Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Archiv/September09

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Spielleiterarchiv September 2009

Nr 11: Bewerbung als Revisor

Antrag

Adressat: der Vorsitzende des Spielleiters'
Antragsnummer: 11/1
Antragsgegenstand:

Bewerbung als Revisor gem. § 8 (e) und §§ 11, 12 OLLI

Begründung:

Euer Ehren;
Der Spielleiter ist mit der Fülle seiner Kompetenzen ständig der Gefahr ausgesetzt, etwas falsch zu machen. Ich kann ihm hier mit meiner Kompetenzkompetenz sehr effektiv zur Seite stehen und ihn bzw. die ihm nachgeordneten Organe vor legalistischen Winkelzügen bewahren, indem z.B. sachlich völlig außer Frage stehende Vorgänge wie die erfolgte Verwarnung PzPrs - 2406b mamb unter Ausnutzung der unklaren Kompetenzverteilung seiner GO "OLLI" angefochten werden, mit unabsehbaren Konsequenzen für die Autortät der Unterorgane des Spielleiters sowie auch - letztlich - die des Hauptorgans Spielleiter selbst.

Unterschrift, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 07:33, 25. Jun. 2009 (NNZ), Zentralrat

Anlagen: Arbeitsprobe


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Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Die Arbeitsprobe entbehrt der Legitimation nach § 12 OLLI, da sie ganz offensichtlich erst nachträglich als Arbeitsprobe deklariert wurde. Weiter weist die Arbeitsprobe in ihrer Argumentation nach Ansicht des Spielleiters grobe inhaltliche Mängel auf. Eine adäquate Würdigung der Standpunkte beider Seiten ist nicht erkennbar.


Ausführendes Organ: Der Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 10:03, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Zur Abwehr einer möglichen Befangenheit strebt der Spielleiter eine personelle Trennung zwischen der Revision und den anderen Unterorganen des Spielleiters an.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

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Anfechtung

Der Vorgang "Ablehnung der Arbeitsprobe" ohne Aktenzeichen wird hiermit angefochten!

Begründung: Die Deklaration der Arbeitsprobe als Arbeitsprobe in der Arbeitsprobe ist nach OLLI nicht zwingend vorgesehen. Vorgesehen ist jedoch eindeutig die Delegation der entsprechenden Kompetenzen an Bewerbungswillige. Die Arbeitsprobe wurde gemäß OLLI § 11 der Bewerbung beigefügt, womit sie klar als Arbeitsprobe kenntlich gmacht wurde.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 10:32, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: keine

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Gemäß OLLI muss die Arbietsprobe nicht als Arbeitsprobe deklariert werden, weswegen der Anfechtung der Ablehnung von 11/1 stattgegeben und der Antrag 11/1 zur erneuten Entscheidung an den Spielleiter zurücküberwiesen wird.

Ausführendes Organ: Revisor auf Probe TM?

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 16:16, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Zustimmung trägt die Nr. 11/4 und stellt die Arbeitsprobe für die Bewerbung von TM?! für den Posten des Revisors da. Diese Entscheidung beeinflusst nicht die Vorgänge in Akte 18 auf der zentralen Vorgangsseite, über die ggf. gesondert entschieden werden muss.


Rechtsmittelbelehrung:

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 11/5

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 11/4

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Die Tatsache, dass Arbeitsproben gemäß OLLI nicht als solche zu deklarieren sind, verstößt anch Ansicht des Revisors auf Probe gegen § 0 Spielregeln, da sie gestattet, dass Kamele im Rahmen von Arbeitsproben Entscheidungen treffen, ohne dass nachvollziehbar ist, weshalb sie dazu befugt sind. Auch wenn es nicht zur Befugnis der Revision gehört, über die Geschäftdordung anderer Organe zu entscheiden, wird dem Spielleiter dennoch empfohlen, die OLLI dahingehend zu ändern, dass diese Regelungslücke geschlossen wird.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 16:16, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Siehe auch: --

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Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Nachdem die Revision des Spielleiters den Antrag zur erneuten Entscheidung zurücküberwiesen hat, hat der Spielleiter den Antrag nochmals ausführlich geprüft.
Dabei wurde festgestellt, dass die Stelle, auf die sich der Kandidat bewirbt, bereits durch ein anderes Kamel besetzt ist. Der Spielleiter sieht sich daher sachlich gezwungen, den Antrag abzulehnen.
Der Spielleiter bittet den Bewerber, hierin keine Herabsetzung seiner persönlichen Qualifikation zu sehen, und wünscht ihm für seine weitere bürokratische Laufbahn alles Gute.


Ausführendes Organ: Der Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:26, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Eine Bewerbung auf andere, noch vakante Ämter in den Unterorganen des Spielleiters wird ausdrücklich begrüßt.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Nr. 12: Entlassung des Polizeipräsidenten

VERFÜGUNG
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Vorgangsnummer/Zeichen: 12/Verf

Hiermit wird folgendes verfügt:
Camel-in-a-box wird mit sofortiger Wirkung aus dem Amt des Polizeipräsidenten entlassen.

Diese Verfügung erfolgt durch den Spielleiter gemäß § 10 OLLI.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mambres 10:09, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die offensichtliche Fehlentscheidung im Vorgang Nr. 10 macht eine Weiterführung der Zusammenarbeit untragbar. § 2 OLLI lässt an der Anwendbarkeit von § 20 im vorliegenden Fall keine Zweifel. Hier kann man nur noch von Rechtsbeugung und Begünstigung mit dem Polizeipräsidenten persönlich verbundener Betroffener sprechen.
Bewerbungen für das Amt werden ab sofort wieder entgegengenommen


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

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Anfechtung

Der Vorgang 12/Verf wird hiermit angefochten!

Begründung: Die Entlassung entbehrt jeder Rechtgrundlage. Der angesprochene Vorgang "Ablehnug des Antrags 10/1" ohne Aktenzeichen wurde nicht angefochten. Eine Fehlentscheidung ist auch sachlich nicht erkennbar; es wurden keine Anhaltspunkte für eine Fehlentscheidung angegeben.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 10:32, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Anmerkung: keine

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 12/Anm

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: obenstehende Anfechtung

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Die Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 10 OLLI.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 10:40, 25. Jun. 2009 (NNZ)

Siehe auch: OLLI

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Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Die Anfechtung 12/Verf wird hiermit abgelehnt, da gemäß § 10 OLLI der Vorsitzende des Spielleiters das Recht hat, die Vorsitzenden seiner Unterorgane zu entlassen. Eine Begründung dafür ist nicht nötig, weshalb eine Anfechtung der Entlassung nur deshalb, weil die Begründung angeblich unzureichend ist, unzulässig ist.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 21:54, 28. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nr. 12/4


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.