geschäftsordnung vor.
Anlagen: Geschäftsordnung des Innensenators
Nr. 45: Antrag auf Außerkraftstzung der Geschäftsodnung des Innensenators (mal wieder)
EILT!
Adressat: Polizeipräsident, oder, solange dieser Posten nicht besetzt ist, Spielleiter
Antragsnummer: 45/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Kollege Herr Polizeipräsident, Euer Ehren Herr Spielleiter! Es wird beantragt, die Geschäftsordnung des Innensenators in der Fassung vom 4.10.09 gemäß § 11 (d) Spielregeln außer Kraft zu setzen.
Begründung:
In § 0 der Geschäftsordnung des Innensenators in der Fassung vom 4.10.09 ist festgelegt, dass die genannte Geschäftsordnung nicht nur gegenüber den Spielregeln, sondern auch gegenüber den unveränderlichen Rahmenregeln Vorrang hat. Dies wiederspricht nicht nur der bürokratischen Grundordnung gemäß § 0 Spielregeln, sondern auch der unveränderlichen Rahmenregel 2, gemäß der die unveränderlichen Rahmenregeln nicht geändert werden dürfen. Eine mögliche Außerkraftsetzung durch die Geschäftsordnung des Innensenators käme aber einer Änderung gleich. § 11 (a) Spielregeln verbietet jedoch Geschäftsodnungen, die den Spielregeln und/oder den unveränderlichen Rahmenregeln zuwieder laufen. Dieser Antrag wird als Eilantrag gestellt, da die Gefahr besteht, dass der Innensenator durch durch seine Geschäftsordnung legitimierte, aber gegen Spielregeln und/oder unveränderliche Rahmenregeln verstoßende Tätigkeiten die Existenz unserer gesammten Bürokratie gefährdet.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Der Vorgang 45/1 wird hiermit angefochten!
Begründung:
Euer Ehren Spielleiter, sehr geehrter Polizeipräsident,
Der Antrag 45/1 ist haltlos. Der Antragsteller behauptet, die aktuelle Geschäftsordnung des Innensenators laufe § 0 zuwider. Dies ist unwahr, da im Gegenteil die Rangordnung der Regeln in der neuen Fassung eindeutiger und ordentlicher denn je dargelegt wird. Die Rahmenregel 2 wird ebenfalls nicht verletzt, da durch die Geschäftsordnung die Rahmenregeln in keinster Weise verändert werden. Die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung widerspricht auch weder, wie behauptet, Spiel- noch Rahmenregeln, da nirgendwo ein anderslautetender Regelvorrang erwähnt wird. Die Begründung für die Eile des Antrags ist ebenfalls nicht schlüssig, da man mit regelwidrigen Beschlüssen niemals die gesamte Bürokratie existentiell gefährden kann. Ich plädiere daher auf Ablehnung des Antrages.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamelokronf 16:36, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer 45/2.
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Die Anfechtung 45/2 wird hiermt abgelehnt, da kein Grund ersichtlich ist, den Antrag selbst anzufechten. Der Antrag ist nach Sicht der Revision hinreichend begründet und ordnungsgemäß gestellt. Kamelokronf steht es selbstverständlich frei, seine eigene Meinung zum Antragsgegenstand in einer Stellungnahme darzulegen oder ein entsprechendes Gutachten beizubringen. Der Spielleiter oder Polizeipräsident wird dies sicherlich in seiner Entscheidung berücksichtigen. Falls Kamelokronf danach der Ansicht ist, dass diese Entscheidung nicht rechtmäßig ist, steht es ihm frei, die Entscheidung selsbt anzufechten, woraufhin die Revision des Spielleiters darüber entscheiden wird. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt, in erster Instanz über einen Antrag entscheiden, weswegen in diesem Vorgang keine Sachentscheidung über Vorgang 45/1 getroffen wird.
Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 20:43, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 45/3
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.
