Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Posteingang
Die Runde ist beendet.
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar
- Spielleiter • OLLI • Vorgänge • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Zentralrat der Paragraphenreiter • PETER&OLGA • Posteingang • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Aufsichtsrat • ARGUS • Anträge • Bekanntmachungen
- Institut gegen organelle Rekursion • GeOrgIgoR • Vorgänge • Bekanntmachungen
- Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Nummerierungsrevision • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Meldestelle • Geschäftsordnung der Meldestelle • Vorgänge • Register aller registrierten Kamele
Dies ist der Posteingang des Zentralrats der Paragraphenreiter. Hier können Anträge an den Zentralrat gestellt werden. Erledigte Akten befinden sich im Archiv des Zentralrats.
Nr. 0 vom 25.06.09: Geschäftsordnung des Zentralrats
Antrag auf Änderung der Spielregeln
Antrag auf Einführung des Kamelmeldeamtes
Antrag auf Spielregelerweiterung (Meldestelle)
Antrag auf Spielregelerweiterung (Zentrale Zeiterfassung)
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 0 06/07/09 zx-81-ijž
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit bitte ich, qua Spielregeländerung gemäß §4 folgendes neue Organ in die aktuelle Spielrunde einzuführen:
§ 8.<aktuell zu vergebende Nummer> Zentrale Zeiterfassung
(a) Die zentrale Zeiterfassung (im Folgenden mit ZZ abgekürzt) ist ein bis zu drei Mitarbeiter umfassendes Organ, welches zur Überprüfung der Spielzeiten der am Spiel beteiligten Kamele dient. Sofern die maximale Mitarbeiterzahl noch nicht erreicht ist, können freie Posten analog zu §2 Absatz (b) besetzt werden. Das Organ ist ab einer Besetzung mit einem Kamel uneingeschränkt handlungsfähig. Mitglieder können jederzeit unter Angabe einer kurzen Begründung ihren Austritt aus dem Organ erklären.
(b) Sobald ein mitspielendes Kamel sein Tagesgeschäft im Rahmen des Spiels beginnt, muss es zunächst als erste Amtshandlung auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite seine Aufnahme des spielbezogenen Tagesgeschäfts ankündigen. Diese Ankündigung muss auch eine Abschätzung der voraussichtlichen Dauer des Tagesgeschäfts beinhalten.
(c) Als seine jeweils letzte Amtshandlung im Tagesgeschäft muss ein Kamel auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite die Beendigung seines spielbezogenen Tagesgeschäfts verkünden. Diese Ankündigung muss eine kurze Zusammenfassung der vorgenommenen spielbezogenen Handlungen umfassen. Darüberhinaus soll sie eine ungefähre Abschätzung der voraussichtlichen Wiederaufnahme des Tagesgeschäfts umfassen. Die Abschätzung kann bei Angabe einer kurzen Begründung entfallen.
(d) Das Tagesgeschäft umfasst das Vorbereiten, Verfassen, Lesen, Überprüfen und sonstige Bearbeiten von Anträgen und sonstigen Verwaltungsakten im Rahmen der aktuellen Spielrunde.
(e) Das Tagesgeschäft eines Kamels muss nach spätestens 20 Stunden ruhen. Danach ist eine Pause von mindestens zwei Stunden einzulegen. Die Mindestdauer der Pause darf bei einer Dauer des Tagesgeschäfts von weniger als 20 Stunden anteilsmäßig gekürzt werden. Eine mehrmalige Aufnahme und Beendigung des Tagesgeschäftes innerhalb eines Tages ist statthaft. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung Empfehlungen bezüglich des zeitlichen Umfangs von Tagesgeschäften geben, welche jedoch nicht bindend sind.
(g) Zeitabschätzungen zu Absätzen (b) und (c) sind nicht bindend, sollen jedochgewissenhaft erfolgen. Bei Abweichungen von über zwei Stunden zwischen geschätzter und tatsächlicher Dauer des Tagesgeschäfts nach Absatz (b) dürfen Mitarbeiter der ZZ vom betreffenden Kamel genauere Auskünfte zur Aufklärung der Diskrepanzeinfordern.
(h) Die Mitglieder der ZZ überwachen und analysieren in stichprobenartigen Kontrollen sämtliche öffentlich einsehbaren Vorgänge innerhalb des Spiels, um sicherzustellen, dass sämtliche Vorgänge innerhalb der gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume des jeweils ausübenden Kamels getätigt werden. Stellt die ZZ fest, dass ein Kamel einen Vorgang außerhalb seiner gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume getätigt hat, so darf die ZZ das betreffende Kamel verwarnen. Darüberhinaus darf die ZZ einen entsprechenden Vorgang innerhalb von 36 Stunden nach seiner Einreichung für ungültig erklären.
(i) Ein Kamel kann bei der ZZ eine Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung beantragen. Die Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung entbindet von der Berichtspflicht gemäß der Absätze (b) und (c). Sofern er zwischenzeitlich nicht abgelehnt wird, gilt ein Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellungsantrag spätestens sieben Tage nach seiner Einreichung als genehmigt. Eine Ablehnung ist nur mit ausführlichem Gutachten zulässig.
(j) Ein Kamel mit rechtsgültiger Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung ist dazu verpflichtet, seine Tagesgeschäfte selbständig zu protokollieren. Dem Kamel ist die Wahl der hierzu verwendeten Mittel freigestellt. Das tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellte Kamel muss mindestens alle zwei Wochen der ZZ einen summarischen Tagesgeschäftszusammenfassungsbericht vorlegen, in welchem die Dauerseiner Tagesgeschäfte pro Tag des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Tätigkeitsfeldern, in aggregierter Form angegeben ist. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung genauere Regelungen bezüglich Form und Inhalts der Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellter Kamele festlegen.
(k) Die ZZ wertet die eingereichten Tagesgeschäftsberichte und Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte mindestens einmal im Monat aus und fasst sie für den Aufsichtsrat in einem kurzen Report zusammen. Dieser ergreift gegebenenfalls weitere Maßnahmen.
(l) Die in Absätzen (b) und (c) genannte Spielseite ist zunächst die allgemeine Vorgangsseite. Das Organ ZZ kann jedoch in seiner Geschäftsordnung hiervon abweichende Regelungen festlegen sowie Vorgaben bezüglich der Form der Mitteilungen gemäß der Absätze (b) bzw. (c) treffen.
Begründung:
Im Rahmen meiner Froschungstätigkeit stieß ich auf ein höchst interessantes Konstrukt zur Verschwendung von genaueren Kontrolle von Arbeitszeit, die sog. Timesheets: Ich muss für jeden einzelnen Tag dokumentieren, wieviele Arbeitsstunden ich unmittelbar für meinen Arbeitgeber und wieviele Arbeitsstunden ich mit dem Ausfüllen dieser verdammten Timesheets für meinen Drittmittelspender verbracht habe; bei letzterem aufgeteilt in einzelne Unteraufgaben (Arbeitspakete). Sollte ich am Ende des Monats weniger als 50% meiner Arbeitszeit für mein Drittmittelprojekt verbracht haben, so würde dies die EU-Kommission unglücklich machen; gleiches gilt natürlich umgekehrt genauso für meinen Arbeitgeber. Überstunden sind nicht erlaubt (und wenn, dann müssten auch sie 50:50 aufgeteilt sein). Daher achte ich peinlichst genau darauf, jede Woche exakt 20,05 Stunden für die Universität sowie exakt 20,05 Stunden für das EU-Drittmittelprojekt zu arbeiten, da ich ansonsten problematische Zahlen melden müsste. Diese sinnvolle und zeitraubende Maßnahme erschien mir auf Anhieb hervorragend geeignet zur Integration in das Bürokratenspiel. Einen ähnlichen, wenn auch weniger ausgearbeiteten Vorschlag hatte ich bereits in der 6. Runde eingereicht; leider wurde der Antrag jedoch nicht einmal bearbeitet, da die Runde vorher endete.
Im Übrigen sind, falls die oben beantragte Meldestelle eingerichtet werden sollte, große Synergieeffekte zu erwarten, da die von der ZZ erhobenen personenbezogenen Daten die verfügbare Datenbasis der Meldestelle nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ bereichern werden, insbesondere bei einer aggregierten wahrheitsgemäßen Erhebung der Daten nach Absatz (j).
Anlagen: [1]
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Das Aktenzeichen darf keine Leerzeichen enthalten. Der Antrag sieht aber sehr gut aus, der Zentralrat wünscht sich eine Wiedervorlage des Antrags und behält sich sonst das Recht vor, diesen Antrag selbst einzureichen.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Opsim 09:43, 7. Jul. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dies ist Ablehnung 006/07/09zy-82-ķą
Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittelbelehrung (optional)
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 0 08/07/09 h zy-82-ķą
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgang mit ungültigem Aktenzeichen „006/07/09zy-82-ķą“.
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
- Der Vorgang mit dem Aktenzeichen „006/07/09zy-82-ķą“ trägt keine gültige Vorgangsnummer, da diese nicht, wie in §4(3) PETER&OLGA gefordert wird, eine Abkürzung des Wochentags enthält.
- Die Ablehnung des Vorganges 0 06/07/09 zx-81-ijž wegen angeblicher Formfehler kann daher nicht gültig sein. Insofern ist Antrag 0 06/07/09 zx-81-ijž derzeit noch als weiterhin nicht abgelehnt zu betrachten.
- Darüberhinaus musste der Unterzeichner (aufgrund der Angabe eines fehlerhaften Aktenzeichens nach einem dem Unterzeichner nicht bekannten Vergabesystem) den fortlaufenden Zählblock gemäß §4(5) PETER&OLGA nach dem Erstvorgangszeichen 0 06/07/09 zx-81-ijž fortsetzen.
