Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Meldestelle/GOMESt

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Geschäftsordnung der Meldestelle

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 1/1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgang 2/1 des Polizeipräsidenten

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Diese Geschäftsordnung wurde außer Kraft gesetzt.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Opsim 23:10, 13. Jan. 2010 (NNZ)

Siehe auch: siehe auch

 UNGÜLTIG

I. Allgemeines

§ 1 Die Meldestelle ist ein eigenständiges Organ gemäß § 8 (d) der Regeln. Sie gibt sich hiermit eine Geschäftsordnung, nachfolgend auch als GOMESt bezeichnet, gemäß § 11 (a), (b) der Regeln.

§ 2 Die Meldestelle besteht aus unendlich vielen Mitgliedern, jedoch wird nur ein Mitglied benötigt um arbeitsfähig zu sein.

II. Organisation

§ 3 (1) Der Vorsitzender der Meldestelle ist das älteste Mitglied. Er vertritt die Meldestelle nach außen.

§ 3 (2) Der Geheimdienstkamel der Meldestelle ist für alle Aufklärungsmaßnahmen zuständig. Diese Stelle kann mit dem Vorsitzenden zusammenfallen.

§ 3 (3) Die restlichen Mitglieder der Meldestelle sind die Mitarbeiter der Meldestelle. Sie arbeiten dem Vorsitzenden und dem Geheimdienstkamel zu.

§ 4 Die Meldestelle wird auf Antrag und von Amts wegen tätig. Die Tätigkeit wird im Abschnitt III beschrieben.

III. Aufgaben

§ 5 Die Meldestelle führt ein laufendes Verzeichnis über die Anträge auf Stellen von Anträge. Sie erfasst auch alle Untätigserklärungen.

§ 6 Andere Kamele dürfen auf das öffendliche Verzeichnisse zugreifen. Organe können erweiterte Informationen anfordern, die insbesondere die Aufklärung von terorristischer Anschläge und deren Verhinderung zum Ziel haben.

§ 7 Jedes Kamel hat einen Fragebogen zur Registrierung auszufüllen. Die Verpflichtung kann nur vom Spielleiter aufgehoben werden. Jedoch ist dann die Meldestelle berechtigt, Ermittlungen einzuleiten und selbst den Fragebogen auszufüllen. Der amtliche Fragebogen wird durch Beschluss bekannt gegeben.

IV. Fragebögen

§ 8 Jedes Kamel ist verpflichtet, ein Fragebogen nach amtlich vorgeschriebener Form auszufüllen. Für die Beantwortung des Fragebogen haben aktive Kamele 5 Tage Zeit.

§ 9 Wenn nach 5 Tagen kein Fragebogen eingetroffen ist, wird öffentlich angekündigt, dass das Geheimdienstkamel tätig wird. Die Verpflichtung zur Abgabe besteht solage, bis die Untätigkeit des Kamels festgestellt wird. Das Geheimdienstkamel stellt seine Tätigkeit ein, wenn das Kamel dies beantragt und den Fragebogen abgibt.

§ 10 Der Fragebogen wird von einem Mitglied bearbeitet und archiviert.

V. Geheimdienstbericht

§ 11 Das Geheimdienstkamel wird auf Antrag eines Organes oder nach § 9 tätig.

§ 12 Das Geheimdienstkamel und seine Mitarbeiter dürfen sich aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen bedienen.

§ 13 Nach maximal 1 Monat nach dem Antrag oder dem Ablauf der Frist nach § 8 soll ein Bericht vorgelegt werden.

§ 14 Der Bericht kann nur angefordert werden, wenn die Aufklärung eines wichtigen Sachverhaltes vorgebracht wird.

VI. Verfahrensweise

§ 15 Jeder Antrag ist in ordnungsgemäßer Form zu stellen. Das Aktenzeichen ist folgendermaßen zu bilden:

  1. Die nächste Nummer des Antrag (fortlaufend)
  2. Ein Schrägstrich (/)
  3. A für einen Antrag, F für einen Fragebogen
  4. Ein Schrägstrich (/)
  5. Der Buchstabe A

z. B. 1/A/A § 16 Die Vorgänge haben folgendes Aktenzeichen:

  1. Die Nummer des Antrags oder A, wenn Meldestelle vom Amts wegen tätig wird.
  2. Ein Schrägstrich (/)
  3. Die Nummer des Vorgangs im Antrag
  4. Ein Schrägstrich (/)
  5. Der Buchstabe V

z. B. 1/1/V § 17 Einsprüche sind gegen Anträge und Vorgänge nur innerhalb von 17 1/2 Stunden möglich, gegen Fragebögen nur innerhalb von 21 Stunden möglich. Sie sind direkt an den Vorsitzenden zu richten. Der angegriffene Antrag, Fragebogen oder Vorgang zu bezeichnen. Das Aktenzeichen wird so gebildet:

  1. Die Nummer des Einspruchs (fortlaufend)
  2. Ein Schrägstrich (/)
  3. EV für einen Einspruch gegen einen Antrag, EV gegen einen Vorgang und EF gegen einen Fragebogen
  4. Ein Schrägstrich (/)
  5. Der Buchstabe B

z. B. 1/EV/B

§ 18 Die GOMESt kann durch einfache Mehrheit der Mitglieder geändert werden