Begründung: Der Antrag betrifft eine kürzlich getätigte Erweiterung der Geschäftsordnung des Innensenators, nach der den Regeln in der Geschäftsordnung bei Widersprüchen mit Unveränderlichen Rahmenregeln ein Vorrang vor diesen eingeräumt wird.
Der Antrag ist als Eilantrag gestellt. Tatsächlich ist zu befürchten, dass der Innensenator im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erweiterung nunmehr jederzeit rahmenregelwidrige Ergänzungen seiner Geschäftsordnung vornimmt. Allein die Tatsache der Einführung des neuen § 0 spricht dafür, dass der Innensenator selbst diesen Fall nicht ausschließt. Eine schnelle Entscheidung des Eilantrags ist daher geboten; aufgrund der unbesetzten Stelle des Polizeipräsidenten erfolgt die Bearbeitung gemäß § 6 OLLI ausnahmsweise durch den Spielleiter selbst.
Tatsächlich dürfen Geschäftsordnungen gemäß § 11 (a) der Spielregeln keinerlei Bestimmungen enthalten, die den Spielregeln oder den Rahmenregeln zuwiderlaufen. Der neue § 0 der Geschäftsordnung definiert also eine Geltungsreihenfolge für einen Widerspruchsfall, der nach den gültigen Spielregeln nicht eintreten darf. Eine rahmenregelwidrige Geschäftsordnung wäre nicht durch § 11 der Spielregeln sanktioniert und würde keine Rechtswirkung entfalten. Der Wortlaut von § 0 ist daher irreführend und sachlich falsch.
Der neue § 0 widerspricht aber insbesondere auch den Unveränderlichen Rahmenregeln selbst. Ziffer 2 der Rahmenregeln definiert den Vorrang von Rahmenregeln vor veränderbaren Regeln. Dabei ist klar ausgeführt, dass mit veränderbare Regeln eben nicht nur die Spielregeln, sondern abgesehen von den Rahmenregeln selbst alle anderen Regeln erfasst sind. Die Bestimmung ist daher eben nicht nur auf die Spielregeln, sondern auch auf die Regeln einer aus den Spielregeln abgeleiteten Geschäftsordnung anzuwenden.
Aus den genannten Gründen ist die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung des Innensenators regelwidrig und wird deshalb mit sofortiger Wirkung gemäß § 11 (d) der Spielregeln außer Kraft gesetzt.
Ausführendes Organ: Der Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:36, 4. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Was hat der verehrte Kollege sich dabei bloß gedacht?
Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittel gemäß OLLI sind wie immer zugelassen.
Nr. 46: Mitteilung zur Antragsentscheidungsbefugnis
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 46/1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgang 029/09/09gmo-40-ą₫ des Zentralrates der Paragraphenreiter
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Euer Ehren Spielleiter,
Der Antrag 029/09/09gmm-38-ąъ wurde vom Zentralrat der Paragraphenreiter über 168 Stunden lang nicht angenommen noch abgelehnt (und auch nicht abgenommen oder angelehnt), sodass gemäß § 4 (e) der Spielregeln der Spielleiter innerhalb von drei Tagen zu einer Entscheidung befugt ist. Nach § 8 (d) Ihrer OLLI ist der Justizsenator für diesen Vorgang zuständig. Da sein Posten allerdings derzeit vakant ist, sind Sie gemäß § 7 der OLLI zu einer Bearbeitung in der Lage.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Kamelokronf 22:16, 7. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Alle genannten Vorgänge und Regelwerke.