- Desweiteren ist aus §4 PETER&OLGA nicht völlig zweifelsfrei ersichtlich, ob bei Vorgängen, welche einem vorangegangenen Vorgang zuzuordnen sind (wie beispielsweise diese Mitteilung) jeweils der aktuelle Wochentag und Datum in die Berechnung des Aktenzeichens einzubeziehen sind (so wie es bei dieser Mitteilung erfolgte), oder ob der Datumsbestandteil unverändert von demjenigen Aktenzeichen, mit welchem der Vorgang ursächlich eröffnet wurde, zu übernehmen sind (in welchem Fall das Aktenzeichen dieser Mitteilung 0 06/07/09 g zy-82-ķą lauten müsste). Da hierzu keine Aussage getroffen wird, muss davon ausgegangen werden, dass Datum und Wochentag jeweils neu anzugeben und nicht vom jeweils ersten Vorgang einer Akte zu übernehmen sind.
Der Unterzeichner empfiehlt dem Zentralrat eine gründliche Überarbeitung von §4 PETER&OLGA.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: --Kamel:Wutzofant (✉✍) 14:28, 8. Jul. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Vorgänge 0 05/07/09 g os-04-ōř sowie 0 05/07/09 g ov-07-ōữ
Vorgangsnummer/Zeichen: antwort-1
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: 0 08/07/09 h zy-82-ķą
Bearbeitendes Organ: Opsim, i.A. des Vorsitzenden des Zentralrates der Paragraphenreiter
Hiermit wird wie folgt Stellung genommen:
Bevor ein Einspruch gegen diese Mitteilung erfolgt, möchte ich feststellen, dass Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter gemäß PETER & OLGA §4(0) keine korrekten Aktenzeichen vergeben müssen.
Desweiteren weist §4 diverse Unstimmigkeiten auf, die so nicht akzeptierbar sind. Ich werde eine Änderung der PETER & OLGA einleiten.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: MfG Opsim 17:44, 8. Jul. 2009 (NNZ)
Anlagen: siehe auch: Vorgang 38 auf der allgemeinen Vorgangsseite.
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Das Verwenden von Leerzeichen stellt nach aktuell herschender Meinung keinen Verstoß gegen die PETER & OLGA mehr da. Trotzdem fehlt im Aktenzeichen des Antrags auf Regeländerung die Abkürzung des Wochentages. Der Vorgang wird zur Wiedervorlage zugelassen. Bitte beachten Sie dabei auch den allgemeinen Vorgang.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Opsim 17:44, 8. Jul. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Bemerkungen
Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittelbelehrung (optional)
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 0 10/07/09 g zz-83-ķъ
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit bitte ich, qua Spielregeländerung gemäß §4 folgendes neue Organ in die aktuelle Spielrunde einzuführen:
§ 8.<aktuell zu vergebende Nummer> Zentrale Zeiterfassung
(a) Die zentrale Zeiterfassung (im Folgenden mit ZZ abgekürzt) ist ein bis zu drei Mitarbeiter umfassendes Organ, welches zur Überprüfung der Spielzeiten der am Spiel beteiligten Kamele dient. Sofern die maximale Mitarbeiterzahl noch nicht erreicht ist, können freie Posten analog zu §2 Absatz (b) besetzt werden. Das Organ ist ab einer Besetzung mit einem Kamel uneingeschränkt handlungsfähig. Mitglieder können jederzeit unter Angabe einer kurzen Begründung ihren Austritt aus dem Organ erklären.
(b) Sobald ein mitspielendes Kamel sein Tagesgeschäft im Rahmen des Spiels beginnt, muss es zunächst als erste Amtshandlung auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite seine Aufnahme des spielbezogenen Tagesgeschäfts ankündigen. Diese Ankündigung muss auch eine Abschätzung der voraussichtlichen Dauer des Tagesgeschäfts beinhalten.
(c) Als seine jeweils letzte Amtshandlung im Tagesgeschäft muss ein Kamel auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite die Beendigung seines spielbezogenen Tagesgeschäfts verkünden. Diese Ankündigung muss eine kurze Zusammenfassung der vorgenommenen spielbezogenen Handlungen umfassen. Darüberhinaus soll sie eine ungefähre Abschätzung der voraussichtlichen Wiederaufnahme des Tagesgeschäfts umfassen. Die Abschätzung kann bei Angabe einer kurzen Begründung entfallen.
(d) Das Tagesgeschäft umfasst das Vorbereiten, Verfassen, Lesen, Überprüfen und sonstige Bearbeiten von Anträgen und sonstigen Verwaltungsakten im Rahmen der aktuellen Spielrunde.
(e) Das Tagesgeschäft eines Kamels muss nach spätestens 20 Stunden ruhen. Danach ist eine Pause von mindestens zwei Stunden einzulegen. Die Mindestdauer der Pause darf bei einer Dauer des Tagesgeschäfts von weniger als 20 Stunden anteilsmäßig gekürzt werden. Eine mehrmalige Aufnahme und Beendigung des Tagesgeschäftes innerhalb eines Tages ist statthaft. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung Empfehlungen bezüglich des zeitlichen Umfangs von Tagesgeschäften geben, welche jedoch nicht bindend sind.
(g) Zeitabschätzungen zu Absätzen (b) und (c) sind nicht bindend, sollen jedoch gewissenhaft erfolgen. Bei Abweichungen von über zwei Stunden zwischen geschätzter und tatsächlicher Dauer des Tagesgeschäfts nach Absatz (b) dürfen Mitarbeiter der ZZ vom betreffenden Kamel genauere Auskünfte zur Aufklärung der Diskrepanz einfordern.
(h) Die Mitglieder der ZZ überwachen und analysieren in stichprobenartigen Kontrollen sämtliche öffentlich einsehbaren Vorgänge innerhalb des Spiels, um sicherzustellen, dass sämtliche Vorgänge innerhalb der gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume des jeweils ausübenden Kamels getätigt werden. Stellt die ZZ fest, dass ein Kamel einen Vorgang außerhalb seiner gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume getätigt hat, so darf die ZZ das betreffende Kamel verwarnen. Darüber hinaus darf die ZZ einen entsprechenden Vorgang innerhalb von 36 Stunden nach seiner Einreichung für ungültig erklären.
(i) Ein Kamel kann bei der ZZ eine Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung beantragen. Die Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung entbindet von der Berichtspflicht gemäß der Absätze (b) und (c). Sofern er zwischenzeitlich nicht abgelehnt wird, gilt ein Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellungsantrag spätestens sieben Tage nach seiner Einreichung als genehmigt. Eine Ablehnung ist nur mit ausführlichem Gutachten zulässig.
(j) Ein Kamel mit rechtsgültiger Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung ist dazu verpflichtet, seine Tagesgeschäfte selbständig zu protokollieren. Dem Kamel ist die Wahl der hierzu verwendeten Mittel freigestellt. Das tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellte Kamel muss mindestens alle zwei Wochen der ZZ einen summarischen Tagesgeschäftszusammenfassungsbericht vorlegen, in welchem die Dauerseiner Tagesgeschäfte pro Tag des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Tätigkeitsfeldern, in aggregierter Form angegeben ist. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung genauere Regelungen bezüglich Form und Inhalts der Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellter Kamele festlegen.
(k) Die ZZ wertet die eingereichten Tagesgeschäftsberichte und Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte mindestens einmal im Monat aus und fasst sie für den Aufsichtsrat in einem kurzen Report zusammen. Dieser ergreift gegebenenfalls weitere Maßnahmen.
(l) Die in Absätzen (b) und (c) genannte Spielseite ist zunächst die allgemeine Vorgangsseite. Das Organ ZZ kann jedoch in seiner Geschäftsordnung hiervon abweichende Regelungen festlegen sowie Vorgaben bezüglich der Form der Mitteilungen gemäß der Absätze (b) bzw. (c) treffen.
Begründung:
Im Rahmen meiner Froschungstätigkeit stieß ich auf ein höchst interessantes Konstrukt zur Verschwendung von genaueren Kontrolle von Arbeitszeit, die sog. Timesheets: Ich muss für jeden einzelnen Tag dokumentieren, wieviele Arbeitsstunden ich unmittelbar für meinen Arbeitgeber und wieviele Arbeitsstunden ich mit dem Ausfüllen dieser verdammten Timesheets für meinen Drittmittelspender verbracht habe; bei letzterem aufgeteilt in einzelne Unteraufgaben (Arbeitspakete). Sollte ich am Ende des Monats weniger als 50% meiner Arbeitszeit für mein Drittmittelprojekt verbracht haben, so würde dies die EU-Kommission unglücklich machen; gleiches gilt natürlich umgekehrt genauso für meinen Arbeitgeber. Überstunden sind nicht erlaubt (und wenn, dann müssten auch sie 50:50 aufgeteilt sein). Daher achte ich peinlichst genau darauf, jede Woche exakt 20,05 Stunden für die Universität sowie exakt 20,05 Stunden für das EU-Drittmittelprojekt zu arbeiten, da ich ansonsten problematische Zahlen melden müsste. Diese sinnvolle und zeitraubende Maßnahme erschien mir auf Anhieb hervorragend geeignet zur Integration in das Bürokratenspiel. Einen ähnlichen, wenn auch weniger ausgearbeiteten Vorschlag hatte ich bereits in der 6. Runde eingereicht; leider wurde der Antrag jedoch nicht einmal bearbeitet, da die Runde vorher endete.
Im Übrigen sind, falls die oben beantragte Meldestelle eingerichtet werden sollte, große Synergieeffekte zu erwarten, da die von der ZZ erhobenen personenbezogenen Daten die verfügbare Datenbasis der Meldestelle nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ bereichern werden, insbesondere bei einer aggregierten wahrheitsgemäßen Erhebung der Daten nach Absatz (j).
Anlagen: [2]
Vorgangsnummer/Zeichen: 0 10/07/09 g aa-84-ķč
Thema des Gutachtens: 0 10/07/09 g zz-83-ķъ
Kurzzusammenfassung: leichte Mängel festgestellt, die aber durch Neuvorlage behoben werden können
Bearbeitendes Organ: Opsim
Ausführlicher Gutachtentext:
Folgende Punkte stehen noch im Widerspruch zu §0:
- In welcher Form haben die Ankündigungen und Verkündigungen nach Absatz (b) und (c) zu erfolgen? Als Mitteilung oder Antrag oder als Anmerkung? Es gäbe noch viele weitere Möglichkeiten. Um ein wenig Ordnung zu wahren, ist dies bitte klar zu definieren.
