Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Polizeipräsident/Geschäftsordnung

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Version vom 16. Januar 2010, 10:31 Uhr von Opsim (Diskussion | Beiträge) (Einfügung von §4)
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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Der Polizeipräsident gibt sich folgende Geschäftsordnung:

§1: Der Polizeipräsident ist ein Unterorgan des Spielleiters. Seine Mitglieder sind nicht Mitglieder des Organs Spielleiter.

§2: Die Existenz des Polizeipräsidenten und seine Befugnisse ergeben sich aus § 01000 (b) der OLLI.

§3: Die §§ 10011 bis 10110 der OLLI des Spielleiters gelten sinngemäß auch für die Arbeit des Polizeipräsidenten mit folgenden Änderungen in § 10011 und § 10100:

(a) streiche: Spielleiter; setze: Polizeipräsidenten
(b) streiche: Spielleiters; setze: Polizeipräsidenten
(c) streiche: auf der Vorgangsseite; setze: im Posteingang

§4:

(a) Wird ein Antrag eines Einzelkamels an den Polizeipräsidenten gestellt, so hat der Antragsteller ein Gutachten der Meldestelle vorzulegen, dass er dazu nach §3(b) berechtigt ist. Dieses Gutachten darf nicht älter als 10 Tage sein.
(b) Stellt ein Kamel einen Antrag im Namen eines Organs, so muss es im Antragsfeld "Anlagen" einen Link auf den Vorgang angeben, der ihn zum Mitglied dieses Organs erklärt.

§5: Mit OLLI wird in dieser Geschäftsordnung die Oberste Leit-Linie I des Spielleiters in der Fassung vom 07.01.2010 bezeichnet.