Vorgangsnummer/Zeichen: 46/2
Bearbeitendes Organ: Innensenator
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Der Spielleiter hat den Antrag während der ihm gemäß § 4 (e) der Spielregeln eingeräumten Frist von drei Tagen nicht bearbeitet. Die Sache ist damit hier vom Tisch und kann als erledigt betrachtet werden.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kamelokronf 19:37, 10. Okt. 2009 (NNZ)
Nr. 47: Antrag auf Rüge von Ungott
Adressat: Spieleiter
Antragsnummer: 47/1
Antragsgegenstand:
Antrag auf Rüge von Ungott
Begründung:
Euer Ehren,
Hiermit stelle ich den Antrag auf Rüge von Ungott wegen Verstoßes gegen §0 der Spielregeln in Tateinheit mit Verstoß gegen §3 d der Speilregeln. Das betreffende Kamel hat nach Bearbeitung und Ablehnung des Antrages die Antragsnummer regelwidrig geändert und ist entsprechend zu rügen.
Anlagen: Siehe Historie der Seite Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Anträge
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 47/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 47/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Die Speilregeln existieren nicht bzw. sind hier nicht von Bedeutung.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Kamelokronf 11:34, 8. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Duden
Der Adressat erklärt sich als nicht zuständig für diesen Vorgang.
Ausführendes Organ: Der Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 11:54, 8. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Bitte auf der Vorgangsseite des Spielleiters keine Anträge an irgendwelche unbekannten Drittorgane (z. B. Spieleiter) stellen. Anträge auf Ordnungsmaßnahmen stellen Sie bitte korrekt an den Polizeipräsidenten des Spielleiters. In diesem Fall ist die Einreichung auf dieser Vorgangsseite zulässig. Sofern Sie sich dabei auf die vom geschätzten Kollegen Kamelokronf erwähnten Speilregeln beziehen, fügen Sie diese bitte als Anlage bei und weisen Sie ihre Gültigkeit für die laufende Runde des Bürokratenspiels geeignet nach.
Rechtsmittelbelehrung: Kamelokronf hat angefangen!
Aktenzeichen: 47/1
Verwarnt wird hiermit: Kindchen Atreju
Gegenstand der Verwarnung:
Rufschädigung unbeteiligter Zivilisten. Ich verwahre mich gegen die Behauptung, an o.g. Vorgang beteiligt gewesen zu sein. Hier liegt eine arglistige Täuschung des Spielleiters vor! Ferner wird mitgeteilt, dass ich in keinem Verhältnis zur Anwaltssozietät Hinz & Kunz stehe. Der Antrag auf Rüge ist daher umgehend zurückzuziehen!
– Diese Verwarnung erfolgt gemäß Beschluss von mir –
Unterschrift des Ausführenden, Datum: ungott 12:28, 8. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: -
Der Vorgang Verwarnung von Kindchen Atreju wird hiermit angefochten!
Begründung: ungott ist nicht ermächtigt, andere Kamele zu verwarnen bzw. hat eine Berechtigung nicht ausreichend dargelegt. Ebenso ist in der Bearbeitungshistorie der Seite Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Anträge zu entnehmen, das das von ungott bestrittene Verhältnis sehr wohl besteht.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kindchen Atreju 18:44, 8. Okt. 2009 (NNZ)
Anmerkung: Ich betrachte damit die Verwarnung als gegenstandslos.
UNGÜLTIG
47/1 wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.
Begründung:
Hiermit ziehe ich den Antrag 47/1 zurück. Eine erneute Stellung des Antrages nach Korrektur wird vorbehalten.
Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 47/6
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kindchen Atreju 18:53, 8. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.
Begründung: Der Anfechtung der Verwarnung von Kindchen Atreju wird stattgegeben. Ungott hat in keisterweise nachgewiesen, weswegen sie zu einer Verwarnung berechtigt ist. Die Revision des Spielleiters kann jedenfalls keine solche Berechtigung erkennen.
Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 20:20, 9. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 47/7
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung ergeht gemäß OLLI und RinGo.
Beschluss 47/8 der Revision des Spielleiters vom 20:20, 9. Okt. 2009 (NNZ) über die Aufhebung der Verwarnung von Kindchen Atreju
- Die Verwarnung von Kindchen Atreju durch Ungott wird hiermit aufgehoben.