Bitte beachten: Falls diese Angaben als Antrag erfolgen sollten, würden wir alle neuen Kamele vom Bürokratenspiel ausschließen.
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen Daten an die Meldestelle weitergegeben werden? Ein wenig Datenschutz ist zu wahren oder zumindest müssen die Form und der Typ der weitergegebenen Daten definiert werden.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Opsim 11:58, 10. Jul. 2009 (NNZ)
Anlagen: Anlagen (optional)
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 013/07/09gab-85-ķ₫
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit bitte ich, qua Spielregeländerung gemäß §4 folgendes neue Organ in die aktuelle Spielrunde einzuführen:
§ 8.<aktuell zu vergebende Nummer> Zentrale Zeiterfassung
(a) Die zentrale Zeiterfassung (im Folgenden mit ZZ abgekürzt) ist ein bis zu drei Mitarbeiter umfassendes Organ, welches zur Überprüfung der Spielzeiten der am Spiel beteiligten Kamele dient. Sofern die maximale Mitarbeiterzahl noch nicht erreicht ist, können freie Posten analog zu §2 Absatz (b) besetzt werden. Das Organ ist ab einer Besetzung mit einem Kamel uneingeschränkt handlungsfähig. Mitglieder können jederzeit unter Angabe einer kurzen Begründung ihren Austritt aus dem Organ erklären.
(b) Sobald ein mitspielendes Kamel sein Tagesgeschäft im Rahmen des Spiels beginnt, muss es zunächst als erste Amtshandlung auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite seine Aufnahme des spielbezogenen Tagesgeschäfts ankündigen. Diese Ankündigung muss auch eine Abschätzung der voraussichtlichen Dauer des Tagesgeschäfts beinhalten. Die Ankündigung muss unter Verwendung einer geeigneten Formularvorlage erfolgen.
(c) Als seine jeweils letzte Amtshandlung im Tagesgeschäft muss ein Kamel auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite die Beendigung seines spielbezogenen Tagesgeschäfts verkünden. Diese Verkündung muss eine kurze Zusammenfassung der vorgenommenen spielbezogenen Handlungen umfassen. Darüberhinaus soll sie eine ungefähre Abschätzung der voraussichtlichen Wiederaufnahme des Tagesgeschäfts umfassen. Die Abschätzung kann bei Angabe einer kurzen Begründung entfallen. Die Verkündung muss unter Verwendung einer geeigneten Formularvorlage erfolgen.
(d) Das Tagesgeschäft umfasst das Vorbereiten, Verfassen, Lesen, Überprüfen und sonstige Bearbeiten von Anträgen und sonstigen Verwaltungsakten im Rahmen der aktuellen Spielrunde.
(e) Das Tagesgeschäft eines Kamels muss nach spätestens 20 Stunden ruhen. Danach ist eine Pause von mindestens zwei Stunden einzulegen. Die Mindestdauer der Pause darf bei einer Dauer des Tagesgeschäfts von weniger als 20 Stunden anteilsmäßig gekürzt werden. Eine mehrmalige Aufnahme und Beendigung des Tagesgeschäftes innerhalb eines Tages ist statthaft. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung Empfehlungen bezüglich des zeitlichen Umfangs von Tagesgeschäften geben, welche jedoch nicht bindend sind.
(g) Zeitabschätzungen zu Absätzen (b) und (c) sind nicht bindend, sollen jedoch gewissenhaft erfolgen. Bei Abweichungen von über zwei Stunden zwischen geschätzter und tatsächlicher Dauer des Tagesgeschäfts nach Absatz (b) dürfen Mitarbeiter der ZZ vom betreffenden Kamel genauere Auskünfte zur Aufklärung der Diskrepanz einfordern.
(h) Die Mitglieder der ZZ überwachen und analysieren in stichprobenartigen Kontrollen sämtliche öffentlich einsehbaren Vorgänge innerhalb des Spiels, um sicherzustellen, dass sämtliche Vorgänge innerhalb der gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume des jeweils ausübenden Kamels getätigt werden. Stellt die ZZ fest, dass ein Kamel einen Vorgang außerhalb seiner gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume getätigt hat, so darf die ZZ das betreffende Kamel verwarnen. Darüber hinaus darf die ZZ einen entsprechenden Vorgang innerhalb von 36 Stunden nach seiner Einreichung für ungültig erklären.
(i) Ein Kamel kann bei der ZZ eine Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung beantragen. Die Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung entbindet von der Berichtspflicht gemäß der Absätze (b) und (c). Sofern er zwischenzeitlich nicht abgelehnt wird, gilt ein Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellungsantrag spätestens sieben Tage nach seiner Einreichung als genehmigt. Eine Ablehnung ist nur mit ausführlichem Gutachten zulässig.
(j) Ein Kamel mit rechtsgültiger Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung ist dazu verpflichtet, seine Tagesgeschäfte selbständig zu protokollieren. Dem Kamel ist die Wahl der hierzu verwendeten Mittel freigestellt. Das tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellte Kamel muss mindestens alle zwei Wochen der ZZ einen summarischen Tagesgeschäftszusammenfassungsbericht vorlegen, in welchem die Dauerseiner Tagesgeschäfte pro Tag des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Tätigkeitsfeldern, in aggregierter Form angegeben ist. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung genauere Regelungen bezüglich Form und Inhalts der Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellter Kamele festlegen.
(k) Die ZZ wertet die eingereichten Tagesgeschäftsberichte und Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte mindestens einmal im Monat aus und fasst sie für den Aufsichtsrat in einem kurzen Report zusammen. Dieser ergreift gegebenenfalls weitere Maßnahmen.
(l) Die in Absätzen (b) und (c) genannte Spielseite ist zunächst die allgemeine Vorgangsseite. Das Organ ZZ kann jedoch in seiner Geschäftsordnung hiervon abweichende Regelungen festlegen sowie Vorgaben bezüglich der Form der Mitteilungen gemäß der Absätze (b) bzw. (c) treffen.
(m) Die Weitergabe kamelbezogener Informationen, insbesondere solcher gemäß der Absätze (b), (c) und (j), an sowie ihre Auswertung durch andere Organe ist nicht gestattet, sofern keine Geschäftsordnung oder sonstige rechtsgültige Verfügung eines hierfür qua Spielregeln eindeutig als befugt gekennzeichneten Organes oder eine Spielregel eine abweichende Regelung vorsieht.
Begründung:
Im Rahmen meiner Froschungstätigkeit stieß ich auf ein höchst interessantes Konstrukt zur Verschwendung von genaueren Kontrolle von Arbeitszeit, die sog. Timesheets: Ich muss für jeden einzelnen Tag dokumentieren, wieviele Arbeitsstunden ich unmittelbar für meinen Arbeitgeber und wieviele Arbeitsstunden ich mit dem Ausfüllen dieser verdammten Timesheets für meinen Drittmittelspender verbracht habe; bei letzterem aufgeteilt in einzelne Unteraufgaben (Arbeitspakete). Sollte ich am Ende des Monats weniger als 50% meiner Arbeitszeit für mein Drittmittelprojekt verbracht haben, so würde dies die EU-Kommission unglücklich machen; gleiches gilt natürlich umgekehrt genauso für meinen Arbeitgeber. Überstunden sind nicht erlaubt (und wenn, dann müssten auch sie 50:50 aufgeteilt sein). Daher achte ich peinlichst genau darauf, jede Woche exakt 20,05 Stunden für die Universität sowie exakt 20,05 Stunden für das EU-Drittmittelprojekt zu arbeiten, da ich ansonsten problematische Zahlen melden müsste. Diese sinnvolle und zeitraubende Maßnahme erschien mir auf Anhieb hervorragend geeignet zur Integration in das Bürokratenspiel. Einen ähnlichen, wenn auch weniger ausgearbeiteten Vorschlag hatte ich bereits in der 6. Runde eingereicht; leider wurde der Antrag jedoch nicht einmal bearbeitet, da die Runde vorher endete.
Falls die oben beantragte Meldestelle eingerichtet werden sollte (was zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrages übrigens noch nicht der Fall war), wäre eine unter Datenschutzgesichtspunkten höchst bedenkliche Konstellation gegeben, da die von der ZZ erhobenen personenbezogenen Daten mit Sicherheit eine sehr willkommene Quelle zur Abrundung der Datenbasis der Meldestelle darstellen könnten, insbesondere bei einer aggregierten wahrheitsgemäßen Erhebung der Daten nach Absatz (j). Daher wurde mit Absatz (m) eine klare Regelung getroffen, welche eine solche Weitergabe von Daten explizit erschwert. (Absatz (m) wurde im Übrigen bewusst syntaktisch anspruchsvoll gestaltet, um den Erstleser zunächst an der syntaktischen Korrektheit, in jedem Fall jedoch an der Sinnhaftigkeit zweifeln zu lassen.)
Die Einreichung von Ankündigungen und Verkündungen gemäß der Absätze (b) und (c) wurde nun dahingehend verschärft, dass dies mit sinnvollen Vorlagen erfolgen soll. Da diese Vorgänge zweifelsohne keine Anträge darstellen, besteht nach Ansicht des Unterzeichners keinerlei Problem für noch nicht allgemein antragsberechtigte Mitspieler. Eine weitere Einschränkung erscheint nicht sinnvoll, da eine Geschäftsordnung der
ZZ genauere Regelungen treffen könnte und hinsichtlich der Wahl der Mittel nicht unnötigerweise durch eine Spielregel in ihrer Expressivität eingeschränkt werden sollte.
