Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Archiv/September09

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.

Hier befinden sich archivierte Akten des Zentralrats aus dem Monat September des Jahres 2009. Zur Hauptarchivseite mit dem Überblick über alle Unterarchive bitte hier entlang.

Antrag auf Erweiterung §3 der Spielregelung zur Herstellung der Gleichbehandlung von ASCII-Eingabegeräten

 ERLEDIGT

Antrag

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 016/09/09h/gaa-11-ٸŋ
Antragsgegenstand:


Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,

hiermit beantrage ich die Erweiterung der Regel §3 um den Punkt:

   (d) 1. Anträge dürfen unter Verwendung des Zeichensatzes ANSI X3.4-1986 gestellt werden.
       2. Anträge nach §3(d)1. sind durch den Antragsteller als solche zu Kennzeichnen.
       2. Jeder weitere Vorgang, der sich auf einen Antrag im ASCII-Format bezieht, muss ebenfalls nach den Vorgaben von §3(d) zu erstellen.
       3. Zeichen die nicht in ANSI X3.4-1986 definiert sind dürfen in Anträgen nicht verwendet werden. Ausnahmen regelt §3(d)4.
       4. (entfällt)
       5. Für Anträge nach §3(d)1. dürfen die nicht zulässigen Zeichen 'ü', 'ä', 'ö', und '§' durch die Zeichenfolgen 'eu', 'ea', 'eo' und 'Unnoetige Vorschrift Nummer ' ersetzt werden. 


Begründung:


Das Regelwerk in seiner jetzigen Fassung benachteiligt Nutzer mit nicht-deutschem Tastaturlayout. Da solche Antragssteller ungebührlich benachteiligt werden, bitte ich um Annahme obiger Regeländerung. Sie erlaubt es den betroffenen Nutzern Anträge stellen zu können.

Unterschrift, Datum: Typo 00:23, 16. Sep. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Hiermit ist der vorliegende Antrag gemäß §6(4)I(b) PETER&OLGA vorläufig abgelehnt, allerdings zur Korrektur und Wiedervorlage zugelassen. Dies geschieht aufgrund diverser Mängel formaler Art, die jedoch leicht behoben werden können. Die Intention der vorgeschlagenen Regelerweiterung erscheint dem Vorsitzenden als der Bürokratie sehr zuträglich und unbedingt fördernswert. Folgende formale Mängel müssten jedoch behoben werden, damit der Antrag zur Abstimmung zugelassen werden kann:

  1. Es existiert bereits ein §3(d), das (d) ist in (e) zu ändern.
  2. Die Absatznummer 2 sollte nur einmal verwendet werden; die Nummerierung ist entsprechend anzupassen.
  3. In Absatz 2 nach Nummerierung des Antragstellers (bzw. der zweite aller sechs Absätze) befindet sich ein Orthographiefehler: „Kennzeichnen“ ist in diesem Zusammenhang klein zu schreiben.
  4. Absatz 2 nach Nummerierung des Antragstellers (bzw. der dritte aller sechs Absätze) ist grammatikalisch falsch. Dem Antragsteller wird empfohlen, ihn entweder in „Jeder weitere Vorgang, der sich auf einen Antrag im ASCII-Format bezieht, muss ebenfalls nach den Vorgaben von §3(e) getätigt werden.“ oder aber in „Jeder weitere Vorgang, der sich auf einen Antrag im ASCII-Format bezieht, ist ebenfalls nach den Vorgaben von §3(e) zu tätigen.“
  5. In Absatz 3 fehlen zwei Kommata.
  6. Auf Absatz 4 sollte verzichtet werden, falls dieser sowieso entfällt.
  7. In Absatz 5 ist „Unnoetige Vorschrift Nummer“ durch „Paragraph“ zu ersetzen. „Zulässig“ ist mit ß zu schreiben. Statt einfachen Apostrophen sind typographische Anführungszeichen zu verwenden.
  8. Wenn auf einen Absatz des vorgeschlagenen §3(d) verwiesen wird, hat das folgendermaßen zu erfolgen: „§3(d)4“ und nicht „§3(d)4.“ (also ohne Punkt)!

Sollte der Antrag nach Korrektur dieser Mängel wiedervorgelegt werden, sieht der Vorsitzende keinen Grund, ihn nicht zur Abstimmung zuzulassen.


Ausführendes Organ: Vstzd des ZntRPgrR

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 20:21, 17. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt das Aktenzeichen 016/09/09h/gab-12-ٸō.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang 016/09/09h/gab-12-ٸō wird hiermit angefochten!

Begründung: Der Beschwerdeführer hält sich selbst zuweilen im Ausland auf (zuletzt in Irland) und hat deshalb ein Interesse an der Möglichkeit zur Einreichung von Vorgängen unter Verwendung fremdartiger Tastaturen. Durch die Ablehnung des Antrags ist der Beschwerdeführer deshalb in der Entfaltung seiner bürokratischen Fähigkeiten eingeschränkt und somit von den Auswirkungen der Entscheidung unmittelbar betroffen.
Als Anfechtsgrund wird angeführt, dass die Anforderung des Zentralrats, das Wort zulässig mit ß zu schreiben, jeglicher Grundlage entbehrt und insbesondere mit den gültigen deutschen orthographischen Regeln nicht vereinbar ist. Eine solche Auflage kann dem Antragsteller deshalb nicht gemacht werden.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Mit vorzüglicher Hochachtung, Mambres 21:30, 21. Sep. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Aktenzeichen: 016/09/09h/gac-13-ٸṗ

UNGÜLTIG

Ungültigkeitserklärung



Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.

Begründung:
Hiermit werden alle in dieser Akte getätigten Vorgänge für ungültig erklärt, da der Tag der Einreichung des Antrags ein Mittwoch war. Folglich hätte der Antrag ein Aktenzeichen der Form 016/09/09hxx-XX-yy tragen müssen und nicht (wie geschehen) 016/09/09h/gxx-XX-yy. Da sowohl der Vstzd als auch der Spielleiter das fälschliche Aktenzeichen übernommen haben, sind alle drei Vorgänge dieser Akte aufgrund von Ungültigkeit zurückzuweisen. Da der Antrag somit nie formal korrekt eingereicht wurde, steht einer Wiedereinreichung und Annahme in einer neuen Akte nichts im Wege, sofern die in Ablehnung 016/09/09h/gab-12-ٸō bemäkelten Mängel behoben werden (bis auf Satz 2, Absatz 7, vielen Dank an den Spielleiter!). Diese Ungültigkeitserklärung trägt das Aktenzeichen 016/09/09had-14-ٸq.

Ausführendes Organ: Vstzd des ZntRPgrR

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 21:42, 21. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: -keine-


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.