Der Beschluss ist gemäß RinGo wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Vorgang 47/7
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: TM?! 20:20, 9. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss ergeht gemäß OLLI und RinGo.
Nr. 48: Antrag auf Rüge von ungott
Adressat: Polizeipräsident gemäß §8b OLLI
Antragsnummer: 48/1
Antragsgegenstand:
Antrag auf Rüge von ungott
Begründung:
Werter Polizeipräsident,
Hiermit stelle ich den Antrag auf Rüge von ungott wegen Verstoßes gegen §0 der Spielregeln in Tateinheit mit Verstoß gegen §3 d der Spielregeln. Das betreffende Kamel hat nach Bearbeitung und Ablehnung des Antrages die Antragsnummer regelwidrig geändert und ist entsprechend zu rügen.
Anlagen: Siehe Historie der Seite Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Anträge
Der Vorgang Rüge von ungott wird hiermit angefochten!
Begründung: Ein Sachbearbeiter, der seinen Sachverstand einigermaßen beisammen hat, kann sich nach Inaugenscheinnahme der Aktenlage sehr gern davon überzeugen, dass in Rede stehender Antrag nicht von meiner Person, sondern von der Anwaltssozietät Hinz & Kunz unterzeichnet wurde. Die Rüge ist daher abzuweisen. Weitere verleumderische Behauptungen gegen meine Person ziehen strafrechtliche Schritte nach sich. Ha!
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: --ungott 20:19, 8. Okt. 2009 (NNZ)
Anmerkung: Siehe Akte 81/04 sowie StGB
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Die Anfechtung des Antrags 48/1 wird hiermit abgelehnt, da der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde und ein hinreichender Grund für eine Anfechtung nicht erkennbar ist. Das Recht, eine eventuelle Entscheidung über diesen Antrag durch den Polizeipräsidenten oder den Spielleiter anzufechten, bleibt davon unberührt.
Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 20:29, 9. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt die Nr. 48/3
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung ergeht gemäß OLLI und RinGo.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 48/4
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anfechtung von 48/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Es erscheint der Revision des Spielleiters offensichtlich, dass es sich bei Ungott, der Anwaltssozietät Hinz & Kunz und der Penisbeauftragten um ein und dasselbe Kamel handelt. Die Überprüfung, ob ein solches Verhalten überhaupt regelkonform ist, bleit den dafür zuständigen Stellen überlassen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 20:29, 9. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: § 1 (a) Spielregeln
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 48/5
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anfechtung von 48/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Ich bitte anzumerken, das gemäß §1 b der Spielregeln Sockenpuppen nicht zum Spiel zugelassen sind. Daher wäre eine Rüge begrüssenswert und sicher alleine aus diesem Grund bereits gerechtfertigt.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: --Kindchen Atreju 21:51, 10. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: § 1 (b) Spielregeln
Nr. 49: Antrag auf verbindliche Regelauslegung
EILT!
Adressat: Justizsenator des Spielleiters; Spielleiter
Antragsnummer: 49/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Herr Kollege, Euer Ehren, hiermit wird beantragt, im Rahmen einer verbindlichen Regelauslegung gemäß § 16 (a) Spielregeln zu klären, ob Voralpenayatollah im Rahmen seiner Tätigkeit für den Aufsichtsrat untätig gemäß § 12 Spielregeln ist.
Begründung:
Da auf der zentralen Vorgangsseite eine Klärung dieser Fragestellung nicht möglich war, stellt eine verbindliche Regelauslegung durch den Justizsenator des Spielleiters die einzige Möglichkeit dar, festzustellen, ob Voralpenayatollah untätig ist. Da der Aufsichtsrat mangels Tätigkeit von Voralpenayatollah nur noch beschränkt arbeitsfähig ist, erscheint eine baldige Klärung ratsam, weswegen dieser Antrag als Eilantrag gestellt wurde.
Anlagen: eventuelle Anlagen wie z.B. Berechtigungsschreiben