Anlagen: [3]
Vorgangsnummer/Zeichen: 014/07/09gac-86-ķә
Thema des Gutachtens: 013/07/09gab-85-ķ₫
Kurzzusammenfassung: Nach Korrektur und Wiedervorlage nun absolut mängelfrei
Bearbeitendes Organ: Kam-aeleon
Ausführlicher Gutachtentext:
Sehr geehrter Antragsteller und Mitbürokrat,
es freut mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach erneuter Begutachtung Ihres Antrags keine weiteren Mängel festgestellt werden konnten und ich hiermit in der Lage bin, in meiner Funktion als Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter den Antrag zur Abstimmung zu genehmigen, die traditionellerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt. Das Ergebnis wird der Zentralrat baldmöglichst hier mitteilen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Vorsitzender Kam-aeleon 10:28, 14. Jul. 2009 (NNZ)
Anlagen: Anlagen (optional)
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Die Delegation nach Nr. 36 (allgemeine Vorgangsseite) war noch nicht abgelaufen, damit war Kam-aeleon nicht befugt, Entscheidungen als Vorsitzender des Zentralrats zu treffen.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 11:36, 15. Jul. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Die Aktennummer dieser Ungültigkeitserklärung ist 015/07/09gad-87-ķ╒.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 015/07/09gae-88-ķġ
Thema des Gutachtens: 013/07/09gab-85-ķ₫
Kurzzusammenfassung: Nach Korrektur und Wiedervorlage nun absolut mängelfrei
Bearbeitendes Organ: Kam-aeleon
Ausführlicher Gutachtentext:
Sehr geehrter Antragsteller und Mitbürokrat,
es freut mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach erneuter Begutachtung Ihres Antrags keine weiteren Mängel festgestellt werden konnten und ich hiermit in der Lage bin, in meiner Funktion als Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter den Antrag zur Abstimmung zu genehmigen, die traditionellerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt. Das Ergebnis wird der Zentralrat baldmöglichst hier mitteilen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: (jetzt wieder) Vorsitzender Kam-aeleon 11:36, 15. Jul. 2009 (NNZ)
Anlagen: Anlagen (optional)
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Der Antg.aRäng hat in der Abstimmung inhaltliche Mängel offenbart und wird darum vorläufig abgelehnt und zur Wiedervorlage empfohlen. Die inhaltlichen Mängel sind folgende:
1. : Obwohl vom Gedanken her höchst bürokratisch und insoweit zu begrüßen, hat das beantragte Zeiterfassungsregime keine Ausnahmeregelung für das nichtöffentliche Sitzungzimmer der ZntRPrgR. Das ist nicht hinzunehmen. Der ZntPrgR wacht auf einer 24/7-Basis über die Grundsätze der Bürokratie (Ausnahme: Essenszeiten.) und kann dabei nicht auf nachrangige Gesundheitsrisiken einzelner PrgR Rücksicht nehmen. Darüberhinaus können PrgR sehr wohl selbst entscheiden, wann sie ins Bett gehen.
2. : Die Beschränkung auf eine Pause von 2 Stunden nach 20 Stunden bürokratischer Tätigkeit ist zu rigide. Es sind Notstände denkbar, in denen die Handlungsfähigkeit der Bürokratie gesichert werden muß. Der Vstznd schlägt somit eine Ergänzung auf § 8 (e) folgend vor:
- Ist die freiheitlich-bürokratische Grundordnung (FBGO) akut gefährdet, gilt die Ruhensverpflichtung nach 20 Stunden nicht. Solange die FBGO nicht durch ein dafür geeignetes Organ überwacht und geschützt wird, ist eine Gefährdung durch den handelnden Bürokraten selbst festzustellen. Sie liegt insbesondere vor bei
- a) akuter Handlungsunfähigkeit der Bürokratie aufgund gestörter Kommunikationswege. Ist die Domain "www.kamelopedia.mormo.org" nicht zu erreichen, ist von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des bürokratischen Gemeinwesens auszugehen. In diesem Fall hat kein Bürokrat zu ruhen oder zu rasten, um die Kommunikationskanäle offenzuhalten.
- b) Grippewelle. Gleichfalls ist von einer grundlegenden Gefährdung der Bürokratie auszugehen, wenn mehr als 30% der Weltbevölkerung vom Schweinegrippevirus infiziert sind. Der Bürokrat hat in seiner Wohnung zu verbleiben, auch um sich keiner Ansteckungsgefahr auszusetzen, und unter allen Umständen die Stellung am Rechner zu halten.
- c) Zusammenbruch der Moral. Ist in nach 20 Stunden unausgesetzter bürokratischer Tätigkeit eines Bürokraten keine sonstige bürokratische Tätigkeit festzusellen, so ist von einem Zusammenbruch der Moral bei den Mitbürokraten auszugehen. Der Bürokrat hat auch in diesem Fall die Stellung zu halten, bis die Situation sich normalisiert hat.
- Ist die freiheitlich-bürokratische Grundordnung (FBGO) akut gefährdet, gilt die Ruhensverpflichtung nach 20 Stunden nicht. Solange die FBGO nicht durch ein dafür geeignetes Organ überwacht und geschützt wird, ist eine Gefährdung durch den handelnden Bürokraten selbst festzustellen. Sie liegt insbesondere vor bei
Ausführendes Organ: Camel-in-a-box, interimistischer Vstzd des ZntRPrgR
Unterschrift des Ausführenden, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 12:37, 22. Jul. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: übringes danken wir dem Mitbürokraten auf diesem Wege für die Aufdeckung einer Unklarheit in der GO PETER&OLGA bzgl. der korrekten Anlage von Aktenzeichen. Wissen Sie, es war meine erste Geschäftsordnung...
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Antrag auf Beglaubigung von Aktennummern
Antrag auf Einrichtung der Organisierten Paragraphenprüfanstalt und auf Änderung von § 11 der Spielregeln
Antrag auf Änderung der Spielregeln zur Auflösung von Widersprüchen
Antrag auf Erweiterung §3 der Spielregelung zur Herstellung der Gleichbehandlung von ASCII-Eingabegeräten
Anfrage betreffs Sinn und Zweck der Neuschaffung eines Organs mit dem Namen „Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde“
Änderung/Renovierung der Spielregeln
Antrag auf Spielregelerweiterung (Nummerierungsrevision)
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 014/10/09hab-34-ә╒
Antragsgegenstand:
Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Hiermit beantrage ich eine Regeländerung von §8 der Spielregeln durch Hinzufügen eines neuen Absatzes §8.5. Es folgt der gewünschte Regeltext:
§ 8.5 Nummerierungsrevision
- (a) Die Nummerierungsrevision ist ein eigenständiges Organ und besteht aus fünf Mitgliedern.
- (b) Solange die Nummerierungsrevision weniger als drei Mitglieder hat, kann sich jedes antragsberechtigte Kamel selbst hineinwählen.
- (c) Solange die Nummerierungsrevision drei oder vier Mitglieder hat, kann der Aufsichtsrat jedes antragsberechtigte Kamel mit absoluter Mehrheit zum Mitglied der Nummerierungsrevision wählen.
- (d) Die Nummerierungsrevision hat zum Ziel, die Nummerierung der Absätze der Spielregeln und Geschäftsordnungen zu vereinheitlichen. Hierbei soll zuerst die Nummerierung zuerst innerhalb der einzelnen Regelwerke angeglichen und darauf gesamthaft standardisiert werden.
- (e) Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Nummerierungsrevision beim Zentralrat der Paragraphenreiter beziehungsweise bei anderen betroffenen Organen Anträge auf Änderung der Spielregeln oder fehlerhafter Geschäftsordnungen.
- (f) Sollte das betroffene Organ dem Antrag trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision berechtigt, das beanstandete Regelwerk außer Kraft zu setzen. Dieser Entscheid kann vom Aufsichtsrat mit absoluter Mehrheit rückgängig gemacht werden.
Begründung:
Was die Nummerierung der Regelwerke angeht, herrscht momentan ein unbürokratisches, §0 diametral zuwiderlaufendes Chaos, speziell §8 der Spielregeln befindet sich in dieser Hinsicht in desolatem Zustand. Es scheint deshalb angebracht, ein Organ zu schaffen, um diese Missstände zu beheben.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 014/10/09hac-35-ә╒
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 014/10/09hab-34-әġ
Hiermit wird folgendes angemerkt:
- Die vorgeschlagene Vorgehensweise, die Nummerierung zuerst innerhalb der Regelwerke und danach übergreifend zu vereinheitlichen, finde ich unter bürokratischen Gesichtspunkten besonders gelungen.
- Problematisch erscheint mir die Möglichkeit, dass die Nummerierungsrevision die Spielregeln insgesamt nach Ziffer (f) außer Kraft setzen kann, falls der Zentralrat nicht kooperiert. Vielleicht sollte man die Spielregeln ausnehmen und in bezug auf Geschäftsordnungen die Nummerierungsrevision einen Antrag auf Außerkraftsetzung beim Spielleiter einreichen lassen, in dessen Ressort diese Aufgabe ja eigentlich fällt?
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 17:34, 14. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: hier.
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 014/10/09had-36-әҺ
Antragsgegenstand:
Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Hiermit beantrage ich eine Regeländerung von §8 der Spielregeln durch Hinzufügen eines neuen Absatzes §8.5. Es folgt der gewünschte Regeltext:
§ 8.5 Nummerierungsrevision
- (a) Die Nummerierungsrevision ist ein eigenständiges Organ und besteht aus fünf Mitgliedern.
- (b) Solange die Nummerierungsrevision weniger als drei Mitglieder hat, kann sich jedes antragsberechtigte Kamel selbst hineinwählen.
- (c) Solange die Nummerierungsrevision drei oder vier Mitglieder hat, kann der Aufsichtsrat jedes antragsberechtigte Kamel mit absoluter Mehrheit zum Mitglied der Nummerierungsrevision wählen.
- (d) Die Nummerierungsrevision hat zum Ziel, die Nummerierung der Absätze der Spielregeln und Geschäftsordnungen zu vereinheitlichen. Hierbei soll zuerst die Nummerierung zuerst innerhalb der einzelnen Regelwerke angeglichen und darauf gesamthaft standardisiert werden.
- (e) Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Nummerierungsrevision beim Zentralrat der Paragraphenreiter beziehungsweise bei anderen betroffenen Organen Anträge auf Änderung der Spielregeln oder fehlerhafter Geschäftsordnungen.
- (f) Sollte das betroffene Organ dem Antrag trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision berechtigt, das beanstandete Regelwerk mit Zweidrittelmehrheit außer Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind die Spielregeln. Dieser Entscheid kann vom Aufsichtsrat mit absoluter Mehrheit rückgängig gemacht werden.
Begründung:
Was die Nummerierung der Regelwerke angeht, herrscht momentan ein unbürokratisches, §0 diametral zuwiderlaufendes Chaos, speziell §8 der Spielregeln befindet sich in dieser Hinsicht in desolatem Zustand. Es scheint deshalb angebracht, ein Organ zu schaffen, um diese Missstände zu beheben.
Ich danke im Übrigen dem Spielleiter für sein Interesse an der Sache. Dass die Spielregeln ausser Kraft gesetzt werden, kann wirklich nicht im Interesse der Bürokratie sein, deswegen wurden diese jetzt explizit von der neuen Regelung ausgenommen. Da der Spielleiter jedoch Geschäftsordnungen nur bei Widersprüchen gegen die Spielregeln ausser Kraft setzen kann, halte ich es für besser, wenn die Ausserkraftsetzung einer Geschäftsordnung wegen falscher Nummerierung der Nummerierungsrevision überlassen bleibt – dies nicht zuletzt um die Autorität dieses unglaublich wichtigen Organs zu stärken.
Das in §8.5(d) vorgeschlagene Verfahren ist wegen seiner besonderen Effizienz ausgewählt worden (die noch einfachere Methode, die Nummerierung zuerst innerhalb einzelner Absätze, dann innerhalb einzelner Regelwerke und erst dann gesamthaft zu vereinheitlichen, wurde verworfen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Regelwerke über mehrere Absätze verfügen).
Als nächstes bitte ich den Stellvertretenden Vorsitzenden jetzt gemäss dem Leitsatz auf der Hauptseite des Zentralrats ein Gutachten zu erstellen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
UNGÜLTIG
014/10/09hab-34-ә╒ wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.
Begründung:
Der Antrag 014/10/09hab-34-ә╒ ist obsolet, da eine verbesserte Variante bereits unter dem Aktenzeichen 014/10/09had-36-әҺ eingereicht worden ist.
Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 014/10/09hae-37-әï
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 17:53, 14. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 014/10/09haf-38-әij
Thema des Gutachtens: Die in 014/10/09had-36-әҺ vorgeschlagene Spielregeländerung gemäß Leitsatz zur inhaltlichen Prüfung von Anträgen auf die Schaffung eines neuen Organs
Kurzzusammenfassung: Inhaltliche Mängel festgestellt
Bearbeitendes Organ: ZdPR
Ausführlicher Gutachtentext:
Sehr geehrte Leseberechtigte dieses Gutachtens,
im Rahmen der in 014/10/09had-36-әҺ vom Vstzd festgelegten Regelung zur Weiterbearbeitung von 014/10/09had-36-әҺ wurde folgendes Gutachten betreffs der in 014/10/09had-36-әҺ vorgeschlagenen Änderung der Spielregeln erstellt. Das Gutachten ist in Anlehung an den Leitsatz zur inhaltlichen Prüfung von Anträgen auf die Schaffung eines neuen Organs in folgende Teile gegliedert:
- Widerspruchsfreiheit
- Bürokratiekonformität
- Orthographie
- Grammatik
- Sonstiges
1. Widerspruchsfreiheit
Zunächst wurde 014/10/09had-36-әҺ auf inhaltliche Widersprüche untersucht. Nach gewissenhafter Prüfung konnten keine entsprechenden Mängel festgestellt werden. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine vollständige formale Prüfung auf Widerspruchsfreiheit mit allen anderen zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens existierenden Regelungen innerhalb der aktuellen Runde unter praktischen Gesichtspunkten nicht durchführbar ist, da dies eine Untersuchung der Menge aller möglichen Folgezustände der Runde verlangt, was ein mindestens NP-hartes Problem darstellt.
2. Bürokratiekonformität
Anschließend wurde eingehend geprüft, in welchem Maße die beantragte Regeländerung konform zur Bürokratie ist. Diese Prüfung umfasste folgende Punkte:
- Bürokratisches Handeln und Konformität mit §0
- Wünschenswerte Verbesserungen des allgemeinen Spielverlaufs
- Zu erwartende negative Beeinträchtigungen des allgemeinen Spielverlaufs
- Ausschöpfen des Potenzials der zugrundeliegenden Ideen
2.1 Bürokratisches Handeln und Konformität mit §0
Der Antrag vergrößert die Handlungsmöglichkeiten im Spiel. Diese Handlungsmöglichkeiten sind bürokratischer Natur. Keine der Handlungsmaßnahmen verstößt unmittelbar gegen §0.
2.2 Wünschenswerte Verbesserungen des allgemeinen Spielverlaufs
Durch eine vom vorgeschlagenen neuen Organ initiierte ordentliche Regelung der Nummerierung würde eine bürokratisch ansprechendere Ordnung der Regelungen erfolgen. Insofern wäre ein positiver Effekt zu erwarten.
2.3 Zu erwartende negative Beeinträchtigungen des allgemeinen Spielverlaufs
Sollte das neu geschaffene Organ unbürokratische Regelungen zur Neunummerierung von Regelungen beschließen, so würde das das allgemeine bürokratische Empfinden und somit den allgemeinen Spielverlauf negativ beeinträchtigen. Ein solches Vorgehen würde jedoch einen Verstoß gegen §0 darstellen; dieses Risiko besteht genauso bei allen anderen Organen, welche in irgendeiner Form Regelungen (wozu auch Geschäftsordnungen gehören) beschließen oder verändern können und scheint bislang allgemein akzeptiert zu sein. Allerdings fehlt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Kontrolle. Von daher rät der Gutachter dazu, einen Passus hinzuzufügen, wonach ein bestimmtes anderes Organ (bevorzugt ein Hauptorgan) in seiner Funktion als Kontroll- bzw. Aufsichtsorgan z.B. die Nummerierungsrevision auflösen und/oder einzelne Mitglieder ausschließen kann und/oder ein Veto gegen beschlossene Nummerierungsschemata einlegen kann. Die bisherige Regelung nach Absatz (f) Satz 3 erscheint nicht ausreichend.
2.4 Ausschöpfen des Potenzials der zugrundeliegenden Ideen
Ein Hauptanliegen der Nummerierungsrevision ist eine Vereinheitlichung der Nummerierung innerhalb von §8 der Spielregeln. Kooperiert jedoch der ZdPR nicht mit der Nummerierungsrevision, so bleibt dieses Anliegen erfolglos; die Nummerierungsrevision hat keinerlei weitere Rechtsmittel (zumindest keine explizit genannten), um weiter auf den ZdPR einzuwirken. Daher hält der Gutachter eine weitergehende Regelung für sinnvoll. Denkbar wären bespielsweise folgende Ansätze:
- Weisungsbefugnis gegenüber dem ZdPR in dieser Sache unter ganz bestimmten Bedingungen
- Anrufen eines anderen Organs als Schlichtungsgremium
- Ahndungsbefugnis gegenüber dem ZdPR in dieser Sache unter ganz bestimmten Bedingungen
- Ahndungsbefugnis eines Drittorgans gegenüber dem ZdPR in dieser Sache, wenn die Nummerierungsrevision einen entsprechenden Antrag auf Ahndung stellt
3. Orthografie und Grammatik
Der Antrag scheint konform mit der aktuell gültigen deutschen Rechtschreibung zu sein. Gleiches gilt für die Grammatik. Auch Interpunktion und Typographie scheinen dem Gutachter mängelfrei zu sein. Einzige Ausnahme ist, dass im Wort "betroffen" keine ff-Ligatur vewendet wurde; dieser Punkt ist jedoch nebensächlich sowie unter hier nicht zur Debatte stehenden Gesichtspunkten hinsichtlich der Frage nach einer Trennung zwischen Inhalt und Darstellung strittig und soll daher an dieser Stelle nicht bemängelt werden. Insgesamt erscheint es angemessen, die syntaktische Korrektheit als korrekt anzunehmen.
4. Sonstiges
Schriftart und Hintergrundfarbe sind ansprechend gewählt, wie es bei Verwendung des Antragsformulars üblich ist.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kamel:Wutzofant (✉✍) 11:47, 15. Okt. 2009 (NNZ)
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Hiermit wird Antrag 014/10/09had-36-әҺ vorläufig abgelehnt und zur Wiedervorlage zugelassen gemäß §6(4)I(b) PETER&OLGA, da der Vstzd die vom Stellvertretenden Vstzd in seinem Gutachten festgestellten Mängel erkennt, aber nicht als schwerwiegend genug für eine definitive Ablehnung gemäß §6(4)I(a) ansieht. Da für den neuen Antrag ein weiteres Gutachten seitens des Stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich sein wird, bittet der Vstzd den Antragsteller, alle angemeldeten Bedenken des Gutachters im korrigierten und wiedervorgelegten Antrag auszuräumen.
Ausführendes Organ: Vstzd des ZntRPgrR
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 21:42, 15. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Aktenzeichen: 014/10/09hag-39-әķ
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Der Vorgang 014/10/09haf-38-әij wird hiermit angefochten!
Begründung: In der Gliederung des Gutachtens führt der Gutachter fünf Punkte auf, fasst im Gutachten selbst aber fälschlicherweise die Punkte Orthographie und Grammatik unter einem Absatz zusammen, wobei Orthographie in der Gliederung mit ph und im eigentlichen Gutachten mit f geschrieben wird. Der letzte Punkt Sonstiges ist im Übrigen nicht Teil des Leitsatzes des Vstzd in dieser Sache. Solch ein unbürokratisches Vorgehen kann vom Zentralrat nicht hingenommen werden.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Mit vorzüglicher Hochachtung, Kam-aeleon 21:42, 15. Okt. 2009 (NNZ)
Anmerkung: Aktenzeichen: 014/10/09hah-40-әℓ
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Hiermit wird Anfechtung 014/10/09hah-40-әℓ abgelehnt. In Bezug auf das Wort Orthographie sind nachweislich beide Schreibweisen korrekt. Dass die Gliederung nicht den Tatsachen entspricht, ist zwar bedauerlich, aber kein Grund zur Ablehnung des Gutachtens, da das Gutachten selbst nach dem Leitsatz des Vstzd erstellt wurde. Das Einfügen eines Punktes Sonstiges stellt zwar eine unerhörte Missachtung des in dieser Sache verbindlichen Leitsatzes dar, darf aber wegen dem geringen Umfang des zusätzlichen Punktes hier nicht ins Gewicht fallen. Der Sachbearbeiter empfiehlt dem Anfechtenden, in dieser Sache beim Spielleiter eine Rüge des Stellvertretenden Vorsitzenden zu beantragen.
Ausführendes Organ: ZntRPgrR
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 21:42, 15. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Aktenzeichen: 014/10/09hai-41-әм
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 014/10/09haj-42-әŋ
Antragsgegenstand:
Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Hiermit beantrage ich eine Regeländerung von §8 der Spielregeln durch Hinzufügen eines neuen Absatzes §8.5. Es folgt der gewünschte korrigierte Regeltext:
§ 8.5 Nummerierungsrevision
- (a) Die Nummerierungsrevision ist ein eigenständiges Organ und besteht aus fünf Mitgliedern.
- (b) Die Nummerierungsrevision ist beschlussfähig, sobald sie mehr als null Mitglieder besitzt.
- (c) Solange die Nummerierungsrevision weniger als drei Mitglieder hat, kann sich jedes antragsberechtigte Kamel selbst hineinwählen.
- (d) Solange die Nummerierungsrevision drei oder vier Mitglieder hat, kann der Aufsichtsrat jedes antragsberechtigte Kamel mit absoluter Mehrheit zum Mitglied der Nummerierungsrevision wählen.
- (e) Die Nummerierungsrevision hat zum Ziel, die Nummerierung der Absätze der Spielregeln und Geschäftsordnungen zu vereinheitlichen. Hierbei soll zuerst die Nummerierung zuerst innerhalb der einzelnen Regelwerke angeglichen und darauf gesamthaft standardisiert werden.
- (f) Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Nummerierungsrevision beim Zentralrat der Paragraphenreiter beziehungsweise bei anderen betroffenen Organen Anträge auf Änderung der Spielregeln oder fehlerhafter Geschäftsordnungen.
- (g) Sollte das betroffene Organ dem Antrag trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision berechtigt, das beanstandete Regelwerk mit Zweidrittelmehrheit außer Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind die Spielregeln. Dieser Entscheid kann vom Aufsichtsrat mit absoluter Mehrheit rückgängig gemacht werden.
- (h) Sollte der Zentralrat der Paragraphenreiter einem Antrag auf Änderung der Spielregeln nach Absatz (f) trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision in Ermangelung von Maßnahmen nach Absatz (g) befugt, ein Schöffengericht, bestehend aus maximal drei Mitgliedern der drei Hauptorgane, einzuberufen.
- (i) Sollte ein nach Absatz (h) einberufenes Schöffengericht die Begründung des in Absatz (h) genannten Antrags für fundiert und den Antrag selbst für regelkonform, bürokratisch und sinnvoll befinden, ist die Nummerierungsrevision befugt, beim Spielleiter eine Verwarnung des Zentralrats gemäß § 16(c) zu beantragen. Der Spielleiter hat diesem Antrag nachzukommen, es sei denn, das Schöffengericht hieße eine dementsprechende Beschwerde seitens des Spielleiters gut.
- (j) Sollten die von der Nummerierungsrevision ausgearbeiteten Anträge über die Maßen unbürokratisch sein oder auf eine unbürokratische Gesinnung des Organs schließen lassen, ist der Spielleiter befugt, die Nummerierungsrevision aufzulösen.
Begründung:
Was die Nummerierung der Regelwerke angeht, herrscht momentan ein unbürokratisches, §0 diametral zuwiderlaufendes Chaos, speziell §8 der Spielregeln befindet sich in dieser Hinsicht in desolatem Zustand. Es scheint deshalb angebracht, ein Organ zu schaffen, um diese Missstände zu beheben.
Ich danke im Übrigen dem Spielleiter für sein Interesse an der Sache. Dass die Spielregeln ausser Kraft gesetzt werden, kann wirklich nicht im Interesse der Bürokratie sein, deswegen wurden diese jetzt explizit von der neuen Regelung ausgenommen. Da der Spielleiter jedoch Geschäftsordnungen nur bei Widersprüchen gegen die Spielregeln ausser Kraft setzen kann, halte ich es für besser, wenn die Ausserkraftsetzung einer Geschäftsordnung wegen falscher Nummerierung der Nummerierungsrevision überlassen bleibt – dies nicht zuletzt um die Autorität dieses unglaublich wichtigen Organs zu stärken.
Das in §8.5(e) vorgeschlagene Verfahren ist wegen seiner besonderen Effizienz ausgewählt worden (die noch einfachere Methode, die Nummerierung zuerst innerhalb einzelner Absätze, dann innerhalb einzelner Regelwerke und erst dann gesamthaft zu vereinheitlichen, wurde verworfen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Regelwerke über mehrere Absätze verfügen).
Als nächstes bitte ich den Stellvertretenden Vorsitzenden jetzt gemäss dem Leitsatz auf der Hauptseite des Zentralrats ein Gutachten zu erstellen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 014/10/09hak-43-әō
Bearbeitendes Organ: Privatkamel Kam-aeleon
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Der vorherige Antrag wurde 168 Stunden lang nicht vom Zentralrat der Paragraphenreiter bearbeitet, die entsprechende Frist lief am 22.10.2009 um 21:42 ab. Der Spielleiter hat nun bis am 25.10.2009 um 21:42 Zeit, diesen Antrag zu bearbeiten. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag als genehmigt gemäß §4(e), was von jedem Kamel festgestellt werden kann.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kam-aeleon 22:28, 23. Okt. 2009 (NNZ)
Vorgangsnummer/Zeichen: 014/10/09hal-44-әм
Bearbeitendes Organ: Privatkamel Kam-aeleon
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Nachdem der Spielleiter den Antrag nicht bearbeitet hat und der Aufsichtsrat auf ein Veto verzichtet hat, ist der Antrag 014/10/09haj-42-әŋ am 25.10.2009 um 21:42 genehmigt worden und am 27.10.2009 um 21:42 in Kraft getreten.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kam-aeleon 20:25, 1. Nov. 2009 (NNZ)
Mitteilung zur Entsendungsbefugnis
ERLEDIGT
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 015/10/09gbh-69-ъҺ
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: § 8.4 (c) der Spielregeln
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Ich setze Sie hiermit über die Ihnen zugestandene Fähigkeit, eines Ihrer Mitglieder in den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde zu entsenden, in Kenntnis.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Kamelokronf 10:28, 15. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Spielregeln § 8.4 (d) und (e)
Zur Kenntnis
genommen
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 015/10/09gbh-69-ъҺ
Unterschrift, Datum: Kam-aeleon 20:25, 1. Nov. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: AZ: 015/10/09gbi-70-ъï
Hinweis: Aus dieser Bestätigung können keinerlei Ansprüche auf weitere Bearbeitung abgeleitet werden, es sei denn, dass die Spielregeln bzw. eine auf diesen Vorgang anzuwendende Geschäftsordnung etwas Gegenteiliges vorschreiben.
Antrag auf Änderung des PETER&OLGA
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 020/10/09gab-00-ąъ
Antragsgegenstand:
Ich beantrage § 4(3.1) PETER&OLGA den folgenden Wortlaut zu geben:
- Der sechste Tag der Woche ist als d/g abzukürzen.
Begründung:
Durch die bisherige Vormulierung wird der Eindruck erweckt, die Bezeichnung „Sonnabend“ für den sechsten Tag der Woche sei ein ostdeutsches Phänomen. Dem ist aber nicht so. Vielmehr ist diese Bezeichnung auch in Norddeutschland gängig, das bekanntlich einen wichtigen (wenn auch recht flachen) Teil Deutschlands darstellt, und auf keinen Fall mit Ostdeutschland verwechselt werden darf.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Nach Argumentation des Antragstellers wäre es korrekter, eine Änderung von § 4(3.1) PETER&OLGA in Um den Sprachgewohnheiten der ost- bzw. norddeutschen Minderheit im ZntRPrgR gerechtzuwerden, ist der sechste Tag der Woche als d/g abzukürzen oder eine sinngleiche Formulierung zu beantragen. Da es allerdings kein bürokratisches Verfahren gibt, um sicherzustellen, dass im ZntRPgrR überhaupt eine ost- bzw. norddeutsche Minderheit vorhanden ist, sollte eigentlich eine Streichung von § 4(3.1) erwogen werden.
Der Zentralrat wollte auf jeden Fall, als er seine Geschäftsordnung erliess, ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass diese Regelung zum Minderheitenschutz getroffen wurde, deshalb hält der Vstzd eine Verkürzung, wie sie der Antragsteller beantragt, für nicht zulässig. Der Antrag ist aber zur Korrektur und Wiedervorlage zugelassen, wobei dem Antragsteller empfohlen wird, entweder den vom Vstzd vorgeschlagenen neuen Regeltext unter Erweiterung um ein Verfahren, mit dem festgestellt werden kann, ob die zu schützende Minderheit im ZntRPgrR überhaupt existent ist, zu übernehmen oder eine Streichung von § 4(3.1) zu beantragen.
Ausführendes Organ: Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 18:50, 22. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Aktenzeichen: 020/10/09gac-01-ąč
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Der Vorgang 020/10/09gac-01-ąč wird hiermit angefochten!
Begründung: Die Vorschläge des Vstzd erscheinen mir undurchführbar. Eine Streichung des § 4(3.1) würde zu der unbürokratischen Situation führen, dass nicht klar wäre, ob am sechsten Tag der Woche gestellte Anträge den Buchstaben g oder d enthalten müssen, da dieser Wochentag zwei Bezeichnungen trägt. Eine Überprüfung, ob eine ost- oder norddeutsche Minderheit im Aufsichtsrat voranden ist, ohne dabei die Frage zu klären, ob nicht vielleicht sogar eine nord- oder ostdeutsche Mehrheit existiert, erscheint mir ebenfalls wenig zielführend.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: TM?! 22:38, 23. Okt. 2009 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Nr. 020/10/09gad-02-ą₫
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Es ist nicht zu erkennen, warum die Streichung von § 4(3.1) zu einer unbuerokratischen Situation fuehren sollte. Die Anfechtung wird somit hiermit abgelehnt.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 09:40, 27. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen:
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Erneuter Antrag auf Änderung der Spielregeln
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 025/10/09gab-00-ąъ
Antragsgegenstand:
Ich beantrage § 18 Spielregeln den folgenden Wortlaut zu geben:
- § 18 Revision
- (a) Jedes Organ hat das Recht, in seiner Geschäftsordnung festzulegen, welches Revisionsorgan für die Bearbeitung der gegen Entscheidungen des Organs eingelegten Rechtsmittel zuständig ist.
- (b) Als Revisionsorgan für ein Organ sind zulässig:
- 1. Das betreffende Organ selbst,
- 2. ein Unterorgan des betreffenden Organs, oder
- 3. ein beliebiges anderes Organ oder Unterorgan, soweit dieses dem zustimmt.
- (c) Legt ein Organ in seiner Geschäftsordnug kein Revisionsorgan gemäß Absatz (a) fest, so ist die Revision des Spielleiters Revisionsorgan des betreffenden Organs.
- (d) Beginnt ein Revisionsorgan nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einlegung eines Rechtsmittels mit der Bearbeitung, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, das Rechtsmittel zu bearbeiten. Diese Berechtigung erlischt, wenn das zuständige Revisionsorgan mit der Bearbeitung des Vorgangs beginnt, bevor die Revision des Spielleiters mit der Bearbeitung begonnen hat.
- (e) Beginnt ein Revisionsorgan mit der Bearbeitung eines Rechtsmittels, unterbricht aber die Bearbeitung für mehr als 10 Tage, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, bei dem Revisionsorgan einen Antrag auf Übernahme der Bearbeitung zu stellen. Lehnt das Revisionsorgan den Antrag nicht innerhalb von 3 Tagen ab, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
- (f) Ist ein Revisionsorgan unbesetzt, nicht arbeitsfähig oder aus anderen Gründen längerfristig an der Bearbeitung eines Rechtsmittels gehindert, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
- (g) Ein Revisionsorgan ist berechtigt, die Bearbeitung eines Rechtsmittels der Revision des Spielleiters zu übertragen, falls diese dem zustimmt.
- (h) Die Revision des Spielleiters ist verpflichtet, eine Übernahme der der Bearbeitung des Rechtsmittels gemäß der Absätze (d), (e), (f) und (g) auf der Seite, auf der das Rechtsmittel eingelegt wurde, bekanntzugeben.
- (i) Die Revision des Spielleiters ist ebenfalls Revisionsorgan für Rechtsmittel gegen Vorgänge, die keinem Organ zugeordnet sind.
Des weiteren beantrage ich, § 11 Absatz (c) Spielregeln aufzuheben.
Begründung:
Die bisherige Regelung zur Bearbeitung von Rechtsmitteln gemäß § 11 Absatz (c) Spielregeln ist nicht hinreichend, um eine bürokratisch korrekte Bearbeitung von Rechtsmitteln in jedem Fall zu gewährleisten. Insbesondere bei Vorgängen, die keinem Organ zugeordnet werden können und daher keiner Geschäftsordnung unterliegen, ist die Bearbeitung von Rechtsmitteln vollkommen ungeregelt. Ein solcher Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln, weswegen es mir sinnvoll erscheint, § 11 Absatz (c) durch eine umfassendere Regelung zu ersetzen. Da nicht immer davon ausgegenagen werden kann, dass ein geeignetes Revisionsorgan bestimmt wurde, sollte festgelegt werden, welches Organ für den Fall, das kein geeignetes Revisionsorgan bestimmt ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel übernimmt. Die Revision des Spielleiters ist durch ihre Erfahrung mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln, die den Spielleiter oder seine Unterorgane betreffen, besonders für eine solche Aufgabe geeignet. Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen, dass ich bewusst § 18 für diese Regelung vorgesehen habe, da dieser Paragraf bisher kaum genutzt wird und die Neueinrichtung einer weiteren Praragrafennummer eingespart werden kann, wenn § 18 einer sinnvolleren Nutzung zugeführt wird. Der grüne Anstrich könnte dabei selbstverständlich erhalten bleiben.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung:
Werter Mitbuerokrat TM?!,
leider muss ich Ihren Antrag vorlaeufig ablehnen, da er gegen § 6(2) PETER&OLGA verstoesst. Der Antrag ist nach § 6(4) PETER&OLGA zur Wiedervorlage zugelassen, nachdem die angezeigten Maengel behoben wurden.
Mit buerokratischen Gruessen,
Typo
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 19:07, 31. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen:
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 031/10/09d/gad-02-ą₫
Antragsgegenstand:
Ich beantrage § 18 Spielregeln den folgenden Wortlaut zu geben:
- § 18 Revision
- (a) Jedes Organ hat das Recht, in seiner Geschäftsordnung festzulegen, welches Revisionsorgan für die Bearbeitung der gegen Entscheidungen des Organs eingelegten Rechtsmittel zuständig ist.
- (b) Als Revisionsorgan für ein Organ sind zulässig:
- 1. Das betreffende Organ selbst,
- 2. ein Unterorgan des betreffenden Organs, oder
- 3. ein beliebiges anderes Organ oder Unterorgan, soweit dieses dem zustimmt.
- (c) Legt ein Organ in seiner Geschäftsordnug kein Revisionsorgan gemäß Absatz (a) fest, so ist die Revision des Spielleiters Revisionsorgan des betreffenden Organs.
- (d) Beginnt ein Revisionsorgan nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einlegung eines Rechtsmittels mit der Bearbeitung, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, das Rechtsmittel zu bearbeiten. Diese Berechtigung erlischt, wenn das zuständige Revisionsorgan mit der Bearbeitung des Vorgangs beginnt, bevor die Revision des Spielleiters mit der Bearbeitung begonnen hat.
- (e) Beginnt ein Revisionsorgan mit der Bearbeitung eines Rechtsmittels, unterbricht aber die Bearbeitung für mehr als 10 Tage, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, bei dem Revisionsorgan einen Antrag auf Übernahme der Bearbeitung zu stellen. Lehnt das Revisionsorgan den Antrag nicht innerhalb von 3 Tagen ab, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
- (f) Ist ein Revisionsorgan unbesetzt, nicht arbeitsfähig oder aus anderen Gründen längerfristig an der Bearbeitung eines Rechtsmittels gehindert, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
- (g) Ein Revisionsorgan ist berechtigt, die Bearbeitung eines Rechtsmittels der Revision des Spielleiters zu übertragen, falls diese dem zustimmt.
- (h) Die Revision des Spielleiters ist verpflichtet, eine Übernahme der der Bearbeitung des Rechtsmittels gemäß der Absätze (d), (e), (f) und (g) auf der Seite, auf der das Rechtsmittel eingelegt wurde, bekanntzugeben.
- (i) Die Revision des Spielleiters ist ebenfalls Revisionsorgan für Rechtsmittel gegen Vorgänge, die keinem Organ zugeordnet sind.
Der bisherige Wortlaut von § 18 ist:
- § 18 Fug
- – grün gestrichen –
Des weiteren beantrage ich, § 11 Absatz (c) Spielregeln aufzuheben.
Der bisherige Wortlaut von § 11 Absatz (c) ist:
- (c) Eine Geschäftsordnung muss auch Regelungen vorsehen, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs eingelegt und bearbeitet werden.
Begründung:
Die bisherige Regelung zur Bearbeitung von Rechtsmitteln gemäß § 11 Absatz (c) Spielregeln ist nicht hinreichend, um eine bürokratisch korrekte Bearbeitung von Rechtsmitteln in jedem Fall zu gewährleisten. Insbesondere bei Vorgängen, die keinem Organ zugeordnet werden können und daher keiner Geschäftsordnung unterliegen, ist die Bearbeitung von Rechtsmitteln vollkommen ungeregelt. Ein solcher Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln, weswegen es mir sinnvoll erscheint, § 11 Absatz (c) durch eine umfassendere Regelung zu ersetzen. Da nicht immer davon ausgegenagen werden kann, dass ein geeignetes Revisionsorgan bestimmt wurde, sollte festgelegt werden, welches Organ für den Fall, das kein geeignetes Revisionsorgan bestimmt ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel übernimmt. Die Revision des Spielleiters ist durch ihre Erfahrung mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln, die den Spielleiter oder seine Unterorgane betreffen, besonders für eine solche Aufgabe geeignet. Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen, dass ich bewusst § 18 für diese Regelung vorgesehen habe, da dieser Paragraf bisher kaum genutzt wird und die Neueinrichtung einer weiteren Praragrafennummer eingespart werden kann, wenn § 18 einer sinnvolleren Nutzung zugeführt wird. Der grüne Anstrich könnte dabei selbstverständlich erhalten bleiben.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung:
Werter Mitbuerokrat TM?!,
leider muss ich Ihren Antrag erneut vorlaeufig ablehnen. Sehr gerne wuerde ich Ihren Antrag positiv Bescheiden, aber die PETER&OLGA laesst mir auch in diesem Fall wieder keinerlei Handspielraum. Die Geschaeftsordnung des Zentralrates legt in § 3(3) 2. unmissverstaendlich fest, dass ein ueberarbeiteter Antrag nicht unter einer neuen Ueberschrift einzureichen ist. Da es sich bei Ihrem Antrag um die ueberarbeite Version des Antrages 025/10/09gab-00-ąъ handelt, muss diese auch in der entsprechenden Akte eingeordnet werden. Ihre Wiedervorlage ist somit in die korrekte Akte eingeordnet.
Da die urspruengliche Akte jedoch mit dem Aktenzeichen 025/10/09gab-00-ąъ begonnen wurde muss das Aktenzeichen nach § 4(5) PETER&OLGA korrekt gewaehlt werden. Insbesondere gilt es
Das Datum und der Wochentag wird von dem ersten Vorgang des Anliegens übernommen.
zu beachten. Die von Ihnen gewaehlte Vorgangsnummer 031/10/09d/gad-02-ą₫ entspricht daher leider nicht den Vorgaben der PETER&OLGA.
Der Antrag ist nach § 6(4) PETER&OLGA zur Wiedervorlage zugelassen, nachdem die angezeigten Maengel behoben wurden.
Es verbleibt mit freundlichen und buerokratischen Gruessen,
ihr PgrR Typo
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 12:07, 5. Nov. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Die Ablehnung erfolgt rein aus formalen Gruenden. Eine inhaltliche Pruefung des Antrags fand nicht statt.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 025/10/09gaf-04-ą╒
Antragsgegenstand:
Ich beantrage § 18 Spielregeln den folgenden Wortlaut zu geben:
- § 18 Revision
- (a) Jedes Organ hat das Recht, in seiner Geschäftsordnung festzulegen, welches Revisionsorgan für die Bearbeitung der gegen Entscheidungen des Organs eingelegten Rechtsmittel zuständig ist.
- (b) Als Revisionsorgan für ein Organ sind zulässig:
- 1. Das betreffende Organ selbst,
- 2. ein Unterorgan des betreffenden Organs, oder
- 3. ein beliebiges anderes Organ oder Unterorgan, soweit dieses dem zustimmt.
- (c) Legt ein Organ in seiner Geschäftsordnug kein Revisionsorgan gemäß Absatz (a) fest, so ist die Revision des Spielleiters Revisionsorgan des betreffenden Organs.
- (d) Beginnt ein Revisionsorgan nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einlegung eines Rechtsmittels mit der Bearbeitung, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, das Rechtsmittel zu bearbeiten. Diese Berechtigung erlischt, wenn das zuständige Revisionsorgan mit der Bearbeitung des Vorgangs beginnt, bevor die Revision des Spielleiters mit der Bearbeitung begonnen hat.
- (e) Beginnt ein Revisionsorgan mit der Bearbeitung eines Rechtsmittels, unterbricht aber die Bearbeitung für mehr als 10 Tage, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, bei dem Revisionsorgan einen Antrag auf Übernahme der Bearbeitung zu stellen. Lehnt das Revisionsorgan den Antrag nicht innerhalb von 3 Tagen ab, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
- (f) Ist ein Revisionsorgan unbesetzt, nicht arbeitsfähig oder aus anderen Gründen längerfristig an der Bearbeitung eines Rechtsmittels gehindert, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
- (g) Ein Revisionsorgan ist berechtigt, die Bearbeitung eines Rechtsmittels der Revision des Spielleiters zu übertragen, falls diese dem zustimmt.
- (h) Die Revision des Spielleiters ist verpflichtet, eine Übernahme der der Bearbeitung des Rechtsmittels gemäß der Absätze (d), (e), (f) und (g) auf der Seite, auf der das Rechtsmittel eingelegt wurde, bekanntzugeben.
- (i) Die Revision des Spielleiters ist ebenfalls Revisionsorgan für Rechtsmittel gegen Vorgänge, die keinem Organ zugeordnet sind.
Der bisherige Wortlaut von § 18 ist:
- § 18 Fug
- – grün gestrichen –
Des weiteren beantrage ich, § 11 Absatz (c) Spielregeln aufzuheben.
Der bisherige Wortlaut von § 11 Absatz (c) ist:
- (c) Eine Geschäftsordnung muss auch Regelungen vorsehen, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs eingelegt und bearbeitet werden.
Begründung:
Die bisherige Regelung zur Bearbeitung von Rechtsmitteln gemäß § 11 Absatz (c) Spielregeln ist nicht hinreichend, um eine bürokratisch korrekte Bearbeitung von Rechtsmitteln in jedem Fall zu gewährleisten. Insbesondere bei Vorgängen, die keinem Organ zugeordnet werden können und daher keiner Geschäftsordnung unterliegen, ist die Bearbeitung von Rechtsmitteln vollkommen ungeregelt. Ein solcher Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln, weswegen es mir sinnvoll erscheint, § 11 Absatz (c) durch eine umfassendere Regelung zu ersetzen. Da nicht immer davon ausgegenagen werden kann, dass ein geeignetes Revisionsorgan bestimmt wurde, sollte festgelegt werden, welches Organ für den Fall, das kein geeignetes Revisionsorgan bestimmt ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel übernimmt. Die Revision des Spielleiters ist durch ihre Erfahrung mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln, die den Spielleiter oder seine Unterorgane betreffen, besonders für eine solche Aufgabe geeignet. Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen, dass ich bewusst § 18 für diese Regelung vorgesehen habe, da dieser Paragraf bisher kaum genutzt wird und die Neueinrichtung einer weiteren Praragrafennummer eingespart werden kann, wenn § 18 einer sinnvolleren Nutzung zugeführt wird. Der grüne Anstrich könnte dabei selbstverständlich erhalten bleiben.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Antrag auf Änderung der Spielregeln
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 031/10/09d/gab-00-ąъ
Antragsgegenstand:
Ich beantrage § 18 Spielregeln den folgenden Wortlaut zu geben:
- § 18 Revision
- (a) Jedes Organ hat das Recht, in seiner Geschäftsordnung festzulegen, welches Revisionsorgan für die Bearbeitung der gegen Entscheidungen des Organs eingelegten Rechtsmittel zuständig ist.
- (b) Als Revisionsorgan für ein Organ sind zulässig:
- 1. Das betreffende Organ selbst,
- 2. ein Unterorgan des betreffenden Organs, oder
- 3. ein beliebiges anderes Organ oder Unterorgan, soweit dieses dem zustimmt.
- (c) Legt ein Organ in seiner Geschäftsordnug kein Revisionsorgan gemäß Absatz (a) fest, so ist die Revision des Spielleiters Revisionsorgan des betreffenden Organs.
- (d) Beginnt ein Revisionsorgan nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einlegung eines Rechtsmittels mit der Bearbeitung, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, das Rechtsmittel zu bearbeiten. Diese Berechtigung erlischt, wenn das zuständige Revisionsorgan mit der Bearbeitung des Vorgangs beginnt, bevor die Revision des Spielleiters mit der Bearbeitung begonnen hat.
- (e) Beginnt ein Revisionsorgan mit der Bearbeitung eines Rechtsmittels, unterbricht aber die Bearbeitung für mehr als 10 Tage, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, bei dem Revisionsorgan einen Antrag auf Übernahme der Bearbeitung zu stellen. Lehnt das Revisionsorgan den Antrag nicht innerhalb von 3 Tagen ab, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
- (f) Ist ein Revisionsorgan unbesetzt, nicht arbeitsfähig oder aus anderen Gründen längerfristig an der Bearbeitung eines Rechtsmittels gehindert, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
- (g) Ein Revisionsorgan ist berechtigt, die Bearbeitung eines Rechtsmittels der Revision des Spielleiters zu übertragen, falls diese dem zustimmt.
- (h) Die Revision des Spielleiters ist verpflichtet, eine Übernahme der der Bearbeitung des Rechtsmittels gemäß der Absätze (d), (e), (f) und (g) auf der Seite, auf der das Rechtsmittel eingelegt wurde, bekanntzugeben.
- (i) Die Revision des Spielleiters ist ebenfalls Revisionsorgan für Rechtsmittel gegen Vorgänge, die keinem Organ zugeordnet sind.
Der bisherige Wortlaut von § 18 ist:
- § 18 Fug
- – grün gestrichen –
Des weiteren beantrage ich, § 11 Absatz (c) Spielregeln aufzuheben.
Der bisherige Wortlaut von § 11 Absatz (c) ist:
- (c) Eine Geschäftsordnung muss auch Regelungen vorsehen, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs eingelegt und bearbeitet werden.
Begründung:
Die bisherige Regelung zur Bearbeitung von Rechtsmitteln gemäß § 11 Absatz (c) Spielregeln ist nicht hinreichend, um eine bürokratisch korrekte Bearbeitung von Rechtsmitteln in jedem Fall zu gewährleisten. Insbesondere bei Vorgängen, die keinem Organ zugeordnet werden können und daher keiner Geschäftsordnung unterliegen, ist die Bearbeitung von Rechtsmitteln vollkommen ungeregelt. Ein solcher Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln, weswegen es mir sinnvoll erscheint, § 11 Absatz (c) durch eine umfassendere Regelung zu ersetzen. Da nicht immer davon ausgegenagen werden kann, dass ein geeignetes Revisionsorgan bestimmt wurde, sollte festgelegt werden, welches Organ für den Fall, das kein geeignetes Revisionsorgan bestimmt ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel übernimmt. Die Revision des Spielleiters ist durch ihre Erfahrung mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln, die den Spielleiter oder seine Unterorgane betreffen, besonders für eine solche Aufgabe geeignet. Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen, dass ich bewusst § 18 für diese Regelung vorgesehen habe, da dieser Paragraf bisher kaum genutzt wird und die Neueinrichtung einer weiteren Praragrafennummer eingespart werden kann, wenn § 18 einer sinnvolleren Nutzung zugeführt wird. Der grüne Anstrich könnte dabei selbstverständlich erhalten bleiben.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung:
Werter Mitbuerokrat TM?!,
leider muss ich Ihren Antrag erneut vorlaeufig ablehnen. Sehr gerne wuerde ich Ihren Antrag positiv Bescheiden, aber die PETER&OLGA laesst mir leider keinen Handspielraum. Die Geschaeftsordnung des Zentralrates legt in § 3(3) 2. unmissverstaendlich fest, dass ein ueberarbeiteter Antrag nicht unter einer neuen Ueberschrift einzureichen ist. Da es sich bei Ihrem Antrag um die ueberarbeite Version des Antrages 025/10/09gab-00-ąъ handelt, muss diese auch in der entsprechenden Akte eingeordnet werden.
Der Antrag ist nach § 6(4) PETER&OLGA zur Wiedervorlage zugelassen, nachdem die angezeigten Maengel behoben wurden.
Es verbleibt mit freundlichen und buerokratischen Gruessen,
ihr PgrR Typo
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 12:38, 2. Nov. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Die Ablehnung erfolgt rein aus formalen Gruenden. Eine inhaltliche Pruefung des Antrags fand nicht statt.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.